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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Satzung des Diakonischen Werkes
der Lippischen Landeskirche e.V.
vom 9. Oktober 2002
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 351)
zuletzt geändert am 3. Juni 2013
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 288)

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Einer trage des andern Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen." (Galater 6,2)
Im Jahre 1908 wurde in Detmold der Landesverein für Innere Mission gegründet. Er setzte sich die Aufgabe, in enger Verbindung mit der Lippischen Landeskirche die bereits vorhandenen Einrichtungen der Inneren Mission zu fördern und auf eine Vertiefung und Erweiterung der diakonisch-missionarischen Arbeit im Bereich der Lippischen Landeskirche bedacht zu sein.
Im Jahre 1945 wurde das Hilfswerk der Lippischen Landeskirche ins Leben gerufen mit dem Ziel, die besonderen durch den zweiten Weltkrieg hervorgerufenen Nöte zu lindern und den diakonischen Auftrag in den Gemeinden erneut ins Bewusstsein zu bringen.
Innere Mission und Hilfswerk haben sich zur besseren Erfüllung des von ihnen wahrgenommenen Auftrags im Jahre 1966 zum Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Lippischen Landeskirche e.V. zusammengeschlossen.
Das Werk, das jetzt den Namen
Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche e.V.
trägt, erhält die folgende Satzung.
Die Landessynode hat den in der Satzung des Werkes geordneten Zusammenschluss aller Träger der Diakonie in der Landeskirche als das "Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche" anerkannt.
Die Satzung wird nach der Eintragung im Vereinsregister im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
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§ 1
Rechtsform, Sitz und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
( 2 ) Das Diakonische Werk hat seinen Sitz in Detmold. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außerhalb des Satzungszwecks keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Werkes keine Ansprüche auf dieses Vermögen.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Soweit Mitglieder ehrenamtlich tätig werden, haben sie Anspruch auf den Ersatz von Auslagen. Verzichten ehrenamtlich Mitarbeitende auf Auslagenersatz, so ist ihnen die Ausstellung einer Spendenquittung anzubieten.
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§ 2
Aufgabe und Zweck

( 1 ) Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und an Gruppen, an Nahe und an Ferne, an Christen und an Nichtchristen.
Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche (Artikel 15 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland).
( 2 ) Das Diakonische Werk hat die Aufgabe, den Kirchengemeinden und den diakonischen Einrichtungen bei der Gestaltung dieses Dienstes zu helfen. Es soll auf neue Einrichtungen und Arbeitszweige hinweisen und bestehende Aufgaben aufeinander abstimmen.
( 3 ) Die Lippische Landeskirche und das Diakonische Werk arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrags eng zusammen.
Vor der Stellungnahme zu Grundsatzfragen, vor der Übernahme neuer Aufgabengebiete und bei wesentlichen Veränderungen von Aufgabenbereichen im diakonischen Bereich ist ein Benehmen mit dem Landeskirchenrat herzustellen.
( 4 ) Das Diakonische Werk nimmt Aufträge der Landessynode entgegen.
Die Lippische Landeskirche unterstützt die Arbeit des Diakonischen Werkes nach Maßgabe ihres Haushaltsplans durch einen regelmäßigen jährlichen Globalzuschuss.
Die Landessynode hat die Möglichkeit, Anträge an das Diakonische Werk zu stellen. Das Diakonische Werk erstattet der Landessynode regelmäßig Rechenschaft über seine Arbeit.
( 5 ) Das Diakonische Werk pflegt die Zusammenarbeit mit den anderen Trägern der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Ökumene.
( 6 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Vereins Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 7 ) Das Diakonische Werk ist als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens.
( 8 ) Das Diakonische Werk vertritt als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtpflege die diakonische Arbeit innerhalb der Lippischen Landeskirche und nimmt die Interessen der Mitglieder des Werkes gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie gegenüber den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtpflege wahr. Außerdem vertritt es die diakonische Arbeit und die Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit.
( 9 ) Das Diakonische Werk unterhält - neben seinen überregionalen Diensten - in der Regel keine eigenen Einrichtungen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind:
  1. die Kirchengemeinden und die Lippische Landeskirche,
  2. die diakonischen Einrichtungen. Die diakonischen Einrichtungen gemäß Absatz 1b beantragen ihre Aufnahme als Mitglied schriftlich beim Diakonischen Werk. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Verwaltungsrat.
    Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Auflösung bei juristischen Personen,
  2. durch rechtsgültige schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gemäß Absatz 1b mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss,
  3. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates, wenn die satzungsgemäße Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Mitglieds gemäß Absatz 1 b nicht mehr besteht oder ein Mitglied seinen Pflichten gemäß § 4 dieser Satzung nicht entspricht oder grobe Verstöße gegen die Satzung begeht.
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§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben das Recht, das Kronenkreuz als Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen und den Bezeichnungen ihrer Einrichtungen einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk ergibt.
( 2 ) Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung durch das Diakonische Werk im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch
  1. Beratung bei der Planung und Durchführung ihrer Arbeit, insbesondere in Fachfragen, in Fragen der Organisation, der Finanzierung sowie in Rechtsfragen,
  2. Hilfe auf Koordinierung diakonischer Arbeit verschiedener Träger,
  3. Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen bei Planungen und Förderungsanträgen,
  4. Planung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. durch Satzung oder Ordnung ihre Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche festzulegen,
  2. das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken und gemeinsam mit dem diakonischen Werk den diakonischen Auftrag in der Gesellschaft wahrzunehmen,
  3. dafür zu sorgen, dass der christliche Charakter ihrer Dienste und Einrichtungen gewahrt bleibt,
  4. sicherzustellen, dass ihren Vorständen und sonstigen Leitungsorganen nur Personen angehören können, die Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer der anderen in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. zusammengeschlossenen Kirchen sind. Die entsprechende Ordnung der Lippischen Landeskirche ist zugrunde zu legen,
  5. einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Mitgliedsbeitragsordnung zu erbringen,
  6. ihre Satzung oder sonstige Rechtsgrundlage dem Diakonischen Werk in Abschrift einzureichen, beabsichtigte Änderungen rechtzeitig anzuzeigen und der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes die Möglichkeit zur Beratung zu geben,
  7. mit den Mitarbeitenden in den Arbeitsverträgen den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) sowie die Ordnungen und Arbeitsrechtsregelungen, welche die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt, oder die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren,
  8. das Mitarbeitervertretungsrecht der Lippischen Landeskirche in der von der Lippischen Landessynode und dem Verwaltungsrat übernommenen Fassung anzuwenden,
  9. das Datenschutzrecht der Lippischen Landeskirche in der vom Verwaltungsrat übernommenen Fassung anzuwenden,
  10. ihre Jahresrechnung jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen; diese Verpflichtung besteht nur für Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe b.
( 4 ) Gegenüber Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1b, die den Mitgliedschaftspflichten nach Absatz 3 nicht nachkommen, sind nach erfolgloser Erinnerung durch den/die Vorstandsvorsitzende/n folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. Ermahnung durch den Vorstand,
  2. Ausschluss durch den Verwaltungsrat.
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§ 5
Gastmitglieder

( 1 ) Einrichtungen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaften nicht vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, im Geiste evangelischer Diakonie zu wirken, können zum Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche auf schriftlichen Antrag in ein Gastverhältnis treten.
( 2 ) Über die Zulassung als Gastmitglied entscheidet der Verwaltungsrat abschließend. Er kann hierfür im Einzelfall Bedingungen festsetzen.
( 3 ) Gastmitglieder sind verpflichtet, Gastbeiträge in Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten. Sie sind berechtigt, an der allgemeinen Unterrichtung, Beratung und Förderung durch das Werk teilzunehmen; die Förderung ihrer Einrichtung durch Zuschüsse des Werkes ist jedoch ausgeschlossen.
( 4 ) Gastmitglieder sind grundsätzlich nicht berechtigt, das Kronenkreuz als Zeichen des Werkes zu führen; aus besonderen Gründen kann der Verwaltungsrat widerruflich Ausnahmen zulassen.
( 5 ) Über den Ausschluss von Gastmitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstands der Verwaltungsrat.
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§ 5 a
Diakonie Rheinland, Westfalen, Lippe

( 1 ) Zur Zusammenarbeit der drei Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe wurde ein gemeinsamer Verein gebildet. Satzungsänderungen des gemeinsamen Vereins bedürfen der Zustimmung der beteiligten Kirchen und der Mitgliederversammlungen der drei Diakonischen Werke. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch für folgende Satzungsänderungen, bis die drei Werke gemeinsam darauf verzichten.
( 2 ) Die Vertretung der Organe des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche in den Organen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe und die Auswahl der Vertretungen erfolgt nach dessen Satzung.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche begründet die Mitgliedschaft im Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, welche abhängig ist von der Mitgliedschaft im gliedkirchlichen Werk. Die Mitglieder des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe sind in einer Delegiertenversammlung als Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) nach Maßgabe der Satzung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe vertreten.
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§ 6
Organe

Organe des Diakonischen Werkes sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Verwaltungsrat
  3. Der Vorstand.
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§ 7
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Werkes. Sie wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden geleitet und besteht aus:
  1. je einer Vertreterin oder eines Vertreters eines jeden Mitglieds, das dem Vorstand namentlich benannt wird; eine Vertreterin oder ein Vertreter darf bis zu zwei Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.
  2. dem Verwaltungsrat.
( 2 ) Die Amtsdauer der Mitgliederversammlung beträgt vier Jahre und entspricht der Legislaturperiode der Landessynode.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, die zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist
  2. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  3. Entgegennahme des von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu erstattenden Jahresberichtes einschließlich des Berichts über die wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen des Diakonischen Werkes,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit des Werkes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Werkes,
  6. Beschwerdeentscheidungen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge im Benehmen mit der Hauptversammlung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
  8. Austausch von Erfahrungen in der diakonischer Arbeit.
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§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt. In diesem Fall muss die Tagung innerhalb von einem Monat einberufen werden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Werkes erfordern jedoch bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
( 5 ) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil die nach Absatz 3 oder Absatz 4 erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht ist, so ist die nächste Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 6 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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§ 10
Der Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören bis zu 11 stimmberechtigte Personen an, und zwar:
  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitgliederversammlung als Verwaltungsratsvorsitzende oder -vorsitzender,
  2. ein Mitglied der Landessynode, das dem Finanzausschuss der Landessynode angehören muss,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenrats,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der stationären Altenhilfe,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der stationären Kinder- und Jugendhilfe,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der stationären Behindertenhilfe,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter für den Bereich Kindertageseinrichtung,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter für den Bereich der ambulanten sozialpflegerischen Dienste.
  9. zwei weitere Mitglieder, insbesondere aus dem Bereich der sonstigen Gemeindediakonie, die zusätzlich gewählt werden können.
Jedes Verwaltungsratsmitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter .
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, mit Ausnahme der entsandten Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden von der Mitgliederversammlung gewählt; die Fachgremien der Träger, soweit solche bestehen, haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter zu § 10 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sind zu entsenden.
( 3 ) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt 4 Jahre und entspricht der Legislaturperiode der Landessynode. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit zu erfolgen .
( 4 ) Bei Ablauf der Wahlzeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Verwaltungsrates weiter.
( 5 ) Der Verwaltungsrat haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
  1. die Beschlussfassung zur Person der vom Landeskirchenrat zu berufende/n Vorstandsvorsitzenden oder des vom Landeskirchenrat zu berufenden Vorstandsvorsitzenden gemäß § 14 Absatz 2,
  2. die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds,
  3. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung und einer Dienstanweisung für den Vorstand
  4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
  5. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers als Jahresabschlussprüfer
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer und Beendigung bestehender Aufgabenfelder (unter Beachtung von § 2 Absatz 3),
  7. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  8. die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, insbesondere über Vermögensverwaltung, Ankauf, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen
  9. die Berechtigung, dem Vorstand einzeln oder generell Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
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§ 12
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, auf Einladung der Verwaltungsratsvorsitzenden oder des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen; die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
( 2 ) Die Verwaltungsratsvorsitzende oder der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
( 3 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
( 5 ) § 9 Abs. 5 gilt analog.
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§ 13
Niederschriften

( 1 ) Über die Beschlüsse und Verhandlungen der Mitgliederversammlung sowie des Verwaltungsrates sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind von der jeweiligen Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben .
( 2 ) Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Mitgliederversammlung bzw. des Verwaltungsrates nach Fertigstellung mit einer Einspruchsfrist von 14 Tagen zugestellt.
( 3 ) Einsprüche gegen die Niederschriften sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der gegebenenfalls die Berichtigung der Niederschrift veranlasst. In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Organ, um dessen Niederschrift es geht.
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§ 14
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen,
  • der Landespfarrerin für Diakonie als Vorsitzende oder dem Landespfarrer für Diakonie als Vorsitzendem,
  • einem weiteren Mitglied des Vorstands, das zum Kirchenältesten bzw. zur Kirchenältesten wählbar sein muss.
( 2 ) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende wird im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat durch den Landeskirchenrat berufen.
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§ 15
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Die Einzelheiten sind in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenen Geschäftsordnung zu regeln.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstands bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsverbindliche Erklärungen, die den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken betreffen, können vom Vorstand nur gemeinsam mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzendem des Verwaltungsrats nach vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates abgegeben werden.
( 3 ) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates verantwortlich.
( 4 ) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch den Vorstand eingestellt und entlassen, er hat die Arbeitgeberfunktion inne.
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§ 16
Finanzierung des Werkes

Die Finanzierung der Aufgaben des Werkes erfolgt unter anderem durch Zuschüsse der Landeskirche, Beiträge der Mitglieder, Sammlungen und Spenden sowie durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und Kapitalerträgnissen.
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§ 17
Wirtschaftsplan und Rechnungswesen

( 1 ) Das Rechnungswesen des Diakonischen Werkes wird nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens geführt.
( 2 ) Der Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes wird jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat verabschiedet.
( 3 ) Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen. Er ist mit dem Bericht des Wirtschaftsprüfers dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen (s. § 11 d).
( 4 ) Der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht werden dem Landeskirchenrat vorgelegt.
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§ 18
Anfallrecht

Bei Auflösung oder Aufhebung des Werkes oder Änderung seines bisherigen Zweckes in einen nicht gemeinnützigen Zweck fällt sein Vermögen der Lippischen Landeskirche zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie in ihrem Gebiet zu verwenden hat.
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§ 19
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine zukünftige satzungsmäßige Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessen Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die satzungsgebenen Organe nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, soweit sie den Punkt bedacht hätten.
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§ 20
Inkrafttreten

( 1 ) Die vorstehende Satzung des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e.V. tritt an die Stelle der am 3. Dezember 1999 unter VR 0310 beim Amtsgericht Detmold eingetragenen Satzung des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Lippischen Landeskirche e.V. .
( 2 ) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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§ 21
Schlussbestimmung

Satzungsänderungen, die den Zweck des Werkes, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe verändern oder die Vorschriften über das Rechnungswesen oder das Anfallrecht betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat beschlossen werden. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet die Synode.
Detmold, 3. Juni 2013
Das Diakonische Werk
Detmold, 17. September 2013
Der Landeskirchenrat