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Beschluss
über die Anwendung der Verwaltungsordnung
auf die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung

vom 21. November 2005

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 378)

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Gemäß Artikel 85 Abs. 2 i. V. m. Art. 86 Nr. 11 Verfassung fasst die 33. ordentliche Landessynode auf ihrer Tagung am 21. November 2005 folgenden Beschluss, der hiermit bekannt gegeben wird:
  1. Für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung gelten die Bestimmungen der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung) sinngemäß.
  2. Bezüglich der Leitung, Verwaltung und Aufsicht und Zuständigkeit in Einzelfällen bleibt die Verfassung der Lippischen Landeskirche ebenso unberührt wie die bisher übliche Mitwirkung synodaler Ausschüsse, z. B. des Finanzausschusses.
  3. Die Verordnung des Landeskirchenrates vom 2. November 1988 und die Anwendung der Verwaltungsordnung und die Ordnung für den Vermögensnachweis für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung werden aufgehoben.
  4. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Detmold, 6. Dezember 2005
Der Landeskirchenrat