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Arbeitsrechtsregelung
zur Ergänzung der Übergangsregelungen
im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF

vom 21. November 2007

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 3 S. 74)

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§ 1

Zahlungen des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007, die auf Grund von Arbeitsrechtsregelungen geleistet worden sind, die gemäß Artikel 6 der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 außer Kraft getreten sind, werden gegen Ansprüche aus dieser Arbeitsrechtsregelung für diesen Zeitraum nicht aufgerechnet. Der Status der Mitarbeitenden bezüglich der Überleitung bleibt der, der am 30. Juni 2007 bestand.
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§ 2

Für Mitarbeitende, die in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wird die Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 nur auf Antrag angewandt. Im Übrigen gelten für sie die bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen.
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§ 3

Der Arbeitgeber kann Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 begonnen hat, so stellen, als ob sich ihre Vergütung im Monat vor der Einstellung nach den bisherigen Bestimmungen des BAT-KF gerichtet hätte und sie im Einstellungsmonat nach den Bestimmungen der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF, und MTArb-KF übergeleitet würden.
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§ 4

Sind in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 Jubiläumszuwendungen nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen gezahlt worden, verbleibt es dabei. Ein Urlaubsanspruch gem. § 22 BAT-KF/MTArb-KF in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung besteht nicht.
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§ 5

§ 33 Abs. 2 BAT-KF/MTArb-KF in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung gilt nicht für betriebsbedingte Kündigungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 22. Oktober 2007 ausgesprochen worden sind. Auf Antrag ist eine Abfindung nach § 8 der Rationalisierungssicherungsordnung nachzuzahlen. Bereits geleistete Abfindungen werden darauf angerechnet.
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§ 6

Für den Anspruch gemäß § 15 BAT-KF bzw. MTArb-KF wirkt die Vorlage eines Nachweises über den Kindergeldbezug bis spätestens 31. März 2008 rückwirkend zum 1. Juli 2007 bzw. bei nach dem 1. Juli 2007 geborenen Kindern rückwirkend zum Geburtstermin dieses Kindes.
Sofern für Kinder bereits ein Zuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Recht gezahlt und gemäß § 1 dieser Regelung nicht verrechnet wurde, entsteht insoweit kein neuer Anspruch.
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§ 7

Anstelle der Einmalzahlung nach § 13 Abs. 1 der Übergangsregelungen erhalten die dort genannten Mitarbeitenden eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 mit den Bezügen für den Monat Februar 2008. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Einmalzahlung kann auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
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§ 8

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.