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Ausführungsbestimmungen
zur Siegelordnung

in der Neufassung vom 23. September 20141#

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 403)

Zur Ausführung der EKD-Richtlinien für das Siegelwesen (Siegelordnung) hat der Lippische Landeskirchenrat am 23. September 2014 die Ausführungsbestimmungen wie folgt neu beschlossen:
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1. zu § 1 und § 5 Abs. 2 Siegelordnung

Das Siegel ist formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr. Wegen der Bedeutung für den urkundlichen Verkehr soll die Benutzung des Siegels auf das Notwendigste beschränkt werden. Zu beachten ist auch, dass sog. öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen nach dem Beurkundungsgesetz i. d. R. nur durch Notare vollzogen werden dürfen.
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2. zu § 2 Abs. 1 Siegelordnung

Siegelberechtigt sind neben der Landeskirche und den Gemeinden die Klassen (Superintendenten) und rechtsfähigen Verbände, die aufgrund von Art. 53 Abs. 3 u. 4 der Verfassung der Landeskirche in Verbindung mit den §§ 17 ff des Verbandsgesetzes EKiR errichtet worden sind.
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3. zu § 2 Abs. 2 und § 8 Siegelordnung

Als Siegelbild ist in der Lippischen Landeskirche einheitlich die „lippische Rose“ zu verwenden.
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4. zu § 4 Siegelordnung

Vertretungsberechtigt sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Pfarrer, Kirchenbeamte) sowie Vorsitzende der Organe (z. B. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder die Stellvertretung). Weitere Mitglieder der Organe sowie Angestellte können durch Beschluss des Leitungsorgans zur Siegelführung ermächtigt werden.
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5. zu § 5 Abs. 1 Buchstabe d

Bei der Beglaubigung von Abschriften oder Fotokopien von Urkunden und sonstigen Schriftstücken ist einheitlich folgender Beglaubigungsvermerk zu verwenden:
Die Übereinstimmung vorstehender / nachstehender / umseitiger Abschrift / Fotokopie2# mit dem Original wird beglaubigt.
Das Original ist eine Urschrift / beglaubigte / unbeglaubigte Abschrift / Zweitschrift3# . Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ____________________ erteilt.

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(Ort)
(Datum)
(Siegel)
(Name, Amtsbezeichnung)

Finden sich in der vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einfügungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, dass der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so muss dies im Beglaubigungsvermerk festgestellt werden.
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sind diese mit Schnur und Oblate zusammenzubinden und zu siegeln oder so zu siegeln, dass der Siegelabdruck auf allen Seiten feststellbar ist.
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6. zu § 5 Abs. 1 Buchstabe e Siegelordnung

Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Siegelführenden vollzogen wird. Übersetzungen dürfen nur auf Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt werden, wenn der Siegelführende der fremden Sprache mächtig ist.
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7. zu § 9 Siegelordnung

Die Siegelumschrift darf nur den in der Errichtungsurkunde festgelegten Namen der Körperschaft unter Nennung des Organs, das für die Körperschaft handelt, enthalten. Es darf also nicht heißen: „Siegel der …“ oder „Kirchenvorstand der …“, sondern „EV.-REF. KIRCHENGEMEINDE X – KIRCHENVORSTAND“ oder „Pfarramt I (oder West) der EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE X“.
Es ist darauf zu achten, dass bei der Konfessions- und Bekenntnisbezeichnung beide Worte bzw. deren Abkürzungen mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben sind.
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8. zu § 10 Siegelordnung

Ein Beizeichen ist nur im Falle des § 24 Abs. 2 vorgesehen.
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9. zu § 11, § 12 und § 13 Siegelordnung

Die Gemeinden, Klassen (Superintendenturen) und Landeskirche führen ausschließlich ein kreisrundes Siegel. Die Siegelgröße beträgt einheitlich 30 mm. Ausnahmen bestehen nur für das Prägesiegel. Ein Prägesiegel führt nur der Landeskirchenrat.
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10. zu § 15 und § 16 Siegelordnung

Damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Siegelwesens gewährleistet ist, bedarf die Einführung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Siegels der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Der Auftrag zur Anfertigung eines Siegels wird vom Landeskirchenamt auf Kosten des Siegelberechtigten an einen Fachbetrieb vergeben.
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11. Inkrafttreten

Die Siegelordnung und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen treten nach Beschlussfassung durch den Landeskirchenrat mit dem Tage der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen verlieren ihre Gültigkeit. Die bisher benutzten Siegel, die dieser Ordnung nicht entsprechen, sind unverzüglich auszutauschen (§ 20).
Detmold, den 23. September 2014
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Die Änderung tritt mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 in Kraft.
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2 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen.
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3 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen.