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Kirchengesetz
über die Besetzung der Pfarrstellen in
der Lippischen Landeskirche
– Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBesG)

vom 23. November 1976

in der Neufassung vom 7. Juni 2004
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 6 S. 214)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
22. November 2011
§ 10 Abs. 2
Worte ersetzt
2
Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstrechts und des Pfarrstellenbesetzungsrechts
27. November 2012
§ 1 Abs. 3
neu gefasst
§ 2 Abs. 4 lit. a
geändert
§ 2 Abs. 5
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 3
aufgehoben
§ 3 Abs. 2 Satz 4
wird Satz 3
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
aufgehoben
§ 3 Abs. 5
wird Abs. 4 und geändert
§ 3 Abs. 6
wird Abs. 5
§ 3 Abs. 7
wird Abs. 6 und geändert
§ 3 Abs. 8
wird Abs. 7 und geändert
§ 3 Abs. 9
wird Abs. 8
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 1. Halbsatz
geändert
§ 5 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 8 Abs. 2
Satz 3 angefügt
§ 10 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs.2 Satz 1
geändert
§ 12 Abs.2 Satz 2
angefügt
3
Kirchengesetz zur Neuordnung der Kolloquien zur Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit
24. November 2015
§ 3
neu gefasst
4
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über
die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche
(Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBesG)
28. November 2023
§ 12 Absätze 4 und 5
neu nummeriert
Die 26. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 23. November 1976 gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung der Landeskirche das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Pfarrstellen können auch mit Bewerberinnen und Bewerbern eines anderen Bekenntnisses innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland als dem Bekenntnis der betroffenen Kirchengemeinde besetzt werden.
( 2 ) Die Besetzung der Pfarrstellen in den Anstaltsgemeinden und in der Militärkirchengemeinde richtet sich nach dem für sie geltenden Sonderrecht. Ergänzend gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
( 3 ) Wählbar sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzung für eine Berufung gem. § 19 Pfarrdienstgesetz der EKD erfüllen.
( 4 ) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich schriftlich verpflichten, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
( 2 ) In jedem dritten Besetzungsfall einer Gemeindepfarrstelle hat der Landeskirchenrat das Besetzungsrecht; er kann auf die Ausübung dieses Rechtes verzichten.
( 3 ) Die erste Besetzung einer neugegründeten Gemeindepfarrstelle kann der Landeskirchenrat vornehmen.
( 4 ) Der Landeskirchenrat kann in dem Fall, in dem das Wahlrecht des Kirchenvorstandes gegeben ist, das Besetzungsrecht auch in Anspruch nehmen, wenn eine Pfarrstelle frei geworden ist
  1. durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers im kirchlichen Interesse nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD,
  2. durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers in den Wartestand,
  3. im Verlauf eines Disziplinarverfahrens,
  4. dadurch, dass die Inhaberin oder der Inhaber zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens auf die Pfarrstelle oder auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet hat.
( 5 ) Der Landeskirchenrat kann bzw. muss auch in den Fällen der §§ 3 Absatz 7, 17 Absatz 3 und 18 von seinem Besetzungsrecht Gebrauch machen. Im Fall des § 12 Absatz 3 kann er von seinem Besetzungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn die zweite Ausschreibung ergebnislos gewesen ist.
( 6 ) In allen anderen Fällen wählt der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Landeskirchenrat. Der Landeskirchenrat bestätigt die Wahl und spricht die Berufung aus, wenn alle persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
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II. Ausschreibung einer Gemeindepfarrstelle

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§ 3

( 1 ) Der Zeitpunkt des Freiwerdens einer Pfarrstelle und der Antrag auf Wiederbesetzung sind dem Landeskirchenamt vom Kirchenvorstand auf dem Dienstweg schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat entscheidet über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wiederbesetzung und über deren Ausschreibung auf Antrag des Kirchenvorstandes augrund der jeweils geltenden Richtlinien zur Besetzung von Pfarrstellen im Gemeindepfarrdienst.
( 3 ) Zu besetzende Pfarrstellen sind auszuschreiben, Näheres regelt die jeweils geltende Richtlinie zur Besetzung von Gemeindepfarrstellen. Für das Ausschreibungsverfahren kann der Landeskirchenrat Richtlinien erlassen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann dem Landeskirchenamt einen Ausschreibungstext vorschlagen. Bei der Ausschreibung ist anzugeben, ob die Kirchengemeinde das Wahlrecht hat oder ob der Landeskirchenrat das Besetzungsrecht wahrnimmt. Die Ausschreibung soll auch Angaben zur Dienstwohnung machen.
( 5 ) In der Ausschreibung ist eine Meldefrist von 14 bis 28 Tagen festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Tag der ergangenen Rundverfügung oder der Ausgabe der die Ausschreibung enthaltenden Zeitschrift folgt. Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen nach der Meldefrist eingegangene Bewerbungen berücksichtigen.
( 6 ) Die Bewerbungen sind über die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten bei dem Landeskirchenamt einzureichen. Das Landeskirchenamt hat bei allen fristgerecht eingegangenen Bewerbungen die formalen Voraussetzungen des § 19 PfDG.EKD i. V. m. § 3a AG.PfDG.EKD vorzuprüfen. Bewerbungen, die die formalen Voraussetzungen aufweisen, werden für das weitere Verfahren an den Kirchenvorstand weitergeleitet. Will der Kirchenvorstand hiervon Bewerberinnen und Bewerber in die engere Auswahl nehmen, die nicht Pfarrerinnen oder Pfarrer der Lippischen Landeskirche sind, teilt er diese Namen dem Landeskirchenamt mit, bevor das eigentliche Wahlverfahren gemäß § 5 dieses Gesetztes aufgenommen wird. Das Landeskirchenamt fordert diese Bewerberinnen und Bewerber auf, ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorzulegen, fordert die Personalakte bei der zuständigen Landeskirche zwecks Einsichtnahme an und bestimmt zur Feststellung der Wahlfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerb einen Termin für ein Kolloquium entsprechend § 3a AG.PfDG.EKD. Liegen zum Termin des Kolloquiums das amtsärztliche Zeugnis oder die Personalakte noch nicht vor, kann die Wahlfähigkeit unter Vorbehalt festgestellt werden. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 findet nur bei einer erstmaligen Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit Anwendung, § 3a I S. 4 und § 5 AG.PfDG.EKD finden keine Anwendung. Erst nach getroffener Feststellung über die Wahlfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Pfarrerinnen und Pfarrer der Lippischen Landeskirche sind, wird das eigentliche Wahlverfahren nach § 5 dieses Gesetzes wieder aufgenommen.
( 7 ) Ist nach der in Absatz 3 vorgesehenen Ausschreibung die Wahl ergebnislos geblieben, wird die Pfarrstelle ohne weitere Ausschreibung durch den Landeskirchenrat besetzt. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.
( 8 ) Die Kosten der Ausschreibung trägt das Landeskirchenamt, die übrigen Kosten des Besetzungsverfahrens die Kirchengemeinde.
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III. Wahlverfahren bei der Besetzung einer Gemeindepfarrstelle

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§ 4

( 1 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand ausgeübt.
( 2 ) Bewerbungen derer, die die Wahlfähigkeit für den Bereich der Lippischen Landeskirche haben und derer, denen sie verliehen werden kann, sind vom Landeskirchenamt über die Superintendentin oder den Superintendenten an den Kirchenvorstand weiterzuleiten.
( 3 ) Das Landeskirchenamt und der Klassenvorstand beraten den Kirchenvorstand.
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§ 5

( 1 ) Sofern nicht mehr als drei Bewerbungen vorliegen, führt der Kirchenvorstand mit jeder wahlfähigen Bewerberin und mit jedem wahlfähigen Bewerber ein Gespräch, in dem der kirchliche Zustand und die Wünsche der Gemeinde, der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers in ihr und die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers erörtert werden.
( 2 ) Ist nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorhanden und stellt der Kirchenvorstand durch Beschluss fest, dass sie oder er für die Kirchengemeinde nicht geeignet erscheint, muss keine Wahl durchgeführt werden. Die Ausschreibung ist damit ergebnislos.
( 3 ) Sind mehr als drei Bewerbungen vorhanden, so führt der Kirchenvorstand eine Vorauswahl durch und nimmt in der Regel bis zu drei Bewerberinnen bzw. Bewerber in die engere Wahl.Dieses geschieht in geheimer Wahl, wobei jede Kirchenälteste und jeder Kirchenältester höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerber wählen kann.
( 4 ) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die vom Kirchenvorstand in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber in einer Predigt zu hören. Darüber hinaus kann der Kirchenvorstand zu einer Katechese (Kindergottesdienst oder Konfirmandenunterricht) auffordern.
( 5 ) Ort und Zeitpunkt der Vorstellungspredigten und der Katechesen sind der Gemeinde an sämtlichen Predigtstätten am Sonntag davor durch Kanzelabkündigung bekannt zu geben.
( 6 ) Jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind die Reisekosten nach Maßgabe der geltenden landeskirchlichen Bestimmungen aus der Ortskirchenkasse zu erstatten.
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§ 6

Das Werben um Stimmen und die persönliche Beeinflussung durch Besuche in der betreffenden Kirchengemeinde oder in sonstiger Weise ist den Bewerberinnen und Bewerbern nicht erlaubt.
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§ 7

( 1 ) Nach Abschluss der Vorstellungspredigten setzt die Superintendentin oder der Superintendent den Termin der Pfarrwahl im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand fest.
( 2 ) Dieser Termin ist an dem der Wahl vorhergehenden Sonntag in allen Gottesdiensten der Gemeinde an sämtlichen Predigtstätten bekannt zu geben.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ist spätestens acht Tage vor dem Wahltermin zur Wahl schriftlich einzuladen.
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§ 8

( 1 ) Die Pfarrwahl findet in einer Sitzung des Kirchenvorstandes statt, die von der Superintendentin oder dem Superintendenten mit einer Andacht und Gebet eröffnet wird.
( 2 ) Bei unabwendbarer Verhinderung kann eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester schriftlich wählen. Die zum Wahltermin Verhinderten geben ihre Stimme vor der Wahl der Superintendentin oder dem Superintendenten im verschlossenen Umschlag. Sofern ein Mitglied des Kirchenvorstands gemäß Satz 1 schriftlich abstimmt, darf am selben Tage kein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
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§ 9

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl.
( 2 ) Sie oder er stellt fest, ob die vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Einladungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent beruft im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand eine Kirchenälteste oder einen Kirchenältesten zur Führung der Verhandlungsniederschrift sowie einer Stimmliste, die die Namen der Wahlberechtigten enthält.
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§ 10

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde, der oder dem während der Pfarrvakanz der Vorsitz im Kirchenvorstand vom Landeskirchenamt übertragen wurde, hat bei der Wahl kein Stimmrecht.
( 2 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe oder gegebenenfalls eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer, die oder der die Pfarrstelle verwaltet, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie nicht selbst zu den Bewerberinnen oder Bewerbern für die zu besetzende Pfarrstelle gehören.
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§ 11

( 1 ) Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl.
( 2 ) Bei der Wahl werden die Wahlberechtigten nach der in der Stimmliste aufgeführten Reihenfolge aufgerufen, einzeln an den Wahltisch zu treten und ihren Stimmzettel abzugeben. Die Stimmabgabe ist in der Stimmliste zu vermerken.
( 3 ) Die Stimmliste ist von der Stimmlistenführerin oder dem Stimmlistenführer mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.
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§ 12

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Kirchenvorstandes erhält.
( 2 ) Wird diese Stimmzahl auch in einem zweiten unmittelbar darauf folgenden Wahlgang nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von mindestens drei Tagen und höchstens sechs Wochen ein neuer Wahltermin anzuberaumen. § 8 Abs. 2 S. 2 bleibt unberührt.
( 3 ) Wird auch in diesem neuen Wahltermin die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so gilt die Wahl als ergebnislos.
( 4 ) Sofern nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl steht, erfolgt lediglich ein Wahlgang.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
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§ 13

( 1 ) Die von einer Kirchenältesten oder einem Kirchenältesten angefertigte Niederschrift über die Wahlhandlung ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten und den anwesenden Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent übersendet die Niederschrift mit den dazugehörigen Wahlunterlagen und einem kurzen Bericht dem Landeskirchenamt.
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§ 14

( 1 ) Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an dem auf die Pfarrwahl folgenden Sonn- oder Feiertag in den Gottesdiensten mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied einen schriftlich begründeten Einspruch erheben kann, weil die Gewählte oder der Gewählte nicht wahlfähig sei oder die Wahl auf der Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren beruhe. Der Einspruch ist spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Kirchenvorstand einzulegen, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Landeskirchenamt über den Klassenvorstand vorlegt.
( 2 ) Einsprüche gegen die Wahl werden von dem Landeskirchenamt unter Hinzuziehung der Superintendentin oder des Superintendenten in einer Sitzung des Kirchenvorstandes untersucht und dem Landeskirchenrat mit einem Gutachten des Landeskirchenamtes zur Entscheidung vorgelegt.
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§ 15

( 1 ) Das Landeskirchenamt fordert - nach Erledigung etwaiger Einsprüche - die Gewählte oder den Gewählten auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die Annahme der Wahl zu erklären.
( 2 ) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so hat der Kirchenvorstand innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Wahl vorzunehmen.
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§ 16

( 1 ) Das Landeskirchenamt berichtet dem Landeskirchenrat über das Ergebnis der Pfarrwahl und die durchgeführte Prüfung.
( 2 ) Der Landeskirchenrat bestätigt die Wahl und beruft die Gewählte oder den Gewählten. Der Dienstbeginn ist zwischen den Beteiligten abzustimmen.
( 3 ) Bei allen Beschlüssen des Landeskirchenrates, welche die Bestätigung einer Pfarrwahl und die Berufung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers auf die Pfarrstelle einer lutherischen Kirchengemeinde betreffen, haben die beiden lutherischen Mitglieder des Landeskirchenrates je drei Stimmen. Jedes Mitglied kann die Stimmen nur einheitlich für eine Person abgeben.
( 4 ) Die Bestätigung der Wahl oder die Berufung ist nur zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben könnten,
  2. die oder der Gewählte durch Werben von Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat (§ 6),
  3. die oder der Gewählte den Dienst in der Pfarrstelle zu einem Zeitpunkt antreten möchte, der nicht im kirchlichen Interesse liegt.
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§ 17

( 1 ) Versagt der Landeskirchenrat die Bestätigung oder die Berufung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, so setzt er der Kirchengemeinde zur Durchführung einer neuen Wahl eine angemessene Frist.
( 2 ) Die Frist ruht, wenn der Kirchenvorstand gegen die Entscheidung, mit der der Landeskirchenrat die Bestätigung der Wahl versagt hat, Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht erhebt.
( 3 ) Nimmt der Kirchenvorstand innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Wahl nicht vor, so kann der Landeskirchenrat von seinem Besetzungsrecht gemäß § 20 Gebrauch machen.
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§ 18

Hat der Kirchenvorstand innerhalb von sechs Monaten nach Ausschreibung der wiederzubesetzenden Pfarrstelle die Pfarrwahl nicht vorgenommen, so kann der Landeskirchenrat von seinem Besetzungsrecht gemäß § 20 Gebrauch machen.
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§ 19

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die berufene Pfarrerin oder den berufenen Pfarrer in einem Gottesdienst unter Mitwirkung des Kirchenvorstandes aufgrund einer Beauftragung durch das Landeskirchenamt nach der vorgeschriebenen Agende in das Amt ein.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent berichtet dem Landeskirchenrat über die vollzogene Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers.
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IV. Verfahren beim Besetzungsrecht des Landeskirchenrates bei Gemeindepfarrstellen

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§ 20

( 1 ) Übt der Landeskirchenrat das Besetzungsrecht bei der Besetzung einer Pfarrstelle aus, so ist eine vorherige Ausschreibung nicht unbedingt erforderlich. Die Pfarrstelle ist im Benehmen mit dem Kirchenvorstand zu besetzen; der Landeskirchenrat soll in Aussicht genommene Kandidatinnen und Kandidaten dem Kirchenvorstand rechtzeitig benennen. Der Klassenvorstand ist im gesamten Besetzungsverfahren mit einzubeziehen, insbesondere bei der Beratung des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Im einzelnen gilt folgendes:
  1. Der Landeskirchenrat schlägt dem Kirchenvorstand wahlfähige Kandidatinnen und Kandidaten vor. Der Kirchenvorstand führt die Gespräche gemäß § 5 und beteiligt dabei den Klassenvorstand. Die Kandidatinnen und Kandidaten halten eine Vorstellungspredigt. Darüber hinaus kann der Kirchenvorstand zu einer Katechese (Kindergottesdienst oder Konfirmandenunterricht) auffordern.
  2. Nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Klassenvorstandes gibt der Landeskirchenrat dem Kirchenvorstand den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten bekannt, die bzw. der von ihm endgültig für die Berufung in Aussicht genommen wurde.
  3. Erhebt der Kirchenvorstand mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Stimmen gegen die in Aussicht Genommene oder den in Aussicht Genommenen Bedenken, so hat der Kirchenvorstand einmal die Möglichkeit, die in Aussicht genommene Person ohne nähere Begründung abzulehnen. Erhebt der Kirchenvorstand mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Stimmen beim zweiten Personalvorschlag des Landeskirchenrates gegen die in Aussicht genommene Person ebenfalls Bedenken, so kann der Landeskirchenrat die Berufung nur mit Zustimmung des Klassenvorstandes beschließen.
  4. Gibt der Landeskirchenrat den Bedenken des Kirchenvorstandes statt, so kann er der Gemeinde einen neuen Vorschlag machen.
  5. Werden von der Mehrheit des Kirchenvorstandes keine Bedenken gegen die Berufung einer in Aussicht genommenen Kandidatin bzw. eines Kandidaten vorgebracht, so kann der Landeskirchenrat die Berufung beschließen.
( 3 ) Bei allen Beschlüssen des Landeskirchenrates gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.
( 4 ) Für das weitere Verfahren und die Bekanntmachung der Beschlüsse des Landeskirchenrates gelten die §§ 5 und 6, 10, 14, 16, 19 dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
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V. Verfahren bei der Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen

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§ 21

Für die Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen gelten die Vorschriften für die Besetzung von Gemeindepfarrstellen sinngemäß, insbesondere die §§ 3, 15 Absatz 1 und 16 Absatz 2.
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VI. Überleitungs- und Schlussbestimmungen

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§ 22

Bei der Ausübung des Wahlrechts und des Besetzungsrechtes nach § 2 Absatz 1 und 2 gilt die am 1. Januar 1992 gegebene Besetzung als die erste Besetzung im Sinne dieser Vorschrift.
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§ 23

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenrat im Verordnungswege erlassen.
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§ 24

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen bleiben aufgehoben.
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§ 25

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.