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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchengesetz
zur Ordnung des Dienstes
der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantenordnung)

vom 25. November 2008

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 7 S. 269)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss der 34. ordentlichen Landessynode
19. Juni 2009
Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 8 S. 298
Fußnote zu § 4 Abs. 4
eingefügt
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Die 34. ordentliche Landessynode hat auf Ihrer Tagung am 24./25. November 2008 folgendes Kirchengesetz verabschiedet.
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Präambel

Die Heilige Schrift bezeugt, dass aller Dienst in der Gemeinde der ganzen Gemeinde aufgetragen ist. Zugleich bezeugt die Schrift, dass aller Dienst in der Gemeinde an das Wort gebunden und durch das Wort ermächtigt ist.
Die Kirche beruft getaufte und befähigte Gemeindeglieder zum geordneten Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, indem sie einerseits Pfarrerinnen und Pfarrer ordiniert und andererseits Prädikantinnen und Prädikanten beruft. Sie stehen zusammen mit den Ordinierten im Amt der öffentlichen Verkündigung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in unterschiedlichen Verantwortungsbereichen, verschieden auch nach Umfang, Ort und Zeitdauer, erhalten die Prädikantinnen und Prädikanten einen Dienstauftrag.
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Ausbildung zum nebenberuflichen Dienst der Wortverkündigung

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§ 1

( 1 ) Die Gemeinde trägt eine besondere Verantwortung für die Verkündigung im Gottesdienst der Gemeinde. Die Ausbildung eines Gemeindegliedes zum Prädikantendienst setzt voraus, dass es sich in der kirchlichen Arbeit bewährt hat.
( 2 ) Der Landeskirchenrat beschließt die Entsendung zur Ausbildung auf Vorschlag des Kirchenvorstandes. In diesem Vorschlag werden die bisherigen gemeindlichen Aktivitäten der zukünftigen Prädikantin oder des zukünftigen Prädikanten und ihr oder sein bisheriger theologischer Werdegang geschildert.
( 3 ) Sofern eine zukünftige Prädikantin oder ein zukünftiger Prädikant nicht in einer Kirchengemeinde, sondern in einer kirchlichen Einrichtung, einem Werk oder Verband Dienst tun möchte, hat das dort zuständige Leitungsgremium den entsprechenden Antrag zu stellen. Andere, den Dienst in einer Kirchengemeinde betreffende Regelungen, gelten dann entsprechend.
( 4 ) Die Ausbildung zu dem besonderen Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten regelt eine Ordnung, die der Landeskirchenrat festlegt. Die Ausbildung schließt ab mit einem Gespräch vor dem Landeskirchenrat. An diesem Gespräch sind bei lutherischen Kandidatinnen oder Kandidaten die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent zu beteiligen. Der Landeskirchenrat stellt fest, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist und die Bewerberin oder der Bewerber zur Berufung in den Dienst der Verkündigung im Gottesdienst der Gemeinde zugelassen werden kann.
( 5 ) Wer in einer anderen Landeskirche den Dienst einer Prädikantin oder eines Prädikanten getan hat, kann nach einem Gespräch mit dem Landeskirchenrat berufen werden.
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Berufung und Beauftragung

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§ 2
Berufung

( 1 ) Der Landeskirchenrat ordnet die Berufung der Prädikantinnen und Prädikanten zum Dienst an Wort und Sakrament an.
( 2 ) Die Berufung ist unbefristet und gilt für den Bereich der Lippischen Landeskirche.
( 3 ) Die reformierten Prädikantinnen und Prädikanten werden durch die Landessuperintendentin oder den Landessuperintendenten, die lutherischen Prädikantinnen und Prädikanten durch die lutherische Superintendentin oder den lutherischen Superintendenten unter Gebet und Handauflegung gesegnet und in den Prädikantendienst berufen und gesandt.
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§ 3
Beauftragung

( 1 ) Das Landeskirchenamt beauftragt auf Antrag eines Kirchenvorstandes die Prädikantin oder den Prädikanten zum Dienst in einer Gemeinde. Die Beauftragung umfasst den Dienst der Wortverkündigung und nach Absprache mit dem zuständigen Kirchen- und Klassenvorstand die Verwaltung der Sakramente.
( 2 ) Berufene Prädikantinnen oder Prädikanten werden bei ihrer Beauftragung durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Agende dieser Gemeinde vorgestellt.
( 3 ) Die Beauftragung gilt grundsätzlich für diese Gemeinde. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten.
( 4 ) Die Beauftragung ist auf sechs Jahre befristet. Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Kirchenvorstandes die Beauftragung um jeweils sechs Jahre verlängern. Die Verlängerung setzt voraus, dass ein Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten stattgefunden hat und die Prädikantin oder der Prädikant regelmäßigen Dienst und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen hat.
( 5 ) Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten.
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Durchführung des Dienstes

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§ 4

( 1 ) Der Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten wird im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und in Verbindung mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer geregelt. Sinngemäß gilt Gleiches für andere kirchlichen Einrichtungen.
( 2 ) Der Prädikantin oder dem Prädikanten wird wenigstens zweimal im Jahr Gelegenheit zur Ausübung des Dienstes in der Gemeinde gegeben.
( 3 ) Die Durchführung von Amtshandlungen, wie Taufe, Konfirmation, Trauungen und Beerdigungen soll den ordinierten Theologinnen und Theologen vorbehalten bleiben. Im Einzelfall sind Ausnahmen mit Genehmigung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten möglich.
( 4 ) Prädikantinnen und Prädikanten tragen eine dem Gottesdienst angemessene Kleidung.1#
( 5 ) Prädikantinnen oder Prädikanten werden zu den Pfarrkonventen der Klasse eingeladen. Sie nehmen wenigstens einmal jährlich am Pfarrkonvent der Klasse teil.
( 6 ) Die seelsorgerliche Schweigepflicht haben Prädikantinnen und Prädikanten zu wahren. Über alles, was ihnen in der Ausübung ihres Dienstes vertraulich mitgeteilt wird, haben sie Stillschweigen zu wahren.
( 7 ) Wenn im Kirchenvorstand Gegenstände verhandelt werden, die den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten und die Ordnung des Gottesdienstes betreffen, sollen Prädikantinnen und Prädikanten, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, zu der Sitzung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der Kirchenvorstand führt einmal im Jahr ein Gespräch über die Ausübung des Dienstes mit der Prädikantin oder dem Prädikanten. Soweit ein Gottesdienstausschuss in der Gemeinde existiert, werden Prädikantinnen und Prädikanten in diesen Ausschuss berufen.
( 8 ) Die Prädikantin oder der Prädikant verpflichtet sich für die Dauer des Dienstes regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Verordnung über die Pfarrerfortbildung in der Lippischen Landeskirche gilt entsprechend.
( 9 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent berufen zweimal im Jahr einen Konvent der Prädikantinnen und Prädikanten ein.
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§ 5

Der Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der eigenen Gemeinde geschieht ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden nach den Leitlinien zum Ehrenamt erstattet. Für Dienste in anderen Kirchengemeinden gilt die Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen.
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Einzel- und Übergangsbestimmungen

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§ 6

( 1 ) Die durch die ordentliche Berufung erteilten Befugnisse können durch den Landeskirchenrat wieder entzogen werden, wenn Gründe bekannt werden, dass das Amt nicht entsprechend seiner Würde geführt worden ist.
( 2 ) Die Beauftragung endet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres oder wenn der Dienstauftrag endet, die Prädikantin oder der Prädikant es beantragt oder die Prädikantin oder der Prädikant die Landeskirche durch rechtswirksamen Austritt oder durch Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft verlässt. Das Landeskirchenamt kann die Beauftragung entziehen, wenn ein gedeihliches Wirken im Dienstbereich nicht mehr gewährleistet ist.
( 3 ) Für Prädikantinnen oder Prädikanten, die zu diesem Dienst schon beauftragt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfundsiebzigste Lebensjahr schon vollendet haben, endet die Beauftragung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.
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§ 7

Der Landeskirchenrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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§ 8

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 10. März 1954 (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 128) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. Juni 2005 (Ges. u. VOBl. 13 S. 3/4) außer Kraft.

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1 ↑ Die Landessynode hat am 19. Juni 2009 beschlossen, dass reformierte Prädikantinnen und Prädikanten eine angemessene Zivilkleidung tragen sollen. Die lutherischen Prädikantinnen und Prädikanten tragen nach dem Beschluss des lutherischen Klassentages einen Prädikantentalar.