.Kirchengesetz
vom 26. November 2019
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltes
der Lippischen Landeskirche
für das Haushaltsjahr 2020
- Haushaltsgesetz 2020 -
vom 26. November 2019
(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 3 S. 87)
Die 37. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 26. November 2019 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
69.148.280,00 EUR
festgestellt.
#§ 2
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 3
Deckungsfähigkeit
(1) Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und in dem beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(2) Bei den RTR`n 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellen-Haushalt) sind innerhalb der einzelnen RT die Personalausgaben deckungsfähig bei den:
#- Dienstbezügen Geistliche (4210)
- Dienstbezügen Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- Dienstbezügen Beamte (4220)
- Vergütungen (4230)
- Stellenbeiträgen VKPB (4310 und 4320)
- Beihilfen (4610)
§ 4
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#§ 5
Übertragbarkeit
Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 8) im Einzelfall entschieden.
#§ 6
Sperrvermerke
1Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. 2Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
(2) Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
(3) Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
(4) Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(5) Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#§ 8
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Detmold, den 3. Dezember 2019 | |||
Der Landeskirchenrat | |||