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Verordnung
über die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Erstattung von Sanierungsgeld kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(Sanierungsgelderstattungsverordnung – SGEVO)

vom 20. Februar 2018

(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 10 S. 221)

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Aufgrund von Artikel 60, Artikel 13 Absatz 4 der Verfassung der Lippischen Landeskirche in Verbindung mit § 147 Absatz 3 der Verwaltungsordnung erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lippische Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, ihre kirchlichen Verbände und ihre selbstständigen und unselbstständigen Einrichtungen (im Folgenden: Landeskirche und ihre Einrichtungen).
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§ 2
Gemeinsame Erklärung

( 1 ) Zur Absenkung des an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) zu entrichtenden Stärkungsbeitrages sowie zur Vermeidung von Vermögensnachteilen zu Lasten der Beitragszahler gibt der Landeskirchenrat für alle in § 1 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung gegenüber der KZVK ab. Die Erstattungsansprüche derjenigen Körperschaften und Einrichtungen, für die der Landeskirchenrat einen Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der „Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung vom 13. September 2017“ (ARK-Regelung) in Verbindung mit der Satzung der KZVK gestellt hat, werden der KZVK als eine gemeinsame Einmalzahlung zur Verfügung gestellt. Diese wird durch die KZVK auf die Landeskirche und ihre Einrichtungen gemäß dem jeweiligen Anteil an den Stärkungsbeiträgen aufgeteilt und ihnen als Gegenwartwert gutgeschrieben. Daraus resultiert gem. § 64 der Satzung der KZVK eine zukünftige Reduktion des Stärkungsbeitrags der jeweiligen Körperschaft oder Einrichtung.
( 2 ) In Bezug auf die Regelungen des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 der ARK-Regelung in Verbindung mit § 64 der Satzung der KZVK werden die Beteiligten, für die der Landeskirchenrat einen gemeinsamen Antrag gem. Absatz 1 gestellt hat, von der KZVK in Bezug auf die Einmalzahlung als ein Beteiligter behandelt.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann für die Dauer des Erhebungszeitraumes gem. § 63 der Satzung der KZVK alle weiteren Erklärungen gegenüber der KZVK für die Einrichtungen gem. § 1 abgeben, soweit diese die Erstattungsansprüche dieser Körperschaften oder Einrichtungen gegen die KZVK, die daraus gebildete gemeinsame Einmalzahlung und den jeweiligen Gegenwartwert gem. § 64 der Satzung der KZVK betreffen.
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§ 3
Einzelne Anträge zur Sanierungsgelderstattung/Erstattungsansprüche zwischen Beteiligten

( 1 ) Einzelne Erklärungen der Landeskirche und ihrer Einrichtungen gemäß § 1 gegenüber der KZVK, in denen ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld, das bis zum 31. Dezember 2017 erbracht wurde, geltend gemacht wird, sind wegen des gemeinsamen Antrages gemäß § 2 ausgeschlossen.
( 2 ) Auf Grund der gemeinsamen Einmalzahlung und des Ausgleichs gemäß § 2 sind Erstattungsansprüche zwischen Körperschaften oder Einrichtungen, die Personal im Zeitraum der Sanierungsgelderhebung durch die KZVK übertragen haben, ausgeschlossen.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft.
Detmold, 20. Februar 2018
Der Landeskirchenrat