.

Erläuterungen zur Muster-Friedhofssatzung

Stand: 26. Oktober 2020

###

zu § 1 Abs. 4 und 5

#
Zweck des Datenschutzes ist es, einzelne Personen davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden. Das Nutzen derartiger Daten ist jedoch zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
#
Für den Bereich der EKD gilt das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in der jeweils gültigen Fassung.
•Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben zum o. g. Gesetz eine Datenschutzdurchführungsverordnung erlassen, die für kirchlicheFriedhöfe folgende Bestimmungen enthält:
•Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von der Friedhofsträgerin, dem Friedhofsträger oder in ihrem oder seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
•Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs-und Bestattungsgewerbes dürfen von der Friedhofsträgerin oder dem Friedhofsträger die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
•Die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger darf zum Zwecke der Bestattung die notwendigen Daten der oder des Verstorbenen an die Pfarrerin oder den Pfarrer übermitteln, die oder der die Bestattung vornimmt.
•Bei der Umbettung von Leichen dürfen den zuständigen Gesundheitsbehörden die notwendigen Daten der Verstorbenen übermittelt werden.
•Lässt sich eine Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger bei Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Anträge die notwendigen Daten übermittelt werden.
•Zum Zwecke der Vollstreckung von Friedhofsgebühren dürfen den zuständigen Behörden die notwendigen Daten übermittelt werden.
Die Lage von Grabstätten darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden.
#

zu § 2 allgemein

#
In der Regel sind Bestattungen und Beisetzungen im Rahmen einer Amtshandlung vorzunehmen. Allerdings sind Bestattungen und Beisetzungen auf Wunsch des Verstorbenen / der Angehörigen auch ohne Amtshandlung möglich.
#

zu § 2 Abs. 1 und 2

#
Ein evangelischer Friedhof hatMonopolcharakter, wenn auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde kein kommunaler Friedhof liegt. Sofern somit der kirchliche Friedhof Monopolfriedhof ist, ist die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger zur Bestattung aller Verstorbenen verpflichtet, die ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde hatten.
#

zu § 2 b)

#
Weitere Informationen sind zu finden unter www.oekumene-ack.de.
#

zu § 3 Abs. 1

#
Es ist rechtlich nicht zwingend einen Friedhof abzuschließen. Aus haftungsrechtlichen Gründen wird dringend empfohlen, den Friedhof nur entsprechend der ausgehängten Zeiten zu öffnen.
#

zu § 3 Abs. 2

#
Wichtige Gründe können beispielsweise sein:
  • Gefahren durch Sturm oder andere gefährliche Wettereignisse
  • Durchführung einer Ausbettung
  • Pflegearbeiten (z. B. Baumfällungen)
#

zu § 4 2 l)

#
Nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiflächen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der mit dem Einsatz der Pflanzenschutzmittel angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und wenn überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das des Schutzes von Tier-und Pflanzenarten, dem nicht entgegensteht.Ausnahmegenehmigungen müssen bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Nevinghoff40, 48147 Münster, beantragt werden. Außerdem dürfen die Mittel nur von Personen ausgebracht werden, welche die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen (Fachkundenachweis).Soweit die Landwirtschaftskammer die erforderliche Zustimmung nach § 22 Abs. 2 PflSchG erteilt hat, ist die Zustimmung durch die Friedhofsträgerin oder den Friedhofsträger entbehrlich.
#

zu § 5

#
Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger sind nicht verpflichtet eine Grabmal-und Bepflanzungssatzung zu erlassen. Die grundsätzlichen Gestaltungsregelungen, die zur Erfüllung des Friedhofszweckes und der Wahrung der Würde des Friedhofes erforderlich sind, sind in die Muster-Friedhofssatzung eingearbeitet. Die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger kann darüber hinausgehende Gestaltungsvorschriften in einer Satzung erlassen. Dann ist die Muster-Grabmal-und Bepflanzungssatzung zu verwenden (vgl. § 13 Verordnung für das Friedhofswesen). Für einen Friedhof mit Monopolcharakter dürfen zusätzliche Gestaltungsvorschriften nur erlassen werden, wenn auch Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.
#

zu § 6

#
Eine Versagung der Zulassung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt werden. Mit Rücksicht auf die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind restriktivere Vorschriften nicht möglich.
#

zu § 6 Abs. 6

#
Die Ausstellung einer Berechtigungskarte ist nicht zwingend notwendig.
#

zu § 9 Abs. 1

#
Ein Nutzungsrecht wird an einem räumlich bestimmten Teil der öffentlichen Sache Friedhof vergeben. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung einer menschlichen Leiche oder zur Beisetzung einer Urne in einem Grab. Außerdem umfasst das Nutzungsrecht die Verpflichtung zur Grabpflege und das Recht, ein Grabmal auf der Grabstätte zu errichten. Das Nutzungsrecht ist nicht vererbbar. Die Übertragung eines Nutzungsrechts an eine Personenmehrheit ist rechtlich nicht zulässig. Anonyme Grabstätten sind auf evangelischen Friedhöfen aus theologischen Gründen nicht zulässig.Zusätzliche Ausführungen zu anonymen Grabstätten finden sich in der Broschüre aus der Schriftenreihe für evangelische Friedhöfe „Ein feiner, stiller Ort“ (S. 21 und 50).
#

zu § 9 Abs. 3

#
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin oder den Friedhofsträger handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt und erfolgt auf Antrag der künftigen nutzungsberechtigten Person. Der Antrag der künftigen nutzungsberechtigten Person ist mit Hilfe des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Bescheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ zu dokumentieren.
#

zu § 9 Abs. 4

#
Allgemeine Gestaltungsvorschriften sind die grundsätzlichen Gestaltungsregelungen, die zur Erfüllung des Friedhofszweckes und der Wahrung der Würde des Friedhofes erforderlich sind und in die Muster-Friedhofssatzung eingearbeitet wurden.Zusätzliche Gestaltungsvorschriften müssen gesondert geregelt sein (z. B. Grabmal-und Bepflanzungssatzung, Friedhofssatzung).
#

zu § 9 Abs. 7

#
Alternative 1
Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Bepflanzung (einschließlich der Bäume) auf der Grabstätte gehen nicht in das Eigentum der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers über. Im Gegensatz zum Nutzungsrecht ist das Eigentum an Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Bepflanzungen vererbbar. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Eigentümer oder deren Erben verpflichtet, Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und die Bepflanzung abzuräumen.
#

zu § 9 Abs. 7

#
Alternative 2
Auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ist die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger berechtigt bereits zum Zeitpunkt der Vergabe des Nutzungsrechts eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte zu erheben. Eine entsprechende Gebühr ist in die Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
#

zu § 9 Abs. 8

#
Falls die nutzungsberechtigte Person unmissverständlich erklärt, die festgesetzten Gebühren nicht zahlen zu wollen (endgültige Leistungsverweigerung gem. §§ 281 ff BGB), kann die Friedhofsträgerin oder Friedhofsträger das Nutzungsrecht unmittelbar widerrufen und unabhängig davon die Gebühren im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Die endgültige Leistungsverweigerung sollte schriftlich gegenüber der Friedhofsträgerin oder dem Friedhofsträger erklärt werden.Wenn kein Fall einer endgültigen Leistungsverweigerung gegeben ist, kann die Zwangsvollstreckung unter folgenden Voraussetzungen entsprechend der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetze durchgeführt werden:
•Friedhofsgebührenbescheid, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist,•Fälligkeit der Friedhofsgebühr,
•Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist),
•Mahnung der Schuldnerin oder des Schuldners mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche.Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist die Amtshilfe durch die Kommunalverwaltung in Anspruch zu nehmen.Ist die Zwangsvollstreckung der Friedhofsgebühren erfolglos verlaufen, kann das Nutzungsrecht widerrufen werden. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
•Androhung des Widerrufs des Nutzungsrechtes (Widerrufsbescheid), d. h. nochmalige schriftliche Aufforderung, die Friedhofsgebühren unverzüglich zu entrichten,
•Erlass des Widerrufsbescheides.
•Sofern diese Verwaltungsakte (Androhung des Widerrufs des Nutzungsrechtes und Widerrufsbescheid) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.Sofern Verwaltungsakte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, ist der Verwaltungsakt trotzdem wirksam. Es gilt eine verlängerte Widerspruchsfrist von einem Jahr gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Den Text der jeweils aktuellen Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie im Intranet der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirche in Westfalen –KiWi) unter Friedhofswesen/Dokumente/04_Musterformulare/5 Rechtsbehelfsbelehrungen.Die Verpflichtung zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr endet mit dem Nutzungsrecht. Sollten die Kosten der Friedhofsunterhaltung nicht bereits in die Nutzungsgebühr einkalkuliert worden sein, entfällt im Fall des Widerrufs des Nutzungsrechts die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr. Eine jährliche Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Nutzungszeit bzw. eine Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für diesen Zeitraum im Voraus ist nicht möglich. Dies erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die ursprüngliche nutzungsberechtigte Person das Grab nicht mehr besucht und die Einrichtung des Friedhofs nicht mehr in Anspruch nimmt
#

zu § 9 Abs. 9

#
Der Widerruf auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ist auch möglich, wenn die Ruhezeiten für die auf der Grabstätte bestatteten oder beigesetzten Verstorbenen noch nicht abgelaufen sind.Die Verpflichtung zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr endet mit dem Nutzungsrecht. Sollten die Kosten der Friedhofsunterhaltung nicht bereits in die Nutzungsgebühr einkalkuliert worden sein, entfällt im Fall des Widerrufs des Nutzungsrechts die Rechtsgrundlage für die Erhebung derFriedhofsunterhaltungsgebühr. Eine jährliche Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Nutzungszeit bzw. eine Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für diesen Zeitraum im Voraus ist nicht möglich. Dies erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die ursprüngliche nutzungsberechtigte Person das Grab nicht mehr besucht und die Einrichtung des Friedhofs nicht mehr in Anspruch nimmt.
#

zu § 10 Abs. 2 und 3

#
Da es sich bei der Verleihung des Nutzungsrechts um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, geht das Nutzungsrecht nur über, wenn die künftige nutzungsberechtigte Person ihre Zustimmung dazu erklärt. Dies gilt auch für die Erbin oder den Erben der nutzungsberechtigten Person. Siehe hierzu auch die Erläuterungen zu § 28 Absatz 2 / Alternative 1
#
Die Friedhofsträgerin kann einem Antrag aus dem Personenkreis gem. § 10 Abs. 3 auf Übernahme des Nutzungsrechts ohne Nachforschungen nach weiteren Berechtigten entsprechen. Sollte ein anderer Angehöriger nach der Vergabe des Nutzungsrechts einen Anspruch auf das Nutzungsrecht erheben, ist dieser Anspruch zwischen der nutzungsberechtigten Person und dem Anspruchsteller in einem Zivilprozess zu klären.
#

zu § 11

#
Die Ruhezeiten sind für jede Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der Boden-und Grundwasserverhältnisse festzulegen.Für Leichen von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist grundsätzlich eine Ruhezeit von 25 Jahren, für Leichen von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr von mindestens 30 Jahre anzusetzen (gem. Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen –RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. August und 25. Oktober 1979 geändert durch RdErl. vom 23. März 1983).Diese Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind und dies durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes belegt werden kann. Die Ruhezeit für Ascheurnen ist nach den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder der Ruhezeit für Erdbestattungen gleichzusetzen.Das Bestattungsgesetz NRW verzichtet auf eine ausdrückliche Regelung für die Ruhezeit der Aschenurnen. Sie muss mindestens der geringsten Ruhezeit für Erdbestattungen am gleichen Ort entsprechen.Das gilt auch, sofern die Friedhofsträgerin oder Friedhofsträger mehrere Friedhöfe an einem Ort hat.
#

zu § 11 Abs. 1

#
Das Personenstandsgesetz unterscheidet zwischen einer Lebendgeburt, einer Totgeburt und einer Fehlgeburt.Fehlgeburten und Totgeburten unterliegen nicht dem Bestattungszwang. Sie sind aber auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht.
#

zu § 12 Abs. 5

#
Die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger übernimmt die Anlage und Unterhaltung dieser Grabstätten für die Dauer der Ruhezeit. Alle Kosten werden durch eine einmalige Gebühr abgegolten.Bei der Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabanlagen handelt es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine Umsatzsteuerpflicht entsteht.
#

zu § 12 Abs. 6

#
Bisher wurden Reihen-und Wahlgemeinschaftsgrabstätten in der Regel durch die Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger in eigener Regie errichtet und unterhalten. Alternativbesteht die Möglichkeit, dass eine Friedhofsträgerin oder ein Friedhofsträger einer Friedhofsgärtnerei ein Grabfeld zur Verfügung stellt, auf dem die Friedhofsgärtnerei aufeigene Kosten eine gestaltete Gemeinschaftsgrabanlage (Sarg und/oder Urne) errichtet. Bei der Errichtung einer gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage vergibt die Friedhofsträgerinoder der Friedhofsträger das Nutzungsrecht an die nutzungsberechtigte Person unter der Bedingung, dass diese einen Dauergrabpflegevertrag für die gesamte Nutzungszeit mit einer Treuhandstelle abschließt. Die jeweilige Treuhandstelle verwaltet den eingezahlten Geldbetrag und schüttet ihn anteilig während der Nutzungszeit an die Friedhofsgärtnerei für die Unterhaltung der Grabstätte aus. Diese Verfahrensweise hat für die Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger den Vorteil, nicht mit erheblichen finanziellem Aufwand für die Errichtung eines solchen Grabfeldes in Vorleistung treten zu müssen.Außerdem minimiert die Einbindung der Treuhandstellen das Risiko, das Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger bei einer Zahlungsunfähigkeit der nutzungsberechtigten Personzu tragen haben. Gleichzeitig werden rechtliche Probleme, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abwicklung von Treuhandverträgen entstehen können, sowie die Kalkulationder Grabpflegeleistungen auf die Treuhandstellen als kompetenteFachstellen verlagert. Das Absatzrisiko für die gestaltete Gemeinschaftsgrabanlage trägt die Friedhofsgärtnerei.Bei der Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabanlagen handelt es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit und die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger ist verpflichtet Umsatzsteuern für diese Tätigkeit zu entrichten. Wenn diese Tätigkeit durch eine selbstständige Friedhofsgärtnerei übernommen und abgerechnet wird, entsteht für diesen Bereich keine Verpflichtung der Friedhofsträgerin oder desFriedhofsträgers zur Zahlung etwaiger Umsatzsteuern. Die Evangelischen Kirchen im Rheinland, von Westfalen und Lippe haben in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH und der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege einen Mustervertrag erstellt, der die Rechte undPflichten der Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger, der Friedhofsgärtnereien und der Treuhandgesellschaften im Falle einer solchen Zusammenarbeit regelt. Der Vertrag kann als Word-Dokument aus dem Intranet der Evangelischen Kirche von Westfalen (KiWi) unter der Gruppe Friedhofswesen/Dokumente/05_Muster-Verträge herunter geladen werden.
#

zu § 13 Abs. 3

#
Wenn beim Erlass einer neuen Friedhofssatzung Veränderungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Beisetzung von weiteren Urnen in Wahlgrabstätten vorgenommen werden, gelten die neuen Regelungen beim Inkrafttreten der neuen Friedhofssatzung für alle bisher vergebenen und künftigen Nutzungsrechte.Sollen die bisher geltenden Regelungen weiterhin Bestand haben und die neuen Regelungen nur für neu vergebene Nutzungsrechte gelten, ist folgende Formulierung zu wählen:Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung darf für alle ab diesem Zeitpunkt neu vergebenen oder nach § 10 übertragenen Nutzungsrechte ein Grab in einer Wahlgrabstätte nur wie folgt belegt werden:
  • mit einem Sarg
  • mit bis zu zwei Urnen
  • mit einem Sarg und nachfolgend einer Urne.
Bei der Vergabe eines Nutzungsrechts ist die künftige nutzungsberechtigte Person darauf hinzuweisen, dass bei einer geplanten zusätzlichen Beisetzung einer Urne die Belegung der Wahlgrabstätte immer zuerst mit dem Sarg und nachfolgend mit einer Urne erfolgen muss. Eine als erstes beigesetze Urne darf nicht zur Bestattung des Sarges aus dem Grab entfernt werden, weil es sich dabei um eine Störung der Totenruhe handeln würde.
#

zu § 13 Abs. 11

#
Die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger übernimmt die Anlage und Unterhaltung dieser Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit. Alle Kosten werden durch eine einmalige Gebühr abgegolten.Bei der Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabanlagen handelt es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit und die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger ist verpflichtet Umsatzsteuern für diese Tätigkeit zu entrichten.
#

zu § 13 Abs. 12

#
S. Erläuterungen zu § 12 Absatz 6
#

zu § 15

#
Die nutzungsberechtigte Person einer Wahlgrabstätte muss damit rechnen, dass sich die für den Friedhof geltenden Bestimmungen ändern können, wenn der Friedhofszweck dies erfordert. Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Fortbestand der bei Vergabe des Wahlgrabes bestehenden Gestaltungsvorschriften besteht nicht. Vielmehr steht es der Friedhofsträgerin oder dem Friedhofsträger frei, auch mit Wirkung für die bereits angelegten Grabstätten neue Bestimmungen zu erlassen. D. h. fertiggestellte Grabstätten müssen nicht geändert werden (Bestandsschutz), wenn nachträglich Gestaltungsvorschriften erlassen werden. Sofern die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte aber später, also nach Erlass der neuen Gestaltungsvorschriften umgestalten möchte, so sind hierfür die neuen Gestaltungsvorschriften anzuwenden.Den Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträgern wird dringend empfohlen, bei der Vergabe des Nutzungsrechts darauf hinzuweisen, dass die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger das Recht hat, auf die Gestaltung der Grabstätte durch Satzungsänderung einzuwirken.
#

zu § 16

#
An einem Kolumbarium besteht keine Möglichkeit zur gärtnerischenAnlage und zur Pflege der Grabstätten.Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger können in Kolumbarien folgende Grabarten anbieten:
•Reihengemeinschaftsgrabstätten (gem. §12 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 Muster-Friedhofssatzung)
•Wahlgemeinschaftsgrabstätten(gem. § 13 Abs. 11 und § 16 Abs. 3 Muster-Friedhofssatzung)
Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger können durch Satzung die Verpflichtung zur Anbringung einer Gedenktafel an die nutzungsberechtigte Person oder die Person übertragen, die die Beisetzungin Auftrag geben hat. Sollte diese Person dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger die Möglichkeit, die Gedenktafel auf Kosten dieser Person anzubringen.
#

zu § 18

#
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft als die für Friedhöfe zuständige Unfallversicherungsträgerin hat für die Ausübung der Tätigkeiten auf den Friedhöfen Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz der Mitarbeitenden erlassen, die Friehofsträgerinnen und Friedhofsträger einhalten müssen. Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe (VSG 4.7) schreiben auch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beim Grabaushub vor. Danach muss bei jedem Grabaushub ein Sicherungsverbau erfolgen. Nach § 7 Unfallverhütungsvorschriften sind Grabmale und Rahmenteile sowie Sonderzubehör, die ein sicheres Ausheben des Grabes nicht gewährleisten, abzubauen. Fundamente dürfen nicht unterhöhlt werden. Daher müssen bei vielen Bestattungen auf Grabstätten die Grabmale und Einfassungen aus Sicherheitsgründen entfernt werden. Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger müssen vor einer Bestattung die nutzungsberechtigten Personen auffordern, bauliche Anlagen nach den rechtlichen Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften von einem anerkannten Gewerbetreibenden abbauen zu lassen.
#

zu § 19 Abs. 1

#
Die Totenruhe steht unter dem Schutz des Strafgesetzbuches. Das Bestattungsrecht differenziert dabei nicht zwischen einer Körperbestattung im Sarg und einer Beisetzung von Aschenurnen.
#

zu § 19 Abs. 2

#
Neben der Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde ist zwingend auch die Zustimmung der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers einzuholen. Unabhängig von einer evtl. Zustimmung der Ordnungsbehörde können Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Zustimmung verweigern.
#

zu § 21 Abs. 5

#
Grundsätzlich kann die Abdeckung der Grabstätten durch Satzung nur verboten werden, wenn durch entsprechende hydrogeologische Untersuchungen festgestellt wird, dass durch eine Abdeckung der Grabstätte die Zersetzung der Leichen in der vorgeschriebenen Ruhezeit verhindert wird.Unabhängig davon dürfen Friedhofsträgerinnen oder Friedhofsträger die Abdeckung von Grabstätten aus gestalterischen und ökologischen Gründen bei Friedhöfen ohne Monopolcharakter verbieten.Auf Friedhöfen mit Monopolcharakter dürfen Abdeckungen von Grabstätten aus gestalterischen und ökologischen Gründen nur verboten werden, wenn auch Grabfelder ausgewiesen werden, auf denen Abdeckungen zugelassen sind.
#

zu § 22 Abs. 2 und 3

#
Die Verpflichtung zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr endet mit dem Nutzungsrecht. Sollten die Kosten der Friedhofsunterhaltung nicht bereits in die Nutzungsgebühr einkalkuliert worden sein, entfällt im Fall des Widerrufs des Nutzungsrechts die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr. Eine jährliche Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Nutzungszeit bzw. eine Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für diesen Zeitraum im Voraus ist nicht möglich. Dies erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die ursprüngliche nutzungsberechtigte Person das Grab nicht mehr besucht und die Einrichtung des Friedhofs nicht mehr in Anspruch nimmt.
#

zu § 23

#
Um dem Wunsch nach einer regelmäßigen Grabpflege Rechnung zu tragen, können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.Aus steuerlichen Gründen ist esnotwendig einen Treuhandvertrag und einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Das Vertragswerk kann heruntergeladen werden aus dem KiWi / Gruppe „Friedhofswesen“ / Dokumente / 05_Muster-Verträge / Treuhandvertrag_Grabpflegevertrag.Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalten gilt folgendes Modell:Der Treuhandvertrag wird zwischen dem Kirchenkreis als Treuhänder und der nutzungsberechtigten Person zur Errichtung eines besonderen Zweckvermögens abgeschlossen. Als Anlage gehört zu diesem Treuhandvertrag eine besondere Vereinbarung über die Verwendung eines evtl. Restbetrages nach Ende der Vertragslaufzeit. Grundlage für die Ermittlung der Vertragssumme des Treuhandvertrages ist die Leistungs-und Kostenaufstellung zum Grabpflegevertrag, die gemeinsam mit der nutzungsberechtigten Person erarbeitet werden muss. Die nutzungsberechtigte Person erhält neben dem Treuhandvertrag auch eine Kopie der Leistungs-und Kostenaufstellung. Diese Leistungs-und Kostenaufstellung ist Bestandteil des Grabpflegevertrages, den der Kirchenkreis als Treuhänder mit der Friedhofsträgerin oder dem Friedhofsträger abschließt.Der Kirchenkreis ist verpflichtet, das Treuhandvermögen im Vermögensnachweis einzeln für jeden Treuhandvertrag gesondert auszuweisen. Es ist erforderlich, für jedes Grab getrennt ein sonstiges Zweckvermögen einzurichten. Sofern eine nutzungsberechtigte Person für mehrere Gräber Grabpflegeverträge abschließen möchte, kann dieses daher nur durch Einzelverträge je Grab geregelt werden. Es müssen somit je Grab ein Treuhandvertrag und ein Grabpflegevertrag abgeschlossen werden.
#

zu § 25 Abs. 2

#
Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) enthält im Wesentlichen folgende grundlegende Vorschriften für die Errichtung von Grabmalen:
•Der Genehmigungsantrag muss über die Ausführung / Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bauteile einer Grabmalanlage Auskunft geben.
•Nach dem Aushärten des Fundaments und der Baustoffe muss der Steinmetzmeister oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung eine nachweisliche Abnahmeprüfung der Grabmalanlage durchführen.
•Diese zeitnahe und nachweisliche Überprüfung der Standsicherheit nach Errichten der Grabmalanlage vorausgesetzt muss die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger bei der jährlichen Standsicherheitsprüfung nur eine pauschale Regelprüfung durchführen. Hierbei werden Grabmale mit einer Höhe ab Fundamentoberkante von mehr als 0,5 bis 1,2 Meter nur noch mit 300 N geprüft.
•Für die Regelprüfung ist der Einsatz eines Prüfgerätes nicht erforderlich.
•Bei der Dokumentation des Prüfablaufs reichen allgemeine Angaben zum Friedhof, Grabfeld, Prüfer und Prüfdatum. Lediglich bei beanstandeten Grabmalen sind eindeutige Angaben wie Prüfer, Prüfablauf, Prüfrichtung, Prüfhöhe sowie die Begründung für die Beanstandung erforderlich und zu dokumentieren.
#

zu § 25 Abs. 3

#
§ 25 Absatz 3 setzt die Vorgaben des § 4a Bestattungsgesetz NRW zur Bekämpfung schlimmster Formen von Kinderarbeit um. Gemäß des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministers für Bundes-und Europaangelegenheiten sowie Internationales, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation und Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 4. September 2018 ist für die Errichtung eines Grabmales oder einer Grabeinfassung aus Naturstein, das/die in den Ländern Volksrepublik China, Republik Indien, Republik der Philippinen und Sozialistische Republik Vietnam gewonnen, be-und verarbeitet wurde (Herstellung), eine Bestätigung gemäߧ 25 Absatz 3 erforderlich. § 25 Absatz 3 setzt die Vorgaben des § 4a Bestattungsgesetz NRW zur Bekämpfung schlimmster Formen von Kinderarbeit um. Gemäß des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministers für Bundes-und Europaangelegenheiten sowie Internationales, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation und Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 4. September 2018 ist für die Errichtung eines Grabmales oder einer Grabeinfassung aus Naturstein, das/die in den Ländern Volksrepublik China, Republik Indien, Republik der Philippinen und Sozialistische Republik Vietnam gewonnen, be-und verarbeitet wurde (Herstellung), eine Bestätigung gemäß § 25 Absatz 3 erforderlich.Ergänzend zum Grabmalantrag können folgende Formulare verwendet werden:
#
Alternative 1:
Ich, Herr/Frau ______________________ bestätige durch meine Unterschrift für ______________(Firmenname, ggf.Rechtsform), dass der Grabstein/die Grabeinfassung aus Naturstein für das Grab Nr. ________________/ für den Nutzungsberechtigten Herrn/Frau ________________ weder in der Volksrepublik China, Republik Indien, Republik der Philippinen noch in der Sozialistischen Republik Vietnam gewonnen, be-und verarbeitet wurde.Mir ist bekannt, dass ein Verstoß gegen § 4a Bestattungsgesetz NRW nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes NRW geahndet werden kann.Datum:Firma:Unterschrift:____________________
#
Alternative 2:
Ich, Herr/Frau ______________________ bestätige durch meine Unterschrift für ______________(Firmenname, ggf. Rechtsform), dass der Grabstein/die Grabeinfassung aus Naturstein für das Grab Nr. ________________/ für den Nutzungsberechtigten Herrn/Frau ________________ vor dem 01.01.2020 in das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr erbringe ich durch Vorlage des Lieferscheins/ anliegender Zollunterlagen, Rechnungen/Inventarlisten (Unzutreffendes bitte streichen).Mir ist bekannt, dass ein Verstoß gegen § 4a Bestattungsgesetz NRW nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes NRW geahndet werden kann.Datum:Firma:Unterschrift:____________________
#
Alternative 3:
Ich, Herr/Frau______________________ bestätige durch meine Unterschrift für ______________(Firmenname, ggf. Rechtsform), dass der Grabstein/die Grabeinfassung aus Naturstein für das Grab Nr. ________________/ für den Nutzungsberechtigten Herrn/Frau ________________ ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurde. Den Nachweis erbringe ich durch das beigefügte Zertifikat ...(Name der Zertifizierungsstelle, Datum)........ .Mir ist bekannt, dass ein Verstoß gegen § 4a Bestattungsgesetz NRW nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes NRW geahndet werden kann.Datum:Firma:Unterschrift:____________________
#

zu § 26

#
Grabmale sind mindestens einmal jährlich nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes auf ihre Standfestigkeit hin zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten.Grabmale, die sich in ihrem Gefüge gelockert haben und wackeln oder aufgrund von Fundamentsetzungen schräg stehen, sind nicht mehr standsicher. Diese Grabmale sind zu sichern oder abzuheben und fachgerecht zu lagern (Durchführungsbestimmungen zu den Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft –VSG 4.7).
#

zu § 28 Abs. 2

#
Alternative 1
Grabmale gehen nicht in das Eigentum der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers über. Das Eigentum an Grabmalen liegt in der Regel bei der nutzungsberechtigten Person und ist vererbbar. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Eigentümer oder deren Erben verpflichtet die Grabmale abzuräumen. Dies gilt auch für ggf. vorhandene weitere bauliche Anlagen (Grabumrandung, Grableuchten u. ä.).Unbeschadet der Eigentumsverhältnisse entfällt die Verpflichtung der nutzungsberechtigten Person zum Abräumen von Grabmalen auf Gemeinschaftsgrabstätten.
#
Alternative 2
Auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ist die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger berechtigt bereits zum Zeitpunkt der Vergabe des Nutzungsrechts eine Gebühr für das Abräumen des Grabmals zu erheben. Eine entsprechende Gebühr ist in die Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
#

zu § 28 Abs. 3

#
Alternative 1
Ziel dieser Satzungsregelung ist es, dass es durch die nach dem Widerruf des Nutzungsrechts vorgenommene einheitliche Gestaltung der Grabstätten nicht zur Anonymisierung der Grabstätten kommt.
#

zu § 37

#
Die öffentliche Bekanntmachung gem. § 23 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche entspricht den Vorgaben der jeweiligen Bekanntmachungsverordnungen in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.Die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger muss die öffentliche Bekanntmachung nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen und staatsaufsichtlichen Genehmigung veranlassen.Friedhofsträgerinnen oder Friedhofsträger können nur zwischen den in § 37 Abs. 2 Muster-Friedhofssatzung genannten Alternativen wählen.
#

zu § 37 Abs. 2

#
Alternative 1
as Amtsblatt der Kommunalgemeinde oder des Kreises muss im Titel die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Es muss der Ausgabetag angegeben sein und das Blatt muss jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein.
#
Alternative 2
Als Tageszeitung gelten auch regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) erscheinende Anzeigenblätter, die einen größeren Adressatenkreis erreichen.Sofern die öffentliche Bekanntmachung in mehreren Tageszeitungen erfolgt, tritt die Friedhofssatzung am Tage nach der letzten Veröffentlichung in Kraft.
#
Alternative 3
Die Anschlagtafel soll jederzeit zugänglich und nachts beleuchtet sein. Über die Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums / oder von dem oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Friedhofsträgerin oder der Friedhofsträger kann wählen, ob der Hinweis auf den Anschlag an der Bekanntmachungstafel in der Zeitung oder im Internet erfolgen soll. Wenn der Hinweis auf den Anschlag im Internet erfolgen soll, so muss dies auf der Homepage der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträger erfolgen. Die Adresse der Homepage ist in den Satzungstext aufzunehmen. Ein Hinweis auf den Anschlag ausschließlich auf der Homepage der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers ist möglich.
#
Alternative 4
Eine Veröffentlichung ausschließlich auf der Homepage der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers ist möglich, wenn auf diese Veröffentlichung im Amtsblatt oder in der Tageszeitung hingewiesen wird.Über die Veröffentlichung im Internet ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums / oder von dem oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen ist.