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Kirchengesetz über die Bildung von
Kinder- und Jugendvertretungen
(Kinder- und Jugendvertretungsgesetz – KJVG)

vom 26. November 2024

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 171)

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
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Präambel

Die Arbeit mit jungen Menschen in der Lippischen Landeskirche ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die jungen Menschen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Dieses Kirchengesetz ermöglicht und fördert eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten für junge Menschen, um die Arbeit mit jungen Menschen in der Kirche zu stärken und die gemeinsame Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Miteinander der Generationen zu fördern.
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§ 1
Verantwortlichkeit

(1) Die Kirchengemeinden und die Landeskirche schaffen gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen unter 27 Jahren (junge Menschen) die Voraussetzungen, dass Arbeit mit jungen Menschen angemessen durchgeführt werden kann.
(2)1Junge Menschen können sich in den Kirchengemeinden und der Landeskirche zu kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen zusammenschließen, um ihre Anliegen und Interessen zu vertreten und kirchliche Arbeit mit jungen Menschen selbst zu organisieren, gemeinschaftlich zu gestalten und mitzuverantworten (Jugendverbandsarbeit). 2Diese Tätigkeit ist Teil des Wirkens der Kirchengemeinde oder der Landeskirche und findet in Zusammenarbeit mit diesen statt. 3Träger sind dabei die Kirchengemeinden oder die Landeskirche.
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§ 2
Kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen

(1)1Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der jeweiligen Kirchengemeinde oder der Landeskirche. 2In einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind alle jungen Menschen organisiert, die Gemeindemitglieder sind oder unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit an den Angeboten teilnehmen oder daran mitwirken (Zugehörige).
(2)1Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen müssen eine Geschäftsordnung haben, mit der sie ihre Organe und Strukturen sowie deren Arbeitsweise selbst festlegen. 2Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen und ihre Geschäftsordnungen müssen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen.
(3)1Die kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen handeln durch Organe. 2Dies können insbesondere eine Versammlung aller Mitglieder und ein geschäftsführendes Organ sein.
(4)1Menschen, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind müssen in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens die einfache Mehrheit haben. 2Junge Menschen müssen zudem in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens zwei Drittel der Stimmen haben.
(5)1In den kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind Kinder ab 6 Jahren stimmberechtigt. 2Wählbar sind junge Menschen ab 13 Jahren.
(6) Wenn ein Mitglied eines Organs während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, behält es seine Position bis zum Ende der Amtszeit.
(7) Die Geschäftsordnung kann eine Beteiligung rechtlich selbstständiger Jugendverbände vorsehen, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen.
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§ 3
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung in der Kirchengemeinde

(1) Aufgabe der Kirchengemeinde ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
(2)1Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Mitglieder und Zugehörige in der Kirchengemeinde eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. 2Die Kirchengemeinde fördert die Bildung einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem sie das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. 3Das Zusammentreten kann insbesondere erfolgen, indem
  1. alle jungen Menschen in der Kirchengemeinde zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden oder
  2. alle Gruppen der Kirchengemeinde, in denen Angebote für junge Menschen gemacht werden, eingeladen werden, Vertreterinnen und Vertreter in eine Gründungsversammlung zu wählen.
(3)1In der Gründungsversammlung sind alle Menschen im Alter von 6 bis 26 Jahren stimmberechtigt. 2Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben junge Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind.
(4) Die Gründungsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung.
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§ 4
Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung

1Der Kirchenvorstand erkennt die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung als Einrichtung der Kirchengemeinde an, wenn diese unter Beachtung der Regelungen dieses Gesetzes gebildet wurde. 2Es zieht die Anerkennung zurück, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder das Wirken der Kinder- und Jugendvertretung nicht mit der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags in Einklang steht.
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§ 5
Aufgaben und Befugnisse der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung

(1) Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Kirchengemeinde,
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der kirchlichen Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
  4. Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Kirchengemeinde oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder des Kirchenvorstands nach dem kirchlichen Recht,
  6. Anhörung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen,
  7. Mitwirkung in der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche nach deren Geschäftsordnung,
  8. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss etc.) und
  9. Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen (Kassenprüfung).
(2)1Der Kirchenvorstand und die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. 2Der Kirchenvorstand setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung. 3Es ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
(3)1Der Kirchenvorstand kann der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 2Entscheidungsbefugnisse werden durch Satzung übertragen.
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§ 6
Geschäftsführung

1Die Kirchengemeinde handelt für die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung im Rechtsverkehr und sorgt für eine Erledigung der Geschäfte, wobei der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ein Prüfrecht zusteht. 2Beschlüsse der Organe der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind durch sie umzusetzen, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder der Kirchengemeinde durch die Umsetzung ein Schaden droht.
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§ 7
Schlichtung

1Bei Streitigkeiten zwischen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Kirchenvorstand kann das Jugendreferat der Landeskirche zur Schlichtung angerufen werden. 2Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet das Landeskirchenamt endgültig. 3Es muss sich vorher mit dem Jugendkonvent des Landeskirchenamts ins Benehmen setzen.
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§ 8
Gemeinsame Kinder- und Jugendvertretung

(1)1Eine gemeinsame kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann für mehrere Kirchengemeinden gebildet werden. 2Dabei ist die Trägerschaft durch eine der beteiligten Kirchengemeinden oder durch die Landeskirche zu regeln. 3Die Vorschriften der § 3 bis § 7 gelten entsprechend.
(2)1Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann auch in Zuordnung zu einem Kirchengemeindeverband nach dem Kooperationsgesetz gebildet werden, zu dem sich Kirchengemeinden zusammengeschlossen haben. 2Die Vorschriften der § 3 bis § 7 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Verbandsvorstand zuständig ist.
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§ 9
Bildung einer landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

1Aufgabe der Landeskirche ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen. 2Sofern eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung nicht besteht, können die jungen Mitglieder und Zugehörige in der Landeskirche eine solche bilden. 3Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung trägt die Bezeichnung Jugendkonvent.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Jugendkonvents

(1) Der Jugendkonvent hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Landeskirche,
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
  4. Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Landeskirche oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden, sowie Bewirtschaftung des kirchlichen Jugendplans,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen der Landeskirche nach dem kirchlichen Recht,
  6. Anhörung bei der Besetzung der Leitungs- und Referentenstellen im Jugendreferat der Landeskirche,
  7. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien.
(2)1Das Landeskirchenamt pflegt den Kontakt zum Jugendkonvent und unterrichtet ihn über Fragen mit Bedeutung für junge Menschen. 2Es benennt dazu eine zuständige Person, die an den Sitzungen der Organe des Jugendkonvents mit zumindest beratender Stimme teilnehmen kann und dabei vertreten werden kann. 3Der Jugendkonvent stellt dem Landeskirchenamt die Protokolle der Sitzungen ihrer Organe zur Verfügung.
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§ 11
Schlichtung

1Bei Streitigkeiten zwischen dem Jugendkonvent und dem Landeskirchenamt kann der Landeskirchenrat zur Schlichtung angerufen werden. 2Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet der Landeskirchenrat endgültig.
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§ 12
Entsprechende Geltung

(1) Für die Anerkennung des Jugendkonvents entsprechend § 4 ist der Landeskirchenrat zuständig.
(2) Das Jugendreferat sorgt unter entsprechender Anwendung des § 6 für eine Erledigung der Geschäfte des Jugendkonvents.
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§ 13
Schutz vor sexualisierter Gewalt

1Alle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Tätigen unterliegen dem kirchlichen Recht zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. 2Die Kinder- und Jugendvertretung untersteht insofern der kirchlichen Aufsicht.
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§ 14
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendverbänden

1Die Kirchengemeinden und die Landeskirche können mit selbstständigen Jugendverbänden, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen, zusammenarbeiten oder bestimmte Aufgaben der Arbeit mit jungen Menschen durch sie durchführen lassen. 2Sie schließen dazu Vereinbarungen mit den selbstständigen Jugendverbänden. 3Die Geltung des kirchlichen Rechts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt oder eines entsprechenden Schutzstandards muss gewährleistet sein.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche am 1. Januar 2025 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER