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Ordnung für die
Erste Theologische Prüfung
(Theol. Prüfungsordnung I -ThPrO I)

vom 26. August 2014

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 368)

einschl. der Änderungen, die im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW (KABl. 2017 S. 135) veröffentlich wurden, die der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 26. August 2014 die folgende Ordnung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
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I. Allgemeines

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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Sie wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt, unbeschadet der Möglichkeit, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung vorgezogen werden können.
( 3 ) In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat während des Studiums die Fähigkeit entwickelt hat, selbstständig theologisch zu arbeiten, und ob sie oder er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat.
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§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. Zusätzlich sind für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen bis zu zwei Semester zur Regelstudienzeit hinzuzurechnen.1#
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§ 3
Termine

Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung muss für das Frühjahrsexamen bis zum 10. April des Vorjahres oder für das Herbstexamen bis zum 10. Oktober des Vorjahres beim Landeskirchenamt eingehen.
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§ 4
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Zur Durchführung der theologischen Prüfungen in der Lippischen Landeskirche bildet der Landeskirchenrat ein Theologisches Prüfungsamt und beruft dessen Mitglieder.
( 2 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind:
  1. die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent, das theologische Mitglied des Synodalvorstandes, die oder der theologische und die oder der juristische Kirchenrätin bzw. Kirchenrat,
  2. vom Landeskirchenrat beauftragte Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie,
  3. vom Landeskirchenrat beauftragte Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 3 ) Mit Rücksicht auf die verschiedenen Prüfungsfächer sind die Professorinnen und Professoren als Fachvertreterin oder Fachvertreter zu berufen.
( 4 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent führt den Vorsitz in dem Theologischen Prüfungsamt.
( 5 ) Im Falle der persönlichen Verhinderung übernimmt das theologische Mitglied des Synodalvorstandes den Vorsitz.
( 6 ) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern werden von drei Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen. Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden an der Prüfung teilnehmen, ohne als Prüferin oder Prüfer beteiligt zu sein.
( 7 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
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§ 5
Ausscheiden von Mitgliedern

( 1 ) Scheidet ein Mitglied aus seinem jeweiligen Amt aus, so erlischt grundsätzlich die Mitgliedschaft in dem Theologischen Prüfungsamt. Über befristete Ausnahmen entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Die in § 4 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren berufen. Wiederberufung der ausgeschiedenen Mitglieder ist zulässig.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied auf eigenen Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Prüfungsamt aus, so beruft der Landeskirchenrat ein neues Mitglied, das dem Prüfungsamt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes angehört.
( 4 ) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für einen Teil oder für die Dauer der folgenden Prüfung berufen.
( 5 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes sind nicht öffentlich.
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§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
( 3 ) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 7
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit anzufertigen ist, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwer wiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit nicht termingerecht eingereicht werden kann. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Anfertigung der Klausuren zu einem späteren Termin und die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlaufe des Prüfungstermins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
( 4 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Kandidatin oder der Kandidat hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 5 ) Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Hausarbeit aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen nicht oder verspätet ab, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgestellt. Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen gesetzte Termine für die Klausuren und für die mündliche Prüfung nicht einhält.
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§ 8
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung das Prüfungsamt, wie zu verfahren ist.
( 2 ) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 9
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Studierende, die die Zwischenprüfung bestanden haben, können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erteilt haben. Die Zuhörerin oder der Zuhörer sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes acht Wochen vorher schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
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II. Durchführung der Prüfung

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§ 10
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden der Lippischen Landeskirche,
  3. den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie. Bei der Zulassung sind sechs Studiensemester nach der letzten Sprachprüfung nachzuweisen und insgesamt in der Regel sechs, mindestens jedoch vier Studiensemester an einer deutschen staatlichen Universität. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Theologische Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind außerdem Nachweise über:
  1. eine bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung / Magister Theologiae) an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder an einer Kirchlichen Hochschule entsprechend der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 3. Dezember 2010. Ersatzweise kann ein Zeugnis über eine nach der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (auch Diplomvorprüfung) im Studiengang „Evangelische Theologie“ vom 8. / 9. Dezember 1995 bestandene Zwischenprüfung anerkannt werden,
  2. eine Prüfung in Bibelkunde (Biblicum), die im Grundstudium oder im Rahmen der Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Anerkennung gilt Buchstabe a entsprechend,
  3. eine mündliche Prüfung im Fach Philosophie (Philosophicum), die im Grundstudium oder im Rahmen der Zwischenprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Theologiestudiums mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Anerkennung gilt Buchstabe a entsprechend,
  4. das begleitete Gemeindepraktikum, das eine Präsenzzeit am Praktikumsort von mindestens vier Wochen hat,
  5. den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  6. die Teilnahme an einem Aufbaumodul in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie), davon jeweils einen auf Grund einer schriftlichen Seminararbeit mit mindestens „ausreichend“ benoteten Hauptseminarschein (kein benotetes Referat) in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie. Einer der vier benoteten Hauptseminarscheine kann durch einen auf Grund einer schriftlichen Proseminararbeit mit mindestens „ausreichend“ benotetem Proseminarschein ersetzt werden. Dieser Proseminarschein kann bereits zur Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie eingebracht worden sein. Ersatzweise können Nachweise über vorher erbrachte vergleichbare Studienleistungen anerkannt werden.
  7. die Anfertigung einer Predigtarbeit, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  8. die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs, der mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  9. eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  10. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums.
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§ 11
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken an das Landeskirchenamt zu richten. Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon im Landeskirchenamt vorliegen:
  1. tabellarischer Lebenslauf,
  2. Passbild,
  3. Abiturzeugnis oder ein von den staatlichen Stellen für die allgemeine Hochschulreife als gleichwertig anerkanntes Zeugnis sowie gegebenenfalls ein Nachweis über die abgelegten Sprachprüfungen (Griechisch, Hebräisch, Latein),
  4. ausführlicher Studienbericht,
  5. die Nachweise gemäß § 10,
  6. eine Erklärung darüber, ob bereits anderwärts die Meldung zu einer theologischen Prüfung erfolgt ist, und ggf. Ergebnisnachweise,
  7. Angabe des Faches (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Praktische Theologie), in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sowie die Meldung über die Erstgutachterin oder den Erstgutachter (§ 16),
  8. eine Erklärung darüber, ob das Grundwissen in reformatorischer Theologie ausgehend von den lutherischen oder reformierten Bekenntnisschriften geprüft werden soll,2#
  9. eine Erklärung darüber, in welchen Prüfungsfächern (§ 14) die Klausuren geschrieben werden sollen (§ 19),
  10. die Schwerpunktgebiete für die einzelnen mündlichen Fachprüfungen einschließlich der Literaturangaben.
( 2 ) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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§ 12
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Gegen die Nichtzulassung zu einer Prüfung kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, so steht der Kandidatin oder dem Kandidaten die Beschwerde bei dem Landeskirchenrat zu. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Entscheidung des Landeskirchenrates über die Beschwerde ist endgültig. Für die Wahrung der Fristen ist der Zugang beim Landeskirchenamt maßgeblich.
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§ 13
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Der Landeskirchenrat erlässt im Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt Stoffpläne und Richtlinien für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
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§ 14
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
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§ 15
Prüfungsleistungen

Die Erste theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
  1. einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 16),
  2. einer Praktisch-theologischen Hausarbeit (§ 17),
  3. den Fachprüfungen (§ 18).
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§ 16
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Sie wird in einem der fünf Prüfungsfächer gemäß § 14 geschrieben. Die Kandidatin oder der Kandidat wählt bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung das Prüfungsfach und teilt mit, welche Hochschullehrerin oder welcher Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter die Arbeit bewerten soll. Erstgutachterin oder Erstgutachter können nur Professorinnen oder Professoren sein. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch das Theologische Prüfungsamt und ist an seine Zustimmung gebunden. Es wird von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter in der Regel nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes benannt. Die Bewertung der Arbeit erfolgt durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der dem Theologischen Prüfungsamt angehört.
( 3 ) Die Hausarbeit darf den Umfang von 60 Seiten (ohne Anmerkungen) zu je 60 Zeichen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 144.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten. Für die Ausarbeitung der Hausarbeit stehen 12 Wochen zur Verfügung.
( 4 ) Auf Grund einer von einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD angenommenen Dissertation kann das Theologische Prüfungsamt die Wissenschaftliche Hausarbeit auf Antrag erlassen. Die Note einer solchen Arbeit wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
( 5 ) Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer von einer ausländischen Hochschule angenommenen Dissertation deren Gleichwertigkeit durch das Theologische Prüfungsamt festgestellt worden ist.
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§ 17
Praktisch-theologische Hausarbeit

( 1 ) Die Praktisch-theologische Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe (Predigt) selbstständig zu bearbeiten.
( 2 ) Die Aufgabe des Predigtentwurfs umfasst alle erforderlichen Schritte und deren Begründung sowie die ausgeführte Predigt.
( 3 ) Das Thema der Praktisch-theologischen Hausarbeit bestimmt das Theologische Prüfungsamt, in Dringlichkeitsfällen die oder der Vorsitzende.
( 4 ) Der Gesamtumfang der Arbeit darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) zu je 60 Zeichen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 48.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten. Für die Anfertigung der Arbeit stehen zwei Wochen zur Verfügung.
( 5 ) Die Predigt ist spätestens vier Wochen nach dem Abgabetermin in einem Gemeindegottesdienst zu halten. Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer berichtet über den Predigtvortrag. Der Termin des Gottesdienstes ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes mitzuteilen.
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§ 18
Fachprüfungen

( 1 ) Die Fachprüfungen bestehen aus folgenden Einzelleistungen:
  1. einem schriftlichen Teil (drei Klausuren) und
  2. einem mündlichen Teil (fünf mündlichen Prüfungen).
( 2 ) Sie werden in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 14 abgelegt.
( 3 ) In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
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§ 19
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat wählt drei Prüfungsfächer, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen; dabei scheidet das Prüfungsfach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, aus.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bestimmt für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils drei Themen zur Auswahl. Der Auswahl liegen Themenvorschläge von Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes zu Grunde.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. Jede Kandidatin und jeder Kandidat wählt innerhalb von fünfzehn Minuten nach Bekanntgabe der Themen ein Thema aus. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt, welche Wörterbücher und ob weitere Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Bei Klausuren im Alten Testament ist die Biblia Hebraica und im Neuen Testament das Novum Testamentum Graece zugrunde zu legen.
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§ 20
Mündliche Prüfung

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
( 2 ) Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten in den einzelnen Prüfungsfächern gewählten Spezialgebiete dürfen sich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit überschneiden.
( 3 ) Entspricht ein Spezialgebiet nicht den Anforderungen, kann es vom Theologischen Prüfungsamt innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden.
( 4 ) Die mündliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament jeweils 25 Minuten und in den Prüfungsfächern Kirchengeschichte sowie Praktische Theologie jeweils 20 Minuten. Im Prüfungsfach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) dauert die mündliche Prüfung 30 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
( 5 ) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Rahmen von Einzelprüfungen, die jeweils von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen werden. Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt. Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen (§ 15) und die Einzelleistungen (§ 18) werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung;
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes begutachtet. Ausnahme ist die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 16. Stimmen die Bewertungen um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Punktzahl als Note zugrunde gelegt. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
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§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten stellt die oder der Vorsitzende auf Grund der vorliegenden Bewertungen nach § 22 Absatz 2 fest. Die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen werden nach Bericht und Vorschlag der Fachprüferinnen oder Fachprüfer durch das Prüfungsamt festgestellt. Anschließend stellt es die Fachnote der Fachprüfungen nach den in § 21 Absatz 1 genannten Maßstäben fest. Besteht eine Fachprüfung aus zwei Einzelleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Mittel der beiden Punktwerte. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 2 ) Das Prüfungsamt stellt das Gesamtergebnis fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsleistungen gemäß § 15. Dabei zählt die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit zweifach. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
15,0
12,4
9,4
6,4
-
-
-
-
12,5
9,5
6,5
4,0
= sehr gut
= gut
= befriedigend
= ausreichend
( 3 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. § 23 Absatz 5 bleibt unberührt.
( 4 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit, die Praktisch-theologische Hausarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertet worden sind.
( 5 ) Wenn ein oder zwei Prüfungsleistungen mit weniger als 4,0 Punkten bewertet wurden, entscheidet die Prüfungskommission, ob diese Prüfungsleistungen im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden können. Die Nachprüfung findet im nachfolgenden Prüfungsdurchgang statt. Wird nicht in jeder Prüfungsleistung der Nachprüfung mindestens eine Bewertung von 4,0 Punkten erreicht, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
( 6 ) Wurden mehr als zwei Prüfungsleistungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 7 ) Schließt bereits die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung aus (Absatz 6), so stellt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung das Ergebnis fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 23
Freiversuch

( 1 ) Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c nachweist, die Erste Theologische Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt nach ununterbrochenem Studium ab und besteht diese Prüfung erstmals nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung auf Grund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
( 2 ) Wer die Erste Theologische Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note bestandene Fachprüfungen einmal wiederholen. Der Antrag ist spätestens bis zum übernächsten Prüfungstermin zu stellen. Dabei zählt das bessere Ergebnis.
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§ 24
Wiederholung

( 1 ) Wird die Erste theologische Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen.
( 2 ) Fehlversuche vor Prüfungsämtern anderer EKD-Gliedkirchen sind anzurechnen.
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§ 25
Zeugnis

( 1 ) Die Bewertung der Einzelleistungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung werden unmittelbar nach der Feststellung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes verkündet und der Kandidatin oder dem Kandidaten alsbald mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben. Die Urkunde ist mit dem Siegel des Prüfungsamtes und mit dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
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§ 26
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.
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III. Rechtsbehelfe

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§ 27
Rechtsweg

Der Rechtsweg gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, die die Kandidatin oder den Kandidaten in ihren oder seinen Rechten verletzt haben könnten, richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKD (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 12) 3#. Gegen die Beurteilung einer einzelnen Prüfungsleistung (§ 15) ist der Rechtsweg nicht gegeben.
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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 28
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 29
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Ordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
( 2 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bis zum 10. April 2018 erstmalig zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben, werden nach dem am 30. September 2018 geltenden Recht geprüft.
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Anlage

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Stoffpläne für die mündlichen
Prüfungen im Rahmen der
Ersten Theologischen Prüfung

Auf Grund von § 13 der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung I - ThPrO vom 26. August 2014 hat der Landeskirchenrat am 26. August 2014 folgende Stoffpläne erlassen:
Die Stoffpläne für die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung sind an der Übersicht der EKD über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen orientiert.
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ALTES TESTAMENT

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A Grundwissen

  1. Hebräische Sprachkenntnisse zum Übersetzen des Alten Testaments, die durch kursorische Lektüre fundiert sind.
  2. Kenntnis der Hauptprobleme der Einleitung in das Alte Testament.
  3. Kenntnis der Geschichte Israels (bis 70 n. Chr.) in den Grundzügen, auch im Rahmen der Geschichte und der Religionsgeschichte des Alten Orients; Überblick über die Landeskunde Palästinas.
  4. Nähere Kenntnis mindestens je eines Buches aus den Gruppen Pentateuch/Thora, „Frühere Propheten“, „Spätere Propheten“ sowie der „Schriften“ des alttestamentlichen Kanons auf Grund exemplarischer Exegese.
  5. Nähere Kenntnis der Hauptprobleme alttestamentlicher Theologie (anhand mindestens einer „Theologie des Alten Testaments“) und von Fragestellungen christlicher und jüdischer Hermeneutik. Gesichtspunkte und Probleme der theologischen Frauenforschung sind zu berücksichtigen.
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B. Spezialgebiete

Als Beispiele für mögliche Spezialgebiete werden genannt:
Schöpfung/Königtum in Israel / Deuteronomistisches Geschichtswerk / Recht und Gesetz im Alten Testament / Tempel und Kult / Ein Aspekt alttestamentlicher Theologie im religionsgeschichtlichen Zusammenhang / Ethik der Weisheitsschriften / Gottesbilder im Alten Testament / Ein alttestamentliches Buch von vergleichbarem Umfang (z. B. Hosea, Amos, Protojesaja, Deuterojesaja, Psalmen, Proverbia) / Frauengestalten im Alten Testament / Probleme christlicher und jüdischer Hermeneutik und deren Wirkungsgeschichte im Rahmen des Verhältnisses von Christen und Juden.
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NEUES TESTAMENT

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A. Grundwissen

  1. Griechische Sprachkenntnisse zum Übersetzen des Neuen Testaments, die durch kursorische Lektüre fundiert sind.
  2. Kenntnis der Hauptprobleme der Einleitung in das Neue Testament.
  3. Kenntnis der Umwelt des Neuen Testaments, insbesondere der politischen und religiösen Geschichte des Judentums unter römischer Herrschaft und der Geschichte des Urchristentums in Grundzügen.
  4. Nähere Kenntnis folgender Schriften des Neuen Testaments auf Grund exegetischer Bearbeitung des griechischen Textes:
    1. ein synoptisches Evangelium unter Berücksichtigung der Grundzüge des synoptischen Vergleiches,
    2. das Johannesevangelium,
    3. der Römerbrief,
    4. zwei weitere neutestamentliche Schriften, davon mindestens eine nichtpaulinische.
  5. Nähere Kenntnis der Hauptprobleme neutestamentlicher Theologie unter Einbeziehung des Verhältnisses zum Alten Testament und zur Theologie des Judentums sowie von Fragestellungen christlicher Hermeneutik. Gesichtspunkte und Probleme theologischer Frauenforschung sind zu berücksichtigen.
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B. Spezialgebiete

Als Beispiele für mögliche Spezialgebiete werden genannt:
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eine der Hauptschriften des Neuen Testaments (z. B. ein synoptisches Evangelium, Johannesevangelium, Römerbrief, 1. Petrusbrief, Hebräerbrief, Johannesoffenbarung),
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Themen der neutestamentlichen Theologie (z. B. Gottesherrschaft in der Verkündigung Jesu, Abendmahl, Theologie des Markus, Johanneische Passionsgeschichte, Gesetz bei Paulus bzw. Matthäus, Ekklesiologie der Deuteropaulinen, ein Aspekt neutestamentlicher Theologie im religionsgeschichtlichen Zusammenhang),
-
Fragen der Geschichte des Urchristentums und seiner Verklammerung mit der Umwelt (z. B. Johannes der Täufer, Die Pharisäer im Neuen Testament, Diakonie im Urchristentum, Die urchristliche Mission, Urchristentum und römischer Staat),
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Frauen im Neuen Testament (z. B. Frauen um Jesus, Frauen in der frühchristlichen Gemeindeentwicklung).
Außerbiblische Quellen zum religiösen und politischen Umfeld des Urchristentums sind je nach Sacherfordernis mindestens in Übersetzung heranzuziehen.
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KIRCHENGESCHICHTE

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A. Grundwissen

  1. Das Grundwissen erstreckt sich auf einen Überblick über die Epochen der Kirchengeschichte, auf bestimmende Personen und Ereignisse mit einigen wichtigen Daten als Orientierungspunkte und auf die zentralen Problemstellungen der einzelnen Epochen.
    Dabei ist an folgende Epochen gedacht:
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    Alte Kirche (z. B. Entstehung des trinitarischen und christologischen Dogmas),
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    Mittelalter (z. B. Scholastik),
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    Reformation,
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    Pietismus und Aufklärung,
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    19. und 20. Jahrhundert.
  2. Das Grundwissen soll außerdem an einem Längsschnitt anhand eines Hauptthemas der Kirchengeschichte orientiert werden.
    Als Beispiele werden genannt:
    Kirche und Staat / Geschichte des Papsttums / Konziliengeschichte / Geschichte des Mönchtums / Ketzergeschichte / Missionsgeschichte / Geschichte der Christologie / der Gnaden- bzw. Rechtfertigungslehre / des Kirchenbegriffs, der Sakramentslehre, der Eschatologie.
    Das ausgewählte Hauptthema ist je nach Sacherfordernis im Horizont der römisch-katholischen Kirche, der orthodoxen, anglikanischen und protestantischen Kirchen sowie der ökumenischen Diskussion der Gegenwart zu behandeln.
  3. Zum Grundwissen gehört außerdem die Kenntnis des Verhältnisses von Christen und Juden in Geschichte und Gegenwart. Gesichtspunkte und Probleme der theologischen Frauenforschung sind zu berücksichtigen.
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B. Spezialgebiete

Als Beispiele für ein Spezialgebiet werden genannt:
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ein begrenztes Thema aus einer der unter A 1 genannten Epochen (Querschnitt), z. B. Bekenntnisbildung in der alten Kirche, Investiturstreit, Mittelalterliche Frauenmystik, Entwicklung des jungen Luther, Diakonie im 19. Jahrhundert, Protestantismus und Frauenbewegung im 19. Jahrhundert, Kirche im Dritten Reich,
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ein Thema aus der Kirchen- und Theologiegeschichte, wie unter A 2 genannt (Längsschnitt),
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z. B. Kirche und Staat, Sakramente, Mönchtum, Diakonisches Handeln, Frauenbild bei Augustin, Thomas v. Aquin und Luther,
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Schwerpunkte aus der christlich-jüdischen Geschichte (z.B. Luther und die Juden, Judentum und Kirche im Nationalsozialismus), Geschichte der ökumenischen Bewegung, Ein Aspekt der Kirchengeschichte im religionsgeschichtlichen Horizont,
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Frauen in der Kirchengeschichte (z. B. Hildegard von Bingen, Dominikanerinnen, Hexenprozesse, Frauen im Kirchenkampf).
Bei dem Schwerpunkt werden die Lektüre von exemplarischen Quellenschriften und die Beschäftigung mit ausgewählter Sekundärliteratur vorausgesetzt.
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SYSTEMATISCHE THEOLOGIE (DOGMATIK UND ETHIK)

Im Fach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) soll die Fähigkeit zu theologischer Urteilsbildung nachgewiesen werden. Dazu sollen in exemplarischer Weise gegenwärtige Probleme in Auseinandersetzung mit der biblischen und theologiegeschichtlichen Tradition verstanden sowie mögliche Lösungen vorgestellt und beurteilt werden. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, in denen zum einen dogmatische und zum anderen ethische Fragestellungen behandelt werden.
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A. Grundwissen

  1. Kenntnis der Grundzüge reformatorischer Theologie, unter Berücksichtigung der lutherischen und reformierten Bekenntnisschriften,
  2. Kenntnis eines dogmatischen bzw. einer systematisch-theologischen Gesamtdarstellung,
  3. Grundkenntnisse in der römisch-katholischen Lehrbildung,
  4. Grundkenntnisse des christlich-jüdischen Dialogs,
  5. Kenntnis eines ethischen Entwurfs des 19./20. Jahrhunderts (seit Schleiermacher),
  6. Kenntnis der theologischen Grundlagen der Ethik (z. B. Gesetz und Evangelium, Gute Werke, Rechtfertigung und Heiligung, Nachfolge, Gewissen). Vermögen, ethische Fragen und Themen in übergreifende theologische Zusammenhänge einzuordnen. Kenntnis von Argumentationsverfahren und methodischen Ansätzen (z. B. Teleologie, Situationsethik, Kasuistik),
  7. Kenntnis eines grundlegenden Entwurfs philosophischer Ethik.
  8. In beiden Bereichen der systematischen Theologie (Dogmatik und Ethik) sind Gesichtspunkte und Probleme der theologischen Frauenforschung zu berücksichtigen.
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B. Spezialgebiete

Hier wird dem Prüfling die Gelegenheit gegeben nachzuweisen, dass er im Prüfungsbereich Dogmatik
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eine Gesamtdarstellung seit dem 19. Jahrhundert in ihrem argumentativen Aufbau erarbeitet hat, ihre charakteristischen Unterschiede gegenüber einer anderen Darstellung kennt und ihren Ertrag für gegenwärtige Probleme und Urteile selbstständig zu bewerten vermag,
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im Rahmen eines gewichtigen dogmatischen Topos (z. B. Gotteslehre, Christologie, Trinitätslehre, Eschatologie, Ekklesiologie) selbstständig denken und verschiedene Lehrmeinungen hinsichtlich ihrer biblischen Begründung, ihrer methodischen Voraussetzungen sowie ihrer kirchlichen Tragweite und ihrer ethischen Implikationen beurteilen kann,
Dem Prüfling wird im Prüfungsbereich Ethik die Möglichkeit gegeben,
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angesichts eines konkreten ethischen Spezialgebietes aus dem Bereich der Individualethik oder der Sozialethik in der Lage ist, Sachkunde und Wissen darzulegen sowie unter Bezugnahme auf die biblische und kirchliche Tradition und in Aufnahme von Erkenntnissen heutiger Wissenschaften seine Urteilsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Der Prüfling muss zudem fähig sein, das ethische Spezialwissen auf entsprechende Grundlagen der Dogmatik zu beziehen.
Als Beispiele für dogmatische Spezialgebiete werden genannt:
Theologie als Wissenschaft / Das Problem der natürlichen Theologie / Die Frage nach der Existenz Gottes / Grundfragen der Trinitätslehre / Verbindlichkeit der Bibel / Die reformatorische Rechtfertigungslehre im ökumenischen Dialog / Grundfragen christlicher Anthropologie / Christliche Eschatologie im Vergleich mit gegenwärtigen Formen der Zukunftserwartung / Ein systematisch-theologisches Problem in feministischer Perspektive / Ein systematisch-theologisches Problem in der Perspektive des christlich-jüdischen Dialogs / Ein systematisches Problem in ökumenischer Perspektive / Ein dogmatisches Thema im religionsgeschichtlichen Horizont.
Als Beispiele für ethische Spezialgebiete werden genannt:
Arbeit und Arbeitslosigkeit / Eigentum / Wirtschaftsordnung und Wirtschaftsethik / Probleme der Weltwirtschaft / Probleme der Friedensethik / Staatsverständnis / Ethische Grundprobleme der Diakonie / Menschenrechte / Widerstandsrecht / Strafe / Eid / Ehe und Ehescheidung / Sterbehilfe und Euthanasie / Schwangerschaftsabbruch / Probleme der Bioethik (z. B. Gentechnik) / Verantwortung für das Leben / Ein ethisches Problem in ökumenischer Perspektive.
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PRAKTISCHE THEOLOGIE

In der Praktischen Theologie verbinden sich theologische, humanwissenschaftliche, historische, didaktische und ästhetische Fragestellungen.
In diesem Fach werden Kenntnisse, methodisches Können und kritisches Verständnis erwartet mit dem Ziel, kirchliches Handeln und religiöse Phänomene in gesellschaftlichen Kontexten zu analysieren und zu konzipieren.
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A. Grundwissen

Das Grundwissen bezieht sich auf elementare Kenntnisse zu folgenden Gebieten:
Homiletik, Seelsorge, Liturgik, Kasualien, Religionspädagogik, Diakonik, Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung, Pastoraltheologie. Gesichtspunkte und Probleme der theologischen Frauenforschung sind zu berücksichtigen.
Das Grundwissen kann anhand eines Lehrbuches und/oder anhand von Monographien zu einzelnen Gebieten der Praktischen Theologie erworben werden.
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B. Spezialgebiete

Spezialwissen erwächst aus einem Gebiet der Praktischen Theologie, mit dem im Studium eine vertiefte Auseinandersetzung stattfand. Es kann aber auch mehrere Gebiete in der Praktischen Theologie berühren. Der Prüfling muss zudem fähig sein, das Spezialwissen auf entsprechende Grundfragen der Praktischen Theologie zu beziehen.
Als Beispiele für Spezialgebiete werden genannt:
Begriff und Aufgabe der Praktischen Theologie / Die Methodenfrage in der Praktischen Theologie / Verständnis und Formen des Pfarramtes / Pastorale Identität von Männern und Frauen/Kooperation in der Gemeinde / Der evangelische Gottesdienst / Abendmahlsverständnis und Abendmahlpraxis / Theorie und Praxis der kirchlichen Taufe / Das Evangelische Gesangbuch / Kirche und Kunst / Konzeptionen im Vergleich / Die politische Predigt / Die missionarische Predigt / Konzeptionen der Seelsorge im Vergleich / Ziele und Wege der Krankenseelsorge / Gewalt gegen Mädchen und Frauen als Thema der Seelsorge / Kirche und Diakonie / Diakonisches Handeln in der Gemeinde/Kirche in der pluralen Gesellschaft / Kirchen- und Staatskirchenrecht / Kirche und Schule / Glaubensentwicklung im Lebenslauf / Religionspädagogische Konzeptionen im Vergleich / Ziele und Methoden der Konfirmandenarbeit / Theorie und Praxis der kirchlichen Erwachsenenbildung / Konzepte des Gemeindeaufbaues / Ansätze zu ökumenischem Lernen und ökumenischer Gemeindeerneuerung.
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II. Schlussbestimmungen

  1. Diese Stoffpläne treten am 1. September 2014 in Kraft.
  2. Sie gelten für alle, die nach dem 1. Januar 2012 ihr Studium der Theologie aufgenommen haben.

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1 ↑ Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei Semester und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt wird.
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2 ↑ Die Dogmatikprüfung im Rahmen der Prüfung in Systematischer Theologie enthält die Prüfung in Reformatorischer Theologie.
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3 ↑ neugefasst am 15. Juni 2021; Amtsblatt EKD 2021 S. 138; Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 10 S. 406)