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Geltungszeitraum von: 01.07.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Verfassung der Lippischen Landeskirche

vom 17. Februar 1931

i. d. F. des Kirchengesetzes vom 23. November 1998
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Juni 2013
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 266)

Die 31. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 23. November 1998 die novellierte Verfassung der Lippischen Landeskirche beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht
(Artikel 1-6)
Die Gemeinde Jesu Christi
Das Zusammenleben in der Kirche
Die Verantwortung der Kirchengemeinden und der Landeskirche, Diakonie und Mission
Der Bestand der Landeskirche und der Kirchengemeinden
Status der Landeskirche, der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände
Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland
(Artikel 7-15)
Die Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche
Die Autonomie der Kirchengemeinde
Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Klassen
Die Pfarrbezirke der Kirchengemeinde
Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen
Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde
Ämter und Dienste der Kirchengemeinde
Die Gemeindeglieder
Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder
(Artikel 17-24)
Der Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer
Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer
Amtshandlungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
Generaldimissoriale
Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen für Amtshandlungen
Besondere Gottesdienste
(aufgehoben)
Landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer
(Artikel 26-29)
Das aktive Wahlrecht
Das passive Wahlrecht
Ausschluss vom Wahlrecht für haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Wahlrecht und besondere Verwandtschaftsverhältnisse
(Artikel 30-34)
Aufgaben des Kirchenältesten
Amtszeit des Kirchenältesten
Ersatzwahl für ausgeschiedene Kirchenälteste
Berufene Kirchenälteste
Pflichtverletzung im Kirchenältestenamt
(Artikel 35-59)
Anzahl der Kirchenältesten für den Kirchenvorstand
Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde
Turnusmäßiger Wechsel im Amt der Kirchenältesten
Sitz und Stimme im Kirchenvorstand
Übertragung besonderer Aufgaben auf Kirchenälteste
Aufgaben des Kirchenvorstandes
Einzelaufgaben des Kirchenvorstandes
Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
Besondere Dienste der Kirchenältesten
Dauer der besonderen Dienste der Kirchenältesten
Vorsitz im Kirchenvorstand
Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden
Besondere Sitzungen des Kirchenvorstandes
Ausschüsse und Arbeitskreise des Kirchenvorstandes
Gemeindeversammlung
Ausfertigung der Beschlüsse des Kirchenvorstandes
Ausführungen der Beschlüsse des Kirchenvorstandes
Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr
Verwaltungs- und Dienstanweisung für Einrichtungen der Kirchengemeinde
Zusammenschluss benachbarter Kirchengemeinden für gemeindeübergreifende Aufgaben
Auflösung des Kirchenvorstandes
Verfahren gegen den Kirchenvorstand bei Pflichtverletzung
Beschlussunfähigkeit wegen ungenügender Mitgliederzahl
Bevollmächtigte in neu gebildeten Kirchengemeinden
Bevollmächtigte in neu gebildeten Kirchengemeinden
Beanstandung von Beschlüssen des Kirchenvorstandes
(Artikel 61-76)
Einrichtung der Klasse
Leitung der Klasse
Zusammensetzung des Klassentages
Ausscheiden eines Mitgliedes des Klassentages
Auftrag des Klassentages
Einzelaufgaben des Klassentages
Aufgaben des Klassentages
Einberufung und Ordnung des Klassentages
Richtlinien für die Entscheidung
Beanstandung von Beschlüssen durch den Landeskirchenrat
Zusammensetzung des Klassenvorstandes
Wahlen zum Klassenvorstand
Aufgaben des Klassenvorstandes
Die Superintendentin/Der Superintendent
Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten
Besondere Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten
(Artikel 77-102)
Stellung der Landessynode
Zusammensetzung der Landessynode
Zugehörigkeit der Mitglieder der Landessynode
Amtszeit der Landessynode
Auflösung der Landessynode und Neuwahl
Einsprüche gegen die Wahl zur Landessynode
Verlust der Mitgliedschaft zur Landessynode
Ersatzwahl zur Landessynode
Aufgaben der Landessynode
Wirkungskreis der Landessynode
Einberufung der Landessynode
Erste Einberufung der Landessynode nach Neuwahl
Erste Tagung der Landessynode nach der Neuwahl
Gelöbnis der Mitglieder der Landessynode
Rechte, Pflichten und Ansprüche der Mitglieder
Eröffnung der ersten Tagung nach der Neuwahl
Wahl der Mitglieder des Synodalvorstandes
Zusammensetzung des Synodalvorstandes
Auslegung von Kirchengesetzen durch den Synodalvorstand
Vorsitzende/Vorsitzender der Landessynode
Lesung von Kirchengesetzen
Vorlagen des Landeskirchenrates an die Landessynode
Anträge von Mitgliedern der Landessynode
Abstimmungen über besondere Verhandlungsgegenstände
Sitzungen der Landessynode
Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Gremien
(Artikel 103-113)
Stellung des Landeskirchenrates
Zusammensetzung des Landeskirchenrates
Zuständigkeit des Landeskirchenrates
Wirkungskreis des Landeskirchenrates
Notverordnungen des Landeskirchenrates
Einberufung der landessynodalen Ausschüsse
Vollmachten des Landeskirchenrates
Verkündung der Kirchengesetze
Einspruchsrecht gegen Beschlüsse der Landessynode
Verwaltungsordnung für das Landeskirchenamt
Beschlüsse kirchlicher Körperschaften
(Artikel 114-120)
Wirkungskreis des Landeskirchenamtes
Zusammensetzung des Landeskirchenamtes
Die juristische Kirchenrätin/Der juristische Kirchenrat
Die theologische Kirchenrätin/Der theologische Kirchenrat
Verpflichtung der Kirchenrätinnen/Kirchenräte
Vertretung der Mitglieder des Landeskirchenamtes
Rederecht des Landeskirchenamtes in der Landessynode
(Artikel 121-127)
Geistliche Leitung des reformierten Teils der Landeskirche
Wahl und Amtseinführung
Aufgaben und Wirkungskreis
Weitere Aufgaben
Vorsitz in der Theologischen Prüfungskommission
Dienstordnung und Predigttätigkeit
Analogbestimmung für die lutherische Superintendentin/den lutherischen Superintendentin
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Präambel

Erbaut auf dem Grunde der Apostel und Propheten, da Jesus Christus der Eckstein ist
Gegründet in der Botschaft der Heiligen Schrift, wie sie im Alten und Neuen Testament bewahrt, in den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen ausgesagt, im Bekenntnis der Reformation in neuer Klarheit ans Licht getreten und durch die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen als Wegweisung für die angefochtene Kirche gedeutet ist
Getreu dem Bekenntnis
zu Gott, dem Vater, der die Welt aus nichts erschaffen und sein Volk Israel erwählt hat und ihm die Treue hält,
zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Sohn Gottes, der wiederkommen und sein Reich vollenden wird,
und zu dem Heiligen Geist, der lebendig macht und in der Kirche Gemeinschaft über alle Grenzen schenkt
gibt sich die Lippische Landeskirche diese Verfassung.
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I. Grundlegende Bestimmungen

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Artikel 1

( 1 ) Die Gemeinde Jesu Christi ist ein Leib mit vielen Gliedern. Im Gehorsam gegenüber dem gemeinsamen Herrn ist das Leben in der Kirche durch Freiheit der Kinder Gottes, durch Gleichheit und Teilhabe bestimmt.
( 2 ) Die Lippische Landeskirche achtet in ihren Ordnungen und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen als Ebenbild Gottes. Niemand wird insbesondere wegen Herkunft, Geschlecht sowie Behinderung benachteiligt.
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Artikel 2

( 1 ) Für das Zusammenleben in der Kirche als dem Leib Christi gilt:
„.... dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat.“
Darum beansprucht in der Lippischen Landeskirche keine Gemeinde über eine andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft. Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen.
( 2 ) Die Leitung der Kirche erfolgt insbesondere durch die Kirchenvorstände und die Landessynode sowie durch die von ihr eingesetzten Organe. Um der Einheit der Kirche willen sind die Kirchengemeinden an die synodalen Entscheidungen gebunden.
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Artikel 3

( 1 ) Die einzelnen Kirchengemeinden und die Lippische Landeskirche tragen die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgen dafür, dass das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.
( 2 ) Diakonie und Mission sind Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche.
( 3 ) Die Kirchengemeinden und die Landeskirche nehmen in gemeinsamer Verantwortung mit dem Diakonischen Werk und seinen Mitgliedseinrichtungen sowie den Missionswerken und dem kirchlichen Entwicklungsdienst den Auftrag zu Seelsorge, Diakonie, missionarischem Dienst und zum Zeugnis für Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung und zur Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in der weltweiten Ökumene und der Gesellschaft wahr.
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Artikel 4

( 1 ) Die Lippische Landeskirche umfasst die evangelisch-reformierten und die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des früheren Landes Lippe, die ihr bisher angehört haben, und die in Zukunft neu zu gründenden Kirchengemeinden. Änderungen des Bestandes der Kirchengemeinden und der Landeskirche bedürfen der kirchengesetzlichen Regelung.
( 2 ) Zwischen den evangelisch-reformierten und evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft im Sinne der Leuenberger Konkordie.1#Sie erstreben möglichst große Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst.
( 3 ) Das Recht der in der Lippischen Landeskirche bestehenden Anstaltskirchengemeinden wird durch Kirchengesetz geregelt.2#
( 4 ) Zur Lippischen Landeskirche gehört als landeskirchliche Personalgemeinde die Militärkirchengemeinde Augustdorf, die aufgrund des Kirchengesetzes vom 9. Juli 19573# zu dem Vertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 12. Juni 1957 gegründet worden ist.
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Artikel 5

Die Lippische Landeskirche, ihre Kirchengemeinden und Gemeindeverbände i. S. von Art. 53 Abs. 3 und 4 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 6

Die Lippische Landeskirche ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie steht in der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen.
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II. Die Kirchengemeinden

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Artikel 7

( 1 ) Die Lippische Landeskirche besteht aus fest umgrenzten reformierten und lutherischen Kirchengemeinden. Ihre Begrenzung ist durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmt.
( 2 ) Über Neubildung, Aufteilung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden beschließt die Landessynode. Über sonstige Veränderungen von Kirchengemeinden sowie über die Feststellung strittiger Grenzen beschließt der Landeskirchenrat. Die beteiligten Gemeindeglieder, Kirchenvorstände und Superintendentinnen und Superintendenten sind zuvor zu hören.
( 3 ) Wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Fall einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, so entscheidet das Landeskirchenamt. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an den Landeskirchenrat zulässig.
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Artikel 8

Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet unter Wahrung der Einheit der Landeskirche ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der geltenden Gesetze und Verordnungen.
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Artikel 9

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind in Klassen, und zwar in mehrere reformierte und eine lutherische, zusammengefasst.
( 2 ) Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft ihrer Klasse und der Lippischen Landeskirche. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
( 3 ) Sie wirkt durch Entsendung von Pfarrerinnen und Pfarrern und Kirchenältesten zum Klassentag an der Leitung der Landeskirche mit.
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Artikel 10

( 1 ) Umfangreiche Kirchengemeinden sind in Pfarrbezirke aufzuteilen. Jede in der Kirchengemeinde ständig errichtete Pfarrstelle hat ihren eigenen Pfarrbezirk.
( 2 ) Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, so ist jeder ihrer Pfarrerinnen und jedem ihrer Pfarrer, sofern ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als von ihnen selbstständig zu verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen. Das Nähere kann eine Pfarrdienstordnung regeln.
( 3 ) Die räumliche Abgrenzung der Pfarrbezirke erfolgt nach Anhörung der Pfarrerinnen und Pfarrer durch den Kirchenvorstand, dessen Beschluss der Genehmigung des Klassenvorstandes bedarf. Kommt ein Beschluss des Kirchenvorstandes nicht zustande, so erfolgt die Abgrenzung der Pfarrbezirke durch Beschluss des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Ein Wechsel der Pfarrbezirke findet in der Regel nicht statt.
( 5 ) Unter mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern einer Kirchengemeinde bestehen weder Amts- noch Rangunterschiede.
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Artikel 11

Über Errichtung von Pfarrstellen sowie über dauernde Verbindung und Aufhebung bestehender Pfarrstellen beschließt die Landessynode. Die Kirchenvorstände der beteiligten Gemeinden und der Landeskirchenrat sind vorher zu hören.
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Artikel 12

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte anderer entgegenstehen.
( 2 ) Das Recht der Pfarrstellenbesetzung sowie das Verfahren bei Freiwerden und Besetzung einer Pfarrstelle wird durch besonderes Kirchengesetz geregelt.4#
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Artikel 13

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ämter und Dienste einzurichten und hierfür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zuzurüsten, die Mitglieder einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sind. Ausnahmen vom Erfordernis der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche können durch eine Verordnung des Landeskirchenrates zugelassen werden.5#Insbesondere hat die Kirchengemeinde für die Besetzung ihrer Pfarrstellen zu sorgen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienst und Unterricht, bereitzustellen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden.
( 4 ) Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden wird durch eine Verwaltungsordnung des Landeskirchenrates geregelt.6#
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Artikel 14

( 1 ) Glied einer Kirchengemeinde ist jede und jeder in ihrem Bereich Wohnende, die oder der
  1. in einer lippischen Kirchengemeinde getauft ist,
  2. als Glied einer Gemeinde, die zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört, in den Bereich der Lippischen Landeskirche verzogen ist,
  3. als Glied einer evangelischen Gemeinde des Auslands, die in der Lehre mit ihr übereinstimmt, in ihren Bereich verzogen ist,
  4. nach geltendem Recht in sie aufgenommen worden ist,
  5. nicht rechtswirksam den Kirchenaustritt erklärt hat.
( 2 ) Wer nach dem geltenden Recht seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat, verliert alle Rechte eines Gemeindegliedes und kann nur durch Aufnahme nach den hierfür geltenden Bestimmungen wieder Glied einer Kirchengemeinde werden.
( 3 ) Die in Absatz 1 Genannten gehören zu der zuständigen Gemeinde ihres Bekenntnisstandes. Die näheren Bestimmungen über die Gemeindezugehörigkeit der Gemeindeglieder reformierten, lutherischen und unierten Bekenntnisstandes werden durch ein besonderes Kirchengesetz7# und durch die Verordnung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen getroffen.8#
( 4 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des „Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) der Evangelischen Kirche in Deutschland“ nach Maßgabe des Gesetzes zur Übernahme des genannten Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.9#
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Artikel 15

( 1 ) Die Gemeindeglieder sind gerufen, im Gehorsam gegen Gottes Gebot und im Vertrauen auf seine Verheißung am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen und der Einladung zum Heiligen Abendmahl zu folgen.
Sie sollen ihr Leben in der Verantwortung führen, welche die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott für sich und ihren Nächsten haben.
Sie sollen darauf bedacht sein, dass die Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, die Eheleute kirchlich getraut und Verstorbene kirchlich bestattet werden.
( 2 ) Alle Gemeindeglieder sollen nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte und Möglichkeiten in der Gemeinde mitarbeiten. Ämter und Dienste, die ihnen die Gemeinde überträgt, sollen sie willig übernehmen und sorgfältig ausüben.
( 3 ) Die Gemeindeglieder tragen an ihrem Teil durch freiwillige Opfer und pflichtmäßige Abgaben den Dienst der gesamten Kirche mit.
( 4 ) Die Gemeindeglieder haben ein Anrecht auf den Dienst der Gemeinde und Anteil an den kirchlichen Einrichtungen.
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1. Die Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde

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Artikel 16

Gottesdienst, die Sakramente Heilige Taufe und Heiliges Abendmahl, evangelische Unterweisung und Konfirmation, Aufnahme und Wiederaufnahme in die Kirche, Trauung und kirchliche Bestattung werden durch ein besonderes Kirchengesetz geregelt.10#
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2. Das Amt der Pfarrerin / des Pfarrers

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Artikel 17

( 1 ) Unbeschadet der Aufgabe eines jeden Gemeindegliedes, das Evangelium zu bezeugen, geschieht der geordnete Dienst an Wort und Sakrament vornehmlich durch die Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern wird der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge nach der Ordnung der Landeskirche für eine Gemeinde übertragen.
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Artikel 18

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, den Bekenntnisstand ihrer Gemeinde zu achten und zu wahren. In ihrer Amtsführung sind sie im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig und an ihr Ordinationsgelübde gebunden.
( 2 ) Zu den besonderen Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer gehört die theologische Verantwortung des Gottesdienstes, die Sakramentsverwaltung, die Seelsorge, der kirchliche Unterricht und die Wahrnehmung der Amtshandlungen nach den dafür geltenden Ordnungen.
( 3 ) Die Amtspflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer können im einzelnen durch eine Pfarrdienstordnung geregelt werden, die vom Kirchenvorstand aufgestellt wird und nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten vom Landeskirchenamt zu genehmigen ist.
( 4 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der Gemeinschaft der Amtsgeschwister, des Kirchenvorstandes, der Gemeinde, der Klasse und der Landeskirche. Sie sollen sich an der gegenseitigen Beratung in Zuspruch und Kritik ernsthaft beteiligen.
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Artikel 19

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind für die Amtshandlungen in ihrer Gemeinde oder in ihrem Pfarrbezirk allein zuständig. Ausnahmen und Einzelheiten sind in der Lebensordnung geregelt.
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Artikel 20

Will ein Gemeindeglied für längere Zeit eine andere als die zuständige Pfarrerin oder einen anderen als den zuständigen Pfarrer in Anspruch nehmen (Generaldimissoriale), so bedarf es der Erlaubnis der Superintendentin oder des Superintendenten. Sie ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Kirchenvorstand soll zuvor gehört werden. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet endgültig; der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
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Artikel 21

Für die Amtshandlungen, die Pfarrerinnen oder Pfarrer nach Artikel 19 oder 20 wahrnehmen, steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, dass die Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften beachtet werden.
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Artikel 22

Besondere Gottesdienste neben den in der Gemeinde üblichen (Abschnitt 1, §§ 1–9 der Lebensordnung) dürfen die Pfarrerinnen oder Pfarrer im Bereich einer anderen Gemeinde nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes dieser Gemeinde halten.
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Artikel 23

(aufgehoben)
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Artikel 24

Auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem landeskirchlichen Pfarramt stehen oder die einen sonstigen landeskirchlichen Auftrag haben, sind die Bestimmungen der Artikel 17–22 sinngemäß anzuwenden.
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3. Der Predigtdienst von Gemeindegliedern

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Artikel 25

( 1 ) Gemeindeglieder, welche die Gabe der Wortverkündigung haben und durch ihnen verliehene geistliche Vollmacht in ihren Gemeinden in besonderem Ansehen stehen, können auf Antrag des Kirchenvorstandes oder des Klassenvorstandes durch den Landeskirchenrat für die Verkündigung des Wortes Gottes berufen werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.11#
( 2 ) Geeignete Gemeindeglieder, in erster Linie Kirchenälteste, können aus besonderen Anlässen als Lektorinnen und Lektoren beauftragt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Kirchenvorstandes, der vom Landeskirchenamt genehmigt werden muss. Die Landeskirche lässt sich die Förderung der Lektorinnen und Lektoren angelegen sein. Die Lektorinnen und Lektoren werden zu diesem Dienst vor der Gemeinde unter Gebet und Segen eingeführt.
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4. Die Wahlen zum Kirchenvorstand

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Artikel 26

( 1 ) Wahlberechtigt für die Wahlen zu den Kirchenvorständen ist jedes Gemeindeglied, das
  1. am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat und konfirmiert ist oder im religionsmündigen Alter getauft worden ist oder am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. am Leben der Gemeinde teilnimmt,
  3. seine sonstigen kirchlichen Pflichten erfüllt.
( 2 ) Ausgeschlossen vom passiven Wahlrecht ist jedes Gemeindeglied, das zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten unter Betreuung steht.
( 3 ) Wird ein Gemeindeglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Kirchenältestenamt entlassen, so ist es bei der auf die Entlassung folgenden Kirchenvorstandswahl vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
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Artikel 27

Zur oder zum Kirchenältesten kann ein mindestens 18 Jahre altes wahlberechtigtes Gemeindeglied (Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kirchenvorständen – Wahlordnung –) gewählt werden, das bereit ist, sich am Gottesdienst und am Heiligen Abendmahl zu beteiligen, die Verantwortung in der Gemeindeleitung mitzutragen und seine Gaben im Dienst der Gemeinde einzusetzen. Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Personen, die sich auf das Pfarramt vorbereiten, sind nicht wählbar, mit Ausnahme von Funktionspfarrerinnen und -pfarrern.
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Artikel 28

( 1 ) Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kirchengemeinde stehen, können nicht zu Mitgliedern des Kirchenvorstands in derselben Kirchengemeinde gewählt werden. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.12#,13#
( 2 ) Bei Kirchenvorstandsbeschlüssen, die dienstaufsichtlicher Genehmigung bedürfen, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die Mitglied des betroffenen Kirchenvorstandes sind, kein Stimmrecht.
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Artikel 29

( 1 ) Ehegatten, Geschwister und Stiefgeschwister, Eltern und Kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Großeltern und Enkel dürfen nicht gleichzeitig stimmberechtigte Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein. In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Werden Gemeindeglieder solcher Verwandtschaftsgrade gleichzeitig gewählt, so tritt in den Kirchenvorstand ein, wer von ihnen die meisten Stimmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
( 3 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der zu einem Mitglied des Kirchenvorstandes in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse steht, zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Kirchengemeinde gewählt, so scheidet das betreffende Mitglied des Kirchenvorstandes mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Kirchenvorstand aus. Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen auf Antrag des Kirchenvorstandes und nach Anhören des Klassenvorstandes Ausnahmen zulassen.
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5. Das Amt der Kirchenältesten

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Artikel 30

( 1 ) Aufgabe der Kirchenältesten ist es, in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern darauf zu achten, dass es in der Gemeinde dem Geist Jesu Christi gemäß zugeht. Die Kirchenältesten sollen den Pfarrerinnen und Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen und ihren Gaben und Kräften gemäß an den mannigfachen Diensten der Gemeinde mitarbeiten.
( 2 ) Die Kirchenältesten werden entsprechend den für die Lippische Landeskirche geltenden Agenden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Erst nach Ablegung des Gelöbnisses können die Kirchenältesten ihr Amt ausüben.
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Artikel 31

( 1 ) Die Amtszeit der Kirchenältesten beträgt vier Jahre.
( 2 ) Das Amt einer oder eines Kirchenältesten erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die in Artikel 27 aufgeführten Voraussetzungen für die Übertragung des Kirchenältestenamtes nicht mehr gegeben sind. Dies wird durch den Kirchenvorstand festgestellt. Dagegen ist binnen zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet endgültig; der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
( 3 ) Das Amt erlischt auch mit Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit ist dem Kirchenvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand.
( 4 ) Die oder der Kirchenälteste scheidet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres aus ihrem oder seinem Amt aus.
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Artikel 32

Für Kirchenälteste, die während der Amtszeit ausscheiden, wählt der Kirchenvorstand ein anderes Gemeindeglied für die restliche Amtszeit der oder des Ausscheidenden.
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Artikel 33

Das Verfahren für die Berufung in das Kirchenältestenamt wird im einzelnen durch das Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (Wahlordnung) geregelt.14#
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Artikel 34

Das Landeskirchenamt kann einer oder einem Kirchenältesten wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens nach vergeblicher Ermahnung durch die Superintendentin oder den Superintendenten eine Ermahnung oder einen Verweis erteilen. Bei grober Pflichtverletzung kann es ihre oder seine Entlassung aus dem Amte beschließen. Das Landeskirchenamt hat vorher die Kirchenälteste oder den Kirchenältesten, den Kirchenvorstand und den Klassenvorstand zu hören.
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6. Die Leitung der Kirchengemeinde
Der Kirchenvorstand

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Artikel 35

( 1 ) Die Zahl der Kirchenältesten in einer Kirchengemeinde mit einer Pfarrstelle darf nicht mehr als 16, nicht weniger als 6 betragen. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen darf die Zahl der Kirchenältesten bis auf 24 erhöht werden.
( 2 ) Über die Zahl der Kirchenältesten beschließt der Kirchenvorstand.
( 3 ) Die Zahl der Stellen der Kirchenältesten beträgt:
  1. in Gemeinden bis zu 600 Gemeindegliedern mindestens 6 Kirchenälteste,
  2. in Gemeinden von 601 bis 1000 Gemeindegliedern mindestens 8 Kirchenälteste,
  3. in Gemeinden von 1001 bis 2000 Gemeindegliedern mindestens 10 Kirchenälteste,
  4. in Gemeinden von 2001 bis 3000 Gemeindegliedern mindestens 12 Kirchenälteste,
  5. in Gemeinden von 3001 bis 5000 Gemeindegliedern mindestens 14 Kirchenälteste,
  6. in Gemeinden von 5001 bis 7000 Gemeindegliedern mindestens 16 Kirchenälteste,
  7. in Gemeinden über 7000 Gemeindeglieder und mit mehr als 2 Pfarrstellen erhöht sich die Zahl der Kirchenältesten für jede weitere Pfarrstelle um jeweils eine Kirchenälteste oder einen Kirchenältesten bis zur Höchstzahl des Absatzes 1.
( 4 ) Die Zahl der Mitglieder eines Kirchenvorstandes soll möglichst eine ungerade sein.
( 5 ) Bei Gründung neuer Kirchengemeinden setzt das Landeskirchenamt die Zahl der Kirchenältesten in vorläufiger Weise fest.
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Artikel 36

( 1 ) Unbeschadet des besonderen Auftrags der Pfarrerinnen und Pfarrer liegt die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde beim Kirchenvorstand. Mitglieder des Kirchenvorstandes sind die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenältesten der Gemeinde. Sie üben die Leitung und Verwaltung in gemeinsamer Verantwortung aus.
( 2 ) Ist eine Pfarrstelle von zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern im Teildienstverhältnis besetzt, so hat nur eine der beiden Pfarrstelleninhaberinnen oder einer der beiden Pfarrstelleninhaber Stimmrecht im Kirchenvorstand; die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer hat beratende Stimme. Der Kirchenvorstand beschließt hierüber nach Anhörung der betroffenen Pfarrerinnen oder Pfarrer.
Nach jeweils zwei Jahren wechselt das Stimmrecht im Kirchenvorstand zwischen den beiden Pfarrstelleninhabern, es sei denn, der Kirchenvorstand trifft im Einvernehmen mit den Pfarrstelleninhabern eine andere Regelung.
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Artikel 37

( 1 ) Ausscheidende Kirchenälteste können wiedergewählt werden.
( 2 ) Zusammensetzung und Veränderungen im Bestande des Kirchenvorstandes sind unter namentlicher Benennung der Kirchenältesten der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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Artikel 38

( 1 ) Sind Pfarrerinnen oder Pfarrer für mehrere Kirchengemeinden bestellt, so sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenvorstandes jeder dieser Gemeinden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind, gehören dem Kirchenvorstand mit beschließender Stimme an.
( 3 ) Andere Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe nehmen an den Sitzungen des Kirchenvorstandes, dem sie zugeordnet worden sind, mit beratender Stimme teil. Ihnen kann auf Antrag des Kirchenvorstandes und nach Anhören der Superintendentin oder des Superintendenten das Landeskirchenamt beschließende Stimme beilegen.
( 4 ) Angestellte der Kirchengemeinde sollen bei wichtigen Entscheidungen ihres Arbeitsgebiets mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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Artikel 39

In Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können Kirchenälteste eines Bezirkes bestimmt werden, denen in Gemeinschaft mit den Pfarrerinnen und Pfarrern besondere Aufgaben des Pfarrbezirks übertragen werden. Dadurch darf die Einheit des Kirchenvorstandes und der Gesamtgemeinde nicht gefährdet werden.
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Artikel 40

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat unbeschadet des besonderen Amtes der Pfarrerinnen und Pfarrer den Auftrag,
  1. über der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der rechten Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde zu wachen,
  2. darauf zu achten, dass der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden,
  3. darauf bedacht zu sein, dass der missionarische und diakonische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden,
  4. für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend zu sorgen,
  5. die Gemeindeglieder zu ermahnen, zu warnen, zu trösten und denen nachzugehen, die dem Gottesdienst fernbleiben,
  6. sich der Armen und Hilfsbedürftigen anzunehmen,
  7. als rechter Haushalter die Verwaltung der Gemeinde wahrzunehmen.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer steht dem Kirchenvorstand nicht zu.
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Artikel 41

Dieser Auftrag des Kirchenvorstandes gemäß Art. 40 umfasst insbesondere folgende Einzelaufgaben:
  1. die Mitwirkung bei Errichtung einer Pfarrstelle und bei Teilung der Kirchengemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen,
  2. die Pfarrerwahl und die Mitwirkung bei der Berufung der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem geltenden Pfarrstellenbesetzungsrecht,
  3. gemeinsam mit der Superintendentin oder dem Superintendenten dafür zu sorgen, dass der Gottesdienst, die Seelsorge, die kirchliche Unterweisung und die Amtshandlungen ordnungsgemäß wahrgenommen werden, insbesondere dann, wenn eine Pfarrstelle vakant wird oder der pfarramtliche und seelsorgerliche Dienst aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist,
  4. die Sorge für die Heiligung des Sonntags,
  5. die Festsetzung der Zeit und der Zahl der Gottesdienste sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gottesdienst,
  6. die Förderung der Kirchenmusik, insbesondere des Gemeindegesanges,
  7. die Mitwirkung bei der Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden und die Zulassung zur Konfirmation,
  8. die Unterstützung der Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Wahrnehmung der Hausbesuche,
  9. die Verantwortung für den Dienst an den Gemeindegliedern, z. B. den Männern, den Frauen, den Alten und der Jugend der Gemeinde,
  10. die Förderung und Pflege der diakonischen Arbeit der Gemeinde,
  11. die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinde nach den einschlägigen Bestimmungen der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung),
  12. die Mithilfe daran, dass der Gemeinde Fernstehende und neu Zugezogene den Weg zur lebendigen Teilnahme am Gemeindeleben finden,
  13. die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Kirchengemeinde sowie die Regelung ihres Dienstes,
  14. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Kirchenvorstand,
  15. die Wahrung der kirchlichen Interessen gegenüber den Schulen, der politischen Gemeinde sowie den gesellschaftlichen und kulturellen Institutionen in der Kirchengemeinde,
  16. die Erledigung sonstiger in dieser Verfassung oder in anderen Kirchengesetzen dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben.
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Artikel 42

Für die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung kann der Kirchenvorstand im Einverständnis mit der oder dem jeweiligen Vorsitzenden zu deren ständiger Vertreterin oder dessen ständigem Vertreter eine Kirchenälteste oder einen Kirchenältesten wählen. Sie oder er hat die besondere Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte, Wertpapiere und andere Vermögenswerte der Gemeinde zu führen und darf nicht gleichzeitig Rechnungsführerin oder Rechnungsführer der Kirchengemeinde sein.
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Artikel 43

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder besondere Dienste in der Gemeinde übertragen und ihnen innerhalb der Gemeinde Aufgabenbereiche zuweisen.
( 2 ) Die Kirchenältesten verrichten ihren Dienst ehrenamtlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
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Artikel 44

Die Übertragung aller besonderen Dienste im Kirchenvorstand ist jederzeit widerruflich. Sie gilt jeweils längstens bis zum Ende der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
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Artikel 45

( 1 ) Der Kirchenvorstand wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wird eine Älteste oder ein Ältester zur oder zum Vorsitzenden gewählt, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter gewählt werden. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, soll eine Älteste zur Stellvertreterin oder ein Ältester zum Stellvertreter gewählt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann eine auf sie oder ihn fallende Wahl nicht ablehnen. Der Wechsel im Amt der oder des Vorsitzenden ist dem Landeskirchenamt über die Superintendentin oder den Superintendenten mitzuteilen.
( 2 ) Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt in der Regel zwei Jahre; Beginn und Ende dieser Frist sind vom Kirchenvorstand jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Neubildung festzulegen. In derselben Sitzung wählt der Kirchenvorstand auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter; Wiederwahl ist zulässig. In Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen kann dieselbe Pfarrerin oder derselbe Pfarrer nur während zweier aufeinander folgender Wahlperioden den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz führen.
( 3 ) Von der Pflicht, den Vorsitz zu führen, kann das Landeskirchenamt die betreffende Pfarrerin oder den betreffenden Pfarrer aus wichtigen Gründen auf ihren oder seinen Antrag hin befreien.
( 4 ) Im Falle dauernder Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat der Kirchenvorstand für die restliche Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden und gegebenenfalls eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.
( 5 ) In besonderen Fällen wird die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten vom Landeskirchenamt berufen.
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Artikel 46

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Kirchenvorstandes. Sie oder er hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und dass nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen.
( 2 ) Der Kirchenvorstand führt seine Beratungen nach der jeweiligen Tagesordnung und bemüht sich, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand entscheidet, ob und in welchem Umfang die Sitzungen öffentlich sind. Mindestens eine Sitzung im Jahr muss öffentlich sein.
( 5 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Seelsorge sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
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Artikel 47

Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent, der Landeskirchenrat oder beauftragte Mitglieder des Landeskirchenrates oder des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Klassenvorstandes sind berechtigt, an Kirchenvorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen jederzeit außerhalb der Reihe derer, die sich zu Wort melden, das Wort zu erteilen. In besonderen Fällen sind sie berechtigt, den Vorsitz zu übernehmen.
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Artikel 48

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse sowie zur Betreuung bestimmter Einrichtungen oder Arbeitsgebiete der Kirchengemeinde Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden.
( 2 ) Die Ausschüsse werden aus der Mitte des Kirchenvorstandes gewählt; er kann auch sachkundige Gemeindeglieder zu den Ausschüssen zuziehen. Der Kirchenvorstand entscheidet über das Stimmrecht der sachkundigen Gemeindeglieder.
( 3 ) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein vom Ausschuss aus seiner Mitte gewähltes Mitglied.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes sowie die Pfarrerinnen oder Pfarrer der Gemeinde sind zu den Beratungen der Ausschüsse einzuladen. Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist berechtigt, jederzeit den Vorsitz zu übernehmen.
( 5 ) Die Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand verantwortlich und haben ihm auf Verlangen über ihre Arbeit zu berichten. Über Mittel, die im Haushaltsplan der Gemeinde für ihre Arbeit vorgesehen sind, können sie im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes verfügen. Die Bewirtschaftung dieser Haushaltsmittel kann vom Kirchenvorstand auf einen Ausschuss delegiert werden, sofern dies nicht haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wahrnehmen können.
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Artikel 48 a

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann die Gemeindeglieder zu einer Gemeindeversammlung einladen. In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und die Gesamtlage der Kirche berichtet. Die Gemeindeglieder können in der Versammlung Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. Der Kirchenvorstand hat über diese Vorschläge zu beraten.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können Bezirksversammlungen stattfinden. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend.
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Artikel 49

Beschlüsse des Kirchenvorstandes werden durch einen von der oder dem Vorsitzenden beglaubigten und mit dem Dienstsiegel des Kirchenvorstandes versehenen Auszug aus dem Protokollbuch ausgefertigt. Siegelgröße und Siegelabdruck müssen dem Muster der Verordnung zur Regelung des Siegelwesens in der Lippischen Landeskirche (Siegelordnung) entsprechen.
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Artikel 50

( 1 ) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstandes und führt den Schriftwechsel. Sie oder er kann den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten einer oder einem Kirchenältesten übertragen. Die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden ist stets erforderlich.
( 2 ) Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird der Beschluss erst mit ihrer Erteilung wirksam.
( 3 ) In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Kirchenvorstandes nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einverständnis mit erreichbaren Mitgliedern des Kirchenvorstandes, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Kirchenvorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber, unbeschadet etwaiger Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden und der befragten Mitglieder des Kirchenvorstandes, gültig.
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Artikel 51

( 1 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
( 2 ) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden durch die oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder durch ein vom Kirchenvorstand beauftragtes anderes Mitglied wahrgenommen.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch welche die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des Kirchenvorstandes zu versehen. Urkunden und Vollmachten bedürfen der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, durch eine gemäß Absatz 3 ausgefertigte Vollmacht mit der Vollziehung von Rechtsgeschäften eins oder mehrere seiner Mitglieder zu beauftragen.
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Artikel 52

Für Einrichtungen der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind, kann der Kirchenvorstand Verwaltungs- oder Dienstanweisungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Artikel 53

( 1 ) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit gemäß Artikel 8 sollen benachbarte Kirchengemeinden zusammenarbeiten, insbesondere wenn Aufgaben die Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde übersteigen oder übergreifende Aufgaben es erfordern.
( 2 ) Die Kirchenvorstände benachbarter Kirchengemeinden können für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammentreten. Das Landeskirchenamt kann dies empfehlen. Beim ersten Zusammentreten führt bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden die oder der an Jahren Älteste oder, wenn diese oder dieser es ablehnt, das nächstältere erschienene Mitglied den Vorsitz. Die Vereinbarungen über die gemeinsame Wahrnehmung von Angelegenheiten bestimmen sich nach Ausführungsbestimmungen, zu deren Erlass der Landeskirchenrat ermächtigt ist.
( 3 ) Kirchengemeinden sowie sonstige kirchliche juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können sich zur Regelung übergemeindlicher Angelegenheiten zu rechtsfähigen Verbänden zusammenschließen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 54

( 1 ) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Kirchenvorstand mit Zweidrittelmehrheit seine Auflösung beschließen. Die Auflösung eines Kirchenvorstandes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates, der zuvor die Superintendentin oder den Superintendenten zu hören hat. Die Auflösung muss als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen sein.
( 2 ) Stimmt der Landeskirchenrat der Auflösung eines Kirchenvorstandes zu, so bestellt er nach Anhören der Superintendentin oder des Superintendenten Bevollmächtigte, die gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen.
( 3 ) Die Bevollmächtigten haben möglichst bald die Wahl des neuen Kirchenvorstandes nach den bestehenden Ordnungen durchzuführen.
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Artikel 55

( 1 ) Wenn ein Kirchenvorstand seine in dieser Ordnung oder in anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Klassenvorstand und das Landeskirchenamt dabei verharrt, so eröffnet der Landeskirchenrat ein Verfahren gegen den Kirchenvorstand, nachdem er zuvor den Kirchenvorstand und den Klassenvorstand gehört hat. Er kann dabei dem Kirchenvorstand die Ausübung seines Amtes vorläufig untersagen. In diesem Falle bestellt der Landeskirchenrat nach Anhören der Superintendentin oder des Superintendenten Bevollmächtigte, die gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen.
( 2 ) Hält der Landeskirchenrat die Ermittlungen für abgeschlossen, so entscheidet er über die Auflösung des Kirchenvorstandes. Beschließt der Landeskirchenrat die Auflösung, so kann er den Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen.
( 3 ) Wird der Kirchenvorstand aufgelöst, so bestellt der Landeskirchenrat nach Anhören der Superintendentin oder des Superintendenten Bevollmächtigte, falls dies nicht bereits nach Absatz 1 geschehen ist. Die Bevollmächtigten haben möglichst bald die Wahl des neuen Kirchenvorstandes nach den bestehenden Ordnungen durchzuführen.
( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Kirchenvorstand sich als arbeitsunfähig erweist.
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Artikel 56

( 1 ) Ist ein Kirchenvorstand wegen ungenügender Mitgliederzahl beschlussunfähig (Artikel 35 Abs. 1), so ist dies durch das Landeskirchenamt festzustellen. Gegen diese Feststellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung Beschwerde beim Landeskirchenrat zulässig, der endgültig entscheidet; der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
( 2 ) Wird die Feststellung des Landeskirchenamtes nicht angefochten oder die Beschwerde durch den Landeskirchenrat zurückgewiesen, so bestellt dieser Bevollmächtigte, welche gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen. Zu Bevollmächtigten können auch Mitglieder des bisherigen Kirchenvorstandes bestellt werden. Die Bevollmächtigten haben möglichst bald die Wahl des neuen Kirchenvorstandes nach den bestehenden Ordnungen durchzuführen.
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Artikel 57

In einer neu gebildeten Kirchengemeinde bestellt das Landeskirchenamt Bevollmächtigte zur vorläufigen Leitung der Gemeinde. Diese haben möglichst bald die Wahl des Kirchenvorstandes nach den bestehenden Ordnungen durchzuführen.
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Artikel 58

( 1 ) Bevollmächtigte müssen zum Amt der oder des Kirchenältesten befähigt sein.
( 2 ) Mit der Einführung der Kirchenältesten erlischt das Amt der Bevollmächtigten.
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Artikel 59

Beschlüsse der Kirchenvorstände, die der Verfassung oder anderen Kirchengesetzen widersprechen, hat das Landeskirchenamt zu beanstanden und, wenn sie nicht binnen einer gesetzten Frist zurückgenommen werden, außer Kraft zu setzen.
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7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde

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Artikel 60

( 1 ) Der Kirchenvorstand beruft für die Ämter und Dienste der Kirchengemeinde Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein sollen.
( 2 ) Die Einstellung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach den Bestimmungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechtes. Die Arbeitsverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die Aufgaben und Rechte der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die Landeskirche zu regeln.
( 4 ) Die in diese Dienste Berufenen werden in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde unter Fürbitte in ihr Amt eingeführt oder der Gemeinde unter Fürbitte bekannt gegeben.
( 5 ) Sie tun ihren Dienst in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und sind dem Kirchenvorstand verantwortlich. Sie sind in angemessener Weise über wichtige Ereignisse in der Gemeinde zu informieren und an den Entscheidungsfindungen zu beteiligen.
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III. Die Klassen

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Artikel 61

( 1 ) Zur Förderung des geistlichen Lebens der Gemeinden und zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben bilden die Kirchengemeinden Klassen.
( 2 ) Demgemäß werden die Kirchengemeinden der Landeskirche unter Beachtung ihres Bekenntnisstandes Klassen zugeteilt.
( 3 ) Über die Zuteilung der Gemeinden zu einer Klasse, über die Neubildung und über die Veränderung von Klassen beschließt die Landessynode. Die beteiligten Kirchenvorstände und Klassentage sind vorher zu hören.
( 4 ) Die Klassen erfüllen ihre Aufgaben in den Grenzen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
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Artikel 62

Im Dienst der Leitung und Verwaltung der Klasse stehen:
  1. der Klassentag,
  2. der Klassenvorstand,
  3. die Superintendentin oder der Superintendent.
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Artikel 63

( 1 ) Der Klassentag wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder des Klassentages sind:
  1. die in ein Gemeindepfarramt der Klasse berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer und die im Bereich der Klasse mit voller Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe. Ist eine Pfarrstelle von zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern im Teildienstverhältnis besetzt, so entsendet der Kirchenvorstand nur eine oder einen von beiden, wobei jede Pfarrstelleninhaberin oder jeder Pfarrstelleninhaber in den Klassentag wählbar ist.
  2. die Kirchenältesten, welche von den Kirchenvorständen auf die Dauer von vier Jahren entsandt werden;
  3. die vom Klassentag nach Artikel 63 Absatz 5 Berufenen.
( 3 ) Jeder Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte für jede Pfarrstelle ein Mitglied zum Klassentag sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Außerdem wählt er für jede Pfarrstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der im Falle der Verhinderung der Pfarrerin oder des Pfarrers, der Pastorin oder des Pastors im Hilfsdienst (Abs. 2a) diese oder diesen auf dem Klassentag vertritt.
In Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken werden die Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Regel aus den einzelnen Pfarrbezirken gewählt.
( 4 ) Sind in einer Anstaltskirchengemeinde mehr als zwei Pfarrstellen eingerichtet, nehmen jeweils nur zwei der Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie zwei weitere aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählte Mitglieder am Klassentag teil.
( 5 ) Der Klassentag kann auf Vorschlag des Klassenvorstandes auf seiner ersten ordentlichen Tagung zusätzlich zu den geborenen und gewählten Mitgliedern des Klassentages bis zu drei weitere Mitglieder berufen. Unter den Berufenen sollen sich auch hauptamtliche Mitarbeitende aus den Gemeinden der Klasse (Artikel 28 Absatz 1) befinden.
( 6 ) Landeskirchlich verpflichtete Pfarrerinnen und Pfarrer, Anstaltspfarrerinnen und Anstaltspfarrer, Stiftungspfarrerinnen und Stiftungspfarrer, die dem Klassentag nicht gemäß Abs. 2a und 4 angehören, sind zu den Klassentagen einzuladen, denen sie zugeordnet worden sind. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Die im Bereich einer Klasse tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit beratender Stimme im Kirchenvorstand und Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst nehmen an den Beratungen des Klassentages mit beratender Stimme teil.
Die im Bereich einer Klasse wohnenden zum nebenberuflichen Dienst der Wortverkündigung Berufenen werden zum Klassentag eingeladen, dem sie ihrem Bekenntnis nach zugehören; sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Die zum Bereich der Klasse gehörenden Mitglieder der Landessynode sollen an den Verhandlungen des Klassentages mit beratender Stimme teilnehmen.
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Artikel 64

( 1 ) Scheidet ein ordentliches Mitglied des Klassentages aus, so hat der Kirchenvorstand vor der nächsten Tagung des Klassentages eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ist die Wahl nicht rechtzeitig möglich gewesen, so nimmt die vom Kirchenvorstand bestimmte Stellvertreterin oder der vom Kirchenvorstand bestimmte Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes am Klassentag teil. Die Ersatzwahl ist unverzüglich durchzuführen.
( 2 ) Scheidet ein von einem Kirchenvorstand entsandtes Mitglied aus dem Kirchenvorstand aus, so erlischt auch der Auftrag im Klassentag.
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Artikel 65

Der Klassentag hat den Auftrag, über dem kirchlichen Leben in seinem Bereich zu wachen und es zu fördern sowie an der Rechtsetzung der Landeskirche mitzuwirken. Er fasst die Gemeinden der Klasse zur gemeinsamen Verantwortung für das kirchliche Leben zusammen und gibt Anregungen für die kirchliche Arbeit. Der Klassentag entscheidet über Anträge der Kirchenvorstände der Klasse.
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Artikel 66

In der Erfüllung dieses Auftrages trägt der Klassentag die Mitverantwortung für folgende Einzelaufgaben:
  1. die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente in den Gemeinden,
  2. die Wahrung des Bekenntnisstandes der Gemeinden,
  3. die Pflege der Gemeinschaft der in der Klasse verbundenen Gemeinden und die Förderung der Einheit der Landeskirche,
  4. die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen,
  5. die Förderung der Arbeit und der Einrichtungen der missionarischen und diakonischen Werke in den Gemeinden,
  6. die Beachtung der Gebote Gottes im öffentlichen Leben,
  7. die christliche Erziehung der Jugend in Haus, Kirche und Schule,
  8. die Förderung der kirchlichen Verantwortung bei Kirchenältesten und anderen Trägerinnen oder Trägern eines kirchlichen Amtes,
  9. die Stellungnahme zu allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens und besonders bedeutsamen Vorkommnissen im Bereich der Klasse.
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Artikel 67

( 1 ) Der Klassentag wählt die Mitglieder der Klasse zur Landessynode sowie die Superintendentin oder den Superintendenten, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Klassenvorstandes gemäß Artikel 71.
( 2 ) Er berät über Anträge, Wünsche und Beschwerden aus den Gemeinden und der Klasse, insbesondere über solche, die der Landessynode, dem Landeskirchenrat, dem Landeskirchenamt oder der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten zugeleitet werden sollen.
( 3 ) Er nimmt insbesondere gutachtlich Stellung zu allen von der Landessynode zu verabschiedenden Gesetzesvorlagen, soweit die Kirchengemeinden und Klassen betroffen sind.
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Artikel 68

( 1 ) Der Klassentag versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihm selbst oder vom Klassenvorstand bestimmten Ort zu seiner ordentlichen Tagung. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, ein Drittel der Kirchenvorstände oder der Landeskirchenrat es beantragen.
( 2 ) Der Klassentag dauert in der Regel einen Tag.
( 3 ) Die Tagung wird mit Andacht und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent berichtet dem Klassentag über die wichtigen Ereignisse im Bereich der Klasse. Der Bericht wird zur Aussprache gestellt.
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Artikel 69

( 1 ) Die Mitglieder des Klassentages haben ihre Entscheidung allein in der Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis in der Verantwortung für die Kirche zu treffen. Sie dürfen von keiner Seite bindende Aufträge annehmen.
( 2 ) Die Mitglieder des Klassentages sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Klassentage, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 3 ) Die Mitglieder verrichten ihren Dienst ehrenamtlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
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Artikel 70

Der Landeskirchenrat kann Beschlüsse des Klassentages beanstanden. Dadurch wird die Ausführung der Beschlüsse bis zum nächsten Klassentag gehemmt. Wenn dieser erneut in gleicher Weise beschließt und der Landeskirchenrat auf seiner Beanstandung besteht, so muss die Landessynode angerufen werden. Diese kann endgültig entscheiden oder die Entscheidung des kirchlichen Verwaltungsgerichts herbeiführen.
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Artikel 71

( 1 ) Der Klassenvorstand besteht aus vier Mitgliedern. Diese sind:
  1. die Superintendentin als Vorsitzende oder der Superintendent als Vorsitzender,
  2. eine Pfarrerin als Schriftführerin oder ein Pfarrer als Schriftführer des Klassentages,
  3. zwei Kirchenälteste.
( 2 ) Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klassenvorstandes teil.
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Artikel 72

( 1 ) Der Klassenvorstand wird vom Klassentag aus seiner Mitte gewählt. Die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten und der stellvertretenden Superintendentin oder des stellvertretenden Superintendenten erfolgen auf acht Jahre. Die übrigen Mitglieder des Klassenvorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Für die beiden Kirchenältesten sind je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Dasselbe gilt für die Schriftführerin oder den Schriftführer des Klassenvorstandes.
( 3 ) Die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
( 4 ) Die Mitglieder des Klassenvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, jederzeit von ihrem Amt zurückzutreten. Für den Rücktritt der Superintendentin oder des Superintendenten bedarf es jedoch der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 5 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent oder ein anderes Mitglied des Klassenvorstandes aus, so tritt zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an ihre oder seine Stelle. Der Klassentag hat auf seiner nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit für die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen.
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Artikel 73

( 1 ) Der Klassenvorstand hat die Tagung des Klassentages vorzubereiten und für die Ausführung seiner Beschlüsse zu sorgen.
( 2 ) Er trägt die Mitverantwortung für folgende Einzelaufgaben:
  1. Er nimmt in dringenden Fällen, wenn die Einberufung des Klassentages nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht, die in Art. 63 genannten Aufgaben und Rechte des Klassentages wahr. Alle aufgrund dieser Ermächtigung gefassten Beschlüsse sind dem nächsten Klassentag zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Er bemüht sich, Konflikte in den Gemeinden zu beseitigen.
  3. Er wirkt an Aufgaben mit, die ihm durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz übertragen werden.
( 3 ) Der Klassenvorstand soll mitwirken:
  1. bei der Kirchenvisitation der Gemeinden,
  2. bei der Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. bei der feierlichen Ingebrauchnahme neuer Gottesdienststätten und bei sonstigen Veranstaltungen, die für die Klasse von Bedeutung sind.
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Artikel 74

( 1 ) Das Wirken der Superintendentin oder des Superintendenten ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort. Die Superintendentin oder der Superintendent wacht über dem kirchlichen Leben im Bereich ihrer oder seiner Klasse.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent verwaltet ihr oder sein Amt im Auftrage des Klassentages und leitet die Klasse in Verbindung mit den übrigen Mitgliedern des Klassenvorstandes. Sie oder er vertritt die Klasse in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent versieht ihr oder sein Amt zugleich im Auftrage der Landeskirche. Sie oder er sorgt für die Ausführung der Anordnungen des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes sowie für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen und Gesetze im Bereich ihrer oder seiner Klasse.
( 4 ) Der Schriftverkehr des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes mit den Gemeinden, den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie allen anderen kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Klasse geht insoweit durch ihre oder seine Hand, wie es die Gesetze oder die Sache erfordern.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist gleichzeitig Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle ihrer oder seiner Klasse. Scheidet sie oder er aus ihrer oder seiner Klasse aus, so endet gleichzeitig ihr Amt als Superintendentin oder sein Amt als Superintendent.
( 6 ) Die reformierten Superintendentinnen oder Superintendenten werden durch die Landessuperintendentin oder den Landessuperintendenten in ihr Amt eingeführt und auf ihre Dienstobliegenheiten verpflichtet. Die Einführung der lutherischen Superintendentin oder des lutherischen Superintendenten und ihre oder seine Verpflichtung nimmt die theologische Kirchenrätin oder der theologische Kirchenrat vor.
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Artikel 75

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist berufen, Seelsorgerin oder Seelsorger und Beraterin oder Berater der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Predigerinnen und Prediger im Bereich ihrer oder seiner Klasse zu sein. Sie oder er soll sie ermahnen und ihnen helfen, dass sie als Dienerinnen und Diener der Kirche ihr Leben unter dem Worte Gottes führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterarbeiten.
( 2 ) Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und Studenten der Theologie im Bereich ihrer oder seiner Klasse.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent lädt die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Vikarinnen und Vikare der Klasse zum pflichtmäßigen Klassenkonvent ein, der in der Regel mindestens sechsmal im Jahre zusammentreten soll. Auf den Klassenkonventen sind neben Fragen der theologischen Wissenschaft solche der kirchlichen Praxis zu behandeln, insbesondere Schriftauslegung, Predigtgestaltung und Unterweisung der Jugend. Das Landeskirchenamt kann die Behandlung bestimmter Themen anordnen.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent soll auch die Kirchenältesten sowie die anderen Inhaberinnen und Inhaber kirchlicher Ämter und Dienste versammeln, um mit ihnen ihre Aufgaben zu beraten und ihnen für ihr Amt Hilfe und Weisung zu geben.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht über die Gemeinden und Kirchenvorstände sowie über alle, die im Bereich ihrer oder seiner Klasse ein kirchliches Amt haben. Insbesondere soll sie oder er auf die rechte Verkündigung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente sowie auf den kirchlichen Unterricht achthaben.
( 6 ) Die Superintendentin oder der Superintendent soll auf Mängel oder Nachlässigkeiten im Amt hinweisen. Werden ihr oder ihm begründete Beschwerden vorgetragen und liegt nach ihrem oder seinem Ermessen ein dienststrafrechtlicher Tatbestand vor, so berichtet sie oder er unverzüglich dem Landeskirchenamt.
( 7 ) Sie oder er nimmt an der von der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten einberufenen regelmäßigen Konferenz der Superintendentinnen und Superintendenten teil.
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Artikel 76

Zu den besonderen Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören:
  1. die Beratung und Hilfe für die einzelnen Gemeinden in ihren besonderen Anliegen und Nöten;
  2. die Regelung des Dienstes bei Pfarrvakanzen und in Krankheitsfällen bis zur anderweitigen Anordnung des Landeskirchenamtes;
  3. die Regelung und Erteilung von Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im Rahmen der Urlaubsordnung;
  4. die Leitung der Pfarrwahlen;
  5. die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Klassenvorstandes;
  6. die regelmäßige Kirchenvisitation der Gemeinden nach Maßgabe der Visitationsordnung, unter Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Klassentages sowie die Berichterstattung über das Ergebnis einer durchgeführten Kirchenvisitation an das Landeskirchenamt;
  7. die Vorprüfung der kirchlichen Rechnungen der Gemeinden;
  8. die Berichterstattung an das Landeskirchenamt über wesentliche kirchliche Vorgänge im Bereich der Klasse;
  9. die Einberufung und Leitung der Klassentage;
  10. die Wahrnehmung von Aufträgen des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes;
  11. die Vertretung der Klasse bei der Ingebrauchnahme kirchlicher Räume sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die für die Klasse von Bedeutung sind.
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IV. Die Landeskirche

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1. Die Landessynode

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Artikel 77

( 1 ) Die Landessynode ist Trägerin der Kirchengewalt.
( 2 ) Sie übt sie entweder selbst oder durch ihre Organe aus.
( 3 ) Diese sind der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt, die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent, das Kirchliche Verwaltungsgericht, die gemeinsame Disziplinarkammer, das Spruchkollegium, die Arbeitsrechtliche Kommission und die Arbeitsrechtliche Schiedskommission.
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Artikel 78

( 1 ) Die Landessynode besteht aus:
  1. den Superintendentinnen und Superintendenten
  2. den von den Klassentagen zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrern:
    1. für die ev.-ref. Klassen: je zwei Pfarrerin oder Pfarrer
    2. für die ev.-luth. Klasse: zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer
  3. den von den Klassentagen zu wählenden Kirchenältesten oder zu Kirchenältesten wählbaren Gemeindegliedern, die kein Pfarramt bekleiden dürfen:
    1. für die ev.-ref. Klassen: je sieben Mitglieder
    2. für die ev.-luth. Klasse: sieben Mitglieder
  4. sechs vom Landeskirchenrat zu berufenden Mitgliedern, darunter
    1. nach Anhörung des Nominierungsausschusses mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände und Werke
    2. nach Anhörung des Nominierungsausschusses eine Professorin oder ein Professor der evangelischen Theologie, die oder der nicht Mitglied der Lippischen Landeskirche sein muss.
( 2 ) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
( 3 ) Die von der Landeskirche berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer für Diakonie, Kirche und Schule, Seelsorge und Beratung, Mission, Ökumene und Konziliarer Prozess und Bildung und Jugend nehmen mit beratender Stimme für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich an den Sitzungen der Landessynode teil.
( 4 ) Jeweils zwei Mitglieder des Konventes der Studentinnen und Studenten, der Vikarinnen und Vikare sowie des Jugendkonvents nehmen mit beratender Stimme teil.
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Artikel 79

Die von den Klassentagen gewählten Mitglieder der Landessynode sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen denjenigen Klassen angehören, von deren Klassentagen sie gewählt werden.
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Artikel 80

Die Amtszeit der Landessynode umfasst vier Kalenderjahre.
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Artikel 81

( 1 ) Die Landessynode hat das Recht, mit Zweidrittelmehrheit ihre Auflösung zu beschließen.
( 2 ) In diesem Falle hat die Neuwahl der Landessynode binnen einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Auflösung an gerechnet, ihre Einberufung binnen eines weiteren Monats zu erfolgen.
( 3 ) Das Jahr der Neuwahl gilt als erstes Jahr einer neuen Amtszeit der Landessynode (Art. 80).
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Artikel 82

( 1 ) Etwaige Einsprüche gegen eine Wahl sind binnen vier Wochen nach der Wahl beim Landeskirchenrat einzulegen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat hat eine Vorprüfung aller Wahlen vorzunehmen. Stellt sich dabei heraus, dass bei der Wahlhandlung nicht ordnungsmäßig verfahren worden ist, so hat er eine Neuwahl anzuordnen.
( 3 ) Die Landessynode prüft die Wahl ihrer Mitglieder und entscheidet endgültig über deren Gültigkeit.
( 4 ) Auf alle Wahlen finden die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche sinngemäße Anwendung.
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Artikel 83

Ein Mitglied verliert sein Amt
  1. durch Verweigerung des vorgeschriebenen Gelöbnisses;
  2. durch Verzicht auf die Ausübung des Amtes;
  3. durch Verlust der Wählbarkeit.
Als Verzicht auf die Ausübung des Amtes gilt auch, wenn ein Mitglied trotz der Einladung dreimal hintereinander ohne Entschuldigung den Sitzungen der Landessynode fernbleibt.
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Artikel 84

Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist auf dem nächsten Klassentag für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
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Artikel 85

( 1 ) Die Landessynode hat die Aufgabe, in steter Erinnerung an Epheser 4, 1–6 die Geistlichen und die Ältesten, die Gemeinden und die Klassen zur Gemeinschaft der Arbeit, des Glaubens und der Liebe zu verbinden, die Selbsttätigkeit kräftig anzuregen, dabei aber die Einheit der Landeskirche gegen alle gegenläufigen Bestrebungen zu wahren.
( 2 ) Als Trägerin der Kirchengewalt hat die Landessynode das Recht der Gesetzgebung und die Aufsicht über die gesamte Leitung und Verwaltung der Landeskirche.
( 3 ) Unter Wahrung der Bestimmungen des Vorspruchs kann die Landessynode über alle Angelegenheiten der Landeskirche beraten und beschließen, soweit nicht in dieser Verfassung oder künftigen Kirchengesetzen etwas anderes bestimmt wird.
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Artikel 86

Insbesondere gehören zum Wirkungskreis der Landessynode folgende Rechte und Pflichten:
  1. der Erlass von Kirchengesetzen, ihre Änderung und Aufhebung sowie die maßgebliche Auslegung;
  2. die Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge;
  3. die Entscheidung über die Wahl ihrer Mitglieder und über ihr Ausscheiden aus der Landessynode (Art. 82 und 83);
  4. die Wahl der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten (Art. 121 Abs. 2);
  5. die Wahl der juristischen Kirchenrätin oder des juristischen Kirchenrates und der theologischen Kirchenrätin oder des theologischen Kirchenrates (Art. 116 und 117);
  6. die Wahl des in Art. 104 Abs. 1, Ziffer 2 genannten Mitgliedes des Landeskirchenrates;
  7. die Wahlen zum Kirchlichen Verwaltungsgericht, zu den kirchlichen Disziplinargerichten, zum Spruchkollegium, zur Arbeitsrechtlichen Kommission und zur Arbeitsrechtlichen Schiedskommission;
  8. die Wahl des Mitgliedes für die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  9. die Beratung und Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Landeskirchenrates für jeweils eine Legislaturperiode der Landessynode (Art. 106, Ziffer 12);
  10. die Beschlussfassung über die Gottesdienstordnung sowie die Einführung, Abänderung und Abschaffung von Gesangbüchern, Agenden und kirchlichen Lehrbüchern;
  11. die Überwachung der Verwaltung des allgemeinen Kirchenvermögens und die Abnahme der Landeskirchenrechnungen;
  12. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
  13. die Beschlussfassung über die Landeskirchensteuern;
  14. die Regelung des Dienst- und des Besoldungsrechtes einschließlich des Versorgungsrechtes der Theologinnen und Theologen und der landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten sowie die des Arbeitsrechtes der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden;
  15. die Festsetzung der anschlagmäßigen Gebühren für kirchliche Amtshandlungen;
  16. die Genehmigung ständiger allgemeiner Kirchensammlungen;
  17. die Bestimmungen über allgemeine kirchliche Feiertage;
  18. die Gründung und Aufhebung von Kirchengemeinden und Pfarrstellen sowie die Aufnahme von Kirchengemeinden;
  19. die Beteiligung an den theologischen Prüfungen durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden oder die erste Beisitzerin oder den ersten Beisitzer des Synodalvorstandes;
  20. die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, welche sich aus der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland als deren Gliedkirche ergeben (Art. 6);
  21. die Entscheidung über Anträge von Klassentagen.
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Artikel 87

( 1 ) Die Landessynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 2 ) Sie muss binnen eines Monats berufen werden, wenn es vom Landeskirchenrat, dem Finanzausschuss oder einem Drittel ihrer Mitglieder verlangt wird.
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Artikel 88

( 1 ) Die erste Berufung der Landessynode nach der Neuwahl erfolgt durch den Landeskirchenrat.
( 2 ) Im Übrigen wird die Landessynode durch ihren Vorstand einberufen.
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Artikel 89

( 1 ) Am Sonntag vor dem ersten Zusammentritt der Landessynode nach der Neuwahl findet am Ort der Tagung ein Gottesdienst für die Landeskirchengemeinde statt. Jede weitere Tagung wird mit einem Gottesdienst eröffnet.
( 2 ) Die Sitzungen der Landessynode werden mit einer Andacht im Sitzungssaal eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen.
( 3 ) Am Sonntag vor dem Zusammentritt der Landessynode und während der Tagungen ist ihrer in allen Gemeindegottesdiensten fürbittend zu gedenken.
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Artikel 90

Die Mitglieder jeder Landessynode haben bei ihrem Eintritt nachstehendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich meine Pflichten als Mitglied der Landessynode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den bestehenden kirchlichen Ordnungen gemäß erfüllen und danach trachten will, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
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Artikel 91

( 1 ) Mitglieder der Landessynode dürfen von keiner Seite bindende Aufträge annehmen; sie dürfen für Äußerungen, die sie in Ausübung ihres Amtes tun, im kirchlichen Dienststrafwege nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Landessynode verrichten ihren Dienst ehrenamtlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
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Artikel 92

( 1 ) Die erste Tagung nach einer Neuwahl wird von dem ältesten geistlichen Mitglied eröffnet; es legt das in Art. 90 genannte Gelöbnis ab.
( 2 ) Die übrigen Mitglieder nehmen dasselbe Gelöbnis auf sich mit den gemeinsam gesprochenen Worten: „Dasselbe gelobe ich vor Gott!“
( 3 ) Später eintretende Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden der Landessynode verpflichtet.
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Artikel 93

Die Landessynode wählt nach der Verpflichtung der Mitglieder unter dem Vorsitz des ältesten geistlichen Mitgliedes aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und sodann unter deren oder dessen Leitung die übrigen Mitglieder ihres Vorstandes sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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Artikel 94

( 1 ) Der Vorstand der Landessynode besteht aus drei Mitgliedern der Landessynode, und zwar aus der oder dem Vorsitzenden sowie einer ersten Beisitzerin oder einem ersten Beisitzer und einer zweiten Beisitzerin oder einem zweiten Beisitzer. Zwei Mitglieder müssen Kirchenälteste i.S. von Artikel 78 Abs. 1 Ziffer 3 der Verfassung sein; ein Mitglied muss Pfarrerin oder Pfarrer sein. Ein Mitglied des Vorstands muss lutherisch, zwei müssen reformiert sein. Die oder der Vorsitzende und die erste Beisitzerin oder der erste Beisitzer müssen verschiedenen Konfessionen (reformiert oder lutherisch) angehören.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Vorstandes werden eine erste und eine zweite Stellvertreterin oder ein erster und ein zweiter Stellvertreter gewählt.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, jederzeit von ihrem Amt zurückzutreten. Dasselbe gilt für das aus der Mitte der Landessynode gem. Art. 104 Abs. 1 Ziffer 2 gewählte reformierte Mitglied des Landeskirchenrates.
( 4 ) Scheidet die oder der Vorsitzende während der Amtszeit aus, endet auch die Amtszeit aller Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Landessynode wählt in ihrer nächsten Tagung Nachfolgerinnen und Nachfolger für den Rest der Amtszeit für alle Mitglieder des Vorstands sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Nachwahl im Amt. Scheidet eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so erfolgt die Nachwahl nur für dieses Mitglied oder seine Stellvertretung für den Rest der Amtszeit.
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Artikel 95

Der Vorstand der Landessynode hat, wenn diese nicht versammelt ist, Kirchengesetze (Art. 86 Ziffer 1) verbindlich auszulegen. Sonstige Vertretungen der nicht versammelten Landessynode regeln sich nach Art. 107.
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Artikel 96

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Landessynode führt die Amtsbezeichnung Präses. Sie oder er leitet die Verhandlungen, sorgt für die Einhaltung der äußeren Ordnung und übt das Hausrecht aus.
( 2 ) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer haben sie oder ihn bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu unterstützen.
( 3 ) Ist die oder der Vorsitzende in einer Sitzung zeitweise verhindert, so tritt die erste Beisitzerin oder der erste Beisitzer oder bei deren oder dessen Verhinderung die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer für sie oder ihn ein, sonst ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.
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Artikel 97

( 1 ) Kirchengesetze, der landeskirchliche Haushalt und Steuerumlagen erfordern zweimalige Beratung und Abstimmung.
( 2 ) Kirchengesetze werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch den Landeskirchenrat im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche verkündet.
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Artikel 98

Vorlagen des Landeskirchenrates sollen, soweit die Kirchengemeinden und Klassen betroffen sind, in der Regel so rechtzeitig versandt werden, dass sie vor dem Zusammentritt der Landessynode von den Klassentagen beraten werden können.
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Artikel 99

( 1 ) Anträge, die von einem Mitglied der Landessynode gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Anträge auf Abänderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen und Verordnungen müssen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Landessynode eingebracht werden.
( 3 ) Zur Einbringung von Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Landessynode bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder; sie sind dann wie Vorlagen des Landeskirchenrates zu behandeln.
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Artikel 100

( 1 ) Bei Verhandlungen über Angelegenheiten, die ausschließlich die reformierten Kirchengemeinden betreffen, insbesondere bei Verhandlungen über Gottesdienstordnung sowie über Agenden und kirchliche Lehr- und Gesangbücher haben die lutherischen Mitglieder der Landessynode weder beratende noch beschließende Stimme.
( 2 ) Für die gleichen Angelegenheiten der lutherischen Kirchengemeinden ist anstelle der Landessynode der lutherische Klassentag zuständig.
( 3 ) An Verhandlungen über ihre Besoldung und Versorgung nehmen die Pfarrerinnen und Pfarrer nur mit beratender Stimme teil.
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Artikel 101

( 1 ) Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich, sofern sie nicht für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließt.
( 2 ) Über die Sitzungen der Landessynode ist ein Verhandlungsbericht aufzunehmen. Der Synodalvorstand stellt den Verhandlungsbericht fest und übersendet ihn nach Ablauf der Einspruchsfrist in beglaubigter Abschrift dem Landeskirchenrat.
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Artikel 102

( 1 ) Die Landessynode gibt sich und den Organen und Gremien der Landeskirche, der Klassen und Kirchengemeinden eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Landeskirchenrates wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Landessynode zu genehmigen ist.
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2. Der Landeskirchenrat

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Artikel 103

Der Landeskirchenrat ist ein Kollegium und zur Leitung und Verwaltung der Landeskirche berufen. Er ist der Landessynode verantwortlich.
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Artikel 104

( 1 ) Der Landeskirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar:
  1. den drei Mitgliedern des Vorstandes der Landessynode,
  2. einer oder einem von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählten reformierten Kirchenältesten i. S. von Art. 78 Abs. 1 Ziffer 3 der Verfassung.
  3. den drei Mitgliedern des Landeskirchenamtes (Art. 115).
( 2 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent führt den Vorsitz im Landeskirchenrat. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist die oder der Vorsitzende der Landessynode.
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Artikel 105

Der Landeskirchenrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Leitung und der Verwaltung der Landeskirche, soweit nicht diese Verfassung oder künftige Kirchengesetze anderes bestimmen.
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Artikel 106

Insbesondere gehören zum Wirkungskreis des Landeskirchenrates folgende Angelegenheiten:
  1. die Bestätigung gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer;
  2. die Ernennung von Pfarrerinnen und Pfarrern und Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe;
  3. die Bestätigung der gewählten Superintendentinnen und Superintendenten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  4. die Ernennung und Entlassung von landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten, soweit sie in den gehobenen oder höheren Dienst berufen werden;
  5. die Einstellung und Entlassung von landeskirchlichen Angestellten für den gehobenen und höheren Dienst;
  6. die Ernennung von Mitgliedern der Theologischen Prüfungskommission;
  7. der Erlass von Notverordnungen (Art. 107);
  8. die Feststellung der Vorlagen für die Landessynode;
  9. etwaige Einsprüche gegen Beschlüsse der Landessynode (Art. 111 Abs. 1);
  10. die Verkündung von Kirchengesetzen (Art. 110);
  11. der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Kirchengesetzen;
  12. die Abfassung des Rechenschaftsberichtes für jeweils eine Legislaturperiode der Landessynode (Art. 86, Ziffer 9);
  13. der Erlass allgemeiner Verordnungen;
  14. die Anordnung außerordentlicher kirchlicher Feiern;
  15. Anordnungen, das Allgemeine Kirchengebet betreffend;
  16. die Anordnung außerordentlicher pflichtmäßiger Kirchensammlungen;
  17. die Feststellung der Vergütungsrichtlinien für pfarrdienstliche Vertretungen;
  18. die Versetzung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand oder in den Wartestand;
  19. die Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Kandidatinnen und Kandidaten und landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten aus dem lippischen Kirchendienst;
  20. die Anordnung von Ordinationen;
  21. die Aufsicht über Amtstätigkeit, Lehre und Wandel der Geistlichen;
  22. die Dienstaufsicht über die landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten;
  23. die Entscheidung über Beschwerden (Art. 128 Abs. 2);
  24. die Pflege der Beziehungen zum Staat und zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Wahrung der Rechte der Kirche, die sich aus dem Grundgesetz, den Verfassungen der Länder oder aus anderen staatlichen Rechtsnormen ergeben;
  25. die Anordnung von Kirchenvisitationen;
  26. die Aufnahme von kurzfristigen Krediten;
  27. die Beschlussfassung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten der Landeskirche;
  28. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Landeskirche.
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Artikel 107

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann ausnahmsweise Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Landessynode unterliegen (Art. 86), außer Verfassungsänderungen und Vornahme der in Art. 86, Ziffern 4–8 vorgesehenen Wahlen, durch eine Notmaßnahme oder eine Notverordnung regeln, wenn die Einberufung der Landessynode nicht möglich ist oder wegen der Geringfügigkeit der Sache nicht gerechtfertigt erscheint.
( 2 ) Derartige Maßnahmen sind der Landessynode in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird diese versagt, so sind sie vom Landeskirchenrat unverzüglich außer Kraft zu setzen.
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Artikel 108

Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die synodalen Ausschüsse einzuberufen. Er muss sie binnen zwei Wochen einberufen, wenn es vom Synodalvorstand oder von einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses beantragt wird.
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Artikel 109

( 1 ) Der Landeskirchenrat vertritt die Lippische Landeskirche im Rechtsverkehr. Urkunden, durch welche rechtsverbindliche Erklärungen für die Lippische Landeskirche abgegeben werden, sind nur gültig, wenn sie die Unterschrift von der oder dem Vorsitzenden der Landessynode und den Mitgliedern des Landeskirchenamtes tragen und mit dem Siegel der Lippischen Landeskirche versehen sind.
( 2 ) Vermögensrechtliche Verpflichtungserklärungen und Vollmachten des Landeskirchenrates bedürfen der Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes unter Beidruck des Dienstsiegels des Landeskirchenrates.
( 3 ) Urkunden des Landeskirchenrates und Kirchengesetze werden in der Regel von allen Mitgliedern, mindestens aber von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Landeskirchenrates gem. Abs. 1 unterzeichnet.
( 4 ) Im Übrigen werden Erlasse des Landeskirchenrates von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter unterzeichnet.
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Artikel 110

( 1 ) Der Landeskirchenrat hat Kirchengesetze, gegen die Einspruch nicht erhoben worden ist (Art. 106, Ziffer 10), mit ausdrücklicher Bezeugung der Beschlussfassung durch die Landessynode zu verkünden.
( 2 ) Kirchengesetze treten, falls nichts anderes bestimmt wird, zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft.
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Artikel 111

( 1 ) Gegen einen Beschluss der Landessynode kann der Landeskirchenrat binnen zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses Einspruch erheben, wenn nach seiner Ansicht die Ausführung das Wohl der Landeskirche gefährdet. Dieser Einspruch des Landeskirchenrates muss mit wenigstens fünf Stimmen beschlossen werden.
( 2 ) In diesem Falle ist der Gegenstand frühestens nach sechs Monaten, spätestens binnen zwölf Monaten der Landessynode noch einmal vorzulegen.
( 3 ) Von diesen Fristen kann abgesehen werden, wenn darüber zwischen dem Landeskirchenrat und der Landessynode Einverständnis besteht.
( 4 ) Hält die Landessynode mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ihren Beschluss ohne wesentliche Änderung des Inhalts aufrecht, so ist dieser rechtskräftig.
( 5 ) Der landeskirchliche Haushaltsplan kann hinsichtlich der Beträge, über die zwischen der Landessynode und dem Landeskirchenrat Übereinstimmung besteht, verkündet und im Übrigen an die Landessynode zurückverwiesen werden.
( 6 ) Das Einspruchsrecht besteht nicht gegenüber Beschlüssen, die betreffen
  1. die maßgebende Auslegung von Kirchengesetzen (Art. 86 Ziffer 1);
  2. die durch Art. 86 Ziffern 4–9, Art. 86 Ziffer 11, Art. 86 Ziffer 19 und Art. 107 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten;
  3. Anordnungen, die die Landessynode in Ausübung der Aufsicht (Art. 85 Abs. 2) trifft.
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Artikel 112

( 1 ) Der Landeskirchenrat gibt dem Landeskirchenamt für die Verwaltung maßgebende allgemeine Richtlinien.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann Verfügungen des Landeskirchenamtes von Amts wegen außer Kraft setzen und selbst entscheiden.
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Artikel 113

( 1 ) Beschlüsse von kirchlichen Körperschaften, die ihre Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, sind durch den Landeskirchenrat außer Kraft zu setzen.
( 2 ) Glaubt die oder der Vorsitzende einer Körperschaft, dass ein von dieser gefasster Beschluss ihre Befugnisse überschritten hat, oder hält sie oder er ihn für ungesetzlich, so ist sie oder er verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und ihn dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen.
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3. Das Landeskirchenamt

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Artikel 114

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt im Auftrage des Landeskirchenrates nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte der kirchlichen Verwaltung, sofern nicht diese Verfassung oder künftige Kirchengesetze anderes bestimmen.
( 2 ) Für seine Geschäftsführung ist es dem Landeskirchenrat verantwortlich.
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Artikel 115

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist ein Kollegium.
( 2 ) Es besteht aus der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten, die oder der den Vorsitz führt, und zwei Kirchenrätinnen oder Kirchenräten.
( 3 ) Eine Kirchenrätin oder ein Kirchenrat muss reformierter Prägung sein und die Befähigung zum Richteramt haben. Die oder der andere muss lutherisch ordiniert sein.
( 4 ) Ist einem Mitglied des Landeskirchenamtes eine gedeihliche Führung seines Amtes nicht mehr möglich oder ist die Aufhebung des Amtes aufgrund einer von der Landessynode beschlossenen organisatorischen oder strukturellen Veränderung in der Lippischen Landeskirche notwendig geworden, so finden auf die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes die Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes über die Versetzung aus dienstlichen Gründen sinngemäße Anwendung.
Auf das juristische Mitglied des Landeskirchenamtes finden in diesem Fall die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes oder des Arbeitsrechtes Anwendung.
( 5 ) Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes werden durch Kirchengesetz geregelt.15#
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Artikel 116

( 1 ) Die juristische Kirchenrätin oder der juristische Kirchenrat wird von der Landessynode auf die Dauer von zwölf Jahren als Beamtin oder Beamter gewählt oder durch Dienstvertrag angestellt. Für die Wahl gilt Art. 122 Abs. 1 entsprechend. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Sie oder er führt stellvertretend den Vorsitz im Landeskirchenamt.
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Artikel 117

( 1 ) Die theologische Kirchenrätin oder der theologische Kirchenrat wird von der Landessynode auf zwölf Jahre und für die Zwischenzeit bis zur dann folgenden Tagung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Für die Wahl gelten die Bestimmungen des Art. 122 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Landeskirchenrat vor Einreichung seines Wahlvorschlags den Vorstand der lutherischen Klasse und die lutherischen Mitglieder der Landessynode zu hören hat.
( 3 ) Die Bestimmung des Art. 121 Abs. 3 findet auf die theologische Kirchenrätin oder den theologischen Kirchenrat sinngemäß Anwendung.
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Artikel 118

Die Kirchenrätinnen oder Kirchenräte werden von der oder dem Vorsitzenden der Landessynode verpflichtet.
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Artikel 119

Ist die Stelle eines Mitglieds des Landeskirchenamtes unbesetzt oder ist ein Mitglied zeitweise oder im Einzelfall verhindert, sein Amt zu versehen, so regelt der Landeskirchenrat die Stellvertretung. Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes werden durch Theologinnen oder Theologen, das juristische Mitglied wird durch eine Juristin oder einen Juristen mit der Befähigung zum Richteramt vertreten.
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Artikel 120

Den Mitgliedern des Landeskirchenamtes muss in den Sitzungen der Landessynode und ihrer Ausschüsse jederzeit das Wort erteilt werden.
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4. Die Landessuperintendentin/der Landessuperintendent

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Artikel 121

( 1 ) Der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten obliegt die geistliche Leitung des reformierten Teiles der Landeskirche nach Maßgabe dieser Verfassung und künftiger Kirchengesetze.
( 2 ) Sie oder er wird von der Landessynode auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent kann zurücktreten, wenn sie oder er glaubt, die Verantwortung ihres oder seines Amtes nicht mehr tragen zu können.
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Artikel 122

( 1 ) Bei der Wahl der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten hat der Landeskirchenrat der Landessynode einen Wahlvorschlag zu machen, in dem er eine oder mehrere wahlfähige Personen benennt. Die Landessynode ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
( 2 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent wird in einem öffentlichen Gottesdienst, an dem die Landessynode teilnimmt, von der oder dem Vorsitzenden der Landessynode in ihr oder sein Amt eingeführt und verpflichtet.
( 3 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent hat dabei folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, dem Vater unseres Herrn Jesu Christi, dass ich mein Amt als Landessuperintendentin/Landessuperintendent im Gehorsam gegen die heilige Schrift, getreu dem Bekenntnis unserer nach Gottes Wort reformierten Kirche, gemäß den bestehenden kirchlichen Ordnungen führen und, soviel an mir ist, wirken will zur Ehre Gottes, zum Bau seines Reiches und zum Segen unserer Landeskirche. So wahr mir Gott helfe! Amen.“
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Artikel 123

( 1 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent führt die Aufsicht über die reformierten Superintendentinnen und Superintendenten, Pfarrerinnen und Pfarrer und Gemeinden des Landes.
( 2 ) Sie oder er hat in steter persönlicher Fühlung mit ihren oder seinen Amtsgeschwistern und den ihnen anvertrauten Gemeinden darauf zu sehen, dass das Reich Gottes gebaut werde.
( 3 ) Sie oder er soll für die Pfarrfamilie Seelsorgerin oder Seelsorger, Beraterin oder Berater und Begleiterin oder Begleiter sein und sich auch der Kandidatinnen und Kandidaten und der Studentinnen und Studenten der Theologie beratend und fördernd annehmen.
( 4 ) In Besprechungen mit den Superintendentinnen und Superintendenten soll alles, was das geistliche Leben der Landeskirche oder der einzelnen Klassen bewegt, behandelt werden (Art. 75 Abs. 7).
( 5 ) Sie oder er hat in der Regel alljährlich die Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer Amtlichen Pfarrkonferenz zu berufen, in der wissenschaftliche Themen und Fragen des praktischen Amts zu behandeln sind.
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Artikel 124

Zum Wirken der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten gehört ferner:
  1. die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent erstattet der Landessynode jährlich den Bericht des Landeskirchenrates und am Ende der vierjährigen Legislaturperiode den Rechenschaftsbericht des Landeskirchenrates;
  2. die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent soll durch Visitationen und sonstige Besuche das kirchliche und christliche Leben in den reformierten Gemeinden stärken und versuchen, Schäden zu heilen oder abzuwenden;
  3. sie oder er kann vom Landeskirchenrat mit außerordentlichen Visitationen beauftragt werden;
  4. bei Besuchen der Gemeinden hat sie oder er das Recht, den Gottesdienst oder im Gottesdienst eine Ansprache zu halten;
  5. sie oder er hat das Recht, Kirchen und andere gottesdienstliche Räume einzuweihen;
  6. sie oder er hat auf Anordnung des Landeskirchenrates die Ordination vorzunehmen;
  7. sie oder er ist berechtigt, an Kirchenvorstandssitzungen teilzunehmen sowie auf Anordnung des Landeskirchenrates besondere Kirchenvorstandssitzungen einberufen zu lassen.
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Artikel 125

Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent führt den Vorsitz in der Theologischen Prüfungskommission.
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Artikel 126

( 1 ) Der Landeskirchenrat hat das Recht, die Landessuperintendentin oder den Landessuperintendenten mit einer Predigttätigkeit in den reformierten Kirchen in Detmold zu beauftragen.
( 2 ) Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten durch eine Dienstordnung geregelt, die vom Landeskirchenrat zu erlassen und der Landessynode zur Kenntnis vorzulegen ist.
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Artikel 127

Für die lutherischen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe und Gemeinden hat die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent die Rechte und Pflichten der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten (Art. 121, 123 und 124).
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5. Das Kirchliche Verwaltungsgericht

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Artikel 128

( 1 ) Der kirchliche Verwaltungsrechtsschutz wird durch unabhängige Kirchliche Verwaltungsgerichte gewährleistet.
( 2 ) Das Nähere über Gerichtsverfassung, Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsmittel bestimmt ein Kirchengesetz.16#
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6. Die gemeinsame Disziplinarkammer

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Artikel 129

( 1 ) Für Disziplinarverfahren des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig. Im Übrigen gilt das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fasung. 17#
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7. Das Spruchkollegium

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Artikel 130

( 1 ) Zur Entscheidung in einem Verfahren gegen eine Geistliche oder einen Geistlichen wegen Abweichung von der Lehre der Landeskirche wird ein Spruchkollegium eingerichtet.
( 2 ) Alles Nähere wird durch ein besonderes Kirchengesetz bestimmt.18#
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8. Die Arbeitsrechtliche Kommission

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Artikel 131

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Haupt- und Nebenberuf sowie der nicht beamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung ist die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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9. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission

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Artikel 132

( 1 ) Die endgültige Entscheidung in Streitfällen im Rahmen der Arbeitsrechtsetzung durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission obliegt der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission.
( 2 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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V. Schlussbestimmungen

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Artikel 133

( 1 ) Die Verfassung tritt in der vorstehenden, veränderten Fassung mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
( 2 ) Mit ihrem Inkrafttreten werden das Kirchengesetz vom 18. März 1957 über die Ordnung der reformierten und lutherischen Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche – Kirchengemeindeverfassungsgesetz – (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 183) und das Kirchengesetz vom 26. November 1959 über die Ordnung der kirchlichen Klassen in der Lippischen Landeskirche – Klassengesetz – (Ges. u. VOBl. Bd. 5 S. 15) sowie alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
( 3 ) Werden durch diese Verfassung einzelne Bestimmungen der Kirchengesetze des Absatzes 2 geändert, die Regelungen im Zusammenhang mit laufenden Amtszeiten berühren, gelten diese bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit.
( 4 ) Änderungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden.
( 5 ) Von den Vorschriften der Verfassung und der Gesetze der Lippischen Landeskirche, die den reformierten oder lutherischen Bekenntnisstand der Kirchengemeinde voraussetzen, kann durch die Landessynode in besonders begründeten Einzelfällen bis zum 31. Dezember 2002 zugunsten des Bekenntnisstandes „evangelisch“ abgesehen werden.
Detmold, den 16. Dezember 1998


DER LANDESKIRCHENRAT

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1 ↑ Vgl. hierzu RS 20
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2 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 159 (RS 75)
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3 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 195 (RS 640 ff.)
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4 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 112 (RS 220)
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5 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 456 (RS 105 ff.)
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6 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 99 (RS 930)
#
7 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 248 (RS 100)
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8 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 456 (RS 105)
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9 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 232 und Bd. 12 S. 318 (RS 103)
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10 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 233 (RS 40)
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11 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 128 (RS 65)
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12 ↑ Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2008 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 7). Artikel 4 desselben Gesetzes bestimmt, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2009) bestehenden Mitgliedschaften im Kirchenvorstand von der Änderung unberührt bleiben.
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13 ↑ Die Landessynode hält aufgrund ihres Beschlusses vom 19. Juni 2009 eine Verordnung zur Ausführung von Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Verfassung derzeit nicht für erforderlich. Die Ausnahmeregelungen sollen nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles anhand der Begründung der Vorlage getroffen werden. Es darf nur eine Ausnahmegenehmigung pro Kirchenvorstand erteilt werden. Grundsätzlich hindernd bei einer Ausnahmegenehmigung ist die Mitarbeit in der Mitarbeitervertretung.
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14 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 447 (RS 55)
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15 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 245 (RS 240)
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16 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 89 (RS 120)
#
17 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 337 (RS 123)
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18 ↑ Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 201 (RS 225)