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Beschluss
über den Beitritt der Lippischen Landeskirche zur Union
Evangelischer Kirchen (UEK)

vom 26. November 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 362)

Die 32. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 26. November 2002 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gegeben wird:
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1.

Die Landessynode erklärt für die Lippische Landeskirche ihren Beitritt zur Union Evangelischer Kirchen in der EKD nach Maßgabe des Entwurfes der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen i. d. F. vom 12. März 2002.
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2.

Die Landessynode ermächtigt den Lippischen Landeskirchenrat zur Unterzeichnung des Vertrages über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD.
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3.

Die Landessynode erklärt sich mit den Mitgliedskirchen ausdrücklich einig in dem Ziel der UEK, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu stärken. Sie betont insoweit die Vorläufigkeit der UEK und misst der Überprüfung zum Fortbestand der UEK nach § 7 des Vertrages jeweils vor Ablauf der Amtszeit der Vollkonferenz besondere Bedeutung bei.
Detmold, den 11. Dezember 2002
Der Landeskirchenrat
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Anlage

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Vertrag
über die Bildung einer
Union Evangelischer Kirchen in der EKD
vom 26. Februar 2003
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 85)

Die Evangelische Landeskirche Anhalts, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch den Bischof,
die Lippische Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,
die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung1#,
die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch die Kirchenleitung,
und die Evangelische Kirche der Union, vertreten durch den Rat,
schließen in der Absicht, die Übereinstimmung in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, folgenden Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in de EKD.
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§ 1

Die vertragschließenden Kirchen, deren Leitungen bisher in der Arnoldshainer Konferenz vertreten sind, bilden künftig die „Union
Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (im Folgenden: Union).
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§ 2

( 1 ) Die Union bildet einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Mit der Union wird der Rechtsstatus der Evangelischen Kirche der Union als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortgesetzt.
( 2 ) Die künftigen Mitgliedskirchen werden ihren Status einer Mitgliedskirche der Union förmlich feststellen.
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§ 3

( 1 ) Soweit die Evangelische Kirche der Union mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festgestellt hat, werden die sich daraus ergebenden Folgerungen von der Union übernommen. Die Mitgliedskirchen der Union sind, soweit sie nicht bereits als bisherige Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beteiligt waren, eingeladen, sich der Feststellung der Kirchengemeinschaft anzuschließen.
( 2 ) Die Union ist offen dafür, auch mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festzustellen und zu verwirklichen.
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§ 4

( 1 ) Grundlage der Union ist die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Wortlaut der Grundordnung wird in übereinstimmenden Beschlüssen der Vollkonferenz der Arnoldshainer Konferenz und der Synode der Evangelischen Kirche der Union festgestellt.
( 2 ) Die künftigen Mitgliedskirchen der Union erklären ihr Einverständnis, dass die Synode der Evangelischen Kirche der Union die Grundordnung nach den für eine Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union geltenden Bestimmungen beschließt.
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§ 5

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten der Grundordnung2# wird die zu gegenseitiger Unterrichtung, gemeinsamer Beratung und vereinter Bemühung um die Förderung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildete Arnoldshainer Konferenz aufgelöst.
( 2 ) Die Vollkonferenz der Union wird alsbald nach dem Inkrafttreten der Grundordnung gebildet. Die Amtszeit der ersten Vollkonferenz wird um die Zeit verkürzt, die seit dem letzten 1. Mai bis zum ersten Zusammentreten bereits vergangen ist.
( 3 ) Die erste Vollkonferenz wird zu ihrer konstituierenden Tagung vom Präses der Synode der Evangelischen Kirche der Union einberufen und von diesem bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden der Vollkonferenz geleitet.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche der
Union bleibt bis zur Wahl des Präsidiums im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter neben dem Leiter der Kirchenkanzlei und dessen Stellvertreter zur Vertretung der Union im Rechtsverkehr berechtigt.
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§ 6

( 1 ) Regelungen über die Einrichtungen und Werke sowie über das Vermögen und die Deckung der Verpflichtungen der Evangelischen Kirche der Union bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
( 2 ) Die Aufbringung der Mittel für die laufende Arbeit der Union und die Sammlung von Kollekten zur Behebung von Notständen im Bereich der Mitgliedskirchen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
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§ 7

Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit wird die Vollkonferenz prüfen, ob die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland so weit verwirklicht worden ist, dass ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich ist. Für die Feststellung dieses Tatbestandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz und mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen.
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§ 8

( 1 ) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die beteiligten Kirchen nach deren jeweiligem Recht.
( 2 ) Das nach Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland erforderliche Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland ist hergestellt und wird durch die Mitunterzeichnung dieses Vertrages bestätigt.
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§ 9

( 1 ) Dieser Vertrag tritt nach Maßgabe von Absatz 2 am 1. Juli 2003 in Kraft.
( 2 ) Das Inkrafttreten bedarf der Feststellung durch die Kirchenkanzlei, dass die Grundordnung beschlossen und die Ratifizierung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen erklärt worden ist.
Berlin, den 26. Februar 2003
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Bremische Evangelische Kirche
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Lippische Landeskirche
Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Pommersche Evangelische Kirche
Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Kirche der Union
Evangelische Kirche in Deutschland

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1 ↑ Rechtsnachfolgerin ist die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
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2 ↑ abgedruckt im Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 5