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KIRCHENGESETZE

Nr. 180Erste Notverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über das Verfahren
zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

vom 14. Juli 2026

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Aufgrund von Artikel 107 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 13. Juni 2026 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 14 S. 403) hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 die nachstehende Notverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) erlassen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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Erste Notverordnung zur Änderung
des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

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Artikel 1
Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes

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Das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 27. Mai 2002 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 11 S. 230) wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts“ durch die Worte „der Ersten Kammer der Gemeinsamen Schlichtungsstelle gemäß § 7 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz über Mitarbeitervertretungen – AG.MVG-EKD)“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

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Diese Notverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche in Kraft.
Detmold, den 14. Juli 2026
Der Landeskirchenrat

BESCHLÜSSE

Nr. 181Änderung der Verordnung für die
dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
(Kraftfahrzeugverordnung – KfzVO)

vom 14. Juli 2026

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 gem. Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Lippischen Landeskirche Änderungen an der Kraftfahrzeugverordnung beschlossen, die zum 1. August 2026 in Kraft treten. Nachfolgend wird die Kraftfahrzeugverordnung einschließlich der Änderungen vom 14. Juli 2026 im neuen vollständigen Wortlaut bekannt gegeben:
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§ 1
Grundsatz

(1) 1Kraftfahrzeuge sollen für dienstliche Fahrten nur dann benutzt werden, wenn dadurch in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten erspart werden oder wenn die Benutzung aus besonderen Gründen im dienstlichen Interesse notwendig ist. 2 In der Regel sollen für dienstliche Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Genehmigung von Dienstreisen kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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§ 2
Begriffe

(1) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen (zur Beförderung von höchstens 8 Personen zzgl. Fahrer), Omnibusse, Kleinbusse, Kombinationskraftwagen, Nutzfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder.
(2) Für dienstliche Fahrten können kircheneigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (§ 3), privateigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (§ 4) oder gemietete Kraftfahrzeuge benutzt werden.
(3) 1Fahrräder im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend durch menschliche Kraft angetrieben werden, auch wenn dies teilweise von einem Elektroantrieb unterstützt wird. 2Dieser Begriff umfasst Fahrräder, Pedelecs (e-Fahrräder/e-Bikes) und Lastenräder, auch in zwei- und mehrrädrigen Formen.
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§ 3
Benutzung kircheneigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1) 1Kircheneigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Dienstkraftfahrzeuge, Dienstfahrräder) sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen und auf deren Kosten unterhalten und betrieben werden. 2Sie dürfen grundsätzlich nur dienstlich benutzt werden.
(2) 1Die kircheneigenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder werden kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Leitungsorgane der Körperschaften oder deren Beauftragte zum ständigen Dienstgebrauch oder für einzelne Dienstfahrten zugewiesen.
(3) 1Dienstfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen sind in einem Fahrtenbuch nachzuweisen. 2Für die Aufzeichnungen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. 3Das Fahrtenbuch ist nach jeder Fahrt von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer zu unterschreiben. 4Ist das Fahrtenbuch abgeschlossen, ist es der Jahresrechnung beizufügen und 10 Jahre aufzubewahren. 5Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern eine vom Finanzamt anerkannte manipulationssichere Software verwendet wird.
(4) 1Ein Dienstkraftfahrzeug oder Dienstfahrrad kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Leitungsorgans für private Fahrten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters benutzt werden. 2In diesen Fällen ist zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen:
  1. Fahrräder EUR 0,23
  2. Krafträder, Personen- oder Kombinationswagen EUR 0,45
  3. Lastkraftwagen und Kleinbusse EUR 0,90
  4. Omnibus EUR 1,35
3Das Leitungsorgan kann im Einzelfall eine höhere Entschädigung festlegen. 4Außerdem hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ggf. sonstige Kosten insb. Transportkosten und Parkgebühren oder Garagenmiete zu erstatten.
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§ 4
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1) 1In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten privateigene Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor das Leitungsorgan der Körperschaft oder eine von ihm beauftragte Person zugestimmt hat. 2Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen.
(2) 1Für dienstliche Fahrten können privateigene Fahrräder benutzt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die bei Dienstfahrten entstehende Schäden abdeckt. 2Einer besonderen Zustimmung bedarf es dazu nicht.
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§ 5
Benutzung gemieteter Kraftfahrzeuge

1In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Leitungsorgans ihrer Körperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. 2Die Kosten für diese Fahrten trägt die Körperschaft.
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§ 6
Kostenerstattung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Für die dienstliche Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind Fahrtkosten nach Maßgabe der Reisekostenverordnung der Lippischen Landeskirche zu erstatten.
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§ 7
Anschaffungsdarlehn

(1) 1Für den Erwerb eines auf sie zuzulassenden Kraftfahrzeuges kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von ihrer Körperschaft, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vom Landeskirchenamt ein Darlehn gewährt werden, wenn aufgrund der Art ihres Dienstes zu erwarten ist und sie sich dazu bereit erklären, dass sie mit dem Fahrzeug gelegentlich auch dienstliche Fahrten erledigen. 2Bei Inhaberinnen und Inhabern sowie Verwalterinnen und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen rechnen zu den dienstlichen Fahrten auch die regelmäßigen Fahrten zu Gottesdiensten, kirchlichem Unterricht, Amtshandlungen und regelmäßig wiederkehrenden wöchentlichen Veranstaltungen sowie zu Besuchen bei Gemeindegliedern, auch in Krankenhäusern, Altenheimen usw.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Landeskirchenamt den in Abs. 1 genannten Personen ein Darlehn gewähren
Antragsvordrucke sind im Landeskirchenamt erhältlich.
1
. 2Dem Landeskirchenamt sind die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen.
(3) 1Das Darlehn beträgt
a)
für Fahrräder, die für gelegentliche Dienstfahrten bis zu einer Jahreswegstrecke von mindestens 100 bis 250 Kilometern zur Verfügung gestellt werden,
bis zu EUR 1.000,00
b)
für Fahrräder, die nicht nur gelegentlich für Dienstfahrten, sondern regelmäßig mit einer Jahreswegstrecke von mehr als 250 Kilometer zur Verfügung gestellt werden,
bis zu EUR 2.000,00
c)
für Kraftfahrzeuge, die für gelegentliche Dienstfahrten bis zu einer Jahreswegstrecke von mindestens 500 bis 1.000 Kilometern zur Verfügung gestellt werden,
bis zu EUR 7.500,00
d)
für Kraftfahrzeuge, die nicht nur gelegentlich für Dienstfahrten, sondern regelmäßig mit einer Jahreswegstrecke von mehr als 1.000 Kilometer zur Verfügung gestellt werden,
bis zu EUR 15.000,00.
2Das Darlehn kann zinsfrei gewährt werden. 3Es darf den Kaufpreis nicht übersteigen. 4Es ist grundsätzlich innerhalb von vier Jahren in gleichen monatlichen Raten zu tilgen.
(4) Das Darlehn darf nicht für fossilbetriebene Kraftfahrzeuge gewährt werden.
(5) Das Darlehn darf nur gewährt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine entsprechende Schuldanerkennungserklärung erteilt
Wird vom Landeskirchenamt bei der Antragsabwicklung des Anschaffungsdarlehns eingefordert.
2
.
(6) 1Das Darlehn wird zurückgefordert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem Dienst ausscheidet. 2Sofern eine Rückzahlung nicht möglich oder zumutbar ist, ist eine verkehrsübliche Verzinsung des Restdarlehns vorzunehmen.
(7) Es kann jeweils nur ein Darlehn zur gleichen Zeit beansprucht werden.
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§ 8
Nachweis der gefahrenen Kilometer und Abrechnungsverfahren

(1) 1Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich durch die bei der Reisekostenabrechnung geforderten Angaben nachzuweisen. 2Dazu gehören auch die Dienstfahrten zu Tagungen und Sitzungen synodaler Gremien und Ausschüsse, die gesondert abgerechnet werden
Das Landeskirchenamt stellt dafür Vordrucke zur Verfügung.
3
.
(2) 1Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, die nicht nach Abs. 1 abgerechnet werden, sind in das Fahrtenbuch einzutragen. 2Es muss laufend geführt werden und folgende Angaben enthalten:
  1. Kilometerstand zu Beginn und am Ende eines jeden Kalenderjahres,
  2. Reiseziel, Zweck der Reise, Tag sowie die zurückgelegten Dienstkilometer anhand des Kilometerzählers und ggf. die Namen der mitgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, wenn die in Buchstaben a und b genannten Angaben darin enthalten sind und sofern eine vom Finanzamt anerkannte manipulationssichere Software verwendet wird.
(3) 1Das Leitungsorgan der Körperschaft, die Superintendentin oder der Superintendent oder das Landeskirchenamt können jederzeit verlangen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Fahrtenbuch unterschrieben und mit Angabe des Datums zur Prüfung vorlegen. 2Das Fahrtenbuch ist mit dokumentenechten Stiften auszufüllen, Löschungen dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) 1Die Fahrtenbücher, die vom Landeskirchenamt abgerechnet werden, sind dem Landeskirchenamt bis spätestens 1. März des Folgejahres vorzulegen. 2Für Fahrtenbücher, die nach dem 1. März des Folgejahres vorgelegt werden, entfällt grundsätzlich eine Erstattung der Kilometervergütung.
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§ 9
Meldung von Unfällen

1Ist ein kircheneigenes oder privateigenes Kraftfahrzeug oder Fahrrad während einer Dienstfahrt an einem Unfall beteiligt, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die Pfarrerin oder der Pfarrer sich entsprechend zu verhalten und den Unfall zu dokumentieren, insb. durch Fotos, Personalien, Zeugen, ggfs. Polizei. 2Der Unfall ist der Anstellungskörperschaft unverzüglich durch den im Fahrtenbuch vorhandenen Vordruck zu melden.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Die Richtlinien für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern in der Lippischen Landeskirche (Kraftfahrzeugrichtlinien) vom 14. Dezember 1983 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Detmold, den 14. Juli 2026
Der Landeskirchenrat

Nr. 182Richtlinien zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen
in der Lippischen Landeskirche

vom 2. Mai 2017
in der Neufassung vom 19. Mai 2026

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2026 die bisherigen Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden (siehe Ziffer 3.1 des Synodalbeschlusses vom 21. November 2016 zum Klimaschutzkonzept) gem. § 12 Abs. 5 Klimaschutzgesetz der Lippischen Landeskirche vom 22. November 2022 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 489) fortgeschrieben. Der neue Wortlaut wird nachfolgend bekannt gegeben:
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Abschnitt 1
Grundsätze

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§ 1
Zweck, Begriffsbestimmung, Leistungen, Inhalte und Höhen

(1) Zweck dieser Richtlinien ist es, die Inhalte und Kriterien zur Förderung von Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität nach dem Klimaschutzgesetz der Lippischen Landeskirche zu regeln.
(2) Zur Förderung können Mittel aus dem Klimaschutzfonds 1 und dem Klimaschutzfonds 2 beantragt werden.
(3) Im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 stellt die Lippische Landeskirche finanzielle Mittel von 1 Millionen Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2050 zweckgebunden für Vorhaben zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes den Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverbänden der Lippischen Landeskirche zur Verfügung. Der im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 10 Prozent wird nach Ausschöpfung der hierfür ursprünglich bereitgestellten Mittel in Höhe von insgesamt 100.000 Euro aus den Rücklagen des Klimaschutzfonds 2 finanziert, sofern diese vorhanden sind.
(4) Im Rahmen des Klimaschutzfonds 2 stehen den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden und der Lippischen Landeskirche finanzielle Geldmittel gem. § 1a Finanzausgleichsgesetz durch den Vorwegabzug von 1 Prozent des jährlichen Kirchensteueraufkommens zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 3 (Klimaschutzfonds 2) zur Verfügung. Dabei beläuft sich der jährliche Anteil, der auf die Landeskirche entfällt auf 3 Prozent der zu verteilenden Summe. Dieser Anteil entspricht dem Verhältnis der Gebäudeanteile der Landeskirche zu dem der Kirchengemeinden auf Grundlage des Versicherungswerts von 1914. Der vorliegende Verteilerschlüssel wird alle fünf Jahre überprüft und angepasst. Es gilt dann der jeweils berechnete Verteilerschlüssel nach Zustimmung des Landeskirchenrats. Der Anteil, der auf die Lippische Landeskirche entfällt, wird an die Immobilienabteilung der Lippischen Landeskirche überwiesen und durch diese nach den Maßgaben des § 3 dieser Richtlinie verwandt.
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Abschnitt 2
Klimaschutzfonds 1
-Baumaßnahmen der Kirchengemeinden-

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§ 2
Zweck, Inhalt, Förderungshöhen

(1) Die Landeskirche fördert im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers stehen.
(2) Die Förderung erfolgt als unverzinsliches Darlehen.
(3) Gefördert werden Maßnahmen, die zur nachhaltigen Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere
  1. energetische Sanierungsmaßnahmen an der wärmeumschließenden Gebäudehülle,
  2. energetische Maßnahmen an baulichen Anlagen zur effizienten Energiebereitstellung und -nutzung,
  3. körpernahe Heizsysteme,
  4. sonstige innovative CO2-reduzierende Maßnahmen, insbesondere hocheffektive Maßnahmen (Kosten- und Emissions-Einsparpotential mit Amortisationszeit von weniger oder gleich drei Jahren).
(4) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die dem Klimaschutzgesetz entsprechen.
(5) Die Förderungsquote und -höhe aus dem Klimaschutzfonds 1 ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Maßnahme
Anwendungsbereich
Förderung
1
Bauliche Veränderungen an energetisch relevanten
Bauteilen unter Berücksichtigung von ökologisch unbedenklichen und möglichst klimaschonenden Baustoffen:
100 % der Kosten,
max.
• Dächer
• Außenwände (inkl. Fassade)
• Fenster und Außentüren
• Bodenplatten, Kellerdecken, Geschossdecken
• Heizungsanlagen
• Lüftungsanlagen und Maßnahmen zur Luftdichtigkeit
• Regelungstechnik Heizung/Lüftung
45.000 €
45.000 €
10.000 €
3.000 €
20.000 €
4.000 €
1.000 €
2
Einsatz bzw. Einbau von körpernahen Heizsystemen zur Entlastung der Hauptheizung als Teil eines Gesamtkonzeptes „Heizung-Lüftung“
100 % der Kosten,
max. 2.000 €
3
Photovoltaik-Anlagen in Eigennutzung
10.000 €
4
Fernwärmeanschluss
3.000 €
(6) Die Mindestfördersumme beträgt 1.000 Euro. Unterliegen im Rahmen einer großen baulichen Veränderung mehrere Teilmaßnahmen einer Förderung, so beträgt die maximale Gesamtförderung 120.000 Euro.
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Abschnitt 3
Klimaschutzfonds 2
-sonstige Klimaschutzmaßnahmen in Kirchengemeinden-

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§ 3
Zweck, Inhalt, Förderungshöhen

  1. Die Landeskirche gewährt einen Zuschuss je Gebäude für:
    1. Externe Fachberatungen, sowie begleitende Maßnahmen, die ergänzend, oder zur Vorbereitung einer Baumaßnahme (Maßnahmen an der wärmeumschließenden Gebäudehülle und der Gebäudetechnik) entweder eine bessere Einschätzung der effizientesten Sanierungsmaßnahme ermöglichen oder nach Umsetzung die effiziente Nutzung verbessern;
    2. Maßnahmen, die zur Verbesserung der CO2-Bilanz oder zur Reduzierung des Energieverbrauchs führen, die Erfolgskontrollen ermöglichen oder der Nutzersensibilisierung/-effizienz dienen.
  2. Folgende Maßnahmen sind zu 50 Prozent, jedoch mit maximal 4.000 Euro, förderfähig:
    1. Energieeffizienz-Beratungsleistungen (Energiegutachten, individuelle Sanierungsfahrpläne (ISFP)) eines bei der Deutsche Energie-Agentur (DENA) gelisteten Energieeffizienz-Experten,
    2. Spezialisierte Beratungsleistungen und -gutachten die im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierungsmaßnahme stehen (z.B. Heizlastberechnung, Schimmelprävention, Schadens- und bauphysikalische Analysen, Denkmalschutzfragen),
    3. Gutachten zu Lösungen multifunktonaler Kirchenräume und Gemeindehäuser,
    4. Detaillierte planerische Leistungen mit Einsparvorschlägen,
    5. Externe Fachberatung (Voruntersuchung),
    6. Bauplanungsleistungen,
    7. Förderung von Gutachten / Machbarkeitsstudien zum multifunktionalen Umbau von denkmalgeschützten Kirchen.
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Abschnitt 4
Bewilligungsverfahren

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§ 4
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Für die Beantragung ist das anliegende Antragsmuster
redaktioneller Hinweis: vom Abdruck des Antragsformulares wird im Gesetz- und Verordnungsblatt abgesehen. Online ist das Formular im Fachinformationssystem (FIS Kirchenrecht) unter der Ordnungsnummer 946 zu finden. Das Landeskirchenamt hält ebenfalls Vordrucke bereit.
1
zu verwenden.
(2) Die Antragsstellung muss vor der Förderung der Maßnahme erfolgen.
(3) Antragsberechtigte im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 sind die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände der Lippischen Landeskirche. Antragsberechtigte im Rahmen des Klimaschutzfonds 2 sind die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände. Der Anteil des Kimaschutzfonds 2 der auf die Lippische Landeskirche entfällt, wird von der Immobilienabteilung verwaltet. Eines Antrags für gezielte Projekte bedarf es durch die Immobilienabteilung nicht.
(4) Vor der Einreichung des Förderantrags ist bei Vorhaben der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände
  1. eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin einzuholen, wonach die Maßnahme der regiolokalen Kirchenentwicklung nicht entgegensteht. Dafür ist das anliegende Formular zu verwenden.
  2. die Fachstelle Klimaschutz der Landeskirche durch die antragstellende Kirchengemeinde beratend hinzuzuziehen. Die Beratung dient der fachlichen Unterstützung zur Vorbereitung des Antrags und der vorgesehenen Maßnahme.
(5) Sollten laufende Fusions- oder Kooperationsprozesse (regiolokale Kirchenentwicklung) Auswirkungen auf die beantragte Maßnahme haben, sind diese mit der Superintendentur der jeweiligen Klasse abzustimmen und gegenüber der Fachstelle Klimaschutz zu benennen.
(6) Dem Antrag sind
  1. eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen. Die Beschreibung muss die Notwendigkeit und das Ziel der Maßnahme darstellen. Außerdem müssen Angaben zu den betreffenden Bauteilen und ggf. Materialien gemacht werden. Das betrifft gleichermaßen die Bereiche Hochbau, Innenausbau und Gebäudetechnik. Je nach Art und Weise der Maßnahme kann das Landeskirchenamt spezielle Infos und Unterlagen nachfordern.
  2. die Energieverbrauchsdaten (Rechnungen EVU) für das/die Gebäude für die letzten drei Jahre vor Antragstellung beizufügen.
  3. Bestandsunterlagen des betreffenden Gebäudes beizufügen, wie z.B. Bauzeichnungen, Unterlagen aus der Bauakte, Baugenehmigungsunterlagen, etc. Sollten keine oder nur unzureichende Bestandsunterlagen vorliegen, bedarf es einer besonderen Abstimmung mit der Fachstelle Klimaschutz.
(7) Die inhaltliche Antragsprüfung erfolgt durch ein Vergabegremium. Dieses setzt sich aus je einem Mitglied des Finanzausschusses, der Kammer für öffentliche Verantwortung und der Fachstelle Klimaschutz zusammen.
(8) Grundsätzliche ist eine Förderung nur möglich, sofern
  1. in dem betreffenden Gebäude zertifizierter Ökostrom gefördert wird,
  2. die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband sich schriftlich verpflichtet, die Energieverbrauchsdaten der geförderten Gebäude jährlich vollständig und fristgerecht in das „Grüne Datenkonto“ der Landeskirche einzutragen. Die Eintragung im „Grünen Datenkonto“ hat jeweils für die zurückliegenden drei Kalenderjahre zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann die Landeskirche eine Anpassung, Aussetzung oder Rückforderung der Förderung prüfen.
(9) Sofern mit einer Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen wird, scheidet eine Förderung grundsätzlich aus, es sei denn, die Lippische Landeskirche hat eine schriftliche Ausnahme erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, kann die Bewilligung nach dem Beginn der Notmaßnahme eingeholt werden. Dies muss jedoch unverzüglich nach Beginn der Ausführung geschehen.
(10) Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen (Eigenmittel, Schuldendienst). Bei Maßnahmen über 100.000 Euro kann das Vergabegremium den Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten (Bewirtschaftungskosten, Substanzerhaltungsrücklage) fordern.
(11) Für Maßnahmen, für die im Vorfeld eine energetische Beurteilung einer Energieberatung in Form eines Energiegutachtens stattgefunden hat, kann die Fachstelle Klimaschutz die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verlangen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird i. d. R. im Rahmen des Energiegutachtens von der Energieberatung erstellt.
(12) Eine Kumulierung der Fördermittel nach dieser Richtlinie mit weiteren kirchlichen oder öffentlichen Fördermitteln für dasselbe Vorhaben ist zulässig. Die Gesamtförderung darf jedoch 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten. Eine Überfinanzierung ist ausgeschlossen.
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§ 5
Besondere Bestimmungen

(1) Eine Förderung, die die Höchstsätze gemäß § 2 und § 3 überschreitet, kann bei Maßnahmen zur Optimierung und gleichzeitiger Reduzierung des Gebäudebestands erfolgen. Die Höchstgrenzen können in diesen Fällen um bis zu 30 Prozent angehoben werden.
(2) Eine besondere Förderung erfolgt in den Fällen der Durchführung von Haushaltssicherungskonzepten. Die Förderhöhe wird dabei im Einzelfall bestimmt. Die Höchstsätze aus § 2 und § 3 müssen nicht beachtet werden.
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§ 6
Auszahlung, Rückzahlung (Klimaschutzfonds 1)

(1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch das Landeskirchenamt. Abschläge können gewährt werden. Die Förderung wird als zinsfreies Darlehen gewährt. Dies darf die gesamte Bausumme nicht übersteigen und ist grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sollte sich eine Kirchengemeinde in der Haushaltssicherung befinden, so kann die Tilgungszeit auf bis zu 15 Jahre angehoben werden.
(2) Die Bewilligungshöhe der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung von weiteren Zuschussgewährungen durch die Landeskirche. Die Zuschusshöhe begrenzt sich auf 10 Prozent des Förderungsvolumens, jedoch auf maximal 12.000 Euro. Die Förderungshöhe reduziert sich in Höhe des ausgezahlten Zuschusses.
(3) Die Auszahlung der Förderung orientiert sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Klimaschutzfonds 1.Sie werden vom Landeskirchenamt nachgehalten und fortgeschrieben.
(4) Der im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 10 Prozent wird nach Ausschöpfung der hierfür ursprünglich bereitgestellten Mittel in Höhe von insgesamt 100.000 Euro aus den Rücklagen des Klimaschutzfonds 2 finanziert. Die Gewährung des Tilgungszuschusses aus Mitteln des Klimaschutzfonds 2 ist nur solange zulässig, wie entsprechende Mittel im Klimaschutzfonds 2 zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Finanzierung aus diesen Mitteln besteht nicht. Sofern weder Mittel im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 noch im Rahmen des Klimaschutzfonds 2 für den Tilgungszuschuss vorhanden sind, entfällt dieser ersatzlos.
(5) Sofern ein gefördertes Gebäude verkauft wird, ist der noch nicht getilgte Wert der Darlehenssumme sofort an die Landeskirche zurück zu überweisen.Der Tilgungszuschuss ist anteilig zurückzuzahlen, wenn das Gebäude in einem Zeitraum von fünf Jahren veräußert wird.
(6) Dem Finanzausschuss und der Kammer für öffentliche Verantwortung sind jährlich eine Übersicht der über den Klimaschutzfonds 1 bewilligten Förderungen einschließlich der Tilgungsrückläufe vorzulegen. Der Synode wird im Rahmen der Klimaschutzberichte über die Klimaschutzfonds berichtet.
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§ 7
Auszahlung (Klimaschutzfonds 2)

(1) Der Zuschuss wird durch das Landeskirchenamt nach Abschluss der zu fördernden Maßnahme ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung des Zuschusses obliegt den haushaltsrechtlichen jährlichen Möglichkeiten.
(3) Zur Sicherstellung des Tilgungszuschusses gemäß § 6 können Mittel aus den Rücklagen des Klimaschutzfonds 2 dem Klimaschutzfonds 1 zugeführt werden. Die Zuführung erfolgt ausschließlich zur Finanzierung des Tilgungszuschusses in Höhe von bis zu 10 Prozent und ist zeitlich befristet auf den Zeitraum, in dem entsprechende Mittel im Klimaschutzfonds 2 verfügbar sind.
(4) Die Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihrer vollständigen Einreichung beim Landeskirchenamt.
(5) Anträge, die in einem Haushaltsjahr zwar bewilligt, aber nicht mehr ausgezahlt werden können, werden für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehen.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten zum 1. Juni 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Förderrichtlinien „Klimaschutz am Bau“ vom 2. Mai 2017 außer Kraft. Anträge, die landeskirchlich hierfür bewilligt, aber noch nicht vollständig abgewickelt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Detmold, den 19. Mai 2026
Der Landeskirchenrat

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 183Statistische Erhebung über das kirchliche Leben (Tabelle II)
zum Stand vom 31. Dezember 2024

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Die jährliche statistische Erhebung für das kirchliche Leben (Tabelle II) für das Jahr 2024 kann aufgrund einer Programmumstellung nicht veröffentlicht werden, da im Zuge dieser elektronischen Umstellung der Übertragungsbestand im neuen System nicht abschließend in der für eine verlässliche und nachvollziehbare Erstellung der Statistik erforderlichen Form erfasst werden konnte. Eine nachträgliche eindeutige Zuordnung der Bestände ist nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich. Daher muss auf die Veröffentlichung der Statistik für das Jahr 2024 verzichtet werden.
Detmold, den 31. August 2026
Das Landeskirchenamt

Nr. 184Statistische Erhebung über das kirchliche Leben (Tabelle II)
zum Stand vom 31. Dezember 2025

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Nr. 185Bekanntmachung
der neunzehnten Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

vom 25. März 2026

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Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25. März 2026 die neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2026 Nr. 8 S. 222).
Sie finden den Text im Internet unter: https://recht.nrw.de; dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr. Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 186Personalnachrichten

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Aus dem Landeskirchenamt

Herr Thomas Gidlow ist zum 31. Juli 2026 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Herr Gidlow war im Bereich Diakonie u. Ökumene/Klimaschutz tätig.
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Verstorben

Pfarrer i. R. Wolfgang Haase, zuletzt Pfarrstelleninhaber der Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-West, ist am 2. August 2026 im Alter von 79 Jahren verstorben.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Layout und Abon-
nentenverwaltung:
Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Druck:
Landeskirchenamtsinterner Druck
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER