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Ausführungsbestimmungen zum Pfarrausbildungsgesetz

vom 28. August 2012

(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 8 S. 167)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 28. Augusst 2012 die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen zum Pfarrausbildungsgesetz beschlossen.
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§ 1
zu § 4 Abs. 1 PfAG

( 1 ) Gesprächsgegenstände sind:
- der Werdegang und die Motivation zum Theologiestudium
- die bisherigen Erfahrungen mit der Kirche
- die gegenwärtigen Kontakte zu einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Arbeitsfeld
- die Vorstellungen von der Ausbildung zur Pfarrerin bzw. zum Pfarrer
- besondere Stärken und Schwächen
- besondere Erfahrungen
( 2 ) Über das Kolloquium wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes enthalten muss:
- Skizze des Gesprächsverlaufes
- Einschätzung der Studierfähigkeit
- Beobachtungen zur Kommunikationsfähigkeit
( 3 ) Die Niederschrift wird zu den Akten genommen, und es erfolgt entweder die Empfehlung an das Landeskirchenamt, die Bewerberin oder den Bewerber in die Liste der Theologiestudierenden aufzunehmen oder ein weiteres Gespräch (nur mit der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten), in dem die Ablehnung begründet wird.
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§ 2
zu § 4 Abs. 2 und 3 PfAG

Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent nehmen mindestens einmal jährlich an dem Konvent der lippischen Theologiestudierenden teil und stehen auf Wunsch auch für Einzelgespräche zur Verfügung. Diese werden nicht protokolliert.
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§ 3
zu § 7 Abs. 1 PfAG

( 1 ) Gesprächsgegenstände sind:
- der theologische und kirchliche Werdegang
- die Motivation für den Pfarrberuf
- Stärken und Schwächen
- besondere Erfahrungen
( 2 ) Über das Kolloquium wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes enthalten muss:
- Skizze des Gesprächsverlaufes
- Beobachtungen zur Kommunikationsfähigkeit
- Beobachtungen zur theologischen Reflexionsfähigkeit
- Einschätzung der Eignung für den Pfarrberuf
( 3 ) Am Ende steht ggfs. die Empfehlung an das Landeskirchenamt, die Bewerberin oder den Bewerber in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen. Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern wird eine Rangfolge erstellt.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.