.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Satzung
des Posaunenwerkes der Lippischen Landeskirche
i. d. F. der Beschlüsse der Chorvertreterversammlung
vom 20. Februar 1993
(Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 21 S. 397)
####§ 1
Name
(1) Das Posaunenwerk der Lippischen Landeskirche, im folgenden „Posaunenwerk“ genannt, ist ein Zusammenschluss von Posaunenchören im Bereich der Lippischen Landeskirche.
(2) Zusammen mit dem CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche – Posaunenarbeit – bildet das Posaunenwerk den „Ausschuss für den Posaunendienst in der Lippischen Landeskirche“.
(3) Das Posaunenwerk ist Mitglied des Posaunenwerkes in der Ev. Kirche in Deutschland e.V.
(4) Es hat seinen Sitz in Detmold.
#§ 2
Zweck
(1) 1Das Posaunenwerk leistet mit seinem kirchenmusikalischen Auftrag Dienst am Evangelium von Jesus Christus in der Welt. 2Es pflegt das evangelische Kirchenlied in den verschiedenen Formen seiner Bearbeitung. 3Ferner sollen angemessene Lied- und Musizierformen bläserischer Art gefördert werden.
(2) 1Das Posaunenwerk will für die Bläser die vom Evangelium gebotene seelsorgerliche Begleitung sowie die notwendige musikalische Aus- und Weiterbildung leisten.
2Es führt daher
- Besuche bei Chören durch Posaunenratsmitglieder,
- Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge für Bläser und Chorleiter,
- die Beratung der Chöre und Hilfen bei der Instrumenten- und Notenbeschaffung
durch.
(3) Das Posaunenwerk ist bereit, bei Veranstaltungen einer Kirchengemeinde der eigenen und anderer Landeskirchen mitzuwirken, sich ferner auch sonst für bläsermusikalische Veranstaltungen bereitzufinden.
#§ 3
Mitgliedschaft
(1) 1Posaunenchöre, die dem Posaunenwerk anzugehören wünschen, erklären schriftlich ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Posaunenrat über den Obmann oder den Geschäftsführer. 2Sie verpflichten sich, die Bestimmungen dieser Satzung anzuerkennen und den jeweils beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) 1Will ein Chor ausscheiden, so ist dies gegenüber dem Posaunenrat über den Obmann oder den Geschäftsführer schriftlich zu erklären. 2Der Austritt wird am Ende des Monats wirksam, in dem der Austritt erklärt wurde. 3Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht nicht.
(3) 1Wird ein Chor aufgelöst, so ist dies dem Posaunenrat über den Obmann oder den Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. 2Das Posaunenwerk verwaltet das Vermögen treuhänderisch, bis eine Vermögensauseinandersetzung beantragt wird.
(4) Ein Chor kann auf Beschluss des Posaunenrates ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten die Kirchengemeinde, die Landeskirche, das Posaunenwerk schädigt oder gegen dessen Ziele und Aufgaben handelt.
#§ 4
Gelder und ihre Verwendung
(1) Das Posaunenwerk verfolgt mit seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung.
(2) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Gelder erhält das Posaunenwerk durch
- Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen,
- einen von der Landeskirche auf Antrag gewährten Zuschuss,
- einen von kommunalen oder sonstigen staatlichen Stellen auf Antrag gewährten Zuschuss für entsprechende Vorhaben,
- Einnahmen aus Spenden oder Kollekten der Kirchengemeinden oder Einzelpersonen,
- gegebenenfalls aus zinslichen Erträgen und Rücklagen.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem jährlich vom Posaunenrat aufzustellenden und von der Chorvertreterversammlung zu beschließenden Haushaltsplan nachgewiesen. 2Die Mittel des Posaunenwerkes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) 1Die Mitglieder erhalten keine laufenden Zuwendungen aus Mitteln des Posaunenwerkes. 2Ferner darf keine Person durch Ausgaben in der Verwaltung oder bei der Erstattung von Auslagen und Kosten, die den Zwecken des Posaunenwerkes nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Organe
Die Organe des Posaunenwerkes sind:
#- die Chorvertreterversammlung,
- der Posaunenrat,
- der Geschäftsführende Vorstand.
A. Die Chorvertreterversammlung
###§ 6
Bildung, Einberufung, Leitung
(1) Die Chorvertreterversammlung bildet sich aus:
- je zwei Mitgliedern der angeschlossenen Chöre,
- den Mitgliedern des Posaunenrates.
(2) 1Die Chorvertreterversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand (§ 15 ff.) einberufen. 2Vorsitz und Leitung der Versammlung hat der Obmann des Posaunenwerkes (§ 18).
(3) 1Die Chorvertretertagung tagt öffentlich. 2Für einzelne Punkte der Tagesordnung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
#§ 7
Stimmrecht
Jedes Mitglied der Chorvertreterversammlung hat eine Stimme.
#§ 8
Ordentliche und außerordentliche Versammlung
(1) Die ordentliche Chorvertreterversammlung tritt einmal jährlich möglichst im 1. Quartal zusammen.
(2) Eine außerordentliche Chorvertreterversammlung muss einberufen werden,
#- 1nach einem schriftlichen Antrag von mindestens 10 Chören an den Geschäftsführenden Vorstand über den Geschäftsführer. 2Aus dem Antrag muss die Willensbildung der Mehrheit des Chores unzweifelhaft zu ersehen sein,
- nach einem mit ⅔-Mehrheit gefassten Beschluss der Mitglieder des Posaunenrates,
- nach einem mit ⅔-Mehrheit gefassten Misstrauensvotum des Posaunenrates gegenüber Obmann oder Geschäftsführer.
§ 9
Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Tagesordnung
(1) Die Versammlung soll mit Andacht und Gebet eröffnet, mit Gebet geschlossen werden.
(2) 1Die Chorvertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zur Zusammenkunft mindestens drei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen wurde. 2Die Tagesordnung muss den Punkt „Anträge der Chöre“ enthalten.
(3) 1Anträge der Chöre zur Beratung und Beschlussfassung müssen spätestens 3 Tage vor dem genannten Termin schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. 2Über Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, entscheidet die Chorvertreterversammlung zu Beginn der Sitzung.
(4) 1Die Versammlung bemüht sich, Beschlüsse einmütig zu fassen. 2Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Im Falle einer Wahl entscheiden bei Stimmengleichheit Stichwahlen, bis sich eine einfache Mehrheit ergibt. 5Auf Verlangen muss bei Beschlussfassung und Wahlen schriftlich abgestimmt werden.
(5) 1Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort, Zahl der Anwesenden, Feststellung der Beschlussfähigkeit, bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis, Beratungsgegenstand und Beschluss im Wortlaut ersichtlich sein müssen. 2Die Niederschrift ist vom Obmann und zwei Chorvertretern innerhalb von 14 Tagen zu unterzeichnen. 3Der Vorsitzende schlägt den Schriftführer vor.
(6) 1Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber vorher gehört werden. 2Bei Wahlen nehmen alle teil.
#§ 10
Aufgaben der Chorvertreterversammlung
(1) Sie beschließt die vom Posaunenrat aufgestellten Richtlinien, nach denen sich die Arbeit des Posaunenwerkes bestimmt.
(2) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes beschließt sie Höhe und Zahlungsweise des Mitgliederbeitrages.
(3) Sie hört und bespricht den Jahresbericht des Obmannes (§ 18), des Geschäftsführers (§ 19) und des Landesposaunenwartes (§ 20).
(4) Sie nimmt den Kassenprüfungsbericht entgegen und erteilt dem Geschäftsführer sowie dem Geschäftsführenden Vorstand die Entlastung.
(5) Sie beschließt den vom Posaunenrat aufgestellten Haushaltsplan.
(6) Sie beschließt über eingegangene Anträge.
(7) Sie wählt aus dem Bereich des Posaunenwerkes
#- die Mitglieder des Posaunenrates gem. § 11 Abs. 1 Buchstabe a,
- die zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren; unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.
B. Der Posaunenrat
###§ 11
Bildung, Einberufung, Leitung
(1) Der Posaunenrat besteht aus
- 9 Mitgliedern, die von der Chorvertreterversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden,
- dem Obmann und seinem Stellvertreter,
- dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,
- fünf weiteren Mitgliedern,
- dem Landesposaunenwart (mit beratender Stimme).
(2) 1Die Amtszeit der Posaunenratsmitglieder gem. Abs. 1 Buchstabe a beträgt vier Jahre; sie bleiben jedoch bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. 2Alle 2 Jahre scheiden aus dem Posaunenrat aus:
- der Obmann oder sein Stellvertreter,
- der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter,
- in der ersten Amtszeit 2, in der zweiten Amtszeit 3 Mitglieder.
(3) 1Hat sich der Posaunenrat aufgelöst und wird er neu gebildet, so werden die nach 2 Jahren Ausscheidenden durch das Los bestimmt. 2Der Obmann und der Geschäftsführer werden in diesem Fall auf 4 und der stellvertretende Obmann und der stellvertretende Geschäftsführer auf 2 Jahre gewählt.
(4) Ausscheidende Posaunenratsmitglieder können wiedergewählt werden.
(5) Für ein während der Amtszeit (im Sinne des Abs. 2 Satz 1) ausscheidendes Posaunenratsmitglied wählt die Chorvertreterversammlung auf ihrer nächsten Sitzung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied.
(6) An der Sitzung des Posaunenrates kann ein Mitglied des Landeskirchenamtes auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) 1Der Posaunenrat wird mindestens zweimal jährlich, nach Bedarf öfter, vom Obmann einberufen, dem Vorsitz und Leitung obliegen. 2Im Verhinderungsfall tritt der stellvertretende Obmann an seine Stelle.
(8) Der Posaunenrat muss binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder es schriftlich beim Obmann beantragen.
#§ 12
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
(1) 1Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. 3§ 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsgemäßen Bestandes seiner Mitglieder anwesend ist. 2Ist die erforderliche Mehrheit nicht erschienen, ist der Posaunenrat innerhalb von 4 Wochen mit mindestens denselben Tagesordnungspunkten zu einer neuen Sitzung einzuberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
#§ 13
Tagesordnung und Geschäftsordnung
(1) 1In der Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt. 2Sie muss spätestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin bei den Mitgliedern eingegangen sein.
(2) 1Wünscht ein Mitglied des Posaunenrates zusätzlich zur Tagesordnung über einen Gegenstand Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung, so muss dies spätestens 2 Tage vor der anberaumten Sitzung bei dem Vorsitzenden beantragt worden sein. 2Über später eingehende Beratungsgegenstände entscheiden die Mitglieder des Posaunenrates zu Beginn der Sitzung.
(3) 1Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zuzusenden ist. 2Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
#§ 14
Aufgaben
(1) Der Posaunenrat leitet und verwaltet die Angelegenheiten des Posaunenwerkes.
(2) Der Posaunenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes für das laufende Rechnungsjahr nach dem vom Geschäftsführenden Vorstand eingebrachten Vorschlag,
- Erstellung von verbindlichen Richtlinien für das Bezuschussungsverfahren bei Instrumenten, Literatur, Jubiläumsgaben, Schulungsmaßnahmen in den Chören u. a. sowie für den Geschäftsführer und den Geschäftsführenden Vorstand,
- Begutachtung und Auswahl von Notenmaterial für die Verwendung im Posaunenwerk,
- Festsetzung förderungswürdiger Arbeitsvorhaben,
- Beschlussfassung über Anträge aus den Chören; Anträge, über die der Posaunenrat nicht in alleiniger Verantwortung entscheiden will, müssen an die Chorvertreterversammlung weitergegeben werden,
- Beschlussfassung über Beginn und Ende der Mitgliedschaft eines Chores,
- Beschlussfassung über Vorhaben gemäß § 2, 3,
- Ausführung der Beschlüsse der Chorvertreterversammlung.
(3) Er wählt aus seiner Mitte einen Vertreter in den Geschäftsführenden Vorstand sowie die drei Vertreter in den Ausschuss für den Posaunendienst in der Lippischen Landeskirche.
#C. Der Geschäftsführende Vorstand
###§ 15
Mitglieder
Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
#- der Obmann des Posaunenwerkes als Vorsitzender,
- der Geschäftsführer,
- ein weiteres Mitglied des Posaunenrates,
- der Landesposaunenwart mit beratender Stimme.
§ 16
Aufgaben
(1) In Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer ist der Geschäftsführende Vorstand verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Posaunenwerkes und unterstützt den Geschäftsführer bei dessen Obliegenheiten und sorgt für Entscheidungshilfen.
(2) Soweit mit einem Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes über den Haushaltsplan hinausgehende finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, bedarf er der nachträglichen Zustimmung durch den Posaunenrat.
(3) 1Er vertritt das Posaunenwerk nach außen in geschäftlichen Angelegenheiten. 2Bei rechtsverbindlichen Erklärungen müssen alle stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnen.
#§ 17
Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) 1Die Einberufung des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch den Obmann. 2Soweit möglich, genügt für die Klärung einer unklaren Verfahrensweise eine fernmündliche Abstimmung.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand muss einberufen werden, wenn
- die Kassenlage es erforderlich macht,
- die dem Geschäftsführer gegebenen Richtlinien zur Beurteilung und Entscheidung einer Zahlung oder einer sonstigen Verwaltungsangelegenheit nicht ausreichen,
- der Geschäftsführer dies für erforderlich hält.
(3) 1Der Geschäftsführende Vorstand ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. 2Die Stimme eines Verhinderten kann von diesem delegiert werden.
(4) Kann innerhalb des Geschäftsführenden Vorstandes keine mehrheitliche Einigung erzielt werden, bedarf die Klärung der Angelegenheit eines Beschlusses durch den Posaunenrat.
#§ 18
Der Obmann
(1) 1Der Obmann wird für die Dauer von 4 Jahren von der Chorvertreterversammlung gewählt. 2Wiederwahl ist möglich. 3Er soll in der Regel ein Pfarrer sein, der selber aktiver Bläser ist oder war. 4Die Wahl ist dem Landeskirchenamt und dem Obmann des Posaunenwerkes in der EKD (e.V.) anzuzeigen.
(2) Der Obmann ist Mitglied und zugleich Vorsitzender der Chorvertreterversammlung, des Posaunenrates und des Geschäftsführenden Vorstandes.
(3) 1Aufgabe des Obmannes ist insbesondere
- die Seelsorge gem. § 2 Absatz 2,
- für die verkündigungsgemäße Ausrichtung und Vertiefung der Arbeit Sorge zu tragen und sie in geeigneter Weise zu betreiben,
- die Repräsentation des Posaunenwerkes nach außen und gegenüber den Chören. 2Er nimmt Ehrungen verdienter Bläser vor und wirkt auf Einladung bei Chorjubiläen oder anderen Veranstaltungen eines Chores oder des Posaunenwerkes mit.
(4) Vorstehende Sätze gelten sinngemäß für den stellvertretenden Obmann.
#§ 19
Der Geschäftsführer
(1) 1Der Geschäftsführer wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Chorvertreterversammlung gewählt. 2Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Geschäftsführer ist Mitglied des Posaunenrates und des Geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Er ist Leiter der Geschäftsstelle des Posaunenwerkes und verantwortlich für dessen ordnungsgemäße Verwaltung.
(4) 1Aufgabe des Geschäftsführers ist insbesondere:
- die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung im Rahmen des Haushaltsplanes sowie die Erstellung der Jahresrechnung und sämtlicher mit dem Rechnungswesen verbundenen Arbeiten;
- die Erledigung des notwendigen Schriftverkehrs gegenüber Dritten sowie den einzelnen Chören, soweit es sich um geschäftliche Abwicklungen handelt. 2In Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung geschieht die Erledigung des Schriftverkehrs nach Weisung des Posaunenrates;
- die Ausführung der Beschlüsse der Chorvertreterversammlung und des Posaunenrates unter Beachtung der jeweils erlassenen und gültigen Richtlinien. 2Bieten die vorhandenen Richtlinien ungenügende Beurteilungs- und Entscheidungshilfen, darf der Geschäftsführer nur in Abstimmung mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes tätig werden;
- die Verwaltung und Betreuung der für Instrumente, Noten und sonstigen Bedarf errichteten Materialstelle;
- die Bearbeitung bzw. Weiterführung von Anträgen der Chöre, Chorleiter oder Chormitglieder an die zuständigen Personen oder Organe.
(5) 1Vorstehende Sätze gelten sinngemäß für den stellvertretenden Geschäftsführer. 2Er ist daher möglichst an der laufenden Geschäftsführung zu beteiligen.
#§ 20
Der Landesposaunenwart
(1) Für die Arbeit gemäß § 2 mit den Chören und Bläsern setzt das Posaunenwerk einen von der Lippischen Landeskirche vergüteten Landesposaunenwart ein.
(2) Der Landesposaunenwart wird auf Vorschlag des vom Posaunenwerk mitgetragenen Ausschusses für den Posaunendienst in der Lippischen Landeskirche berufen.
(3) Die Aufgaben des Landesposaunenwartes werden im einzelnen durch eine vom Ausschuss für den Posaunendienst in der Lippischen Landeskirche beschlossenen Dienstanweisung geregelt.
#§ 21
Auflösung des Posaunenwerkes
(1) Soll das Posaunenwerk aufgelöst werden, so ist dies dem Lippischen Landeskirchenrat über das Landeskirchenamt mitzuteilen.
(2) Für den Beschluss der Auflösung ist die Zweidrittelmehrheit der Chorvertreterversammlung erforderlich.
(3) Etwa vorhandenes Vermögen ist der Lippischen Landeskirche zu übergeben mit der Bestimmung, dass es ausschließlich für die kirchliche Bläserarbeit zu verwenden ist.
#§ 22
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Chorvertreterversammlung.
#§ 23
Beschränkung der Haftung auf das Werksvermögen
1Verpflichtungen für das Werk können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Werksvermögen beschränkt wird. 2Der Geschäftsführende Vorstand und jeder sonst befugt für das Werk Handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Werkes abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftspartner zu vereinbaren, dass die Mitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Werksvermögen haften.
#§ 24
Dienstaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Satzung sowie alle Satzungsänderungen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen und bedürfen zur Erlangung der Rechtskraft der dortigen dienstaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Entsprechende Mitteilungen erhält der Obmann des Posaunenwerkes in der EKD e.V.
#§ 25
Werden in dieser Satzung genannte Funktionen von weiblichen Personen bekleidet, sind entsprechende weibliche Funktionsbezeichnungen zu verwenden.
#§ 26
Vorstehende Bestimmungen setzen die Satzung des Posaunenwerkes der Lippischen Landeskirche i. d. F. der Beschlüsse der Chorvertreterversammlungen vom 15. November 1975 und 28. Februar 1976 sowie nachfolgender dienstaufsichtlicher Genehmigung vom 28. Februar 1976 außer Kraft.
Lemgo, den 20. Februar 1993 | |
Hille Obmann | Brinkmann Geschäftsführer |
Brede Mitglied d. geschäftsf. Vorstands | |
Lippisches Landeskirchenamt | |
Az.: 514-11 Nr. 1301 (1.2)
Die zur Erlangung der Rechtswirksamkeit vorstehender Satzung erforderliche dienstaufsichtliche Genehmigung gemäß § 24 Abs. 1 wird hiermit erteilt.
Detmold, den 9. März 1994 | |
Siegel | Dr. Ako Haarbeck |