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Kirchengesetz
zur Ordnung der Weltmission,
Ökumene und Entwicklung,
Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung
sowie zu missionarischen Diensten und Öffentlichkeitsarbeit
in der Lippischen Landeskirche
(Ökumenegesetz)

vom 26. November 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 321)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Ökumenegesetzes
11. Juni 2005
Ges. u. VOBI. Bd. 13 Nr. 10 S. 354
gesamte Norm
Bezeichnung ersetzt
2
Kirchengesetz zur Änderung des Ökumenegesetzes und der Geschäftsordnung
20. Juni 2009
Überschrift
§ 2 Satz 1
ersetzt
Bezeichnung ersetzt
3
Synodalbeschluss
23. Januar 2021
§ 2 Satz 1
Bezeichnung ersetzt
Die 32. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 26. November 2002 folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Mission ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Die Gemeinden und die Lippische Landeskirche nehmen diesen Auftrag in gemeinsamer Verantwortung wahr. Die Landeskirche fördert kirchliche Partnerschaften, Ökumene und Entwicklung, sie setzt sich für die Anliegen des Konziliaren Prozesses ein und unterstützt die missionarischen Dienste und die Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 2

In Wahrnehmung dieser Verantwortung bildet die Landessynode eine Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung, eine Kammer für öffentliche Verantwortung und eine Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit. Für die Arbeit der Kammern ist die Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 3

Weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung erlassen.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
Das Kirchengesetz vom 7. Juli 1981 zur Ordnung der Weltmission, des Entwicklungsdienstes, der Volksmission und der ökumenischen Aufgaben in der Lippischen Landeskirche (Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 135) und der Beschluss vom 7. Juli 1981 (Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 135) i. d. Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 1995 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 17) werden gleichzeitig aufgehoben.