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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Rechtsverordnung
zur Zahlung einer Abfindung bei Entlassung aus dem Pfarrdienst auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers

vom 26. August 2008

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 227)

Aufgrund von § 100 des Pfarrdienstgesetzes erlässt der Landeskirchenrat folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Im Interesse des Abbaus des Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf eigenen Antrag aus dem pfarramtlichen Dienst entlassen werden oder die ihren Dienstumfang auf 50 v.H. reduzieren, eine Abfindung sowie einen Altersvorsorgebetrag, sofern die Entlassung nicht im Zusammenhang mit der Übernahme einer anderen Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.
( 2 ) Diese Regelung gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Jahre 1966 oder später geboren sind.
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§ 2

( 1 ) Bei einer Entlassung aus dem Dienst ist als Abfindung ein Betrag von 24 Monatsgehältern zu zahlen; als Monatsgehalt gilt der Betrag, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer in den zwölf Monaten vor Stellung des Antrags im Durchschnitt als Besoldung zugestanden hat. Soweit der Rechtsgrund für eine familienbezogene Komponente erst im Laufe der zwölf Monate vor Antragstellung entstanden ist, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Vorliegen dieses Grundes bereits zu Beginn der zwölf Monate ergeben hätte.
( 2 ) Bei einer Reduzierung des Dienstumfanges ist als Abfindung ein Betrag von 12 Monatsgehältern zu zahlen; für die Bemessung des Monatsentgelts gilt Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz entsprechend. Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 1. Juni 2006 freiwillig ihren Dienstumfang auf 75 v.H. reduziert haben, sind bei einer weiteren Reduzierung auf 50 v.H. so zu behandeln, als ob sie vor der Reduzierung auf 50 v.H. einen vollen Dienstumfang gehabt hätten.
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§ 3

Als Altersvorsorgebetrag steht der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Betrag von 4 v.H. der Gesamtheit der Besoldungseinkünfte seit Berufung in das Pfarrdienstverhältnis zu.
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§ 4

Die Abfindung sowie der Altersvorsorgebetrag sind innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung bzw. nach Wirksamwerden der Reduzierung des Dienstumfangs zu zahlen. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Zahlung zeitlich bis zu fünf Jahre gestreckt erfolgen. In diesem Falle wird ein Jahreszins von 2 % für die jeweils noch nicht gezahlten Beträge gutgeschrieben.
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§ 5

Die Abfindung ist zurückzuzahlen, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Entlassung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tritt; für jeden vollen Monat zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Dienstverhältnis verringert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24 des Ursprungsbetrages. S. 1 gilt entsprechend, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Reduzierung des Dienstumfanges den Dienstumfang beim selben Dienstherrn erhöht.
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§ 6

Sofern eine besondere Härte vorliegt, kann der Landeskirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die den Dienstumfang gegen Abfindung reduziert haben, eine Erhöhung des Dienstumfanges beschließen. In diesem Fall ist die Abfindung zurückzugewähren. § 5 gilt entsprechend.
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§ 7

Zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Entlassung, für welche nach dieser Ordnung eine Abfindung zu zahlen ist, ist der Landeskirchenrat.
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§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Detmold, 26. August 2008
Der Landeskirchenrat