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Geltungszeitraum von: 19.10.1994

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Ordnung
über Ausnahmen vom Erfordernis der Zugehörigkeit
zur evangelischen Kirche bei Einstellung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

vom 19. Oktober 1994

(Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 457)

zuletzt geändert durch Beschluss vom 10. Juli 2002
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 275)

Aufgrund des Artikels 13 Absatz 1 der Verfassung der Landeskirche hat der Landeskirchenrat die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche bei Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gem. Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung der Landeskirche kann nur abgesehen werden, wenn
  1. keine geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gefunden werden können, die Einstellung zur Aufrechterhaltung des Dienstes notwendig ist und geklärt ist, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin in seinem bzw. ihrem Dienst nicht dem Gesamtauftrag der evangelischen Kirche zuwiderhandeln wird; in einem solchen Fall können im Einvernehmen mit dem zuständigen Superintendenten auch Bewerber oder Bewerberinnen eingestellt werden, die einer christlichen Kirche angehören, auch wenn sie nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sind,
oder
2.
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für solche Einrichtungen eingestellt werden sollen, die von Körperschaften der Lippischen Landeskirche gemeinsam mit anderen christlichen Kirchen betrieben werden und diese Mitarbeiter einer der beteiligten Kirchen angehören,
oder
3.
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen als Lohnempfänger oder Lohnempfängerinnen oder im Rahmen ihrer staatlich geregelten Ausbildung für die Dauer der Ausbildung sowie im Zivildienst und im Diakonischen Jahr oder für die zielgruppenorientierte Arbeit mit Nichtchristen eingestellt werden sollen.1#
( 2 ) Von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche kann grundsätzlich nicht abgesehen werden bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Dienst der Verkündigung, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder in der Leitung kirchlicher Einrichtungen. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden für Bewerber oder Bewerberinnen, die Mitglieder einer christlichen Kirche sind, die einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland* angehören, wenn Kirchenvorstand, Klassenvorstand und Landeskirchenrat übereinstimmend entscheiden.
( 3 ) Über die Einstellung von Bewerbern jüdischen Glaubens wird im Einzelfall entschieden.
( 4 ) Die Einstellung Konfessionsloser, insbesondere aus der früheren DDR, kann ausnahmsweise befristet bei übereinstimmenden Beschlüssen von Kirchenvorstand und Klassenvorstand erfolgen.
( 5 ) Die Bestimmungen über die Einstellung von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen bleiben unberührt.
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§ 2

Das Leitungsorgan oder von ihm Beauftragte führen mit Bewerbern nach § 1 Abs. 1 ein besonderes Einstellungsgespräch.
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§ 3

Diese Ordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
Detmold, den 19. Oktober 1994
Der Landeskirchenrat
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Anlage

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Zusammenstellung der regionalen
Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen
(Stand 06. 01. 1993)
(Vollmitgliedschaft)

Altkatholische Kirche
Anglikanische Kirche
Apostelamt Jesu Christi
Arbeitsgemeinschaft südwestdeutscher Mennonitengemeinden
Bremische Evangelische Kirche
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden
Bund Freier evangelischer Gemeinden
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Christliche Gemeinschaft
Christlicher Gemeinschaftsverband Mühlheim/Ruhr GmbH
Christliches Zentrum Berlin e.V.
Europäisch-Festländische Brüder-Unität
Evangelisch lutherische Kirche
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
Evangelisch-freikirchliche Gemeinden
Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche
Evangelisch-lutherische Kirche in Oldenburg
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Evangelisch-methodistische Kirche
Evangelisch-reformierte Kirche
Evangelische Brüderunität Distrikt Herrnhut
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Evangelische Kirche der Pfalz
Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelische Lutherische Kirche in Baden
Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten
Griechisch orthodoxe Kirche
Griechisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien
Griechisch-orthodoxe Metropolie
Heilsarmee
Herrnhuter Brüdergemeinde Neugnadenfeld
Kirchenbund der Evangelisch-Reformierten Gemeinden
Koptische Orthodoxe Kirche
Lettische Evangelisch-Lutherische Kirche im Exil
Lippische Landeskirche
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Orthodoxes Erzbistum für Westeuropa
Römisch-katholische Kirche
Römisch-katholische Kirche Erzbistum
Römisch-katholische Kirche Bistum
Römisch-katholische Kirche Diözese
Rumänisch-orthodoxe Kirche
Russisch-orthodoxe Kirche
Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland
Russisch-Orthodoxe Kirche, Patriarchat Moskau
Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Serbisch-orthodoxe Kirche
Syrisch-orthodoxe Kirche
Syrisch-Orthodoxe Kirche in Antiochien
Ukrainisch Autokephale Orthodoxe Kirche
Ukrainisch Orthodoxe Gemeinde in Norddeutschland
Verband Altkatholischer Gemeinden
Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden

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1 ↑ Darunter fallen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiter/in handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten“ des Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen eingruppiert sind (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 275).