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Geltungszeitraum von: 01.01.1978

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Kirchengesetz
über die Besoldung und Versorgung
der lippischen Amtsträger
(Besoldungs- und Versorgungsordnung)

vom 21. November 1977

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 231)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8 S.323)

Die 26. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 21. November 1977 gemäß § 13 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 5. Juni 1973 über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Lippischen Landeskirche – Pfarrdienstgesetz – (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 65) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 1

( 1 ) Für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Lippischen Landeskirche gelten die Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit das lippisch-kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Anlage zur westfälischen Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung gilt für die Lippische Landeskirche nicht.
( 3 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Höhe der Zulagen sowie die Höhe der Ausgleichszulage, der Superintendentenzulage und der Präseszulage bis zur anderweitigen Regelung durch die Landessynode festzusetzen und mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 zu veröffentlichen.
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§ 2

Die Kirchengemeinde hat die für ihren Dienst nötigen Mittel aufzubringen.
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II. Besoldung und Versorgung der Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst

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§ 3

Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 15 S. 323).
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§ 4

Das Kirchengesetz vom 1. März 1943 über die Bezüge der geistlichen Hilfskräfte (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 4 S. 14) wird aufgehoben.
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III. Besoldung der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie
(Vikarinnen und Vikare)

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§ 5

Für die Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie gelten die Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit das lippisch-kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
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§ 6

Der Landeskirchenrat wird bevollmächtigt, die Bestandteile und die Höhe der Bezüge der Vikare bis zur anderweitigen Regelung durch die Landessynode festzusetzen und bekannt zu geben.
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IV. Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamten

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§ 7

Für die Beamtinnen und Beamten der Lippischen Landeskirche gilt die Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß, soweit nicht das lippisch-kirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 8

Alle sonstigen, diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
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§ 9

Durchführungsbestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 10

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Stapelage, den 22. November 1977
Der Landeskirchenrat