.Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in der Landessynode
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in der Landessynode
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz)
vom 13. Juni 2026
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 14 S. 404)
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 11./12./13. Juni 2026 auf Grundlage von Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung der Lippischen Landeskirche das folgende Kirchengesetz zur Erprobung beschlossen:
#§ 1
Zweckbestimmung
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Altersdiversität in der Landessynode und die dortige verantwortungsvolle Teilhabe junger Menschen, die das 18., aber nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, zu fördern.
#§ 2
Wahl junger Mitglieder in die Landessynode
(
1
)
1 Mindestens eine oder einer der von jedem Klassentag zu wählenden sieben Synodalen gem. Artikel 78, Abs. 1, Nr. 3 a und b der Verfassung sowie ihre Stellvertretung muss zum 1. Januar im Jahr des ersten Zusammentrittes der Landessynode nach der Neuwahl das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Amt der Kirchenältesten haben. 2 Für eine Wahl gemäß Artikel 84 der Verfassung müssen die Altersvoraussetzungen gemäß Satz 1 im Zeitpunkt der Wahl vorliegen. 3 Die gemeindlichen Kinder- und Jugendvertretungen der Klasse sowie der Jugendkonvent (landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung) haben das Recht, Vorschläge für die Wahl einzubringen.
(
2
)
Soweit eine Wahl nicht stattfindet oder nicht erfolgreich ist, bleibt das Amt der Mitgliedschaft oder der stellvertretenden Mitgliedschaft unbesetzt, wird jedoch bei der Berechnung des verfassungsmäßigen Mitgliederbestands eingerechnet.
(
3
)
Die Synodalen gem. Abs. 1 verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen nach Artikel 78 Abs. 1 Nr. 3 a und b der Verfassung gewählten Synodalen.
(
4
)
Artikel 84 der Verfassung gilt entsprechend.
(
5
)
Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 78 der Verfassung ab.
#§ 3
Wahl eines jungen Mitglieds in den Synodalvorstand
(
1
)
Eines der in Artikel 94 der Verfassung genannten Mitglieder des Synodalvorstandes soll das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Die Auswahl erfolgt im Benehmen mit der landeskirchlichen Jugendvertretung. Diese hat das Recht, Vorschläge für die Wahl einzubringen.
(
2
)
Für das Mitglied gem. Abs. 1 sollen eine erste und eine zweite Stellvertretung gewählt werden, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(
3
)
Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 94 der Verfassung ab.
#§ 4
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 und 3 gewähltes Mitglied während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#§ 5
Übergangsbestimmungen
Nach diesem Gesetz gewählte Mitglieder müssen erstmals ab der Synodalperiode der 39. ordentlichen Landessynode berufen werden.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(
2
)
Es gilt für die Synodalperiode der 39. ordentlichen Landessynode und tritt mit dem Ende der Amtszeit der 39. ordentlichen Landessynode außer Kraft.