.

Geltungszeitraum von: 01.07.2014

Geltungszeitraum bis: 30.09.2015

Anlage 8 zum BAT-KF1#
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Änderungen2#
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
14. September 2010
GVOBl. Bd. 14 S.462
Berufsgruppe 2.10
eingefügt
Fallgruppe 3
eingefügt
Fallgruppen 3-16
neu nummeriert
Anmerkung 2
geändert
Anmerkung 3
eingefügt
Anmerkungen 3-6
neu nummeriert
2
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
27. Oktober 2010
GVOBl. Bd 14 S. 470
Anlage 8
neu gefasst
3
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
24. Mai 2013
GVOBl Bd. 15 S. 270
Berufsgruppe 1
geändert
4
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
17. Juni 2014
GVOBl Bd. 15 S. 349
Berufsgruppe 1 Fallgruppen 7,8,12, 14
geändert
#

Vorbemerkungen:

  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
###
1. Pädagogische Mitarbeiterinnen
in Kindertageseinrichtungen1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3
SE 4
3.
Fachkräfte als Ergänzungskräfte4
SE 5
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5
SE 6
5.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen
SE 7
6.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration3, 5, 6
SE 8
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten7,8
SE 8
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7,8
SE 10
9.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen
SE 10
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7,8
SE 13
11.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen
SE 13
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7,8
SE 15
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen
SE 15
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7,8
SE 16
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen
SE 16
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7,8
SE 17
17.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 17
Anmerkungen:
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
3
Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4
Fachkräfte als Ergänzungskräfte sind Fachkräfte im Sinne von Anmerkung 5 Satz 1 in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht diesen Fachkräften vorbehalten sind.
5
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Kinderkrankenschwestern, die für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden,
  5. Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
  6. Absolventinnen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen. Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist.
6
Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
7
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
8
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von EUR 100,00.
#
Übergangsregelungen:
( 1 ) Die Mitarbeitenden sind gemäß § 10 BAT-KF in einer Entgeltgruppe eingruppiert.
( 2 ) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Juli 2010 zustehenden Tabellenentgelt einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 BAT-KF und einer etwaigen am 31. Juli 2010 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. Maßgebend sind die Beträge, die sich aus der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 21. August 2008 ergeben. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 18 BAT-KF berechnet. Das Vergleichsentgelt wird um 1,2 v.H. erhöht.
Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Juli 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
( 3 ) Die Mitarbeitenden werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe, mindestens jedoch der Stufe 1, zugeordnet. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die oder der Mitarbeitende nach dem Entgeltgruppenplan Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert ist, wird die oder der Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeitenden bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächst höhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, steigen sie in die dem Betrag nach nächst höhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende, die am 31. Juli 2010 der Endstufe oder einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet sind, steigen am 1. Januar 2014 in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.
Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; das Entgelt einer individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 4 ) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Juli 2010 das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Entgelt der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeitende aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Werden Mitarbeitende, die das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts der individuellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 4 BAT-KF entsprechend.
( 5 ) Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 12 Abs. 1 BAT-KF gleich.
#

In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

#
1 ↑ Anlage 8 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 27. Oktober 2010.
#
2 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 410; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.