.Ausführungsverordnung
§ 1
§ 2
Ausführungsverordnung
zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
(MVG-EKD) zu § 3 a EG MVG EKD
vom 3. Juni 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8 S. 322)
Die Lippische Landeskirche erlässt folgende Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (EG MVG.EKD):
####§ 1
Wahl des Gesamtausschusses
für den Bereich der Landeskirche
(1) 1Das Mitglied des Gesamtausschusses für den Bereich der Landeskirche wird in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt. 2Die Delegiertenversammlung besteht aus Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden und der Landeskirche.
(2) 1Die Mitarbeitervertretungen entsenden je einen Delegierte in die Delegiertenversammlung. 2Die Delegiertenversammlung wird durch das Landeskirchenamt berufen.
#§ 2
Wahl des Gesamtsausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes
1Das Mitglied des Gesamtausschusses aus den Einrichtungen wird in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt. 2Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Mitarbeitervertretungen zusammen, deren Einrichtungsträger Mitglied im Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche ist. 3Jede Mitarbeitervertretung entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Delegiertenversammlung. 4Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes einberufen.
#Detmold, 3. Juni 2014 | Der Landeskirchenrat |