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Geltungszeitraum von: 01.09.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Ordnung
für das Rechnungsprüfungswesen (RPrO)

vom 2. November 1988

(Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 9 S. 121)

Aufgrund von Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 i. d. F. des Kirchengesetzes vom 23. 11. 1998 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377) sowie aufgrund von § 123 Absatz 3 und § 131 der Verwaltungsordnung (VO) der Lippischen Landeskirche vom 2. 11. 1988 (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 99) hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 2. November 1988 folgende Ordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (Rechnungsprüfungsordnung - RPrO)
16. Juni 2015
§ 6 Abs 2
neu gefasst
2
Änderung der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (Rechnungsprüfungsordnung - RPrO)
25. August 2015
§ 2 Abs. 1 Satz 3
geändert 1#
3
Änderung der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (Rechnungsprüfungsordnung - RPrO)
21. Mai 2019
§ 1 Abs. 3 Satz 1
geändert
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§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen sowie der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode und dem landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamt übertragen.
(2) 1Die Prüfungsorgane nehmen ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Ordnung wahr. 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. 3Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen.
(3) 1In Wahrnehmung seiner Verantwortung kann sich der Rechnungsprüfungsausschuss – unter Beteiligung des Landeskirchenrates – auch einer mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten kirchlichen Rechnungsprüfungsstelle bedienen und den Umfang der Prüfung festlegen. 2Die Prüfungseinrichtung ist dabei von der Schweigepflicht gegenüber den landeskirchlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zu entbinden. 3Für die externen Prüfungseinrichtungen gelten die Bestimmungen der Rechnungsprüfungsordnung entsprechend.
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§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss

(1) 1Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus den von der Landessynode für die Dauer von 4 Jahren gewählten Mitgliedern. 2Ihm sollen in der Vermögens- und Finanzverwaltung erfahrene Personen angehören. 3Mitglieder des Landeskirchenrates, deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Mitglieder des Finanzausschusses der Landessynode dürfen nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sein.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Landessynode verantwortlich.
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§ 3
Rechnungsprüfungsamt

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus einem oder mehreren Rechnungsprüfern. 2Er wird/sie werden vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss berufen und abberufen. 3Die Landessynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung
„Rechnungsprüfungsamt im Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche“.
(3) 1Der/die Rechnungsprüfer wird/werden hauptamtlich im Beamten- oder Angestelltenverhältnis berufen. 2Er muss/sie müssen persönlich und fachlich für diese Aufgabe geeignet sein.
(4) 1Der/die Rechnungsprüfer darf/dürfen innerhalb des Prüfungsbereiches nicht Mitglied eines Leitungs- oder Verwaltungsorganes sein, keine kirchlichen Kassen führen und Zahlungen weder anordnen noch ausführen. 2Der Landeskirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Ausnahmen zulassen. 3Eine andere Tätigkeit darf er/dürfen sie nur übernehmen, wenn diese mit seinen/ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(5) 1Der/die Rechnungsprüfer ist/sind dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Landeskirchenrat verantwortlich. 2Er nimmt/sie nehmen an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(6) Die ggf. erforderliche Geschäftsverteilung zwischen mehreren Rechnungsprüfern obliegt dem Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss.
(7) Die allgemeine Aufsicht über den/die Rechnungsprüfer liegt beim Landeskirchenamt, die Dienstaufsicht beim Landeskirchenrat, die Fachaufsicht beim Rechnungsprüfungsausschuss.
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§ 4
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu überwachen, dass die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erfolgt und dass Rechnungslegung und Entlastung der Jahres- und Baurechnungen termingemäß vorgenommen und die vorgeschriebenen Kassenprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die von der Landeskirchenkasse geführten Jahres- und Baurechnungen abschließend zu prüfen.
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§ 5
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat die Kassenprüfungen in der Landeskirchenkasse vorzunehmen. 2Es kann Kassenanordnungen nach näherer Regelung durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss vor ihrer Ausführung prüfen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die von der Landeskirchenkasse geführten Jahres- und Baurechnungen vorzuprüfen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung der Jahres- und Baurechnungen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen vorzunehmen.
(4) 1Zu den Aufgaben gehören auch die Prüfungen nach der Verwaltungsordnung. 2Soweit bei Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind, die Prüfungsaufgabe einer besonderen Stelle übertragen ist, hat der zuständige Rechnungsprüfer an dem Abschlussgespräch teilzunehmen.
(5) Zu den Aufgaben gehören weiterhin die Prüfungen von Verwendungsnachweisen und Personalkostenanforderungen für staatliche, kommunale und sonstige Zuschüsse, soweit diese Prüfungen zu den Bewilligungsbedingungen gehören oder geboten sind.
(6) Das Landeskirchenamt und die Vorsitzenden der Kirchenvorstände können dem Rechnungsprüfungsamt mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses in Einzelfällen Aufträge zu Prüfungen erteilen.
(7) Das Rechnungsprüfungsamt soll den geprüften Stellen Vorschläge für die Kassenführung sowie für die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit machen.
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§ 6
Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungstätigkeit

(1) Die Prüfungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen beachtet werden.
(2) Die Prüfungsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen.
(3) Werden bei der Durchführung von Vorprüfungen bzw. Prüfungen Veruntreuungen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind der Vorsitzende des Landeskirchenrates bzw. des Kirchenvorstandes und der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten.
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§ 7
Kassenprüfungen

(1) 1Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch angesagte oder unvermutete Kassenprüfungen festgestellt. 2Es ist jährlich mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen.
(2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
  1. der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,
  2. die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
  3. die Belege vorhanden sind,
  4. das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden mit den Eintragungen in der Vermögensbuchführung übereinstimmen,
  5. die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
  6. die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden,
  7. im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
(3) Werden von der Landeskirchenkasse oder einer Kirchengemeindekasse noch andere Kassen verwaltet, so ist nach Möglichkeit mit der Leitung der anderen Kasse eine gleichzeitige Kassenprüfung zu vereinbaren.
(4) 1Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. 2In dem Bericht ist ein Überblick über die Prüfungstätigkeit zu geben. 3Die während des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumten Beanstandungen, die wesentlichen Mängel sowie die Anregungen von erheblichem Belang, sind zu erwähnen. 4Das Ergebnis der Prüfung ist mit der geprüften Stelle zu besprechen. 5Das Landeskirchenamt bzw. der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist über den Prüfungsablauf und das Prüfungsergebnis zu unterrichten.
(5) Der Prüfungsbericht wird dem Landeskirchenrat über das Landeskirchenamt bzw. dem Kirchenvorstand vorgelegt.
(6) Der Landeskirchenrat bzw. der Kirchenvorstand haben zu dem Prüfungsbericht sobald wie möglich Stellung zu nehmen und dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rechnungsprüfungsamt über die Beseitigung etwaiger Mängel zu berichten.
(7) Bei der Prüfung einer Kirchengemeindekasse sind dem Landeskirchenamt Abschriften des Prüfungsberichtes, der Stellungnahmen des Kirchenvorstandes und etwaiger Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes zuzuleiten.
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§ 8
Rechnungsprüfung

(1) 1Die ordnungsgemäße Haushaltsführung wird durch Rechnungsprüfungen festgestellt. 2Die Rechnungsprüfungen sollen innerhalb eines Jahres nach Zuleitung der Jahres- und Baurechnungen an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. das Rechnungsprüfungsamt erfolgen.
(2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob
  1. bei der Ausführung des Haushalts- und Kostendeckungsplans und in der Vermögensverwaltung nach den geltenden Bestimmungen verfahren wurde,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
  3. die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
  4. der Haushalts- und Kostendeckungsplan eingehalten und im Übrigen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
  5. die Rechnungen ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  6. das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
(3) 1Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten. 2§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) 1Aufgrund des Prüfungsberichtes stellt der Landeskirchenrat das Ergebnis der von der Landeskirchenkasse geführten Jahres- und Baurechnungen fest. 2Der Feststellungsbeschluss und ein Bericht über die Behandlung der Beanstandungen sind dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten. 3Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. 4Der Schlussbericht wird der Landessynode zu dem von ihr bestimmten Termin zur Abnahme und Entlastung des Landeskirchenrates vorgelegt.
(5) 1Nach Prüfung und Abnahme der von einer Kirchengemeindekasse geführten Jahres- und Baurechnungen durch den Kirchenvorstand und der Vorprüfung durch die Superintendentin oder den Superintendenten, wird diese dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet (Absatz 3). 2Zu möglichen Beanstandungen im Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes hat der Kirchenvorstand durch Beschluss Stellung zu nehmen. 3Dieser Bericht wird dem Rechnungsprüfungsamt zur Vorbereitung des Schlussberichtes zugeleitet.
(6) 1Das Rechnungsprüfungsamt stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. 2Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des Kirchenvorstandes wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Entlastung des Kirchenvorstandes zugeleitet. 3Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; diese muss spätestens achtzehn Monate nach Schluss eines Rechnungsjahres erteilt sein.
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§ 9
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechnungsprüfungsausschuss und Landeskirchenrat bzw. Kirchenvorstand entscheidet die Landessynode.
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§ 10
Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher geltenden Vorschriften für das Rechnungsprüfungswesen außer Kraft.
(2) 2#
Detmold, den 2. November 1988
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ red. Hinweis: Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft
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2 ↑ Aufgehoben durch Beschluss des Landeskirchenrates vom 09. März 1994 (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 373)
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