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Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren (Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung)

vom 22. November 2022

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 494)

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Die 37. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 21./22. November 2022 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Heilige Schrift bezeugt, dass aller Dienst in der Gemeinde der ganzen Gemeinde aufgetragen ist. Zugleich bezeugt die Schrift, dass aller Dienst in der Gemeinde an das Wort gebunden und durch das Wort ermächtigt ist.
Die Kirche beruft getaufte und befähigte Gemeindeglieder zum geordneten Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, indem sie einerseits Pfarrerinnen und Pfarrer ordiniert und andererseits Prädikantinnen und Prädikanten sowie Lektorinnen und Lektoren beruft. Sie stehen zusammen mit den Ordinierten im Amt der öffentlichen Verkündigung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in unterschiedlichen Verantwortungsbereichen, verschieden auch nach Umfang, Ort und Zeitdauer, erhalten die Prädikantinnen und Prädikanten sowie die Lektorinnen und Lektoren einen Dienstauftrag.
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I. Prädikantinnen und Prädikanten

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§ 1
Ausbildung zum nebenberuflichen Dienst der Wortverkündigung

(1) 1Die Gemeinde trägt eine besondere Verantwortung für die Verkündigung im Gottesdienst der Gemeinde. 2Die Ausbildung eines Gemeindegliedes zum Prädikantendienst setzt voraus, dass es sich in der kirchlichen Arbeit bewährt hat.
(2) 1Der Landeskirchenrat beschließt die Entsendung zur Ausbildung auf Vorschlag des Kirchenvorstandes und der zuständigen Superintendentenin oder des zuständigen Superintendenten. 2In diesem Vorschlag werden die bisherigen gemeindlichen Aktivitäten der zukünftigen Prädikantin oder des zukünftigen Prädikanten und ihr oder sein bisheriger theologischer Werdegang geschildert.
(3) 1Sofern eine zukünftige Prädikantin oder ein zukünftiger Prädikant nicht in einer Kirchengemeinde, sondern in einer kirchlichen Einrichtung, einem Werk oder Verband Dienst tun möchte, hat das dort zuständige Leitungsgremium den entsprechenden Antrag zu stellen. 2Andere, den Dienst in einer Kirchengemeinde betreffende Regelungen, gelten dann entsprechend.
(4) 1Die Ausbildung zu dem besonderen Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates. 2Die Ausbildung schließt mit einem Prüfungsgottesdienst und anschließendem Kolloquium.
(5) Wer in einer anderen Landeskirche den Dienst einer Prädikantin oder eines Prädikanten getan hat oder eine dort anerkannte Ausbildung absolviert hat und berufen worden ist, kann nach einem Gespräch mit dem Landeskirchenrat beauftragt werden.
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§ 2
Berufung

(1) Der Landeskirchenrat ordnet die Berufung der Prädikantinnen und Prädikanten zum Dienst an Wort und Sakrament an.
(2) Die Berufung ist unbefristet und gilt für den Bereich der Lippischen Landeskirche.
(3) Die reformierten Prädikantinnen und Prädikanten werden durch die Landessuperintendentin oder den Landessuperintendenten, die lutherischen Prädikantinnen und Prädikanten durch die lutherische Superintendentin oder den lutherischen Superintendenten unter Gebet und Handauflegung gesegnet und in den Dienst berufen und gesandt.
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§ 3
Beauftragung

(1) 1Das Landeskirchenamt beauftragt auf Antrag eines Kirchenvorstandes die Prädikantin oder den Prädikanten zum Dienst in einer Gemeinde. 2Die Beauftragung umfasst den Dienst der Wortverkündigung und nach Absprache mit dem zuständigen Kirchen- und Klassenvorstand die Verwaltung der Sakramente.
(2) Berufene Prädikantinnen oder Prädikanten werden bei ihrer Beauftragung durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Agende dieser Gemeinde vorgestellt.
(3) 1Die Beauftragung gilt grundsätzlich für diese Gemeinde. 2Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten.
(4) 1Die Beauftragung ist auf sechs Jahre befristet. 2Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Kirchenvorstandes die Beauftragung um jeweils sechs Jahre verlängern. 3Die Verlängerung setzt voraus, dass ein Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten stattgefunden hat und die Prädikantin oder der Prädikant regelmäßigen Dienst und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen hat.
(5) Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten.
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§ 4
Dienstauftrag

(1) 1Der Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten wird im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und in Verbindung mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer geregelt. 2Sinngemäß gilt Gleiches für andere kirchliche Einrichtungen. 3Im Dienstauftrag wird beschrieben, ob die Beauftragung an Wort und Sakrament beide Sakramente umfasst oder eingeschränkt ist.
(2) Der Prädikantin oder dem Prädikanten wird wenigstens zweimal im Jahr Gelegenheit zur Ausübung des Dienstes in der Gemeinde gegeben.
(3) 1Der Dienstauftrag regelt auch die Durchführung von Amtshandlungen. 2Diese sind als Ausnahmen mit Genehmigung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten möglich. 3Notwendige Voraussetzung dafür ist eine weitergehende Fortbildung im Bereich Seelsorge, die zusätzlich zur Prädikantenausbildung nachzuweisen ist. 4Die beabsichtigte Fortbildung ist dem Landeskirchenamt zur Prüfung anzuzeigen.
(4) 1Prädikantinnen und Prädikanten tragen einen Prädikantentalar. 2Auf Wunsch der Gemeinde oder/und der Prädikantin bzw. des Prädikanten kann darauf verzichtet werden.
(5) 1Prädikantinnen oder Prädikanten werden zu den Pfarrkonventen der Klasse eingeladen. 2Sie sollen wenigstens einmal jährlich am Pfarrkonvent der Klasse teilnehmen.
(6) 1Die seelsorgerliche Schweigepflicht haben Prädikantinnen und Prädikanten zu wahren. 2Über alles, was ihnen in der Ausübung ihres Dienstes vertraulich mitgeteilt wird, haben sie Stillschweigen zu wahren.
(7) 1Wenn im Kirchenvorstand Gegenstände verhandelt werden, die den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten und die Ordnung des Gottesdienstes betreffen, sollen Prädikantinnen und Prädikanten, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, zu der Sitzung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. 2Der Kirchenvorstand führt einmal im Jahr ein Gespräch über die Ausübung des Dienstes mit der Prädikantin oder dem Prädikanten. 3Soweit ein Gottesdienstausschuss in der Gemeinde existiert, werden Prädikantinnen und Prädikanten in diesen Ausschuss berufen.
(8) 1Die Prädikantin oder der Prädikant verpflichtet sich, für die Dauer des Dienstes regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. 2Die Verordnung über die Pfarrerfortbildung in der Lippischen Landeskirche gilt entsprechend.
(9) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent berufen zweimal im Jahr einen Konvent der Prädikantinnen und Prädikanten ein.
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§ 5
Ehrenamtlichkeit

1Der Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der eigenen Gemeinde geschieht ehrenamtlich. 2Notwendige Auslagen werden nach den Leitlinien zum Ehrenamt erstattet. 3Für Dienste in anderen Kirchengemeinden gilt die Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen.
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§ 6
Ende und Entzug der Beauftragung

(1) 1Die durch die ordentliche Berufung erteilten Befugnisse können durch den Landeskirchenrat wieder entzogen werden, wenn Gründe bekannt werden, dass das Amt nicht entsprechend seiner Würde geführt worden ist.
(2) 1Die Beauftragung endet, wenn der Dienstauftrag endet, die Prädikantin oder der Prädikant es beantragt oder die Prädikantin oder der Prädikant die Landeskirche durch rechtswirksamen Austritt oder durch Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft verlässt. 2Das Landeskirchenamt kann die Beauftragung entziehen, wenn ein gedeihliches Wirken im Dienstbereich nicht mehr gewährleistet ist.
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II. Lektorinnen und Lektoren

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§ 7
Dienstauftrag

(1) 1Der Dienst der Lektorin oder des Lektors umfasst das Halten eines Gottesdienstes ohne Taufe und Abendmahl unter Verwendung einer Lesepredigt. 2Die bestehende Lesepredigt darf unter dem Aspekt der Aktualisierung und des Gemeindebezugs in eigene Worte umformuliert werden. 3Das Halten von Kasualgottesdiensten gehört nicht zum Dienst der Lektorin oder des Lektors.
(2) Der Dienst der Lektorin oder des Lektors wird ehrenamtlich wahrgenommen.
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§ 8
Persönliche Voraussetzungen

Gemeindeglieder, denen
  1. die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist und die
  2. sich in der Mitarbeit in der Kirchengemeinde bewährt haben,
  3. an der Ausbildung für den Dienst der Lektorin oder des Lektors teilgenommen und die Befähigung zum Dienst erworben haben,
  4. für den Kirchenvorstand wählbar sind,
können mit dem Dienst als Lektorin oder Lektor beauftragt werden.
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§ 9
Aus- und Fortbildung

(1) 1Der Landeskirchenrat ist für die Ausbildung und Fortbildung der Lektorinnen und Lektoren verantwortlich. 2Das Landeskirchenamt beauftragt geeignete Personen oder Einrichtungen mit der Ausbildung und Fortbildung.
(2) Die Kirchengemeinden melden die Kandidatinnen und Kandidaten beim Landeskirchenamt über den Klassenvorstand zur Ausbildung für den Dienst der Lektorin oder des Lektors an.
(3) Die Ausbildung umfasst die Bereiche:
  1. Einführung in die Bibel,
  2. Reformierte Liturgie bzw. Evangelisches Gottesdienstbuch
  3. Sprech- und Sprachschulung,
  4. Umgang mit vorliegenden Lesepredigten.
(4) 1Die Ausbildung schließt mit einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu haltenden Gottesdienst ab. 2Die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent oder eine von ihm beauftragte Pfarrerin oder beauftragter Pfarrer stellt dabei fest, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung zum Dienst als Lektorin oder Lektor erworben hat und teilt dies dem Landeskirchenamt mit.
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§ 10
Beauftragung

(1) Das Landeskirchenamt beauftragt im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Befähigung nach § 9 Absatz 4 festgestellt wurde, mit dem Dienst als Lektorin oder Lektor.
(2) 1Die Beauftragung ist auf sechs Jahre befristet. 2Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Kirchenvorstandes die Beauftragung um jeweils sechs Jahre verlängern. 3Das setzt ein Gespräch mit der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten voraus.
(3) 1Die Beauftragung gilt grundsätzlich für diese Gemeinde. 2Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten.
(4) 1Die Urkunde über die Beauftragung wird im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes ausgehändigt. 2Die Kirchengemeinde erhält eine Ausfertigung der Urkunde.
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§ 11
Beendigung und erneute Beauftragung

(1) 1Die Beauftragung zum Dienst als Lektorin oder Lektor endet durch Beschluss des Landeskirchenamtes, wenn eine der in § 8 genannten Voraussetzungen entfallen ist, oder durch Rücktritt. 2Die Kirchengemeinde ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(2) Der Kirchenvorstand teilt dem Landeskirchenamt Vorliegen von Beendigungsgründen oder Rücktritte unverzüglich mit.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 bis 4 kann das Landeskirchenamt den Auftrag zum Dienst erneut erteilen.
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§ 12
Fortbildung

1Die Lektorinnen und Lektoren sollen sich fortbilden. 2Das Landeskirchenamt informiert über entsprechende Angebote.
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III. Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten

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§ 13
Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 14
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenordnung) vom 25. November 2008 außer Kraft.

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