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Geltungszeitraum von: 30.03.1955

Geltungszeitraum bis: 14.04.2022

Beschluss
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen

vom 30. März 1955

(Synodalprotokoll 1955 S. 6)

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Die 21. ordentliche Landessynode hat am 30. März 1955 beschlossen, dass für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und für Unterstützungen vom 1. April 1955 an im Bereich der Lippischen Landeskirche die staatlichen Beihilfe- bzw. Unterstützungsgrundsätze Anwendung finden. Zugleich hat die Landessynode beschlossen, dass die Beihilfen und Unterstützungen vom Landeskirchenamt festgesetzt werden.
Die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) vom 27. März 1975 in der zz. gültigen Fassung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis gilt, finden Sie unter der Ordnungsnummer 365.
Die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang), die nach § 40 BAT-KF und nach § 46 MTArb-KF für die Angestellten und Arbeiter in der Lipp. Landeskirche gilt, finden Sie online unter BeihilfeVO Angestellte NW.