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Geltungszeitraum von: 01.01.1974

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verordnung
über die Umzugskosten der Pfarrer
in der Lippischen Landeskirche
– Umzugskostenverordnung –

vom 3. September 1973

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 121)
zuletzt geändert durch
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 97)

In Ausführung des § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 5. Juni 1973 über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Lippischen Landeskirche – Pfarrdienstgesetz – (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 65) erlässt der Lippische Landeskirchenrat folgende Verordnung, die hiermit verkündet wird:
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§ 1

Jeder Pfarrer erhält bei Antritt des Pfarramtes einer Kirchengemeinde (landeskirchliche Pfarrstelle) eine Umzugskostenvergütung bestehend aus Umzugskostenentschädigung, Reiseentschädigung und Einrichtungsbeihilfe. Das gleiche gilt, wenn einem Pfarrer während seiner Amtszeit aus dienstlichen Gründen eine andere Wohnung durch die Kirchengemeinde (Landeskirche) zugewiesen wird.Ein Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten besteht auch bei einer Versetzung im Interesse des Dienstes (§ 79 Pfarrdienstgesetz der EKD) und bei einer Wiederverwendung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand (§ 95 Pfarrdienstgesetz der EKD).
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§ 2

( 1 ) Die Umzugskostenentschädigung besteht in der Erstattung der Beförderungskosten des Umzugsgutes des Pfarrers und seiner Familie von der alten bis zur neuen Wohnung, einschließlich der verkehrsüblichen Nebenkosten.
( 2 ) Der Umzug ist mit dem nachweislich geringsten Kostenaufwand durchzuführen. Auch darf nur ein Laderaum von höchstens 20 m Möbelwagen oder der entsprechende Raum in Eisenbahnwagen berechnet werden; ist mehr Raum benutzt, so ist die Entschädigung im Verhältnis zu dem zugebilligten Raum herabzusetzen.
( 3 ) Der umziehende Pfarrer hat vor der Vergebung des Umzugs von zwei Spediteuren schriftliche Angebote über die Ausführung des Umzuges anzufordern. Bei der Vergebung ist das billigste (wirtschaftlichste) Angebot zu wählen, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung rechtfertigen.
( 4 ) Die Beförderungskosten sind nach dem kürzesten Eisenbahn- oder Landweg zu berechnen.
( 5 ) Zu den verkehrsüblichen Nebenkosten gehören die Löhne für einen Packer und die erforderlichen Transportarbeiter, einschließlich Reisekosten und tarifmäßiger Trinkgelder, die Leihgebühren für Kisten, Körbe, Säcke und sonstiges Packmaterial sowie die Prämie für eine angemessene Versicherung des Umzugsgutes während des Transportes. Als angemessen gilt eine Versicherungssumme, die den Betrag der Feuerversicherung nicht übersteigt.
( 6 ) Sämtliche Auslagen sind durch Belege, aus denen die Zahl und Größe der benutzten Möbelwagen und Eisenbahnwagen hervorgehen muss, nachzuweisen.
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§ 3

( 1 ) Die Reiseentschädigung besteht in dem Ersatz der Fahrtkosten für die Reise des Pfarrers, seiner Familie und der Hausangestellten vom bisherigen zum neuen Wohnort.
( 2 ) Es werden die Fahrtkosten der zweiten Eisenbahnwagenklasse einschließlich etwaiger Schnellzugzuschläge sowie die Kosten der Beförderung des für die Reise notwendigen Gepäcks erstattet.
( 3 ) Für Reisen auf Landwegen werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, sofern ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht vorhanden ist.
( 4 ) Wird die Reise mit eigenem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird eine Fahrtkostenentschädigung für jeden Kilometer von 0,16 € gezahlt. Damit sind die Reisekosten für alle Familienangehörigen abgegolten.
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§ 4

Die Höhe der Einrichtungsbeihilfe (u. a. für den Neuankauf von Gardinen) richtet sich nach dem Familienstand des Empfängers. Sie beträgt
ohne Familie
205,– €
mit Familie
422,– €.
Die Einrichtungsbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, für das der Empfänger Kinderzuschlag bezieht, um 64,– €.
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§ 5

Unter Familie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Ehefrau und Kinder zu verstehen, ferner Eltern, andere nahe Verwandte und Pflegekinder, soweit der Pfarrer ihnen in seinem Hausstand Wohnung und Unterhalt aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung gewährt.
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§ 6

( 1 ) Bei Umzügen innerhalb der Lippischen Landeskirche trägt die Umzugskostenvergütung die Kirchengemeinde, in die der Pfarrer berufen wird. Das gleiche gilt für Umzüge innerhalb der Kirchengemeinde.
( 2 ) Bei Umzügen von außerhalb des Kreises Lippe wird die Umzugskostenvergütung zu 50 % von der Kirchengemeinde und zu 50% von der Landeskirche getragen. In besonders gelagerten Fällen kann die Landeskirche mehr als 50 % der Kosten übernehmen.
( 3 ) Bei landeskirchlichen Pfarrstellen trägt die Landeskirche die Umzugskostenvergütung.
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§ 7

( 1 ) Ein Verzicht auf die Umzugskostenvergütung ist unzulässig.
( 2 ) Verlässt der Pfarrer seine bisherige Dienststelle vor Ablauf von fünf Jahren, so hat die neue Anstellungsgemeinde der bisherigen die dieser entstandenen Umzugskosten zu erstatten.
( 3 ) Leistungen aus Anlass eines Umzuges, die das in dieser Verordnung bestimmte Maß übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 8

Ruhestandspfarrern sowie deren Hinterbliebenen ist die Umzugskostenvergütung gemäß § 1 zu gewähren, wenn sie innerhalb einer von der Kirchengemeinde (Landeskirche) bestimmten angemessenen Frist die Dienstwohnung räumen oder räumen werden. Diese trägt die Landeskirche.
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§ 9

( 1 ) Kandidaten des Pfarramtes, Kandidatinnen des Pfarramtes, Pfarrer und Pfarrerinnen mit Beschäftigungsauftrag erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umzugskostenvergütung, wenn der Umzug auf schriftliche Anordnung oder mit schriftlicher Zustimmung des Landeskirchenamtes erfolgt.
( 2 ) Kandidaten des Pfarramtes und Kandidatinnen des Pfarramtes wird eine Einrichtungsbeihilfe gemäß § 4 nur gewährt, wenn sie einen eigenen Hausstand unterhalten.
( 3 ) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Vikare, wenn der Umzug dienstlich angeordnet worden ist.
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§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft1#.

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 1974.