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Geltungszeitraum von: 05.12.2000

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Ordnung über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrerinnen und Pfarrer
sowie der Vikarinnen und Vikare
(Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung – PfBVO)

i. d. F. der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 2000

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 8 S. 155 / KABl. W. 2000 S. 252)
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 8 S. 300)
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 10 S. 434)
zuletzt geändert durch Beschluss des Landeskirchenrats
vom 28. Oktober 2014 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 360)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle KABl.
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Notverordnung / gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
28. Juni/6. Juli 2001
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 9 S. 186
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 3 + 5
neu gefasst
§ 10 Abs. 4 S. 1
geändert
§ 11 Abs. 3 S. 4
neu gefasst
Überschrift zu Abschnitt II Nr. 10
geändert
§ 14 Abs. 1 +2
geändert
§ 16 Abs. 7 S. 2
geändert
§ 21 Abs. 2
geändert
§ 23 Abs. 1
neu gefasst
§ 26 Abs. 3 +4
geändert
§ 26 a
eingefügt
§ 27
neu gefasst
§ 34 Abs. 2
gestrichen
§ 36
geändert
§ 40
geändert
§ 43 Abs. 1
geändert
Anlagen
neu gefasst
2
Notverordnung / gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
11./12. Juli 2002
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 12 S. 265
§ 5 Abs. 2 + 3
geändert
§ 6 Abs. 3
geändert
§ 8 Abs. 3
neu gefasst
§ 8 Abs. 4
gestrichen
§ 8 Abs. 5
geändert + Neunummerierung
§ 11 Abs. 3
geändert
§ 18 Abs. 1
geändert
§ 21 Abs. 2
geändert
§ 23 Abs. 1 – 3
geändert
§ 26 Abs. 3 + 5
geändert
§ 26 a Abs. 1
geändert
§ 27 Abs. 2, 4 + 7
geändert
§ 29 Abs. 3
neu gefasst
§ 30 Abs. 1
geändert
§ 36 Abs. 2
geändert
§ 43 Abs. 4
neu gefasst
§ 46 Abs. 1
geändert
§ 48 Abs. 1
geändert
§ 48 Abs. 3
eingefügt
3
Notverordnung / gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
18./26. September 2003
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 4 S.104
§ 6 Abs. 2 S. 2
angefügt
§ 6 Abs. 5 S. 1
geändert
§ 8 Abs. 3 Nr. 5
geändert
§ 11 Abs. 1 S. 2
gestrichen
§ 13 Abs. 1 S. 2
gestrichen
Unterabschnitt 12 a
eingefügt
§§ 16 a + §§ 16 b
eingefügt
§ 18 Abs. 2 S. 2
gestrichen
§ 20
gestrichen
§ 21 Abs. 2 S. 1
neu gefasst
§ 22 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2 wird 3, Abs. 3 wird Abs. 4
geändert
§ 22 Abs. 3
geändert
§ 22 Abs. 3 S. 3
eingefügt
§ 23 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 23 Abs. 2
eingefügt
Abs. 2 u. 3 werden Abs. 3 u. 4
geändert
§ 24 Abs. 1
neu gefasst
Zwischenüberschrift „4.…“
geändert
§ 26
gestrichen
§ 30 Abs. 2 S. 2
angefügt
§ 32
gestrichen
§ 36
gestrichen
§ 37 Abs. 1
geändert
§ 38 bish. Text
geändert
wird Abs. 1
Abs. 2
angefügt
§ 39
geändert
§ 41 Abs. 1
gestrichen
Abs. 2-4 werden
geändert
Abs. 1-3
neuer Abs. 2
geändert
§ 43 Abs. 4 S. 2
gestrichen
§ 46 Abs. 2
gestrichen
bish. Abs. 3 wird Abs. 2
geändert
Anlagen
geändert
4
Änderung der Anlage zur Pfarrbesoldungs- und –versorungsordnung und zum Maßnahmengesetz
18. Dezember 2003
Anlagen
geändert
5
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger
16./17. September 2004
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 8 S. 318
“Sonderzuwendung” ersetzt durch „Sonderzahlung“
geändert
§ 4 Abs. 2 Nr. 2
geändert
§ 11 Abs. 2, 3
geändert
Überschrift II. Ziff. 9
geändert
§ 13
gestrichen
§ 14 Abs. 2 S. 3
geändert
§ 16 Abs. 2 und 8
geändert
§ 16 Abs. 9
gestrichen
§ 27 Abs. 3 S. 1
geändert
6
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger
21. April 2005/24. Juni 2005
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 378
§ 5 Abs. 3
gestrichen
§ 5 Abs. 4
neu nummeriert
§ 5 Abs. 4
neu gefasst
§ 5 Abs. 5
geändert
§ 5 Abs. 6
neu gefasst
§ 6 Abs. 5
gestrichen
§ 11 Abs. 6
neu gefasst
§ 14 Abs. 2
geändert
§ 16 Abs. 6
neu gefasst
§ 16a Abs. 2 S. 3
geändert
§ 21 Abs. 4
neu gefasst
§ 27 Abs. 2
geändert
§ 30 Abs. 1 S. 2
geändert
§ 49
neu gefasst
Anhang
geändert
Anlage 2
neu gefasst
Anlagen 2 und 3
neu nummeriert
7
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrbesoldungs- und - versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer
1. Dezember 2006
§ 5
§ 6
Sonderregelung EKvW
§ 19
§ 21
Anlage I Teil B
8
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und - versorgungsordnung
12. März 2008
Anlagen 1- 3
geändert
Anlage 4
gestrichen
9
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
29. Mai 2008
Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 6 S. 223
§ 5
neu gefasst
§ 5a
eingefügt
§ 6 Abs. 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 3 S. 5
geändert
§ 10 Abs. 6 S. 2
neu gefasst
§ 11 Abs. 1
neu gefasst
§ 37 Abs. 1
neu gefasst
10
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
19. Februar 2009
Ges. u. VOBl. Bd 14 Nr. 8 S. 300
§ 21 Abs. 3 S. 1
neu gefasst
§ 36
eingefügt
11
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und - versorgungsordnung
25. Februar 2010
Anlagen 1-3
neu gefasst
11
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und - versorgungsordnung
16. März 2010
Anlage 1 A u. B
geänadert
11
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und - versorgungsordnung
14. September 2010
Anlage 3
ergänzt
12
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und - versorgungsordnung
17. Mai 2011
12
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und - versorgungsordnung
09. Juni 2011
Anlagen 1-3
neu gefasst
13
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer
15. März 2012
Anlage 1 B. Abschnitt IV Nr. 2 Satz 3
angefügt
14
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Pfarrdienstgesetzes der EKD und der Pfarrbesoldungs und -versorgungsordnung
17. Januar 2013
§ 27 Abs. 3 S. 1
geändert
§ 27 Abs. 3 S. 3 Nr. 3
angefügt
15
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger
19. September 2013
§ 11 Abs. 1
geändert
§ 11 Abs. 2 S. 1
gestrichen
§ 11 Abs. 2 S. 2
neu gefasst
§ 11 Abs. 6
gestrichen
§ 16 Abs. 6 S. 2
neu gefasst
§ 35 Satz 2
angefügt
16
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung
17. September 2013
Anlagen 1-3
geändert
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung
26. November 2013
Anlagen 1-3
geändert
17
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger
13. März 2014
§ 1
geändert
§ 2 Abs. 1 - 2
geändert
§ 4 Abs. 5
geändert
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 5 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 5 Abs. 4 Satz 3
geändert
§ 5a Abs. 1
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
Überschrift
vor § 7
geändert
§ 7 Abs. 1 S. 1+2
geändert
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
§ 7 Abs. 3
angefügt
§ 8
neu gefasst
§ 10 Abs. 2, 3, 5, 6
geändert
§ 14 Abs. 2 S. 4
gestrichen
§ 16 Abs. 3 + 8
geändert
§ 16a Abs. 1 S. 5
geändert
§ 16a Abs. 1 S. 6
angefügt
§ 16a Abs. 2
S. 2+3
geändert
§ 16a Abs. 3
Nr. 2
geändert
§ 16b
geändert
§ 18 Abs. 1-2
geändert
§ 19 Abs. 2
geändert
§ 19 Abs. 3
gestrichen
§ 21 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 21 Abs. 2 S. 1
geändert
§ 21 Abs. 5 S. 1
geändert
§ 22 Abs. 1
geändert
§ 22 Abs. 2
geändert
§ 22 Abs. 3 S. 1-2
geändert
§ 22 Abs. 4 S. 1
geändert
§ 23 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 23 Abs. 1 S. 4
geändert
§ 23 Abs. 3
geändert
§ 23 Abs. 4
geändert
§ 24 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 24 Abs. 2-3
eingefügt
§ 24 Abs. 2
neu nummeriert
§ 25
geändert
§ 26a Abs. 1-2
geändert
§ 27 Abs. 1
neu gefasst
§ 27 Abs. 2
geändert
§ 27 Abs. 3, 6+7
geändert
§ 27a
eingefügt
§ 28 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 28 Abs. 2
geändert
§ 29 Abs. 1-5
geändert
§ 30 Abs. 1 - 4
geändert
§ 31 Abs. 1, 4, 5
geändert
§ 34
geändert
§ 35 Satz 1-2
geändert
§ 36 Abs. 1
geändert
§ 38 Abs. 1
eingefügt
§ 38 Abs. 1-2
neu nummeriert
§ 38 Abs. 2 S. 1
geändert
§ 38 Abs. 3 S. 3
geändert
§ 39
geändert
§ 41 Abs. 1 Nr. 2
geändert
§ 41 Abs. 2 S. 2
gestrichen
§ 41 Abs. 3
geändert
§ 42
geändert
§ 44
geändert
§ 45
geändert
§ 46 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 46 Abs. 2
geändert
§ 47
geändert
§ 48 Abs. 1 S.1
geändert
Anlage 2 Überschrift
geändert
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs-und versorgungsordnung
26. August 2014
18
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung
23. Oktober 2014
Anlagen 1 - 3
geändert
28. Oktober 2014
19
Änderung der Anlagen zur Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung
22. Oktober 2015
Anlagen 1 - 3
geändert
20
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
15. Dezember 2016
§ 4 Abs. 2 Nr. 2
neu gefasst
Teil II Abschnitt 7 (mit § 11)
aufgehoben
§ 14 Abs. 2 S. 3
aufgehoben
§ 16 Abs. 2 Nr. 3
neu gefasst
§ 16 Abs. 6 S. 1
geändert
§ 16 Abs. 6 S. 2
aufgehoben
§ 21 Abs. 6
eingefügt
Teil III Abschnitt 9
(mit § 35)
aufgehoben
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I. Geltungsbereich

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§ 1

Diese Ordnung regelt die Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sowie der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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II. Besoldung

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1. Allgemeines

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§ 2

( 1 ) Anspruch auf Besoldung und die sonstigen Bezüge nach Maßgabe dieser Ordnung haben die in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder in den Probedienst (Entsendungsdienst) berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit. Sie finden für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) entsprechend Anwendung, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 3

Der Anspruch auf die Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge nach dieser Ordnung besteht gegenüber der Landeskirche.
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2. Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 4

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten die Besoldung von dem Tage an, an dem ihr Dienstverhältnis als Pfarrerinnen oder Pfarrer der Landeskirche wirksam wird.
( 2 ) Zur Besoldung gehören
  1. folgende Dienstbezüge:
    1. Grundgehalt,
    2. Familienzuschlag,
    3. Zulagen,
  2. die vermögenswirksame Leistung
  3. die Dienstwohnung.
Protokollnotiz:Beschluss des Landeskirchenrates vom 11. Juni 2005 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 10 S. 357),geändert durch Beschluss des Landeskirchenrates vom 26. November 2013 (Ges. u. VOBl. Bd.15 Nr. 7 S. 282)
( 3 ) Die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im eingeschränkten Dienst verwendet werden, erhalten im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge.Die Gewährung der Dienstwohnung bleibt unberührt.
Protokollnotiz:
Gem. Beschluss des Landeskirchenrates vom 17. Februar 2009 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 8 S. 300) gilt in der Lippischen Landeskirche folgende Regelung: „ Abweichend von § 4 Abs. 4S. 1 PfBVO wird die Zulage nach § 6 Abs. 2 S. 1 PfBVO in voller Höhe gewährt. Diese Änderung gilt ab 1. März 2009.“
( 5 ) Die Besoldung, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach § 75 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes zusteht, wird um die Einkünfte vermindert, die sie aus einer Beschäftigung erhalten.
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3. Grundgehalt, Zulagen

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§ 5

Protokollnotiz:
Laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 30. August 2005 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 378) gilt die Änderung des § 5 nicht für die Lippische Landeskirche,geändert durch den Beschluss des Landeskirchenrates vom 12. Dezember 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 464)geändert durch den Beschluss des Landeskirchenrates vom 6. Mai 2008 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 6 S. 222).
( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten von dem Tage der erstmaligen Berufung in das Pfarramt an ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht.1#
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) erhalten von ihrer Berufung in den Probedienst (Entsendungsdienst) an ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Sind sie zu Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben, erhalten sie für die Dauer der Wahrnehmung dieses Dienstes eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Differenz zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung, die ihnen zustünde, wenn sie als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit den Dienst wahrnehmen würden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung die Ruhegehaltsfähigkeit feststellen.
( 3 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
( 4 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen der Besoldungsgruppe ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Anhebung des Grundgehalts in die Besoldungsgruppe A 14 nicht angerechnet,
  1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
  2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
  3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
( 5 ) Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus den Anlagen.
#

§ 5a

Protokollnotiz:
Laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 6. Mai 2008 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 6 S. 223) findet § 5a in der Lippischen Landeskirche keine Anwendung (Bezug auf EKiR)
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§ 6

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten eine ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe sich aus Abschnitt III der Anlage 1 ergibt. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) erhalten die Zulage nach Satz 1 vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird.
( 2 ) Assessorinnen und Assessoren sowie Superintendentinnen und Superintendenten erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Funktionszulage, deren Höhe sich aus Abschnitt IV der Anlage 1 ergibt. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.2#
Protokollnotiz:
laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 9. Dezember 2003 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 4 S. 148) gilt der in Abs. 2 einzufügende Satz Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. nicht für die Lippische Landeskriche, geändert durch den Beschluss vom 12. Dezember 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 465) § 6 Abs. 2 gilt auch für Assessorinnen und Assessoren , geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2008 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 6 S. 223) § 6 Abs. 2 geändert
( 3 ) Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes im Pfarrdienstverhältnis erhalten für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe als nach § 5.
Für andere Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder dieses Aufgabenbereiches
  1. das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe als nach § 5 bemessen werden oder
  2. eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage vorgesehen werden.
Die Zulage nach Satz 2 Nr. 2 muss
  1. nach der Ephoralzulage (Absatz 2) oder
  2. nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer und dem Grundgehalt, das sie bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würden, oder
  3. nach einer Zulage, die Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen im gleichen oder vergleichbaren Aufgabenbereich zusteht,
bemessen werden.
Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe oder die Zulage wird für die Zeit vom Beginn des Monats bis zum Ende des Monats gezahlt, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 vorliegen, längstens bis zum Ende des Anspruchs auf Besoldung. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Verordnung, soweit die Regelung nicht durch Kirchengesetz erfolgt; die Möglichkeit der Zuerkennung einer Zulage für hervorgehobene Stellen in Ämtern und Einrichtungen der Landeskirche durch die Kirchenleitung im Einzelfall bleibt dadurch unberührt.
( 4 ) Beurlaubten oder freigestellten Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst ein Grundgehalt erhalten, das niedriger ist als der Betrag, den sie als Pfarrerinnen oder Pfarrer nach dieser Ordnung als Grundgehalt zuzüglich der Zulage nach Absatz 2 erhalten würden, kann eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt werden.
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4. Besoldungsdienstalter

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§ 7

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter wird bei der erstmaligen Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung nach deren Bestimmungen festgesetzt. Beim Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung behält die Pfarrerin oder der Pfarrer das nach deren Bestimmungen vorschriftsmäßig festgesetzte Besoldungsdienstalter.
( 2 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der erstmaligen Berufung im Geltungsbereich dieser Ordnung das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet, kann von einer förmlichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters abgesehen werden.
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§ 8

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben. Die Zeit wird auf volle Monate abgerundet.
Zur Besoldung im Sinne des Satzes 1 gehören auch Vikars- und Anwärterbezüge. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen gleich Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst oder im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten eines Urlaubs, wenn schriftlich anerkannt ist, dass dieser kirchlichen Interessen dient,
  4. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes, zu dem die Pfarrerin oder der Pfarrer nach § 77 des Pfarrdienstgesetzes freigestellt worden ist oder nach § 21 des früheren Pfarrerdienstgesetzes in den Wartestand versetzt oder als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst beurlaubt war,
  5. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes nach § 94 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes,
  6. Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer anstelle der Zahlung einer Versorgungsabfindung nach den staatlichen Abgeordnetengesetzen beantragt, diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen,
  7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
( 4 ) Für die Gleichstellung von Bezügen nach Absatz 2 Satz 4 werden Zeiten, die aufgrund von § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigungsfähig sind, nicht berücksichtigt.
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5. Dienstwohnung

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§ 9

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält von der Anstellungskörperschaft in der Regel eine Dienstwohnung.
Steht neben der Pfarrerin auch ihr Ehegatte oder neben dem Pfarrer auch seine Ehegattin in einem Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin oder als Prediger oder Predigerin nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen, erhält nur einer der Eheleute eine Dienstwohnung. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
  1. beiden Eheleuten gemeinsam oder
  2. jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 2 ) Bei der Gewährung einer Dienstwohnung wird die Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Daneben kann bestimmt werden, dass von der Pfarrerin oder dem Pfarrer Nebenkosten, eine Vergütung für die Garage und ein Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen sind.
( 3 ) Die Einziehung der Dienstwohnung oder von Teilen der Dienstwohnung ist mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 4 ) Art und Umfang der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten für die Nutzung der Dienstwohnung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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6. Familienzuschlag

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§ 10

( 1 ) Auf den Familienzuschlag finden die für vergleichbar besoldete Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Familienzuschlag wird nach Abschnitt II der Anlage 1 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Pfarrerin oder des Pfarrers entspricht.
( 2 ) Bei Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Stufe 1 des Familienzuschlages (Ehegattenanteil) in Höhe des Anteils, der sich aus der Zahl der Berechtigten im kirchlichen und sonstigen öffentlichen Dienst einschließlich ihm selbst ergibt.
( 3 ) Stünde neben der Pfarrerin dem Ehegatten oder neben dem Pfarrer der Ehegattin, der oder die im kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ebenfalls der Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Ehegattenanteils der höchsten Tarifklasse zu, so findet § 40 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung.
( 4 ) Stünde neben der Pfarrerin dem Ehegatten oder neben dem Pfarrer der Ehegattin, der oder die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ebenfalls der Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung mindestens in Höhe des Ehegattenanteils der höchsten Tarifklasse zu, so erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer den Ehegattenanteil in Höhe des Anteils, um den die Arbeitszeit des Ehegatten oder der Ehegattin niedriger als die Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist.
Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem eingeschränkten Dienst verwendet und ist der Ehegatte oder die Ehegattin mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer abweichend von Satz 1 den Ehegattenanteil in Höhe des Anteils, der sich ergibt, wenn die Summe der Anteile, die ihr und ihrem Ehegatten oder ihm und seiner Ehegattin bei gleichzeitiger Beschäftigung im kirchlichen Dienst zustehen würden, um den Anteil, den der Ehegatte oder die Ehegattin tatsächlich erhält, vermindert wird. Versorgungsberechtigte gelten im Sinne von Satz 1 als Vollbeschäftigte. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.
( 5 ) Im Sinne der Absätze 2 bis 4 ist
  1. kirchlicher Dienst die Tätigkeit im Dienst der in § 17 Abs. 2 aufgeführten Rechtsträger im Inland,
  2. sonstiger öffentlicher Dienst die bei den Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigende Tätigkeit.
( 6 ) Stünde neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen (Kinderanteil) zu, so findet § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Dem Kinderanteil steht der Sozialzuschlag oder die Kinderzulage nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes oder entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
( 7 ) Stünde neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Kinderanteil zu, so erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer als Familienzuschlag den Kinderanteil in Höhe des Anteils, um den die Arbeitszeit der anderen Person niedriger als die Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist. Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem eingeschränkten Dienst verwendet und ist die andere Person mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält die Pfarrerin, wenn ihr, oder der Pfarrer, wenn ihm das Kindergeld gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig gewährt würde, abweichend von Satz 1 als Familienzuschlag den Kinderanteil in Höhe des Anteils, der sich ergibt, wenn der Anteil ihres oder seines eingeschränkten Dienstes an einem uneingeschränkten Dienst um den Anteil der Teilbeschäftigung der anderen Person an einer Vollbeschäftigung vermindert wird. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 gelten entsprechend.
( 8 ) Absatz 7 gilt nicht
  1. für ledige, geschiedene oder getrennt lebende Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie die Kinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und für sie das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten,
  2. wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach Nummer 1 heiratet und der Ehegatte oder die Ehegattin weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
  3. für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Stief-, Pflege- oder Enkelkinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, sofern sie oder ihr Ehegatte oder ihre Ehegattin das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten und die Ehegattin oder der Ehegatte weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist.
( 9 ) Auf die Absätze 6 bis 8 findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.
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7. (aufgehoben)

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§ 11

aufgehoben
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8. Vermögenswirksame Leistung

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§ 12

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
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9.

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§ 13

gestrichen
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10. Besoldung während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit

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§ 14

( 1 ) Für die Bezüge während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit finden die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Die zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während dieser Zeiten belassen.
( 2 ) Für die Zeit der Elternzeit erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer keine Dienstbezüge. Leisten sie während der Elternzeit einen eingeschränkten pfarramtlichen Dienst, erhalten sie abweichend von Satz 1 Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 4.
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11. Aufwands- und Vertretungsentschädigung

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§ 15

( 1 ) Entstehen aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen, deren Übernahme für die Pfarrerin oder den Pfarrer nicht zumutbar ist, kann ihm oder ihr eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann für die Vertretung anderer Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger oder Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie für die Versorgung freier Pfarrstellen von der Stelle, die den Vertretungsdienst in Anspruch nimmt, eine Entschädigung gezahlt werden.
( 3 ) Das Nähere zu Absatz 1 bis 2 regelt die Kirchenleitung.
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12. Vikarsbezüge

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§ 16

( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Vikarsbezüge für die Zeit vom Tage ihrer Berufung zur Vikarin oder zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als Vikarin oder Vikar.
( 2 ) Zu den Vikarsbezügen gehören
  1. der Grundbetrag,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die vermögenswirksame Leistung
Protokollnotiz:
Laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 11. Juni 2005 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 10 S. 357),geändert durch Beschluss des Landeskirchenrates vom 26. November 2013 (Ges. u. VOBl. Bd.15 Nr. 7 S. 282) entfällt die jährliche Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab dem Jahr 2005 für die Besoldungsstufen A 13 und höher.
( 3 ) Vikarinnen und Vikare erhalten einen Grundbetrag entsprechend den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes über die Anwärterbezüge in der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem späteren Eingangsamt nach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage geltenden Fassung. Der Grundbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Seine Höhe ergibt sich aus der Anlage 2.
( 4 ) Bestehen Vikarinnen oder Vikare die Zweite Theologische Prüfung nicht oder verzögert sich die Ausbildung aus einem von ihnen zu vertretenden Grund, kann der Grundbetrag bis auf 30% des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 herabgesenkt werden. Von der Herabsetzung wird bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge eines genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen abgesehen.
( 5 ) Für den Familienzuschlag gilt § 10 entsprechend. Seine Höhe ergibt sich aus der Anlage 2.
( 6 ) Vikarinnen und Vikare erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
( 7 ) Vikarinnen erhalten während der Mutterschutzfristen Vikarsbezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
Für die Zeit der Elternzeit erhalten Vikarinnen und Vikare keine Vikarsbezüge. Der Anspruch auf die sonstigen Bezüge bleibt bestehen.
( 8 ) Die Vikarsbezüge werden um die Einkünfte vermindert, die die Vikarinnen und Vikare aus einem Dienst nach § 19 Abs. 3 des Pfarrausbildungsgesetzes erhalten; insofern findet § 65 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung.
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12.a Wartegeld

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§ 16a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand erhalten Wartegeld in Höhe von 75% der Besoldung einer im uneingeschränkten Dienst beschäftigten Pfarrerin bzw. eines im uneingeschränkten Dienst beschäftigten Pfarrers. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die unmittelbar aus einem unbefristeten eingeschränkten Dienst in den Wartestand versetzt werden, tritt an die Stelle des Prozentsatzes nach Satz 1 der Prozentsatz, der dem Anteil des eingeschränkten Dienstes an einem uneingeschränkten Dienst entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil des eingeschränkten Dienstes mindestens 75% beträgt. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die unmittelbar aus einem befristeten eingeschränkten Dienst in den Wartestand versetzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 bis zum Ablauf dieser Befristung. Die Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach einer Versetzung, Beurlaubung oder Beendigung einer befristeten Amtszeit in den Wartestand treten. Abweichend von Satz 1 entspricht das Wartegeld während der ersten 6 Monate des Wartestandes den bisherigen Dienstbezügen; die Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend
( 2 ) Wartegeld wird nicht gezahlt, solange der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Wartestand eine pfarramtliche Tätigkeit übertragen ist, deren Umfang auf eigenen Antrag 75% eines uneingeschränkten Dienstes nicht übersteigt. Während des Dienstes nach § 90 Abs. 2 PfDG wird das Wartegeld nur insoweit gezahlt, als es die Bezüge aus diesem Dienst übersteigt.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer Erwerbseinkünfte im Sinne von § 53 BeamtVG erhält oder Anspruch auf Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG hat.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand verlieren ihren Anspruch auf Wartegeld
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wartestand endet,
  2. solange sie die Übernahme eines ihnen vom Landeskirchenamt übertragenen Dienstes ohne hinreichenden Grund verweigern (§ 90 Abs. 2 und 3 PfDG),
  3. mit dem Beginn des Ruhestandes,
  4. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Im Falle der Nr. 2 stellt das Landeskirchenamt den Verlust des Anspruchs auf das Wartegeld fest und teilt dies der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer mit. § 61 Abs. 2 PfDG findet entsprechend Anwendung.
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§ 16b

Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit und ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst), die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, können vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75% im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
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13. Besondere Bestimmungen

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§ 17

( 1 ) Soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist, finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Besoldungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Bei der Anwendung des staatlichen Rechts ist der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen.
Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Ordnung ist die Tätigkeit bei
  1. evangelisch-kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. dem Bund Evangelischer Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Untergliederungen und Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- oder Ausland.
Dem kirchlichen Dienst nach Unterabsatz 2 steht gleich
  1. die Tätigkeit bei evangelisch-missionarischen, evangelisch-diakonischen oder sonstigen evangelisch-kirchlichen Werken und Einrichtungen im In- oder Ausland ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  2. die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- oder Ausland einschließlich ihrer diakonischen und missionarischen Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
Sonstiger öffentlicher Dienst im Sinne dieser Ordnung ist die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils maßgeblichen Bestimmungen.
( 3 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen aufgrund von Kannbestimmungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage dieser Ordnung oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Angehörige von ihnen körperlich verletzt oder getötet, so ist ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen oder den Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Landeskirche abzutreten, als diese während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen zurückbehalten werden.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung ihrer Bezüge auswirken könnten, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Konten.
( 6 ) Die Absätze 4 und 5 gelten für Vikarinnen und Vikare entsprechend.
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III. Versorgung

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1. Allgemeines

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§ 18

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und deren Hinterbliebene geltenden Bestimmungen, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Vikarinnen und Vikare sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Unfallfürsorge, ihre Hinterbliebenen ferner Sterbegeld in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 19

( 1 ) Die Versorgungsbezüge trägt die Landeskirche. Dies gilt nicht für Bezüge, die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit oder ihre Hinterbliebenen für den Sterbemonat und als Sterbegeld beim Tod während des aktiven Dienstes, als Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes sowie als Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und als besondere Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind, erhalten; diese Zahlungen trägt die Anstellungskörperschaft im Sinne des § 24 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Die von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge werden von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt. Sind an Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) oder ihre Hinterbliebenen Bezüge im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zu zahlen, so werden sie abweichend von Satz 1 vom Landeskirchenamt festgesetzt und gezahlt.3#Im Übrigen werden die nach dem Beamtenversorgungsgesetz der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Befugnisse vom Landeskirchenamt wahrgenommen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
Protokollnotiz:
laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 12. Dezember 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 465) gilt § 19 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt werden, soweit in der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes wird entsprechend angewandt, soweit die Landeskirche und der andere Dienstherr entsprechende Erklärungen abgegeben oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
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§ 20

gestrichen
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2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

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§ 21

( 1 ) Bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer Freistellung oder aus einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einem Wartestand ohne Wartegeld in den Ruhestand treten oder versetzt werden, das Grundgehalt maßgebend, das sie nach ihrem Besoldungsdienstalter erhalten würden, wenn sie an dem Tage, an dem der Ruhestand beginnt, erneut Anspruch auf Besoldung hätten.
( 2 ) Tritt der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Zulage oder einer höheren Besoldungsgruppe, die aufgrund der Wahrnehmung des Amtes oder der besonders herausgehobenen Funktion nach § 6 Abs. 2 oder 3 zustand, ein, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung des höheren Grundgehaltes oder der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 5 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer das erhöhte Grundgehalt oder die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Achtel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG). Dabei bleibt die Zeit unberücksichtigt, für die die höhere Besoldung oder die Zulage während der Freistellungszeit eines Altersteildienstes gezahlt und für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt worden ist. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer verschiedene Zahlungen nach § 6 Abs. 2 oder 3 erhalten, ist maximal der volle Betrag des höchsten Unterschiedsbetrages oder der höchsten Zulage ruhegehaltfähig.
Enthält das staatliche Besoldungsrecht für eine Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 eine besondere Regelung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zulage, findet statt des Satzes 1 diese Regelung entsprechend Anwendung. Tritt der Versorgungsfall in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Zulage oder die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe ein, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer aufgrund der Wahrnehmung des Amtes oder der besonders herausgehobenen Funktion nach § 6 Abs. 2 oder 3 zustand, ist bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz auch hier ein Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 2 zu ermitteln.4#
Protokollnotiz
Laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 9. Dezember 2003(Ges.u. VOBl. Bd. 13 Nr. 4 S. 148) findet die Änderung in § 21 Abs. 2 Satz 1 keine Geltung in der Lippischen Landeskirche
S. 5 angefügt durch Beschluss des LKR vom 11. Mai 2004 zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 7 S. 238 vom 1. Oktober 2004)
( 3 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer früher als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach landeskirchlichem Recht zustehen, erhalten, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Beamtin oder Beamter im sonstigen öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären.
Protokollnotiz
laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 12. Dezember 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 465 ) gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung „A15“ durch die Bezeichnung „A14“ ersetzt wird.
( 4 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer aus einem Dienst nach § 43 höhere Dienstbezüge als aus dem Pfarramt erhalten, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem aus dem Dienst nach § 43 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen wären.
( 5 ) Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist für wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte oder im Amt verstorbene Pfarrerinnen oder Pfarrer, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben, diese Besoldungsgruppe maßgebend.
( 6 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW wird anstelle der dort genannten Faktoren der Faktor 0,9756 angewandt. Nur für die Berechnung der Mindestversorgung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVG NRW auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 wird der Faktor 0,95238 angewandt.
Protokollnotiz
laut Beschluss des Landeskirchenrates vom 17. Januar 2017 (Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 8 S. 175 ) gilt für die Lippische Landeskirche § 21 Abs 6 mit der Maßgabe, dass 1. § 21 Abs. 6 (neu) PfBVO und § 6a (neu) KBVO für Versorgungsempfängerinnen und –empfänger bis einschließlich der Besoldungsstufe A 12 keine Anwendung findet,
2. Versorgungsempfängerinnen und –empfänger mit einer Besoldungsstufe A 13 oder höher für jedes Kind, für das sie am 01.12. des Bezugsjahres Familienzuschlag erhalten, eine Sonderzahlung in Höhe von € 250,- aufgeteilt in jeweils 12 gleichen Monatsraten mit den monatlichen Bezügen erhalten,
3. die vorstehende Regelung in Nr. 2 entsprechend für Versorgungsberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 13
mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, sofern das Kind nicht zum Bezug von Waisengeld berechtigt ist, mit Anspruch auf Waisengeld gilt.
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3. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

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§ 22

( 1 ) Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes steht der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis die erste Berufung in das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder in eine diesen Dienstverhältnissen entsprechende Tätigkeit gleich.
( 2 ) Dienstreisen, die im Ausland zurückgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können jedoch ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstreise berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung (Versorgung nach dieser Ordnung und sonstige ausländische Versorgungsleistungen und Renten) ergeben würde als die in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze.
( 3 ) Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes stehen die Freistellung ohne Besoldung nach dem Pfarrdienstgesetz und der Wartestand ohne Wartegeld nach dem früheren Pfarrerdienstgesetz einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. Die Zeiten einer Freistellung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden jedoch unter entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn eine der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 erfüllt ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Nicht ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 BeamtVG) sind ferner
  1. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch Disziplinarurteil, durch gerichtliches Urteil oder durch Entlassung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers beendet worden ist, weil ihm oder ihr zur Zeit der Antragstellung ein Lehrbeanstandungsverfahren, ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst drohte,
  2. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Probe oder auf Widerruf oder als Vikarin oder Vikar, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Hinblick auf ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn sie oder er die Entlassung selbst beantragt hatte, um den drohenden Widerruf des Beamtenverhältnisses oder die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden,
  3. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer, als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst, als Predigerin oder Prediger oder als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter, das durch Ausscheiden aus dem Dienst beendet worden ist,
  4. Dienstzeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis, das infolge Kirchenaustritts oder Beitritts zu einer anderen Religionsgemeinschaft durch Entlassung beendet worden ist,
  5. Dienstzeiten, die aufgrund von § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigungsfähig sind.
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§ 23

( 1 ) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich über die Regelungen in § 7 des Beamtenversorgungsgesetzes hinaus
  1. um die Zeit eines Dienstes nach § 94 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes, der die Arbeitskraft der Pfarrerin oder des Pfarrers voll beansprucht hat,
  2. um die Zeit des Wartestandes, für die die Pfarrerin oder der Pfarrer Wartegeld erhalten hat oder ohne Berücksichtigung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Wartegeld mit anderen Einkünften erhalten hätte.
Ist dem Wartestand ein auf eigenen Antrag eingeschränkter Dienst unmittelbar vorangegangen, so erfolgt die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 2 für die Fälle, in denen der Wartestand nach dem 31. Juli 2001 beginnt, nur in dem Umfang, der dem Anteil des eingeschränkten Dienstes an einem uneingeschränkten Dienst entspricht. Dies gilt entsprechend bei einem dem Wartestand unmittelbar vorangegangenen eingeschränkten Dienst in einer Pfarrstelle, in der nach besonderer Feststellung nur eingeschränkter Dienst wahrgenommen werden kann. Dies gilt ferner entsprechend, wenn einer Abberufung, Freistellung oder Beendigung einer befristeten Amtszeit, aus der der Eintritt in den Wartestand erfolgte, ein eingeschränkter Dienst unmittelbar vorangegangen ist. War der eingeschränkte Dienst befristet, so gelten die Sätze 2 und 3 bis zum Ablauf dieser Befristung.
( 2 ) Beginnt der Wartestand nach dem 31. Dezember 2003, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur in dem Umfang, in dem die Besoldung während des Wartestandes gezahlt wird oder ohne Anwendung des § 16a Abs. 2 Satz 3 zu zahlen wäre.
( 3 ) Nehmen Pfarrerinnen oder Pfarrer während des Wartestandes einen Dienst nach § 90 des Pfarrdienstgesetzes mit einem Umfang wahr, der
  1. den Umfang des vorangegangenen eingeschränkten Dienstes übersteigt oder
  2. auf ihren Antrag den Umfang des vorangegangenen Dienstes unterschreitet,
erfolgt die Erhöhung in dem Umfang, der dem Anteil des Beschäftigungsauftrages an einem gleichen vollen Dienst entspricht.
( 4 ) Nicht angerechnet wird die Zeit eines Wartestandes infolge Amtsenthebung nach § 30 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, es sei denn, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer einen hauptberuflichen Dienst nach § 90 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes wahrgenommen hat. Die Zeit dieses Dienstes ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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§ 24

( 1 ) Die Anrechnung von Ausbildungszeiten gem. § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt von Amts wegen. Bei Verzögerung des Hochschulstudiums durch abzulegende Sprachprüfungen können für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung bis zu sechs Monate berücksichtigt werden.
( 2 ) Andere Ausbildungszeiten, die bei der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer als Ersatz für die vorgeschriebene Hochschulausbildung anerkannt worden sind, können ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
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§ 25

Abweichend von § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes wird die im kirchlichen Dienst verbrachte Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
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4. Ruhegehalt

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§ 26

gestrichen
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§ 26a

( 1 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer,
  1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt oder
  2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind sowie nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 und ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben,
finden § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung.
( 2 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 13 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. Januar 2003
5
vor dem 1. Januar 2004
6
vor dem 1. Januar 2005
7
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§ 27

( 1 ) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
( 2 ) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung
  1. für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Schulpfarrstelle mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  3. für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren für mindestens vier Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die
    1. vor dem 1. Januar 1943 geboren sind sowie nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben oder
    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX geworden sind oder werden sowie nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt werden oder
    3. bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6% auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8% nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 und 2 darf die Minderung des Ruhegehalts
  1. 3,6% nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2% nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 4 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand tritt, am 31. Dezember 2001 bestanden, so vermindert sich das Ruhegehalt wie folgt:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 92
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes
oder bei Versetzung in den Ruhestand nach
dem Wartestand oder wegen Dienstunfähigkeit
beträgt der
Prozentsatz der
Minderung für
jedes Jahr
vor dem 1.1.2002
0,0%
nach dem 31.12.2001
0,6%
nach dem 31.12.2002
1,2%
nach dem 31.12.2003
1,8%
nach dem 31.12.2004
2,4%
nach dem 31.12.2005
3,0%
nach dem 31.12.2006
3,6%
( 5 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, darf die Gesamtminderung des Ruhegehalts
  1. 3,6% nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2% nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 6 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX geworden sind oder werden und nach dem 31. Dezember 2001 aufgrund von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres
  1. die Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind,
  2. die Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 1944 geboren sind.
( 7 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes 40 Jahre überschreitet.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
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5. Sterbegeld

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§ 28

( 1 ) Bei Anwendung des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes sind dem Sterbegeld beim Tode von während des aktiven Dienstes verstorbenen Pfarrerinnen und Pfarrern die Dienstbezüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, die ihnen für den Sterbemonat zugestanden haben, sowie der Familienzuschlag nach § 10, der ihnen für den Sterbemonat zustand, zugrunde zu legen.
( 2 ) Sind mehrere Personen zum Bezug des Sterbegeldes gleichberechtigt (§ 18 BeamtVG), bestimmt beim Tode von Pfarrerinnen und Pfarrern während des aktiven Dienstes das Landeskirchenamt, im Übrigen die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, an wen das Sterbegeld zu zahlen oder wie es unter den Berechtigten aufzuteilen ist.
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6. Unfallfürsorge

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§ 29

( 1 ) Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes kann auch Pfarrerinnen und Pfarrern gewährt werden, die nach § 77 des Pfarrdienstgesetzes zu einer Dienstleistung freigestellt worden sind.
( 2 ) Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes wird auch während einer Freistellung oder eines Wartestandes gewährt.
( 3 ) Die Unfallmeldung nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes ist im Rahmen der dort bestimmten Fristen an das Landeskirchenamt zu richten. Unabhängig davon sind Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten an das Landeskirchenamt zu richten. Dieses trifft die notwendigen Entscheidungen.
( 4 ) Beim Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung finden die Bestimmungen über den Übergang des Unfallfürsorgeanspruchs (§ 46 Abs. 1 BeamtVG) entsprechend Anwendung.
( 5 ) Neben den Unfallfürsorgebestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes findet § 91 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.
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7. Übergangsgeld, Unterhaltsbeitrag

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§ 30

( 1 ) Das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten aufgrund des § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 oder § 21 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst).
Dies gilt ferner für aufgrund des § 21 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes in Verbindung mit § 4 des rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), sofern sie nicht zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit oder nach dem rheinischen Sonderdienstgesetz in das Kirchenbeamtenverhältnis als Pastorin oder Pastor im Sonderdienst berufen werden. Erfolgt diese Berufung nicht im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung aus dem Pfarrdienstverhältnis, steht für die Zwischenzeit Übergangsgeld zu.
( 2 ) Für die Berechnung des Übergangsgeldes sind als Beschäftigungszeit die ununterbrochenen Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) oder auf Lebenszeit, als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen und als Pastorin oder Pastor im Sonderdienst nach dem Sonderdienstgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie in einer diesen Dienstverhältnissen entsprechenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 47 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes steht die Freistellung ohne Besoldung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst) kann statt des Übergangsgeldes ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes, das sie bis zum Zeitpunkt der Entlassung erdient hatten, bewilligt werden. Dies gilt für nach § 21 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nur, wenn das Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) länger als zehn Jahre gedauert hat. Der Unterhaltsbeitrag darf in seiner Gesamthöhe nicht geringer sein als das Übergangsgeld. Die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
( 4 ) Den Witwern oder Witwen, den geschiedenen Ehemännern oder Ehefrauen, den früheren Ehemännern oder Ehefrauen und den Kindern früherer Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst oder früherer Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), denen im Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann als widerruflicher Unterhaltsbeitrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe bewilligt werden. Das dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legende Ruhegehalt darf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 nicht übersteigen; Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ferner finden die §§ 18 und 21 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung.
( 5 ) Bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bestimmt das Landeskirchenamt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger.
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§ 31

( 1 ) Scheiden Pfarrerinnen oder Pfarrer aufgrund von § 98 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Pfarrdienstgesetzes aus dem Dienst der Kirche aus, kann ihnen das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag oder stattdessen Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes bewilligen. Dies gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand entsprechend.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die aus dem Dienst entfernt oder die zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens auf ihren Antrag aus dem Dienst entlassen werden, kann das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen, soweit sie dessen bedürftig und nicht unwürdig erscheinen. Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, die den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer Entscheidung oder infolge Entlassung auf ihren Antrag zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens verlieren.
( 3 ) Der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 und 2 darf für längstens fünf Jahre höchstens 75% und über diesen Zeitraum hinaus höchstens 50% des Ruhegehaltes betragen, das die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Entlassung erdient hatte.
Für die Berechnung eines nach Absatz 1 bewilligten Übergangsgeldes gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
( 4 ) Den Witwern oder Witwen und den Kindern früherer Pfarrerinnen und Pfarrer, denen im Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 oder 2 bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann das Landeskirchenamt als widerruflichen Unterhaltsbeitrag die in den §§ 19, 20 und 23 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe bewilligen. Das dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legende Ruhegehalt darf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 nicht übersteigen; Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen.
( 5 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung. In den Fällen des Absatzes 4 findet § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung.
( 6 ) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 32

gestrichen
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§ 33

Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages oder einer Unterhaltsbeihilfe nach den Bestimmungen des Disziplinar- und Lehrbeanstandungsrechts bleiben unberührt.
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8. Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag

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§ 34

Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 BeamtVG) und die Bemessung des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet § 10 entsprechend Anwendung.
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9. (aufgehoben)

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§ 35

(aufgehoben)
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10. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften

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§ 36

( 1 ) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehaltes mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bemisst sich die Höchstgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 10 a des AGPfDG der EKvW nach dem 28. Februar 2009 in den Ruhestand versetzt werden, nach § 53 Absatz 2 Nr. 3 BeamtVG.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Absatz 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie nach dem 28. Februar 2009 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufnehmen.
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§ 37

( 1 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer im Ruhestand neben ihrem Anspruch auf kirchliche Versorgungsbezüge Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach den für Abgeordnete oder Mitglieder einer Regierung geltenden Bestimmungen, und wendet die für die Zahlung der weiteren Versorgungsbezüge zuständige Stelle die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht an, so sind den Pfarrerinnen oder Pfarrern die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen des Betrages, den sie als Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt an Versorgungsbezügen erhalten würden, zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend beim Bezug einer Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie bei Gewährung von Amtsbezügen aus einer Mitgliedschaft in einer Regierung oder als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Hinterbliebenen der Pfarrerinnen oder Pfarrer entsprechend.
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§ 38

( 1 ) Bei Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn dem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst), aus dem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vorausgegangen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwischen dem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst), aus dem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem Anschluss und ohne zeitliche Unterbrechung bestanden haben. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches gleich.
( 2 ) Hat ein kirchlicher Dienstherr während eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang getragen oder hat der Dienstherr während des Dienstverhältnisses einen Zuschuss in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Kirchengesetzes gewährt, so sind die Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt an, ab dem die Voraussetzung für den Rentenbezug vorliegen, um den Betrag der Rente oder des hierauf entfallenden Teiles der Rente zu kürzen. Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Bei Anwendung des § 55 BeamtVG ist dieser Teil der Rente so zu behandeln, als hätte die Pfarrerin oder der Pfarrer die Beiträge aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung allein getragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Hinterbliebenen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers entsprechend.
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§ 39

Wird Pfarrerinnen oder Pfarrern im Ruhestand ein Dienst nach § 94 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes übertragen, so erhalten sie dafür ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge die gleiche Besoldung, die ihnen bei einem Dienst gleichen Umfangs als Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle zustehen würde.
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§ 40

Erfüllen Pfarrerinnen oder Pfarrer die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes, so sind sie verpflichtet, die Zahlung dieser Rente zu beantragen, wenn diese Rente angerechnet werden könnte. Dies gilt entsprechend für die Hinterbliebenen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente aus der Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers erfüllen.
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11. Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge,
Weitergewährung des Waisengeldes

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§ 41

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Besoldung aus einer erneuten Berufung in ein aktives Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer zusteht,
  2. solange sie der Aufforderung der Kirchenleitung zur Übernahme einer Pfarrstelle ohne hinreichenden Grund nicht nachkommen (§ 94 des Pfarrdienstgesetzes),
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 stellt das Landeskirchenamt den Verlust des Anspruchs auf die Versorgungsbezüge fest und teilt dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit. § 61 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann der Witwe oder dem Witwer und den Waisen die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entziehen, wenn die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt ist und der Entzug im kirchlichen Interesse geboten erscheint.
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§ 42

Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes von Amts wegen gewährt.
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12. Zusicherung von Versorgung in besonderen Fällen

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§ 43

( 1 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Dienst von missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Landeskirche kann die Landeskirche Versorgung nach dieser Ordnung zusichern, soweit sie nach § 19 von ihr zu tragen ist. Voraussetzung ist, dass zwischen der Landeskirche und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst die Pfarrerin oder der Pfarrer tritt, eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird, nach der die Landeskirche die Stelle der Pfarrerin oder des Pfarrers bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte anschließt und der Anstellungsträger sich verpflichtet, die an die Versorgungskasse zu entrichtenden Stellenbeiträge zu tragen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Bezüge der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechend dem Besoldungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dieser Ordnung geregelt werden.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für Pfarrerinnen oder Pfarrer einer Anstaltskirchengemeinde, denen Leitungsaufgaben der Anstalt übertragen sind, hinsichtlich der über die Dienstbezüge als Anstaltskirchengemeindepfarrerin oder -pfarrer hinausgehenden Bezüge entsprechend, wenn die Anstalt sich verpflichtet, die Stellenbeiträge für die höheren Bezüge zu tragen.
( 3 ) Absatz 1 kann in Ausnahmefällen auch für Pfarrerinnen und Pfarrer anderer kirchlicher Werke und Einrichtungen angewendet werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 4 ) Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Anschluss an einen Dienst nach Absatz 1, 2 oder 3 einen pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche auf, aus dem ihr oder ihm nur niedrigere Bezüge zustehen als zuletzt aus dem anderen Dienst, findet § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 entsprechend Anwendung.
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13. Anzeigepflicht, Gleichstellung, nicht anzuwendende Vorschriften

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§ 44

Die Anzeigepflicht nach § 62 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die in § 17 Abs. 5 aufgeführten Ereignisse.
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§ 45

Für die Anwendung des Abschnitts VII des Beamtenversorgungsgesetzes steht ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 30 bis 32 dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gleich.
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§ 46

( 1 ) § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 15, § 59, § 61 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung. Ferner finden in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes der Nebensatz „der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat“ und in § 23 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes der Nebensatz „wenn der Beamte die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 erfüllt hat“ keine Anwendung.
( 2 ) Soweit Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes ist endgültig zu entscheiden.
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14. Anwendung bisherigen Rechts

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§ 47

Soweit nach den §§ 69 bis 91 des Beamtenversorgungsgesetzes für die am 1. Januar 1977 und die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten Bestimmungen des bisherigen Rechts weiterhin anzuwenden sind, finden diese für die unter diese Ordnung fallenden vergleichbaren Personen mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die zu diesen Bestimmungen ergangenen Vorschriften dieser Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sind. Soweit in den Übergangsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Dauer eines über den 31. Dezember 1998 oder den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt wird, tritt an die Stelle dieses Datums der 31. März 1999 oder der 1. April 1999.
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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 48

( 1 ) § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechend Anwendung. Der jährliche Unterschiedsbetrag, der sich durch die Verminderung der Besoldungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergibt, darf nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Jährlicher Unterschiedsbetrag ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Ist-Ausgaben für die Besoldung für das jeweilige Vorjahr auf den Betrag hochgerechnet werden, der sich ergeben hätte, wenn die Verminderung der Besoldungsanpassungen unterblieben wäre. Die Verminderung beträgt für das Jahr 1999 0,2%. In den Folgejahren von 2000 bis einschließlich 2017 erhöht sich dieser Prozentsatz jeweils um 0,2 gegenüber dem Vorjahr.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt den jährlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Verminderung der Besoldungsanpassung ergibt, für die der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossenen Pfarrstellen jeweils zum 1. Juli des Folgejahres der Versorgungskasse zu.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird der Verminderungsprozentsatz für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre bis zum Ablauf des Jahres, das dem Wirksamwerden der neunten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Besoldung vorangeht, nicht erhöht. Der für die Jahre 1999 bis 2001 entstandene Verminderungsprozentsatz von 0,6% bleibt unberührt.
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§ 49

Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen sind bestrebt, das Besoldungs- und Versorgungsrecht einheitlich zu gestalten. Abweichungen von den einheitlichen Regelungen setzen das Benehmen mit der jeweils anderen Landeskirche voraus.
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§ 50

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Beschluss die Anlagen zu dieser Ordnung den Änderungen der Bezüge für die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen anzupassen.
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§ 51

Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 52

Diese Ordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für den Pfarrerstand der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen außer Kraft.
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Anhang
Anlage 1
zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung –
Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 1 und 2 -

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(gültig ab 1. Januar 2014)
I. Grundgehalt
(§§ 4, 5 PfBVO)
Das Grundgehalt beträgt monatlich
Stufe
Besoldungsgruppe A 13
EUR
Besoldungsgruppe A 14
EUR
3
3.234,59
3.364,87
4
3.391,86
3.568,85
5
3.549,14
3.772,78
6
3.706,40
3.976,72
7
3.863,66
4.180,64
8
3.968,51
4.316,60
9
4.073,35
4.452,57
10
4.178,20
4.588,53
11
4.283,06
4.724,49
12
4.387,91
4.860,46

II. Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag
(§§ 4, 10, PfBVO)
1.
Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1
EUR 123,46
2.
Der Familienzuschlag erhöht sich
a)
für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufen 2 und 3) um je
EUR 105,56
b)
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende Stufen) um je
EUR 328,94

III. Zulagen
(§§ 4, 6 PfBVO)
Die Zulage nach § 6 Abs. 1 PfBVO beträgt monatlich
EUR 83,50

IV. Superintendentenzulage
(§ 6 Abs. 2 PfBVO)
Die Zulage für die Superintendenten/Superintendentinnen beträgt monatlich
EUR 438,86
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Anlage 2
Besoldungssätze der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst
(Entsendungsdienst) nach § 5 Abs. 4 PfBVO
– vom Abdruck wird abgesehen –

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Anlage 3
zur Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung
– Vikarsbezüge –
für Vikarinnen und Vikare,
deren Vorbereitungsdienst nach dem 28. Februar 1999 begonnen hat

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(gültig ab 1. Januar 2014)
I. Grundbetrag
(§ 16 Abs. 2 und 3 PfBVO)
EUR 1.288,85
II. Familienzuschlag
(§ 16 Abs. 2 PfBVO)
Der Familienzuschlag richtet sich nach Anlage 1 Abschnitt II
III. Vikarinnen und Vikare im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erhalten folgende Festvergütung
a. für die Monate Januar bis November jeweils
EUR 1.463,13
b. für den Monat Dezember
EUR 2.203,01
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Anlage 4
zur Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung
(gültig ab 1. Juli 2003)

Einmalzahlungen
Artikel 4 Nr. 2 §§ 72 und 73 und Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 (BGBl. I S. 1798) finden Anwendung. Artikel 1 Nr. 5 § 85 und Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 (BGBl. I 2003 S. 1798) finden keine Anwendung.

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1 ↑ Gem. Artikel 3 § 1 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKvW vom 29. Mai 2008 (KABl S. 151/ Ges. u. VOBl. S. 223) gelten folgende Übergangsbestimmungen:„(1) Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren in der Evangelischen Kirche von Westfalen, denen nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht ein höheres Gehalt als nach dieser Ordnung zustand, erhalten die Ephoralzulage nach dem früher geltenden Recht für die Dauer ihrer Amtszeit weiter.(2) (findet in der Lippischen Landeskirche keine Anwendung)(3) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen, denen am 31. Dezember 2006 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zustand, erhalten dieses weiter. Das Aufsteigen in den Dienstalterstufen endet mit Erreichen der 10. Stufe. Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer bereits die 11. und 12. Stufe der Besoldungsgruppe A 14 erreicht haben, erhalten sie diese Besoldung weiter.“(4) (findet in der Lippischen Landeskirche keine Anwendung)(5) (vom Abdruck wird abgesehen)
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3 ↑ Gem. der Gesetzesvertretenden Verordnung der EKvW zur Änderung des Pfarrbesoldungs- und -versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 1. Dezember 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 464/KABl. 2006 S 295) i. V. m. dem Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechtes der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 12. Dezember 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 464) gilt § 19 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt werden, soweit in der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse nichts anderes bestimmt ist.
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4 ↑ S. 5 angefügt durch Beschluss des LKR vom 11. Mai 2004 zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 238 vom 1. Oktober 2004)