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Geschäftsordnung
des Ausschusses für den Posaunendienst
in der Lippischen Landeskirche1#

vom 12./24. Mai 1965

(Ges. u. VOBl. Bd. 5 S. 148)

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§ 1

Zum Zwecke der engen und brüderlichen Zusammenarbeit beider innerhalb der Lippischen Landeskirche bestehenden Posaunenverbände, nämlich
  1. des Posaunenwerkes der Lippischen Landeskirche,
  2. der Posaunenarbeit des Ev. Jungmännerwerkes (Kreisverband Lippe der CVJM),
wird aus Vertretern beider Werke und einem Beauftragten der Lippischen Landeskirche ein Ausschuss gebildet.
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§ 2

Der Ausschuss besteht aus je drei Vertretern der beiden Werke und einem Beauftragten des Landeskirchenrates. Seine Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den einzelnen Werken bzw. dem Lippischen Landeskirchenrat namentlich benannt. Der Landesposaunenwart nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 3

Dem Ausschuss obliegt es, Posaunenangelegenheiten zu ordnen, die beide Verbände betreffen, insbesondere über alle gemeinsamen Dienste der Posaunenchöre im Raum der Lippischen Landeskirche zu beraten und zu beschließen sowie den Einsatz des Landesposaunenwartes zu regeln.
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§ 4

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn – unbeschadet der Teilnahme des Beauftragten des Landeskirchenrates – von beiden Werken mindestens je zwei Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit ¾ Mehrheit.
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§ 5

Der Vorsitz innerhalb des Ausschusses wird alle zwei Jahre zwischen den Werken gewechselt. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder ein und führt die laufenden Geschäfte. Über jede Sitzung ist eine Beschlussniederschrift zu fertigen.
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§ 6

Die Sitzungen des Ausschusses sollen nach Möglichkeit vierteljährlich stattfinden. Die Einladungen mit Tagesordnungen sollen 14 Tage vor dem Sitzungstermin in den Händen der Mitglieder sein.
Der Ausschuss ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Werke oder der Beauftragte des Landeskirchenrates es beantragen.
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§ 7

Die Beschlussniederschriften der Sitzungen des Ausschusses sind den Mitgliedern und dem Landesposaunenwart alsbald durch den Vorsitzenden zuzuleiten.
Posaunenwerk der
Lippischen Landeskirche
Posaunenarbeit
des Ev. Jungmännerwerkes
(Kreisverband Lippe des CVJM)

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1 ↑ vom Landeskirchenrat am 24. Mai 1965 bestätigt.