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Ordnung
für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker (NKMusO)

vom 21. Dezember 1992

(Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 10 S. 271)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker
28. Februar 2003
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 2 S. 46
“Abschnitt I“ und „Abschnitt II“
gestrichen
§ 10
geändert
2
ARR zur Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker
27. Oktober 2009
§ 8 Abs. 3
angefügt
3
ARR zur Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker
16. März 2011
§ 10 Abs. 1
Zulagengewährung
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Kirchenmusiker, die mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigt sind (nebenamtliche Kirchenmusiker).
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für
  1. Kirchenmusiker, die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach §§ 19 und 20 BSHG oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten, für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Absatz 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
  2. Kirchenmusiker, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden,
  3. Kirchenmusiker, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist,
  4. Dozenten an Kirchenmusikschulen.
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§ 2
Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Für die Anstellung und das Anstellungsverfahren gelten das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMusG) sowie die landeskirchlichen Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen zum Kirchenmusikgesetz.1#
( 2 ) Als Kirchenmusiker nach dieser Ordnung soll nur eingestellt werden, wer die Prüfung für C-Kirchenmusiker (C-Prüfung) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden und die Kleine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit erworben hat (C-Kirchenmusiker).
( 3 ) In Einzelfällen kann als Kirchenmusiker nach dieser Ordnung auch eingestellt werden, wer die Große oder Mittlere Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-, B-Kirchenmusiker) besitzt.
( 4 ) Steht ein Kirchenmusiker nach Absatz 2 oder 3 nicht zur Verfügung, kann als Kirchenmusiker nach dieser Ordnung auch eingestellt werden, wer den Befähigungsnachweis besitzt. Ausnahmsweise kann auch eingestellt werden, wer den Befähigungsnachweis nicht besitzt.
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§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

( 1 ) Der Kirchenmusiker hat die im Rahmen des Arbeitsvertrages übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Er ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Er hat sich so zu verhalten, wie es von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst erwartet wird.
( 2 ) Der Kirchenmusiker hat im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit auch andere ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeiten anzunehmen, sofern sie ihm zugemutet werden können und seine Vergütung nicht verschlechtert wird. In diesem Rahmen hat er auch Arbeiten erkrankter oder beurlaubter Kirchenmusiker in den üblichen Grenzen ohne besondere Vergütung zu übernehmen.
( 3 ) Der Kirchenmusiker hat über die Angelegenheiten der Dienststelle, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Verschwiegenheit zu bewahren.
( 4 ) Der Kirchenmusiker soll auf Verlangen des Arbeitgebers für die Zeit seines Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung einen geeigneten Vertreter benennen, soweit ihm das nicht durch besondere Umstände unmöglich ist. Die Kosten der Vertretung trägt der Arbeitgeber.
( 5 ) In jedem Vierteljahr ist ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als dienstfreier Werktag gerechnet.
( 6 ) Der Kirchenmusiker hat sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung und aus sonstigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit) untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
( 7 ) Der Kirchenmusiker darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Werden dem Kirchenmusiker Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenmusiker wird zur Leitung und Pflege der Kirchenmusik berufen, um damit der Verkündigung des Wortes Gottes zu dienen und den Gemeindegesang zu fördern. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehören in der Regel
  1. Orgelspiel bei allen vom Arbeitgeber eingerichteten Gottesdiensten und Amtshandlungen nach Maßgabe der beim Arbeitgeber bestehenden Ordnung,
  2. Durchführung von Kirchenmusiken,
  3. wöchentliche Proben mit Chören (vokal und instrumental),
  4. Leitung der Chöre, insbesondere in den Gottesdiensten,
  5. Mitwirkung bei Gemeindefeiern.
( 2 ) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Aufführung aller urheberrechtlich geschützten Werke der GEMA mitgeteilt wird.
( 3 ) Die Aufgaben des Kirchenmusikers werden im einzelnen in einer Dienstanweisung geregelt. Bei der Gestaltung der Dienstanweisung sind die Erfordernisse des Hauptberufs angemessen zu berücksichtigen.
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§ 5
Pflege der Instrumente

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist dafür verantwortlich, dass die von ihm benutzten Instrumente des Arbeitgebers stets in gutem Zustand sind. Soweit er Schäden und Mängel nicht selbst abstellen kann, hat er sie unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Für die Instandsetzung und das regelmäßige Stimmen der Instrumente trägt der Arbeitgeber Sorge. Die Instrumente sind stets unter Verschluss zu halten.
( 2 ) Die Instrumente stehen dem Kirchenmusiker zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung kostenlos zur Verfügung. Die Erteilung von Unterricht an Instrumenten des Arbeitgebers bedarf dessen Genehmigung; der Arbeitgeber entscheidet über die Erstattung entstehender Kosten. Der Arbeitgeber darf die Benutzung der Instrumente durch andere Personen nur nach Anhören des Kirchenmusikers gestatten.
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§ 6
Zusammenarbeit mit Pfarrer und Leitungsorgan

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist gehalten, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer, ggf. auch mit dem zuständigen Ausschuss, die kirchenmusikalische Arbeit auf längere Sicht zu planen.
( 2 ) Dem Kirchenmusiker steht die Auswahl der einzelnen musikalischen Stücke für den Gottesdienst, die Gemeindefeiern und die Amtshandlungen mit Ausnahme der Lieder zu. Er hat sich dabei an die Ordnung des Kirchenjahres zu halten. Nach Möglichkeit soll der Kirchenmusiker an der Auswahl der Gemeindelieder beteiligt werden. Die für den Gottesdienst vorgesehenen Gemeindelieder, mit Ausnahme des Liedes nach der Predigt, sollen ihm frühzeitig, möglichst vier Tage vorher, bekannt gegeben werden. Ist Wechselgesang des Chores mit der Gemeinde vorgesehen, muss die Auswahl des Liedes dem Kirchenmusiker so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Chor seiner Aufgabe genügen kann.
( 3 ) Andere als zur Gemeinde gehörende Chöre und andere Organisten dürfen vom Kirchenmusiker nur mit Zustimmung des Arbeitgebers und von diesem nur im Benehmen mit dem Kirchenmusiker herangezogen werden.
( 4 ) In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist der Kirchenmusiker dem Arbeitgeber verantwortlich. In allen fachlichen Angelegenheiten erhält er Beratung und Förderung durch den Kirchenmusikwart.2#Dem Kirchenmusiker soll zu den Sitzungen des Leitungsorgans und der Ausschüsse in wichtigen Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 5 ) Die für die Tätigkeit des Kirchenmusikers erforderliche Orgel- und Chorliteratur wird vom Arbeitgeber angeschafft und bleibt dessen Eigentum.
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§ 7
Fortbildung

( 1 ) Der Kirchenmusiker soll an seiner Fortbildung arbeiten.
( 2 ) Soweit sein Hauptberuf es gestattet, soll der Kirchenmusiker an den Kirchenmusikerkonventen, den kirchenmusikalischen Arbeitstagungen, Fortbildungskursen und Singwochen teilnehmen. Hierzu soll ihm jährlich bis zu zwei Wochen Sonderurlaub im dienstlichen Interesse unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden.
( 3 ) Die notwendigen Auslagen sind vom Arbeitgeber zu erstatten, soweit er diese Übernahme zugesichert hat.
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§ 8
Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Vorbereitungszeit ist für die regelmäßigen kirchenmusikalischen Dienste nach der Anlage zu ermitteln. Sie ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
( 2 ) Zusätzliche, in der Arbeitszeitfestsetzung nach Absatz 1 nicht berücksichtigte Einzelleistungen werden mit der Stundenvergütung nach der Angestellten-Vergütungsordnung vergütet. Der Vergütung ist die Arbeitszeit nach der Anlage zugrunde zu legen.
( 3 ) Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Arbeitszeit erhöht sich für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die am 31. Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 2010 fortbesteht, um 1,3 v.H..
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§ 9
Arbeitsverhältnis

Für das Arbeitsverhältnis des Kirchenmusikers gelten, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes bestimmt ist, der BAT-KF, die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Landeskirche beschlossenen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen und die sonstigen für die Angestellten im Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen.
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§ 10
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Verringert sich durch das Inkrafttreten dieser Ordnung die Vergütung eines Kirchenmusikers, der am 31. März 1989 beschäftigt war und dessen Arbeitsverhältnis am 1. April 1989 fortbesteht, erhält er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach altem und der Vergütung nach neuem Recht.3#
( 2 ) Als Vergütung nach altem Recht gilt die dem Kirchenmusiker nach seinem Aufgabenumfang zustehende Vergütung nach der Tabelle in Anlage 3 zu den bisherigen Ordnungen für den Dienst der nebenberuflichen Kirchenmusiker in der am 31. März 1989 gültigen Fassung. Als Vergütung nach neuem Recht gilt die dem Kirchenmusiker am 1. April 1989 bei gleichem Aufgabenumfang zustehende Vergütung nach ab 1. April 1989 gültigem § 11 auf der Grundlage der vor dem 1. April 1989 geltenden Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 25 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
( 3 ) Verringert sich nach dem 31. März 1989 der Aufgabenbereich des Kirchenmusikers und infolgedessen seine nach dieser Ordnung festgesetzte Arbeitszeit, so vermindert sich die Zulage entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.
( 4 ) Sofern sich die Vergütung eines A- oder B-Kirchenmusikers durch die am 1. Oktober 1991 in Kraft tretende Änderung des § 11 erhöht, verringert sich die Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. April 1989 in Kraft.4#Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ordnungen für den Dienst der nebenberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juli 1971 (KABl. W. 1971 S. 110), in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. November 1979 (KABl. R. 1979 S. 228) und in der Lippischen Landeskirche vom 24. April 1979 (Ges. u. VOBl. Bd. 7 Nr. 2) sowie der Beschluss des Lippischen Landeskirchenrates vom 4. Juli 1973 über die Vertretungskosten für kirchenmusikalische Dienste (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 85) außer Kraft.
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Anlage

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Anlage
(zu § 8 Absatz 1)

Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
I. Vorbemerkung
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des nebenamtlichen Kirchenmusikers ist aus der Gesamtzeit der nach der Dienstanweisung im Kalenderjahr anfallenden kirchenmusikalischen Dienste (Abschnitt II) zu ermitteln; dabei sind Zeiten des geregelten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung) wie Zeiten des Dienstes zu behandeln. Wird der Kirchenmusiker regelmäßig zu anderen als den in § 6 benannten Dienstbesprechungen herangezogen, sind die Zeiten dieser Dienstbesprechungen gesondert zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt, in dem die Gesamtzahl der für die einzelnen Dienstarten im Kalenderjahr regelmäßig anfallenden Dienste mit der jeweiligen Stundenzahl multipliziert, die so ermittelten Ergebnisse für die verschiedenen Dienste und die allgemeine Vorbereitung zusammengezählt werden und das Gesamtergebnis durch die Zahl 52 geteilt wird. Das Endergebnis ist in der üblichen Weise auf Viertelstunden auf- bzw. abzurunden. Die so ermittelte Gesamtzeit ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
II. Arbeitszeiten der Dienste des Kirchenmusikers
1. Organistendienste
Stunden
a) allgemeine Vorbereitung pro Woche5#
2,0
b) Hauptgottesdienst an Sonn- und Feiertagen6#
2,5
c) jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer
von in der Regel mindestens 45 Minuten
2,0
d) jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten
1,5
2. Chorleiterdienst
Chorprobe – vokal oder instrumental –
Mit einer Dauer von in der Regel 90 Minuten7#
3,5
3. Konzert8#
12

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1 ↑ In der Lippischen Landeskirche gilt das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst vom 25. November 1997 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 146 -RS 1.8)
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2 ↑ In der Lippischen Landeskirche ist die landeskirchliche Fachberatung (§§ 15 ff. Kirchenmusikgesetz) zuständig.
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3 ↑ Die nach § 10 Absatz 1 der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker (NKMusO) in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung ermittelte Zulage wird weiterhin gewährt. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. April 2011 in Kraft.
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4 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung vom 18. November 1988. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung aufgeführten Arbeitsrechtsregelungen.
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5 ↑ Die zweistündige Vorbereitungszeit gilt für Organisten mit regelmäßig mindestens einem Organistendienst in der Kalenderwoche; ist der Organist nicht in jeder Kalenderwoche tätig, so ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verringern.
Ist der Organist bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, wird für das einzelne Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 1 Stunde angesetzt.
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6 ↑ Als Gottesdienst im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gelten auch Christvesper, Christmette, Jahresschlussgottesdienst, Abendmahlsgottesdienst am Gründonnerstag und Gottesdienst am Reformationstag. Im Gottesdienst oder daran anschließend stattfindende Tauf- und Abendmahlsfeiern werden nicht gesondert berücksichtigt.
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7 ↑ Bei regelmäßig abweichender Dauer der Probe ist die Arbeitszeit in entsprechendem Verhältnis anzurechnen.
In die Arbeitszeitberechnung ist der Chorleiterdienst bei bis zu 12 Auftritten des Chores (Mitwirken des Chores im Gottesdienst und bei anderen gemeindlichen Veranstaltungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung hierzu) einbezogen. Für den Chorleiterdienst bei weiteren Auftritten des Chores ist jeweils 1 Stunde zu berücksichtigen.
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8 ↑ In die Arbeitszeit sind gesonderte Proben und unmittelbare Vorbereitungen für das Konzert einbezogen. Die Arbeitszeit von 12 Stunden gilt unabhängig davon, ob der Kirchenmusiker die Aufgaben des Organisten oder die des Chorleiters wahrnimmt. Übt er beide Funktionen aus, erhöht sich die Arbeitszeit auf 18 Stunden.