.

Ordnung
Gemeinsamer Lehrbücher-Ausschuss der Evangelischen Kirche
im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche

vom 1. April 2003

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 7 S. 122)

####

§ 1
Grundlage und Zweck des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche bilden einen Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschuss.
( 2 ) Der Gemeinsame Lehrbücher-Ausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidungsgrundlagen für das nach Artikel 14 Abs. 2 LV NW, § 33 Abs. 2 SchOG notwendige Einvernehmen mit den Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen für Lehrbücher des Faches Evangelische Religionslehre im Lande Nordrhein-Westfalen vorzubereiten.
#

§ 2
Zusammensetzung

Der Gemeinsame Lehrbücher-Ausschuss besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Lippischen Landeskirche.
#

§ 3
Entsendung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses werden von den Landeskirchen jeweils für vier Jahre benannt und entsandt.
( 2 ) Vor einer Entsendung werden sich die Landeskirchen ins Benehmen setzen, um bei der Zusammensetzung des Lehrbücher-Ausschusses eine angemessene fachliche und personelle Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Theologie und Pädagogik sowie der verschiedenen Schulformen- und -stufen zu gewährleisten.
( 3 ) Wer an der Herausgabe oder Bearbeitung eines Religionsbuches beteiligt ist, das als Lehrmittel für das Land Nordrhein-Westfalen in Betracht kommt, darf nicht, wer beteiligt war soll nicht Mitglied des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses sein.
#

§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses

( 1 ) Den Vorsitz führt das von den Landeskirchen dazu bestimmte Mitglied des Lehrbücher-Ausschusses auf jeweils 4 Jahre; er soll jeweils zwischen den Landeskirchen wechseln.
( 2 ) Das Büro des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen führt die Geschäfte.
#

§ 5
Arbeitsweise

Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Festlegung der bei der inhaltlichen Ausgestaltung zu beobachtenden Kriterien erfolgt durch eine „Richtlinie der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen für die Genehmigung von Religionsbüchern“ (Anlage 1).
#

§ 6
Kosten

( 1 ) Die Mitglieder des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses erhalten für die Erstellung der Gutachten Honorar, soweit diese Tätigkeit nicht zu ihren dienstlichen Verpflichtungen gehört.
( 2 ) Die Höhe des Honorars wird durch Beschluss der Kirchenleitungen festgelegt.
( 3 ) Die Kosten des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses tragen die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen zu je 2/, die Lippische Landeskirche zu 1/. Die Auszahlung des Honorars erfolgt durch das Evangelische Büro.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
#

Anlage 1

###

Richtlinien der evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen für die Genehmigung von Religionsbüchern

#

I. Allgemeine Kriterien für Schulbücher und andere Lernmittel

  1. Lehrbücher müssen mit den Richtlinien und Lehrplänen der jeweiligen Schulform vereinbar sein.
  2. Lehrbücher sollen in ihrer formalen Anlage so gestaltet sein, dass sie Material für den Religionsunterricht bereitstellen, Arbeitsimpulse für Schülerinnen und Schüler formulieren und Lehrerinnen und Lehrern didaktisch-methodische Hilfen geben.
  3. Lehrbücher müssen grundlegende Erkenntnisse der Lernpsychologie berücksichtigen. Sie sollen von den Lernerfahrungen von Schülern ausgehen und neue Lernerfahrungen ermöglichen. Sie müssen notwendige Lernschritte erkennen lassen, ohne diese zwingend zu programmieren. Sie sollen selbständiges Arbeiten von Schülerinnen und Schülern herausfordern und Material für Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Begabung anbieten.
  4. Wichtige Kriterien sind unter anderem:
    • Altersgemäßheit und Orientierung an der Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler
    • Berücksichtigung des sozialen Umfeldes der Schülerinnen und Schüler Wahrung des Schulfriedens
    • Ausgewogenheit des Unterrichts
    • fachwissenschaftliche Orientierung in Übereinstimmung mit dem Stand der Forschung
    • Berücksichtigung didaktischer Vielfalt einwandfreie sprachliche Gestaltung künstlerisch angemessene Gestaltung
    • Toleranz gegenüber Andersdenkenden und Toleranz gegenüber Fremden Gleichwertigkeit von Mann und Frau.
  5. Handbücher und Begleitmaterial für lehrende sollen bei der Beurteilung Berücksichtigung finden.
  6. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, bei der Genehmigung von Lehrbüchern einheitliche Kriterien zu entwickeln, sollen im Genehmigungsverfahren die von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Pädagogischen Institute und der Katechetischen Ämter· (ALPIKA-lnsitute) entwickelten Grundsätze beachtet werden, die dieser Richtlinie als Anlage beigefügt werden.
  7. Ergänzend wird auf den Runderlass des Schulministeriums zur Genehmigung von Lernmitteln in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
#

II. Grundsätze für die Genehmigung von Lernmitteln für den Religionsunterricht

  1. Die kirchliche Prüfung bezieht sich auf die Übereinstimmung des Lehrbuches oder Lernmittels mit den kirchlichen und staatlich Richtlinien, mit den Grundsätzen und den Aufgaben des evangelischen Religionsunterrichtes sowie auf die didaktisch-methodischen Anforderungen und auf die äußere Gestaltung (KMK 5/1992, zur Situation des evangelischen Religionsunterrichtes). Neben den Schulbüchern sind auch Schülerarbeitshefte und Lehrerhandbücher in die Prüfung einzubeziehen.
  2. Die „Lehren und Grundsätze" der evangelisches Landeskirchen sind im weitesten Sinne festgelegt in den Grundartikeln der Kirchenordnungen für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen (Evangelium von Jesus Christus; Zeugnis der Heiligen Schrift; Rechtfertigung durch den Glauben; altkirchliche und reformatorische Bekenntnisse; theologische Erklärung von Barmen) sowie in der Präambel der Verfassung der Lippischen Landeskirche.
  3. Ergänzend dazu sind eine Anzahl von Veröffentlichungen des Rates der EKD und Erklärungen zum Religionsunterricht in der Schule von Bedeutung. In der heutigen theologischen und kirchlichen Sicht ist das Verständnis des christlichen Glaubens durch folgende Grundsätze gekennzeichnet.1#
    1. Die Vermittlung des christlichen Glaubens ist grundlegend bestimmt durch das biblische Zeugnis von Jesus Christus unter Beachtung der Wirkungsgeschichte dieses Zeugnisses.
    2. Glaubensaussagen und Bekenntnisse sind in ihrem geschichtlichen Zusammenhang zu verstehen und in jeder Gegenwart einer erneuten Auslegung bedürftig.
    3. Die Vermittlung des christlichen Glaubens muss den Zusammenhang mit dem Zeugnis und Dienst der Kirche wahren.
  4. Die Bindung an das biblische Zeugnis von Jesus Christus schließt nach evangelischem Verständnis die Auslegung und Vermittlung der Glaubensinhalte auf wissenschaftlicher Grundlage und in Freiheit des Gewissens durch die Lehrkräfte ein.
  5. Die „Grundsätze der Religionsgemeinschaften" haben zum Inhalt, sich auch mit den verschiedenen geschichtlichen Formen des christlichen Glaubens (Kirchen, Denominationen, Bekenntnisse) zu befassen, um den eigenen Standpunkt und die eigene Auffassung zu überprüfen, um Andersdenkende zu verstehen und um zu größerer Gemeinsamkeit zu gelangen. Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung mit nichtchristlichen Religionen und· nichtreligiösen Überzeugungen.
  6. Das theologische Verständnis der „Grundsätze der Religionsgemeinschaften" korrespondiert mit einer pädagogischen Gestaltung des Unterrichts, der zugleich die Fähigkeit zur Interpretation vermittelt und den Dialog und die Zusammenarbeit einübt.
  7. Bei der Darstellung religiöser und konfessioneller Differenzen ist darauf zu achten, dass die jeweilige Position selbst zu Wort kommt. Das gilt insbesondere auch im Blick auf den Dialog mit den anderen Religionen und Konfessionen, sowie das Gespräch zwischen Christen und Nichtchristen.
    Deshalb sollen Schulbücher beide Dimensionen akzentuieren: Die evangelische Position deutlich werden lassen und die Öffnung der anderen Konfessionen unterstützen. Eine konfessionell verengte Sicht verbietet sich ebenso wie eine Nicht-Erkennbarkeit der Herkunft.
#

III. Verfahren bei der Genehmigung von Religionsbüchern

  1. Der Verlag reicht dem Evangelischen Büro NRW bis jeweils zum 01. Juni einen formlosen Antrag zwecks Prüfung von Lernmitteln ein. Dem Antrag sind 12 Exemplare beizufügen. Sämtliche Prüfexemplare sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. In dem Antrag muss angegeben werden, für welche Schulform, Schulstufe, Jahrgangsstufe oder Klasse das Lernmittel bestimmt ist. Im Antrag ist weiterhin anzugeben, ob es sich um eine Neuerscheinung, eine neue Ausgabe, eine veränderte oder eine überarbeitete Neuauflage handelt.
  3. Das Evangelische Büro NRW leitet je zwei Prüfexemplare an die
    • Evangelische Kirche im Rheinland - Landeskirchenamt, Abt. IV-,
    • Evangelische Kirche von Westfalen - Landeskirchenamt-, Dezernat 41
    • Lippische Landeskirche - Landeskirchenamt, Abt. 5 -
    sowie je ein Prüfexemplar an die Mitglieder des Gemeinsamen Lehrbücher­ Ausschusses. Ein Prüfexemplar verbleibt im Evangelischen Büro NRW.
  4. Ein Mitglied des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses erarbeitet einen Gutachtenentwurf, der über das Evangelische Büro NRW den übrigen Mitarbeitern zugeleitet wird. Der Ausschuss berät über den Entwurf und verfasst ein gemeinsames Votum.
    Die Begutachtung soll möglichst einmütig durch den Lehrbücher-Ausschuss erfolgen. Ist Einmütigkeit nicht vorhanden, ist dies im Gutachten zu vermerken.
    Die Gespräche mit Autoren und Verlagen führt der Vorsitzende des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses ggf. unter Beteiligung anderer Ausschussmitglieder. Die Gutachten oder Teile aus denselben werden an die Verlage oder Autoren nicht weitergeleitet.
  5. Der Gemeinsame Lehrbücher-Ausschuss erarbeitet möglichst bis 01. Oktober ein schriftliches Gutachten, das mit folgendem Ergebnis endet:
    1. Zur Freigabe für den evangelischen Religionsunterricht in den Klassen für
      Schulform .... des Landes NRW geeignet." oder
    2. ,,Zur Freigabe für den evangelischen Religionsunterricht in den Klassen für
      Schulform .... unter folgenden Auflagen geeignet: "
      oder
    3. ,,Zur Freigabe nicht geeignet".
  6. Das schriftliche Gutachten des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses wird mit dem vorgenannten Entscheidungsvorschlag den drei Landeskirchen zugeleitet. Diese teilen ihre Entscheidung über Freigabe, Nichtfreigabe bzw. Auflagen bis zum 15. Dezember dem Evangelischen Büro NRW und den anderen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen mit.
    Das Evangelische Büro NRW übermittelt die Entscheidung der Landeskirchen dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder.
  7. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder entscheidet aufgrund der Gutachten des Gemeinsamen Lehrbücher-Ausschusses des Ministeriums und der Stellungnahme der Landeskirchen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung (vgl. Verfassung des Landes NW, Artikel 14 Abs. 2).
  8. Nach der Zulassung durch das Ministerium teilt das Evangelische Büro NRW dies den drei Landeskirchen, den Mitgliedern des Lehrbücher-Ausschusses sowie dem Comenius Institut mit, das das Kirchenamt der EKD, die übrigen Landeskirchen und die ALPIKA-lnstitute informiert.

#
1 ↑ Die Ziffern 3 - 6 stammen aus der Stellungnahme des Rates der EKD zu verfassungsrechtlichen Fragen des Religionsunterrichtes vom 7.7.1971.