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Satzung
des
Landesverbandes Evangelischer Kirchenchöre in Lippe

vom 10. März 2014

(Ges. u. VOBl. Bd. 15. Nr. 8 S. 323)

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Allgemeines

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§ 1
Grundlagen – Ziele – Aufgaben

(1)1Der Landesverband evangelischer Kirchenchöre in Lippe (im folgenden als „Landesverband“ bezeichnet) dient der Förderung des musikalischen Lebens in der Kirche, vor allem des Chorgesanges. 2Er schließt innerhalb der Lippischen Landeskirche die Kirchenchöre, Singgemeinschaften sowie andere am kirchlichen Singen interessierte Vereinigungen zu gemeinsamer Arbeit zusammen. 3Im Evangelium von Jesus Christus sieht der Landesverband die Grundlage seiner Arbeit.
(2)Der Landesverband erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch
  1. Sing- und Musizierwochen,
  2. Ausbildungslehrgänge und weiterführende Tagungen für Chorleiterinnen bzw. Chorleiter,
  3. Förderung des gemeinschaftlichen Musizierens unter den Chören des Landesverbandes durch Chortreffen und Kirchengesangstage,
  4. Anregungen und Modelle zur Pflege der Kirchenmusik,
  5. Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Chöre in allen Fragen der Chorarbeit,
  6. Beratung der Kirchengemeinden und Chöre bei der Gestaltung von Gottesdiensten mit besonderem kirchenmusikalischem Akzent,
  7. Vermittlung geeigneter Chorliteratur zu günstigen Bedingungen,
  8. Mitarbeit in Fragen des Gesangbuches und Förderung neuen Liedgutes,
  9. Beratung und Hilfestellung bei auftauchenden Problemen unter den Mitgliedern sowie gegenüber den kirchlichen Organen.
(3)Der Landesverband steht in enger Zusammenarbeit mit den anderen kirchenmusikalischen Verbänden, Gruppen und Organen der Landeskirche.
(4)Der Landesverband ist Mitglied des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
(5)Die Finanzierung des Landesverbandes erfolgt durch Zuschüsse der Lippischen Landeskirche, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen Dritter.
(6)1Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung und Pflege des musikalischen Lebens im Bereich der Kirche. 2Seine Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). 3Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5Die Mitglieder des Landesverbandes haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vermögen desselben. 6In diesem Falle fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Lippische Landeskirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(7)Der Landesverband hat seinen Sitz in Detmold.
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§ 2
Mitgliedschaft

(1)1Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Landesverband entscheidet der Verbandsrat.
2Der Landesverband stellt eine Aufnahmebestätigung aus, durch die die Mitgliedschaft in Kraft tritt.
(2)Die ordentliche Mitgliedschaft können alle einer evangelischen Kirchengemeinde oder einer sonstigen kirchlichen Einrichtung dienenden Chöre (gemischte, Männer-, Frauen-, Jugend- oder Kinderchöre einschließlich angegliederter Instrumentalgruppen) erwerben.
(3)Als außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht) können dem Landesverband angehören: Körperschaften, Vereine und Einzelpersonen.
(4)1Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder und deren Höhe entscheidet die Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. 2Die Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder werden vom Verbandsrat allein festgesetzt.
(5)Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Landesverbandes im Sinne von § 1 Abs. 1–3 dieser Satzung zu unterstützen, mit den Organen des Landesverbandes zusammenzuarbeiten und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(6)1Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Chor aus Besetzungsgründen vorübergehend nicht arbeitsfähig ist. 2Für diese Zeit ruhen auch die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Anspruch auf Beihilfen des Landesverbandes. 3Der Kirchenvorstand erhält davon Kenntnis. 4Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Landesverband mitzuteilen.
(7)1Die Mitgliedschaft im Landesverband endet
  1. bei Chören und anderen kooperativen Mitgliedern durch Auflösung, bei Einzelmitgliedern durch Tod;
  2. durch Austritt; dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; er ist dem Landesverband spätestens 3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen;
  3. durch Ausschluss; dieser erfolgt von Seiten des Verbandsrates, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 5 trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt. 2Das Mitglied ist vorher anzuhören.
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Die Chöre

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§ 3
Aufgaben des Chores

(1)1Der Chor im Sinne von § 2 Abs. 2 ist ein Arbeitskreis in der Kirchengemeinde bzw. der kirchlichen Einrichtung, zu der er gehört. 2Er besteht aus Personen, die am kirchlichen Singen und Musizieren interessiert sowie musikalisch und stimmlich geeignet sind.
(2)Sein Ziel ist es, mit seinem Singen und Musizieren das Evangelium in lebendiger Gemeinschaft zu erfahren und weiterzugeben.
(3)1Er erfüllt seinen Auftrag in Gottesdiensten, Konzerten, Gemeindeveranstaltungen und ähnlichen Diensten. 2Er hat die Aufgabe, Chormusik zu erarbeiten und zu vermitteln sowie als Vorsänger der Gemeinde Lied und liturgischen Gesang zu fördern und zu unterstützen. 3Dabei ist die Auswahl der Gesänge nach Wort und Musik am Evangelium auszurichten.
(4)1Für diese Aufgaben ist eine regelmäßige und kontinuierliche Teilnahme der Chormitglieder an den vereinbarten Proben erforderlich. 2Sie ist die Voraussetzung für die Mitwirkung bei den Diensten des Chores.
(5)Die Mitgliedschöre sind gehalten, nach Möglichkeit an den Veranstaltungen des Verbandes (Chortreffen, Kirchengesangstage o. ä.) teilzunehmen.
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§ 4
Kirchengemeinde und Chorarbeit

(1)1Der Dienst des Kirchenchores wird gemäß Artikel 15 Abs. (1) und (2) der Verfassung der Lippischen Landeskirche als gemeinsamer Dienst der Chormitglieder verstanden. 2Der Chor nimmt im Sinne des Artikels 3 Abs. (1) - (3) der Verfassung der Lippischen Landeskirche für die Gemeinde an der Verkündigung des Wortes Gottes und am missionarischen Dienst teil. 3Die Kirchengemeinde gibt deshalb der Chorarbeit Entfaltungsmöglichkeiten.
(2)1Die Verantwortung des Kirchenvorstandes im Bereich der Kirchenmusik ergibt sich aus den Artikeln 40 Abs. 1 Ziff. a) und 41 f) der Verfassung der Lippischen Landeskirche. 2Danach hat er „über der rechten Verkündigung des Wortes Gottes in der Gemeinde zu wachen“ und die Kirchenmusik zu fördern, „insbesondere den Gemeindegesang“. 3Die Kirchengemeinde ist deshalb gehalten:
  1. die notwendigen finanziellen Mittel im Haushaltsplan der Gemeinde bereitzustellen für die Chorleitervergütung, das Notenmaterial, Aufführungen u. a. (Die Einrichtung einer Gabenkasse oder die Erhebung von Sonderkollekten bleiben darüber hinaus weitere Möglichkeiten, dem Chor Unterstützung zukommen zu lassen.)
  2. die Mitgliederbeiträge an den Landesverband zu zahlen,
  3. einen geeigneten Übungsraum mit Klavier bereitzustellen,
  4. Chormitglieder zu werben,
  5. den Probenabend im Veranstaltungskalender zu berücksichtigen.
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§ 5

Für die Chorleiterinnen bzw. Chorleiter gelten die in der Lippischen Landeskirche bestehenden diesbezüglichen Gesetze und Ordnungen.
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Der Landesverband

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§ 6
Vertreterversammlung

(1)1Die Vertreterversammlung ist die Vertretung aller dem Landesverband angeschlossenen Chöre. 2Hieran soll jeder Chor durch seinen Chorleiterin bzw. Chorleiter und mindestens zwei Chormitglieder teilnehmen. 3Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
4Stimmberechtigt sind:
  1. die Mitglieder des Verbandsrates (beratende Mitglieder haben keine Stimme) und
  2. für jeden dem Landesverband angeschlossenen Chor drei Vertreterinnen bzw. Vertreter. 5Außerordentliche Mitglieder (§ 2 Abs. 3) können mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. 6Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.
(2)1Die Vertreterversammlung tagt in der Regel einmal jährlich. 2Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Tagesordnung. 3Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens 14 Tage vor der Vertreterversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich vorzulegen.
(3)1Die Vertreterversammlung hat die Aufgabe:
  1. über gemeinsame aktuelle Angelegenheiten zu sprechen und sich informieren zu lassen (Gesangbuch-Revision, neues Liedgut, moderne Musik, neu erschienene Chorliteratur u. ä.),
  2. sich weitere Auskünfte über die Verbandsarbeit erteilen zu lassen und Anregungen für die Gestaltung zu geben (Landesverbandsveröffentlichungen, Arbeit im Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. u. ä.),
  3. über Anträge und ihre Weiterbehandlung zu beraten,
  4. Angelegenheiten zu behandeln, die der Verbandsrat der Vertreterversammlung zur Beratung zuweist,
  5. den Rechenschaftsbericht der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zu hören und zu besprechen,
  6. den Bericht der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers entgegenzunehmen, zu besprechen und nach Prüfung durch die von der Vertreterversammlung bestellten Rechnungsprüfer dem Verbandsrat Entlastung zu erteilen,
  7. den Haushaltsplan des Landesverbandes zu verabschieden und die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Verbandsmitglieder im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt festzulegen,
  8. die Satzung festzustellen und über Satzungsänderungen zu beschließen. 2Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind dem Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche zur Zustimmung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Kenntnis vorzulegen. 3Beschlüsse, durch die eine für die Frage der Gemeinnützigkeit bzw. steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, eingefügt oder gestrichen wird, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen,
  9. Wahl des Verbandsrates; das Verfahren regelt eine Wahlordnung,
  10. Wahl der 2 Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer.
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§ 7
Verbandsrat

(1)Dem Verbandsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
  2. seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (zugleich Rechnungsführerin oder Rechnungsführer),
  4. zwei Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker mit nachgewiesenem A- oder B-Examen,
  5. zwei nebenamtliche Chorleiterinnen oder nebenamtliche Chorleiter.
(2)Mit beratender Stimme können vom Verbandsrat zu den Sitzungen hinzugezogen werden:
  1. die Referentin oder der Referent für Kirchenmusik im Landeskirchenamt,
  2. die Landeskirchenmusikwartin oder der Landeskirchenmusikwart,
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandes ev. Kirchenmusiker in Lippe,
  4. die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart,
  5. andere Sachverständige.
(3)1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Verbandsrat mindestens zweimal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung (Ladungsfrist 14 Tage).
2Auf Verlangen von mindestens drei Verbandsratsmitgliedern hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende alsbald eine Sitzung einzuberufen.
(4)1Der Verbandsrat hat außer den ihm durch die Satzung übertragenen Befugnissen
(§ 2 Abs. 1: Aufnahme von Mitgliedern,
§ 2 Abs. 4: Festlegung der Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder,
§ 2 Abs. 7 c: Ausschluss,
§ 8 Abs. 2 und 4: Wahl und Abberufung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters,
§ 9 Abs. 1: Auflösung des Landesverbandes)
folgende Aufgaben:
  1. die Veranstaltungen (Singwochen, Chorleitertagungen, Landeskirchengesangstage usw.) und die Veröffentlichungen des Landesverbandes zu beschließen,
  2. verbandseigene Chorhefte zusammenzustellen und geeignete Chorliteratur zu empfehlen,
  3. Angelegenheiten und Aufgaben der Chorarbeit aufzugreifen und Vorschläge zu erarbeiten,
  4. den Kirchengesangstag vorzubereiten. 2Dazu kann der Verbandsrat einen eigenen Ausschuss einsetzen und Aufgaben delegieren,
  5. Satzungsänderungen vorzubereiten,
  6. die Vertreterversammlung vorzubereiten,
  7. mit dem Zentralrat und dem Präsidium des Verbandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. zusammenzuarbeiten.
(5)1Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)1Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt vier Jahre. 2Er bleibt jedoch solange im Amt, bis der neue Verbandsrat zusammengetreten ist. 3Sie soll zeitlich der Legislaturperiode der Synode der Lippischen Landeskirche entsprechen.
(7)1Die Mitglieder des Verbandsrates haben, soweit sie ehrenamtlich für den Verband tätig sind, Anspruch auf Ersatz ihrer Baraufwendungen. 2Für weitergehende Inanspruchnahme durch Tätigkeiten für den Landesverband kann auf Beschluss des Verbandsrates eine Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
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§ 8
Vorsitzender

(1)1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet den Landesverband und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. 2Sie oder er ist Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt den Landesverband nach innen und außen. 3Sie oder er ist Vositzende oder Vorsitzender des Verbandsrates und der Vertreterversammlung. 4Für die äußere Geschäftsführung ist sie oder er dem Verbandsrat verantwortlich.
(2)1Der / die Vorsitzende bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Wahl bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
4Bei erstmaliger Wahl ist vor der Zustimmung des Landeskirchenamtes die Bestätigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. einzuholen.
5Die Mitglieder des Verbandsrates werden in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. 6Das Verfahren regelt eine Wahlordnung.
(3)1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist jederzeit zum Rücktritt berechtigt. 2Bis zur Wahl einer neuen Vorsitzenden oder eines neuen Vorsitzenden führt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Geschäfte.
(4)1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Geschäfte vom Verbandsrat abberufen werden. 2Die Abberufung erfolgt, wenn ein Misstrauensantrag im Verbandsrat gestellt wird, dem die Mehrheit aller stimmberechtigten Verbandsratsmitglieder zustimmt (§ 7 Abs. 1 Buchst. a–e). 3Das gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend.
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Schlussbestimmungen

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§ 9
Auflösung des Landesverbandes

(1)1Die Auflösung des Landesverbandes beschließt der Verbandsrat. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Satzungsänderungen (§ 6 Abs. 3 Buchst. i).
(2)Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes wird das Vermögen nach Tilgung der Verbindlichkeiten dem Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche zur Verwendung für kirchenmusikalische Zwecke übergeben.
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§ 10
Übergangsbestimmungen

(1)Die Satzung tritt in dieser Neufassung durch den Beschluss der Vertreterversammlung1# und nach Zustimmung des Landeskirchenrates2# der Lippischen Landeskirche sowie der Kenntnis durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. 3# in Kraft.
(2)Damit tritt die bisherige Satzung des Landesverbandes evangelischer Kirchenchöre in Lippe außer Kraft.

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1 ↑ Beschluss auf der Vertreterversammlung am 10. März 2014.
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2 ↑ Zugestimmt am 8. April 2014.
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3 ↑ Kenntnis genommen am 20. Mai 2014.
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