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Verordnung über die Reisekostenvergütung
der Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Lippischen Landeskirche
(Reisekostenverordnung der Lippischen Landeskirche)

vom 15. November 2005

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 381)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung über die Reisekostenvergütung
16. Februar 2010
§ 3
§ 5
aufgehoben
geändert
2
Verordnung über die Reisekostenvergütung
1. Januar 2014
§ 4
geändert
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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 15. November 2005 gem. Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung folgende Verordnung über die Reisekostenvergütung für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

Für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte gilt das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz – LRKG NRW 1#) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im lippischen Recht nicht etwas anderes geregelt ist. Unberührt davon bleibt die Regelung über die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Teilnahme an den Sitzungen synodaler Gremien und der Klassentage (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzVO) in der jeweils geltenden Fassung.
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Abschnitt 2
Spezielle Bestimmungen der Lippischen Landeskirche

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§ 2
Dauer der Dienstreise

§ 4 Abs. 2 LRKG NRW findet keine Anwendung.2#
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§ 3
ist aufgehoben

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§ 4
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

Abweichend von § 6 LRKG NRW (Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung) beschließt der Landeskirchenrat Folgendes:
( 1 ) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise je Kalendertag
bei einer Dauer von mindestens 8 Stunden 6 €
bei einer Dauer von mindestens 11 Stunden 12 €
bei einer Dauer von 24 Stunden 24 €.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen.
( 2 ) Erhalten Dienstreisende von Amts wegen unentgeltlich eine Hauptmahlzeit (Mittag- und/oder Abendessen), so wird kein Tagegeld gezahlt. Erhalten Dienstreisende von Amts wegen unentgeltlich ein Frühstück, so wird das Tagegeld um 30 vom Hundert gekürzt. Kein Tagegeld wird gewährt, soweit die Verpflegung in den erstattungsfähigen Nebenkosten (Tagungsgebühr) enthalten ist.
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§ 5
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen

Abweichend von § 14 LRKG NRW (Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen) beschließt der Landeskirchenrat, dass die Reisekostenabrechnung bei Auslandsdienstreisen nach den in § 4 dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erfolgt.
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§ 6
Freizeiten

Ergänzend zu den Bestimmungen des LRKG NRW beschließt der Landeskirchenrat, dass die Bestimmungen der Reisekostenverordnung der Lippischen Landeskirche für die Zeit der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung finden. Pfarrerinnen oder Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten für die Dauer und im Rahmen der Freizeit freie Fahrt, freie Unterkunft und Verpflegung.
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Abschnitt 3
Änderung von Rechtsvorschriften

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§ 7
Änderung der Kraftfahrzeugverordnung

§ 6 der Kraftfahrzeugverordnung der Lippischen Landeskirche erhält folgende Fassung:
„§ 6 Kostenerstattung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder
Für die dienstliche Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind Fahrtkosten nach Maßgabe der Reisekostenverordnung der Lippischen Landeskirche zu erstatten.“
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Reisekostenverordnung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor dem 1. Januar 2006 angetreten und an diesem Tag oder später beendet worden sind, verbleibt es bei der Abrechnung nach den bisherigen Bestimmungen.
( 2 ) Zum 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung vom 10. September1997 über die Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Lippischen Landeskirche außer Kraft.

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1 ↑ diesen Link finden Sie im Internet unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=25020220105124746070
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2 ↑ red. Anmerkung: § 4 Abs. 2 LRKG NRW ist aufgehoben worden.