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Geltungszeitraum von: 09.03.1998

Geltungszeitraum bis: 31.08.2019

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Satzung der „Ev.-ref. Kirchengemeinde Diakonissenhaus Detmold“ für ihre Gemeindevertretung

vom 9. März 1998

Gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1996 hat der Vorstand der Stiftung „Evangelisches Diakonissenhaus Detmold“ in seiner Sitzung am 1. Juli 1997 folgende Satzung für die Anstaltskirchengemeinde beschlossen:
Für den Bereich des Evangelischen Diakonissenhauses Detmold wurde auf Beschluss der 17. ordentlichen Landessynode vom 18. September 1944 eine reformierte Kirchengemeinde errichtet.
Mit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1996 und dem Inkrafttreten der Satzung der „Ev.-ref. Kirchengemeinde Diakonissenhaus Detmold“ vom 22. Oktober 1997 sind die Stiftung und die Anstaltskirchengemeinde als je selbstständige juristische Personen definiert.
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§ 1

1Zur Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages der Anstaltskirchengemeinde wird eine Gemeindevertretung gebildet. 2Der Auftrag der Gemeindevertretung entspricht dem Auftrag eines Kirchenvorstandes mit Ausnahme insbesondere
  • der Verwaltung der kirchlichen Stiftungen und Anstalten,
  • der Aufsicht über die Gebäude und das Inventar,
  • der Entscheidung über die Überlassung der der Gemeinde gehörenden Räume.
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§ 2

Die Gemeindevertretung kann dem Vorstand Vorschläge für das Leben in der Anstalt und in der Anstaltskirchengemeinde machen.
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§ 3

1Die Gemeindevertretung beschließt im Einvernehmen mit dem Vorstand der „diakonis-Stiftung Diakonissenhaus“ über die Gestaltung des Gemeindesiegels. 2Die Siegelordnung der Lippischen Landeskirche ist zu beachten.
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§ 4

(1) Der Gemeindevertretung gehören an:
  1. vier Gemeindeglieder,
  2. der Theologische Vorstand bzw. der Pflegevorstand und der Kaufmännische Vorstand der „diakonis-Stiftung Diakonissenhaus“ und
  3. der/die Inhaber/in der Pfarrstelle der Anstaltskirchengemeinde.
(2) 1Der Theologische Vorstand bzw. der Pflegevorstand der „diakonis-Stiftung Diakonissenhaus“ ist geborene/r Vorsitzende/r der Gemeindevertretung. 2Die Gemeindevertretung wählt mit einfacher Mehrheit eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(3) 1Die Amtszeit der unter (1) a Genannten beträgt vier Jahre. 2Die gesetzliche Regelung, wonach alle vier Jahre die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, findet keine Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des § 2 des Kirchengesetzes vom 01. Juli 2019 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen – Wahlordnung – (Ges. u. VOBL. Bd 17Nr. 2 S. 61) findet keine Anwendung, sofern der geistige und körperliche Zustand dem nicht entgegensteht.
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§ 5

1Die Gemeindevertretung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn drei ihrer Mitglieder es verlangen. 2Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich. 3In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben. 4Zwischen der Einladung und der Sitzung soll eine Frist von sieben Tagen liegen. 5In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen.
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§ 6

1Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§ 7

1Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1996.2Im Rahmen des § 12 des Anstaltskirchengemeindegesetzes bleibt der Beschluss der 17. ordentlichen Landessynode vom 18. September 1944 „Gründung einer reformierten Kirchengemeinde Diakonissenhaus Detmold“ unberührt, soweit er ihre Errichtung als Anstaltskirchengemeinde betrifft.
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§ 8

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Landeskirchenrat in Kraft.
Detmold, den 9. März 1998
Der Vorstand

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