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Kirchengesetz über die Ausführung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD
(AG.VwGG.EKD)

vom 2. Juli 2011

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 1 S. 25)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD, über die Ausführung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD sowie über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche
22. November 2011
Titelbezeichnung und Abschnittsüberschrift
neu gefasst
§ 2
neu gefasst
§§ 3 bis 6
werden aufgehoben
§§ 7 und 8
werden zu §§ 3 und 4
§ 3
neu gefasst
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Die 35. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 2. Juli 2011 folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Kirchengesetz über die Ausführung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD
(AG.VwGG.EKD)

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Abschnitt I
Grundlegung

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§ 1
Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

Die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche stimmen dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 320)1# zu.
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Abschnitt II
Kirchliches Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges

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§ 2
(Zu § 2 VwGG.EKD)

Als Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges wird das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
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§ 3
(Zu § 18 VwGG.EKD)

( 1 ) Die Erhebung der Klage zum Kirchlichen Verwaltungsgericht setzt voraus, dass zuvor eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates ergangen ist. Widerspruch bzw. Beschwerde sind nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zulässig. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates erhoben werden.
( 2 ) Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt das Landeskirchenamt. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die das Lippische Landeskirchenamt selbst getroffen hat, so entscheidet der Lippische Landeskirchenrat.
( 3 ) Die Klage ist ohne Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig, wenn der Landeskirchenrat entschieden hat oder Widerspruch bzw. Beschwerde durch Gesetz ausgeschlossen sind.
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Abschnitt III
Schlussbestimmungen

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§ 4
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 26. November 2002 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 331), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2005 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 373), außer Kraft:
( 2 ) Gerichtshängige Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

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1 ↑ redaktioneller Hinweis: Die Neufassung zum 1.7.2021 ist in ABl. EKD 2017 S. 138 abgedruckt.