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Satzung der Evangelischen Stiftung
„Evangelische Gemeindestiftung Lippe“

vom 30. November 2025

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 16 S. )

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Präambel

(1) Die Stiftung wirkt daran mit, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen.
(2) Die selbstständige Stiftung ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 52). Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenrates der Lippischen Landeskirche vom 21. August 2007 gemäß § 2 Kirchengesetz über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (StiftG.LK) vom 22. November 1977 anerkannt worden.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Zugehörigkeit

(1) Die Evangelische Stiftung führt den Namen: Evangelische Gemeindestiftung Lippe.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Detmold und verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Stiftung ist Mitglied der Diakonie und Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich mittelbar der Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWFD) als amtlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der
  • Religion
  • Gemeindlicher sonstiger kirchlicher Zwecke,
  • Kunst und Kultur
  • Jugend- und Altenhilfe im Rahmen diakonischen Arbeit der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche und ihrer Einrichtungen sowie
  • Mildtätige Zwecke
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Unterstützung der Weitergabe des Evangeliums
  • Unterstützung der Bewahrung der Schöpfung
  • Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  • Unterstützung gemeindenaher Diakonie
  • Unterstützung der Kirchenmusik
  • Unterstützung der Substanzerhaltung evangelischer Kirchen, insbesondere derer, die nach dem Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in die Denkmalliste eingetragen sind.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen bzw. mit ihnen kooperieren.
(5) Die Stiftung kann als Treuhänderin die Verwaltung anderer unselbstständiger Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen. Die Verwaltungstätigkeit kann nur unentgeltlich erfolgen.
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§ 3
Steuerbegünstigung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und die Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(4) Zuwendungen sind in das Grundstockvermögen und in das sonstige Vermögen möglich. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1) Die Erträge aus dem Grundstockvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden.
(2) Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende oder den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin oder vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuzuführen sind, werden dem sonstigen Vermögen zugeordnet.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Organe der Stiftung, Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind:
  1. das Kuratorium
  2. der Vorstand
(2) Den Organen können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10.11.1976 (ABl. EKD S. 389; KABl. EKvW 1977 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen, in der jeweils geltenden Fassung das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger. Auf Antrag kann der Landeskirchenrat Ausnahmen zulassen.
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§ 8
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern. Ihm gehören folgende Personen an:
  1. die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent der Lippischen Landeskirche,
  2. mindestens eine, höchstens zwei vom Lippischen Landeskirchenrat berufene Personen,
  3. zusätzlich beruft das Kuratorium weitere Personen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat.
Im ersten Kuratorium werden diese Mitglieder vom Stifter berufen
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums gem. Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus dem Amt. Im ersten Kuratorium beträgt die Amtszeit für die Hälfte dieser Mitglieder sechs Jahre, für die andere Hälfte drei Jahre. Die Dauer der Amtszeit wird in der ersten Sitzung des Kuratoriums durch Losentscheid bestimmt.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall:
im Falle des Abs. 1 Buchstabe a)
mit Beendigung des Amtes;
im Falle des Abs. 1 Buchstaben b) und c):
  1. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann;
  2. durch Abberufung des Kuratoriums
  3. durch Wahl in den Vorstand
  4. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2;
  5. bei Vollendung des 75. Lebensjahres;
  6. bei Ablauf der Amtszeit.
  7. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers Erneute Berufung ist möglich. Bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines
Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben e) im Amt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium/ durch Kooption bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das berufende Gremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zum Antrittstag der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt bleiben. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
(5) Mitglieder des Kuratoriums gem. Abs. 1 Buchst. b) und c) können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat darauf zu achten, dass im Rahmen des aktuellen Stiftungsrechts und dieser Satzung der Wille der Stifterin oder des Stifters so wirksam wie möglich erfüllt wird.
(2) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
  2. die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
  3. die Bestellung eines Prüfers für die Jahresrechnung;
  4. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
  5. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
  6. die Entlastung des Vorstands;
  7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
(3) Das Kuratorium entscheidet nach Maßgabe der §§ 15 und 16 über Änderungen des Stiftungszwecks und dieser Satzung.
(4) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, soweit das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Arbeitsweise des Kuratoriums

(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen.
(4) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung von Form und Frist erfolgen. In diesem Fall ist das Kuratorium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sich in der Sitzung hiermit einverstanden erklärt.
(5) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von 7 Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
(7) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mitberatender Stimme teil, wenn das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(9) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriums- und die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(10) In der Einladung zur Sitzung kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die ihnen als Organ zustehenden Rechte ausüben können; Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind ebenfalls zulässig.
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§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außer im Todesfall:
  1. durch Abberufung durch das Kuratorium
  2. nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung
  3. mit der Berufung ins Kuratorium
  4. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2
  5. bei Vollendung des 75. Lebensjahres
  6. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann
  7. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers.
Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere vier Jahre möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sofern Mitglieder hauptamtlich tätig werden, entscheidet das Kuratorium über die Höhe der angemessenen Vergütung. Ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen
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§ 12
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin oder des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
  3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  4. die Führung von Büchern und die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
  5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
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§ 13
Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst.
(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 7 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
(5) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von 7 Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist unter Beachtung des §§ 14 bis 16 dieser Satzung. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(7) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(8) In der Einladung zur Sitzung kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die ihnen als Organ zustehenden Rechte ausüben können; Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind ebenfalls zulässig.
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§ 14
Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Stiftung wahr.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, Vorstand und Kuratorium mit allen Vorgängen vertraut zu machen, die einer Beteiligung bedürfen.
(5) Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
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§ 15
Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind abschließend im BGB geregelt. Sie sind zulässig, sofern sie von der Stifterin oder dem Stifter nicht ausgeschlossen wurden. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(3) Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.
(4) Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
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§ 16
Änderung des Stiftungszwecks, Zu- und Zusammenlegung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium durch einstimmigen Beschluss die Änderung des Stiftungszwecks, die Zu- oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.
(2) Die Zulegung und Zusammenlegung wird mittels Vertrag geregelt.
(3) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(4) In jedem Fall ist die Genehmigung der Stiftungsbehörde unverzüglich zu beantragen.
(5) Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
(6) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden wirksam.
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§ 17
Auflösung

(1) Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand gemeinsam mit dem Kuratorium die Stiftung auflösen.
(2) Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die jeweilige Kirchengemeinde eines Stiftungsfonds oder an die Lippische Landeskirche.
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§ 18
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 19
Stiftungsbehörde

(1) Kirchliche Stiftungsaufsicht ist das Landeskirchenamt Detmold. In den Fällen, in denen zwei Mitglieder des Landeskirchenamtes Organwalter in der Stiftung sind, tritt der Landeskirchenrat an die Stelle des Landeskirchenamtes. Staatliche Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold und oberste Stiftungsbehörde das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Zustellung der Genehmigung in Kraft.
Detmold, 30. November 2025
Stiftungs-Kuratorium
Die Satzung wird stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Detmold, 7. Oktober 2026
Bezirksregierung Detmold

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