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Geltungszeitraum von: 01.05.2001

Geltungszeitraum bis: 16.07.2014

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 170)

Auf Anregung des Arbeitsrechtsausschusses unserer Landeskirche veröffentlichen wir nachstehend das Rundschreiben des Landeskirchenamtes vom 09. Oktober 2000 an alle Dienststellen in der Lippischen Landeskirche mit dem Ziel einer umfassenden Information.
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Unfälle lassen sich vermeiden!

1Leider kommt es im kirchlichen Bereich zu Arbeitsunfällen. 2Zur Vorbeugung und zum Schutz der Beschäftigten ist mit dem Arbeitsschutzgesetz vom 21.8.1996 eine EU-Rahmenrichtlinie in Kraft getreten, die als „Grundgesetz des europäischen Arbeitsschutzrechts“ gilt. 3Dadurch sind auch den kirchlichen Dienststellen (Arbeitgebern) gewisse Fürsorgepflichten auferlegt. 4Deshalb ist ein Präventionskonzept auf EKD-Ebene entwickelt worden, das die Landeskirchen in eigener Regie umsetzen, um damit die Arbeitssicherheit effektiv zu verbessern. 5Darüber gibt diese „INFO“ Auskunft.
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Jeder „Betrieb“ muss regelmäßig durch spezialisierte Arbeitsmediziner und ausgebildete Sicherheitsfachkräfte betreut werden

1Das von der EKD mit den Gliedkirchen und Berufsgenossenschaften entwickelte Präventionskonzept berücksichtigt die spezifischen kirchlichen Gegebenheiten. 2Es gilt für den der verfassten Kirche zuzurechnenden Bereich und ist gegenüber einzeln beauftragten Büros für Arbeitssicherheit deutlich Kosten sparender. 3Für die Lippische Landeskirche und ihre Kirchengemeinden ist dieses Konzept mit den Superintendenten abgestimmt und vom Landeskirchenamt am 21. 10. 1997 beschlossen worden. 4Es sieht speziell ausgebildete landeskirchliche Mitarbeiter als nebenamtliche Sicherheitsfachkräfte vor. 5Deren Zuständigkeit beschränkt sich auf die Landeskirche und ihre Einrichtungen sowie auf die Kirchengemeinden und deren unselbstständige Einrichtungen, die zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), zur BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege oder zur Gartenbau-BG gehören. 6Mit der arbeitsmedizinischen Betreuung ist der „B.A.D. Gesundheitsvorsorge/Sicherheitstechnik GmbH beauftragt. 8Für die Diakonie gilt ein eigenständiges Präventionskonzept (Auskunft erteilt das Diakonische Werk).
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Ihre Betreuer für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Fragen

1Zuständig für die arbeitsmedizinische Betreuung ist Frau Dr. Thöle vom B.A.D. in 33611 Bielefeld, Schildescher Str. 99 (Telefon 05 21 / 8 75 27 70). 2Die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte (Ortskräfte) übernehmen Mitarbeiter des Landeskirchenamtes – der Bau- und Liegenschaftsabteilung: Herr Rainer Saak für den Bereich der Kirchengemeinden und deren Einrichtungen (Telefon 0 52 31 / 97 68 65), Herr Horst Ihlow für den Bereich Landeskirche und deren Einrichtungen (Telefon 0 52 31 / 97 67 59).
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Weitere Ansprechpartner für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

1Das Präventionskonzept sieht außerdem Koordinatoren vor. 2Deren Aufgabe besteht darin, die Tätigkeit der Ortskräfte aufeinander abzustimmen, Kontakt zur Ev. Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS) in Hannover zu halten und von dort Informationen einzuholen, falls sich in konkreten medizinischen oder sicherheitstechnischen Fragen keine Einigung herbeiführen lässt. 3Koordinator für Arbeitsmedizin ist Frau Dr. Thöhle in Gütersloh (Telefon 0 52 41 / 83 25 36), Koordinator für Arbeitssicherheit ist Herr Rainer Saak.
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Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft verbindet ein Ziel: sie wirken vorbeugend, um Unfälle zu vermelden

1Der Arbeitsmediziner berät in Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und führt auch notwendige Untersuchungen durch. 2Die Sicherheitsfachkraft analysiert sicherheitstechnische Gefahren in und an baulichen Einrichtungen. 3Beide geben Hinweise, was beachtet und geändert werden sollte. 4Im Einzelnen umfassen die pauschal abgegoltenen Aufgaben des Arbeitsmediziners als Betriebsarzt
– Beratung des Arbeitgebers (§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz) und der Mitarbeiter/innen zur Arbeitsplatzgestaltung, über Arbeitsstoffe, technische Arbeitsmittel, Körperschutzmittel, Gefahren und zur Organisation der Ersten Hilfe;
– Erkennen von Gesundheitsgefahren und arbeitsbedingten Erkrankungen, Einwirken auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes, Berichterstattung;
– Augenuntersuchungen für Mitarbeiter/innen an Bildschirmarbeitsplätzen, Untersuchungen nach dem Bundesseuchengesetz, soweit vom Gesundheitsamt dazu ermächtigt, Labor- und Röntgenuntersuchungen, Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz;
– regelmäßige branchenbezogene Informationen über arbeitsmedizinische Fragen;
– Gruppenveranstaltungen und Informationsseminare.
5Die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft (Ortskraft) besteht in
– Ortsbegehungen und Beratung in Fragen des organisatorischen sowie sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes;
– Durchführung von Gefährdungsanalysen;
– Informationen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
– In dringenden Fällen wird die Sicherheitsfachkraft auf besondere Anforderung tätig.
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Was Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft nicht dürfen: Den kirchlichen „Betrieb“ kontrollieren und Weisungen erteilen

1Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft leisten kompetente Fachberatung; sie sind aber keine Kontrolleure. 2Sie kennen sich mit den Vorschriften aus und schlagen Maßnahmen vor, um Mängel zu beseitigen; sie sind aber gegenüber der kirchlichen Dienststelle nicht weisungsberechtigt. 3Auch geben sie ihre Beobachtung nicht an andere Stellen weiter. 4Die Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeiter/innen liegt ausschließlich bei der kirchlichen Dienststelle (Arbeitgeber), in den Kirchengemeinden beim Kirchenvorstand.
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Betreuungsaufwand von Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft sind begrenzt

1Die Betreuung durch den Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) versteht sich zwar als komplettes Servicepaket, doch alle Aufgaben können nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. 2Außerdem ist der Arzt auf die Unterstützung des kirchlichen Arbeitgebers angewiesen: Durch Ermöglichung von Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen nach Terminabsprache, durch Bereitstellung eines Untersuchungsraumes mit Handwaschbecken und Liege, durch Freistellung der Mitarbeiter/innen für erforderliche Untersuchungen. 3Nach dem Präventionskonzept soll die Sicherheitsfachkraft die Kirchengemeinden und landeskirchlichen Einrichtungen durchschnittlich alle zwei Jahre einmal besuchen. 4Dadurch beschränkt sich die vorgegebene Einsatzzeit vor Ort auf ca. 2 Std. Deshalb vollzieht sich die Beratung in der Regel nach einer Schwerpunkt-Checkliste. 5Denn in der kurzen Zeit können nicht alle Bereiche auf Gefahren hin untersucht werden. 6Als Betreuung gilt auch der regelmäßige Versand des Sicherheitsreportes und ähnlicher Informationen, z. B. von der EFAS in Hannover.
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Die Betreuung ist auf Verlangen gegenüber der Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht nachzuweisen

1Deshalb werden über Vor-Ort-Besuche kurze Protokolle angefertigt, die von der kirchlichen Dienststelle sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sind. 2Für die Behebung festgestellter Mängel ist allein die kirchliche Dienststelle verantwortlich, nicht der Arbeitsmediziner oder die Sicherheitsfachkraft,
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Arbeitsplatzbeurteilung (Dokumentation) der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

1Kirchliche Dienststellen mit mehr als zehn Mitarbeitern/innen müssen Arbeitsplatzbeurteilungen, getrennt nach Berufsgruppen, durchführen und dokumentieren. 2Um diese Aufgabe mit geringem Aufwand zu erfüllen, können gleiche Tätigkeiten zusammenfassend beurteilt werden. 3Es empfiehlt sich, für diese Aufgabe keine externen Anbieter zu beauftragen. 4Die FAS hat Listen und Formblätter zur Erfassung und Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren einschließlich der dagegen zu ergreifenden Maßnahmen für typische Berufsgruppen im kirchlichen Bereich erstellt. 5Ein solcher Ordner geht Ihnen mit dieser Information zu. 6Darin dokumentiert werden eigene Feststellungen und Beobachtungen, aber auch die Feststellungen der Sicherheitsfachkraft bei Ortsbegehungen. 7Auch diese Unterlagen sind auf Verlangen der Gewerbeaufsicht vorzulegen.
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Arbeitsschutzausschuss berät Anliegen des Arbeitsschutzes und hat Vorschlagsrecht

1Nach dem Präventionskonzept besteht auch ein Arbeitsschutzausschuss für die Lippische Landeskirche. 2Darin sind die Koordinatoren für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit, Mitglieder der Mitarbeitervertretung, Sicherheitsbeauftragte und das Landeskirchenamt vertreten. 3Der Ausschuss berät Aktionen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, besondere Sicherheitsrisiken sowie allgemeine Anliegen des Arbeitsschutzes. 4Gegenüber den kirchlichen Dienststellen besitzt er ein Vorschlagsrecht für konkrete Maßnahmen. 5Vorsitzender ist Frau Karin Schulte im LKA (Telefon 0 52 31 / 97 67 49).
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Empfehlungen an größere Dienststellen: Vor-Ort-Ansprechpartner für Arbeitssicherheit

1Kirchliche Dienststellen mit mehreren Mitarbeiter/innen wird empfohlen, dem LKA eine/n Ansprechpartner/in zu benennen, der/die sich vor Ort um Belange der Arbeitssicherheit kümmert und Kontakt zum Arbeitsmediziner und zur Sicherheitsfachkraft hält. 2Dabei kann es sich um ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder um eine/n Mitarbeiter/in (z. B. Hausmeister, Küster) oder um den/die Sicherheitsbeauftragte/n (diese/r ist bei mehr als 20 Beschäftigen ohnehin zu bestellen) handeln.
Detmold, den 30. April 2001
Das Landeskirchenamt

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