.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2024
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2024 – Haushaltsgesetz (HG) 2024
vom 28. November 2023
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 4 S. 83)
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
75.325.830,00 EUR
festgestellt.
#§ 2
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 3
Deckungsfähigkeit
(1) Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(2) Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
- Dienstbezüge Geistlicher (4210)
- Dienstbezüge Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- Dienstbezüge Beamter (4220)
- Vergütungen (4230)
- Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
- Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
#§ 4
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#§ 5
Übertragbarkeit
(1) Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 10) im Einzelfall entschieden.
(2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
#§ 6
Sperrvermerke
Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
(2) Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
(3) Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
(4) Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(5) Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#§ 8
Betriebsmittelrücklage
(1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(2) Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
(3) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
(4) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
#§ 9
Ausgleichsrücklage
(1) Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(2) Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
(3) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
#§ 10
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.