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Rechtsverordnung
über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung, der Kammer für öffentliche Verantwortung und der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit in der Lippischen Landeskirche
(Ökumeneverordnung)

vom 24. August 2021

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 10 S. 403)

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In Ausführung von § 3 des Kirchengesetzes vom 26. November 2002, zuletzt geändert durch Synodenbeschluss vom 23. Januar 2021 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 253), zur Ordnung der Weltmission, Ökumene und Entwicklung, Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung sowie zu missionarischen Diensten und Öffentlichkeitsarbeit in der Lippischen Landeskirche (Ökumenegesetz) beschließt der Landeskirchenrat folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Mitglieder der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung

Der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung gehören für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Landessynode bis zu 18 Mitglieder an. Dies sind drei Synodale, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beauftragten für Mittel- und Osteuropa, die oder der Beauftragte für Südafrika, die oder der Beauftragte für christlich-jüdische Zusammenarbeit, eine Kontaktperson zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, drei Mitglieder, die zugleich Kontaktpersonen zu den Missionswerken sind und je ein von den Klassentagen zu wählendes Mitglied. Die Mitglieder der Klassentage können im Einzelfall identisch mit den Synodalen, den Beauftragten oder den Kontaktpersonen sein. Die Kammer kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
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§ 2
Aufgaben der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung

Die Kammer beobachtet laufende Prozesse in der Weltmission, Ökumene und Entwicklung. Sie fragt nach der Relevanz für die Lippische Landeskirche und entwickelt daraus Arbeitsvorhaben.
Sie fördert die gewachsenen Beziehungen zu den der Landeskirche partnerschaftlich verbundenen Kirchen. Dazu gehört die Ausrichtung von Tagungen und Festen sowie die Förderung von Partnerschaftsbegegnungen auf Gemeinde-, Klassen- und landeskirchlicher Ebene.
Die Kammer ist verantwortlich für die Umsetzung ökumenischer Initiativen und Kampagnen in der Lippischen Landeskirche.
Die Kammer arbeitet mit den der Landeskirche verbundenen Missionswerken zusammen. Sie wirkt bei der Benennung der von der Landeskirche in die Gremien der Missionswerke und der ökumenischen Institutionen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter mit. Die oder der Kammervorsitzende wirkt bei der Benennung von landeskirchlichen Beauftragten in den Bereichen Ökumene, Mission und Entwicklung mit.
Die Kammer fördert die Arbeit von Brot für die Welt und der Diakonie Katastrophenhilfe. Sie unterstützt die Arbeit der konfessionellen Weltbünde, des Ökumenischen Rates der Kirchen, der Konferenz Europäischer Kirchen und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa. Sie pflegt den Kontakt zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und zu Vertreterinnen und Vertretern anderer Konfessionen und Religionsgemeinschaften.
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§ 3
Mitglieder der Kammer für öffentliche Verantwortung

Der Kammer für öffentliche Verantwortung gehören für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Landessynode bis zu 14 Mitglieder an. Dies sind drei Synodale und je ein von den Klassentagen zu wählendes Mitglied, ein Mitglied des Kirchenvorstands der evangelischen Militärkirchengemeinde Augustdorf sowie die oder der Beauftragte für Frieden und Aktion Sühnezeichen Friedensdienste und die oder der Beauftragte für Umwelt. Die Kammer kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
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§ 4
Aufgaben der Kammer für öffentliche Verantwortung

Die Kammer beschäftigt sich mit Themen des Friedens, dem nachhaltigen Umgang mit der Schöpfung und - soweit es sich vorrangig auf den inländischen Bereich bezieht - der Gerechtigkeit und des Zusammenlebens in einer toleranten und demokratischen Gesellschaft. Sie fragt nach der Relevanz für die Lippische Landeskirche und entwickelt daraus Arbeitsvorhaben.
Die Kammer sucht den Austausch mit den für den Raum Lippe zuständigen Gremien, Organisationen und Initiativen in den genannten Themenbereichen.
Sie pflegt den Kontakt zur Bundeswehr und zu den christlichen Friedensdiensten.
Die oder der Kammervorsitzende wirkt bei der Benennung von landeskirchlichen Beauftragten in diesen Bereichen mit.
Die Kammer fördert friedensdienliche Maßnahmen und setzt sie für den Bereich der Lippischen Landeskirche um. Dazu gehört die Unterstützung von Friedensgebeten und die Durchführung von Kampagnen, die der Überwindung von Gewalt dienen.
Die Kammer begleitet die Entwicklungen in der Umweltpolitik und in den Biowissenschaften mit ethischen Fragestellungen. Sie unterstützt Maßnahmen, die einen achtsamen Umgang mit dem Leben und der Umwelt fördern. Die Beschäftigung mit den Ursachen und Folgen des Klimawandels spielt hier eine besondere Rolle.
Die Kammer trägt Sorge für die Behandlung von Fragen der sozialen und wirtschaftlichen Gerechtigkeit im Bereich unseres Gemeinwesens. Dies geschieht auch in Absprache mit der Kammer für Diakonie.
Die Kammer setzt sich ein für Demokratie und Toleranz sowie gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.
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§ 5
Mitglieder der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit

Der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit gehören für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Landessynode bis zu 10 Mitglieder an. Dies sind drei Synodale, je ein von den Klassentagen zu wählendes Mitglied und die oder der Beauftragte für missionarische Dienste. Die Kammer kann bis zu zwei Mitglieder kooptieren. Wenn die oder der Beauftragte für missionarische Dienste kein gewähltes Mitglied ist, reduziert sich die Anzahl der zu kooptierenden Mitglieder um eins. Die Leiterin oder der Leiter der Evangelischen Erwachsenenbildung gehört der Kammer mit beratender Stimme an.
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§ 6
Aufgaben der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit

Die Kammer beobachtet Entwicklungen und Trends, die für die missionarischen Dienste und die Öffentlichkeitsarbeit von Bedeutung sind und macht sie für die Lippische Landeskirche nutzbar.
Im Kontakt mit missionarischen Diensten und publizistischen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland empfiehlt sie geeignete Konzepte und Initiativen, damit mehr Menschen vom Evangelium erreicht werden.
Die oder der Kammervorsitzende wirkt bei der Benennung der oder des Beauftragten für missionarische Dienste mit.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 11. Dezember 2002 einschließlich der bisherigen Änderungen außer Kraft.