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Geltungszeitraum von: 25.11.2014

Geltungszeitraum bis: 30.11.2015

Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD
(AG.PfDG.EKD)

Vom 28. Oktober 2014

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 90)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz am 25. November 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 356 )

Die 35. Landessynode hat während ihrer 3. Tagung am 22. November 2011 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
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Artikel 1
Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD

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§ 1
(zu § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 115 PfDG.EKD)

1Dienstherr der Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Lippische Landeskirche. 2Oberste Dienstbehörde und oberste Verwaltungsbehörde ist der Landeskirchenrat.
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§ 2
(zu § 4 PfDG.EKD)

1Die Ordination wird vom Landeskirchenrat angeordnet und von der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten sowie vertretungsweise von dem theologischen Mitglied des Synodalvorstandes vollzogen (Artikel 124 Ziffer 6 i. V. m. Artikel 94 Absatz 1 Ziffer 1 der Verfassung). 2Die Ordination der lutherischen Kandidatinnen und Kandidaten wird von der lutherischen Superintendentin oder dem lutherischen Superintendenten oder der Vertreterin oder dem Vertreter vollzogen (Artikel 127 der Verfassung).
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§ 3
(zu § 7 Abs. 3 PfDG.EKD)

1Der Landeskirchenrat erkennt Ordinationen nach Prüfung des Einzelfalls an. 2Die Anerkennung von Ordinationen lutherischer Kirchen erfolgt im Einvernehmen mit der lutherischen Superintendentin oder dem lutherischen Superintendenten.
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§ 3a
zu § 9 Abs. 1 PfDG.EKD

(1) 1Die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis setzt einen Antrag voraus. 2Diesem sind neben den üblichen Unterlagen die Berichte der Mentorin oder des Mentors und des Predigerseminars über den Vorbereitungsdienst sowie über die Ausbildung für den Bereich Schule beizufügen.
(2) 1In einem Kolloquium wird festgestellt, ob die Voraussetzungen einer Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe gem. 2§ 9 Pfarrdienstgesetz EKD vorliegen. 3Die Zulassung zu dem Kolloquium verfügt das Landeskirchenamt.
(3) 1An dem Kolloquium nehmen neben der Bewerberin oder dem Bewerber folgende Personen teil:
  • die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent,
  • die oder der Vorsitzende des Ausschusses für die theologische Aus- und Fortbildung sowie Personalplanung und Personalentwicklung oder die oder der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses,
  • bei lutherischen Bewerberinnen und Bewerbern zusätzlich: die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent,
  • eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester, die oder der vom Ausschuss für Aus- und Fortbildung sowie Personalplanung und Personalentwicklung der Pfarrerinnen und Pfarrer benannt wird,
  • die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung.
2Auf eine ausgewogene Besetzung durch Frauen und Männer soll geachtet werden.
(4) Gesprächsgegenstände sind
  • der theologische und berufliche Werdegang,
  • die Motivation für den Pfarrberuf,
  • Stärken und Schwächen,
  • besondere Erfahrungen,
  • Grundzüge der lippischen Kirchengeschichte,
  • die konfessionelle Situation in der Lippischen Landeskirche.
(5) Über das Kolloquium wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes enthalten muss:
  • Skizze des Gesprächsverlaufes,
  • Beobachtungen zur Kommunikationsfähigkeit,
  • Beobachtungen zur theologischen Reflexionsfähigkeit,
  • Einschätzung der Eignung für den Pfarrberuf.
(6) Das Ergebnis des Kolloquiums wird dem Landeskirchenrat mitgeteilt. Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern wird eine Rangfolge erstellt.
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§ 4
(zu § 11 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)

(1) Erfolgt eine Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde, so ist der Kirchenvorstand und die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent vorher zu hören.
(2) 1Der Auftrag ist in einer Dienstordnung zu regeln, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand, der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten und den Berufenen aufgestellt wird. 2Wenigstens ein Aufgabenbereich ist ihnen in selbstständiger Verantwortung zu übertragen.
(3) An kirchlichen Fortbildungskursen und Tagungen haben die Betroffenen nach Anweisung des Landeskirchenamtes teilzunehmen.
(4) Die Zugehörigkeit der Berufenen zum Kirchenvorstand und Klassentag richtet sich nach den Vorschriften der Verfassung der Lippischen Landeskirche.
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§ 5
(zu § 12 Abs. 4 PfDG.EKD)

1Wird rückwirkend zum 22. November 2011 aufgehoben.
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§ 6
(zu § 14 Abs. 3 PfDG.EKD)

Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe ist durch Entlassung zu beenden, wenn nicht in unmittelbarem Anschluss an das Pfarrdienstverhältnis auf Probe ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wird.
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§ 7
(zu § 17 Abs. 2 PfDG.EKD)

(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrern ev.-ref. und unierten Bekenntnisses kann die Anstellungsfähigkeit erteilt werden, nachdem sie sich einem Kolloquium unterzogen haben, das von der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten, der oder dem Präses der Landessynode und der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten durchgeführt wird. 2Das Kolloquium stellt den Bekenntnisstand und die Eignung für den Dienst in der Lippischen Landeskirche fest. 3Die Zulassung zu dem Kolloquium verfügt das Landeskirchenamt.
(2) 1Für Pfarrerinnen und Pfarrer ev.-luth. Bekenntnisses gilt Abs. 1 entsprechend. 2Das Kolloquium wird in diesem Fall von der lutherischen Superintendentin oder dem lutherischen Superintendenten, der theologischen Kirchenrätin oder dem theologischen Kirchenrat und einem theologischen Mitglied des Klassenvorstandes durchgeführt. 3Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent hat das Recht, an dem Kolloquium beratend teilzunehmen.
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§ 8
(zu § 25 Abs. 5 PfDG.EKD)

Für die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes gilt das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 9
(zu § 27 PfDG.EKD)

Die Berufung in ein Pfarramt der Lippischen Landeskirche geschieht in Wahrung des Bekenntnisstandes der in ihr verbundenen ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden.
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§ 10
(zu § 28 Abs. 4 PfDG.EKD)

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen und Gottesdiensten einschließlich möglicher Ausnahmen richtet sich nach der Lebensordnung.
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§ 11
(zu § 31 Abs. 2 PfDG.EKD)

Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 12
(zu § 35 Abs. 6 PfDG.EKD)

Für die Mandatsbewerbung und Mandatsausübung in einem der in § 35 Abs. 2 und 5 PfDG.EKG genannten politischen Ämter gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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§ 13
(zu § 36 PfDG.EKD)

1Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Regel den Talar als vorgeschriebene Amtskleidung. 2Das gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es dem Herkommen entspricht.
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§ 14
(zu § 37 PfDG.EKD)

(1) 1Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen, die länger als zwei Tage währt, haben Pfarrerinnen und Pfarrer der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und der Superintendentin oder dem Superintendenten rechtzeitig mitzuteilen. 2Zur dienstlichen Abwesenheit von mehr als drei Tagen bedarf es der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten. 3Verweigert diese oder dieser die Zustimmung, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer in übergemeindlichen Diensten haben eine dienstliche Abwesenheit dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3) Die Superintendentinnen und Superintendenten haben eine dienstliche Abwesenheit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers von mehr als drei Tagen dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(4) 1Will eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus persönlichen Gründen länger als 48 Stunden bis zur Dauer von drei Tagen von ihrem oder seinem Dienstsitz entfernt bleiben, so hat sie oder er dies der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und der Superintendentin oder dem Superintendenten mitzuteilen. 2Bei längerer Abwesenheit bedarf es eines Urlaubs, der auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. 3Eine gelegentliche Abwesenheit (2–3 Tage) wird bis zur Gesamtdauer von 14 Tagen im Jahr auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
(5) 1Eine Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und der Superintendentin oder dem Superintendenten anzuzeigen. 2Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, so hat die Pfarrerin oder der Pfarrer ein ärztliches Attest der Superintendentin oder dem Superintendenten zuzuleiten. 3In besonderen Fällen kann von dem Landeskirchenamt die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. 4Über die Erteilung von Genesungsurlaub oder eines Kuraufenthaltes entscheidet das Landeskirchenamt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.
(6) 1Pfarrerinnen und Pfarrer haben für den Fall ihrer Abwesenheit von ihrem Dienstsitz für eine Vertretung zu sorgen. 2Sie können dabei die Vermittlung der Superintendentin oder des Superintendenten in Anspruch nehmen. 3Im Falle der Dienstunfähigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers und bei Pfarrvakanzen regelt die Superintendentin oder der Superintendent bis zur anderweitigen Anordnung des Landeskirchenamtes die Vertretung. 4Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb der Landeskirche zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. 5Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Teildienstverhältnis muss die Vertretung im Verhältnis zur Einschränkung des Dienstes gemindert sein.
(7) 1Die bei einer Vertretung während des jährlichen Erholungsurlaubs, einer Pfarrvakanz oder einer Erkrankung entstehenden Vertretungskosten werden nach Vergütungsrichtlinien, die vom Landeskirchenrat festgesetzt werden, erstattet. 2Darüber hinaus entstehende notwendige Auslagen sind zu erstatten. 3Im Falle der dienstlichen Abwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers trägt die Vertretungskosten diejenige Dienststelle, die den Auftrag zur dienstlichen Abwesenheit erteilt bzw. genehmigt hat.
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§ 15
(zu § 38 PfDG.EKD)

(1) Über begründete Ausnahmen von der Residenzpflicht entscheidet der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Klassenvorstand.
(2) Die Genehmigung nach § 38 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz der EKD erteilt das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenvorstands.
(3) Für Begründung, Inhalt und Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer gilt die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 16
(zu § 39 PfDG.EKD)

Die Anzeige gem. § 39 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz der EKD erfolgt gegenüber dem Landeskirchenamt, der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Kirchenvorstand.
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§ 17
(zu § 45 Abs. 1 PfDG.EKD)

Das Verfahren und die Rechtsfolgen richten sich nach dem Kirchengesetz über die Ordnung für Lehrverfahren in der Lippischen Landeskirche.
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§ 18
(zu § 49 Abs. 1 PfDG.EKD)

1Für die Besoldung und Versorgung gilt das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der lippischen Amtsträger. 2Die Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen richtet sich nach der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3Für die Erstattung von Reisekosten gilt die Verordnung über die Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Lippischen Landeskirche. 4Die Erstattung von Umzugskosten richtet sich nach der Verordnung über die Umzugskosten der Pfarrer in der Lippischen Landeskirche.
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§ 19
(zu § 52 PfDG.EKD)

1Bei Teildienstverhältnissen im Umfang von 75% sollen in der Regel zwei Tage, bei Teildienstverhältnissen im Umfang von 50% sollen in der Regel drei Tage in der Woche ohne dienstliche Verpflichtungen frei bleiben. 2Abweichende Regelungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Das Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten ist einzuholen.
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§ 20
(zu § 53 PfDG.EKD)

(1) Der Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer wird in einer Verordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
(2) Zur Teilnahme an kirchlichen Tagungen und zu missionarischem Dienst kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Antrag Sonderurlaub neben dem Erholungsurlaub gewährt werden, der in der Regel insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten soll.
(3) 1Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Gründen bis zu einem Jahr Sonderurlaub gewährt werden. 2Im Falle eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Besoldung belassen werden. 3Für die Urlaubserteilung ist die Superintendentin oder der Superintendent zuständig, soweit der erbetene Urlaub 14 Tage im Jahr nicht überschreitet. 4Darüber hinausgehenden Urlaub erteilt das Landeskirchenamt. 5Der Kirchenvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent sind vorher zu hören. 6Die Vorschriften der Pfarrfortbildungsverordnung bleiben unberührt.
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§ 21
(zu § 54 Abs. 1 S. 2 PfDG.EKD)

Abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD gelten im übrigen die Regelungen für Beamtinnen und Beamten des Landes NRW entsprechend, soweit sie nicht der Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegenstehen und soweit nicht im kirchlichen Recht anderes geregelt ist.
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§ 22
(zu § 55 PfDG.EKD)

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, an den Pfarrkonventen und der amtlichen Pfarrkonferenz teilzunehmen.
(2) Die Landeskirche ist verpflichtet, Angebote der Pfarrfortbildung und der Supervision innerhalb und außerhalb der Landeskirche zu machen und für die Durchführung die Kosten zu übernehmen.
(3) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sollen von dem Fortbildungsangebot regelmäßig Gebrauch machen. 2Das Landeskirchenamt regelt in Absprache mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung.
(4) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen jährlich Fortbildungsveranstaltungen bis zur Dauer von 14 Tagen besuchen.
(5) Eine länger dauernde Fortbildung oder ein Kontaktstudium kann der Landeskirchenrat auf Antrag gewähren.
(6) Das Nähere regelt die Verordnung über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche.
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§ 23
(zu § 57 PfDG.EKD)

Für Visitationen gilt das Kirchengesetz über die Visitationen der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche.
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§ 24
(zu § 58 PfDG)

Die Superintendentin oder der Superintendent, die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und der Landeskirchenrat sowie das Landeskirchenamt üben die Dienstaufsicht aus.
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§ 25
(zu § 62 Abs. 2 PfDG.EKD)

Für die Einsicht in Ausbildungs- und Prüfungsakten gilt die Personalaktenordnung der Lippischen Landeskirche.
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§ 26
(zu § 67 PfDG.EKD)

Für Nebentätigkeiten gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer der Lippischen Landeskirche.
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§ 27
(zu § 68 PfDG.EKD)

1Über die Ermäßigung des Dienstumfangs und Beurlaubungen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers entscheidet der Landeskirchenrat. 2Bei Inhaberinnen und Inhabern von Gemeindepfarrstellen bedarf die Entscheidung der Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Klassenvorstandes.
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§ 28
(zu § 71 Abs. 4 PfDG.EKD)

(1) Das Dienstverhältnis einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstumfang kann auf Antrag in der Weise eingeschränkt werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer für einen Zeitraum von drei Jahren bei verringerter Besoldung den Dienst in vollem Umfang versieht und im unmittelbaren Anschluss daran für die Dauer eines Jahres bei gleicher Besoldung vom Dienst freigestellt wird (Sabbatjahr-Regelung).
(2) Die Sabbatjahr-Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchen- und Klassenvorstandes.
(3) 1Während der Gesamtzeit von vier Jahren erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer 75% der jeweils zustehenden Besoldung. 2Der Anspruch auf die Dienstwohnung bleibt unberührt.
(4) Die Pfarrerin oder der Pfarrer gilt während der Gesamtzeit von vier Jahren als Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle im eingeschränkten Dienst.
(5) Die Zeit der Sabbatjahr-Regelung ist im Umfang von 75% ruhegehaltfähig. In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist die Zeit des Dienstes in vollem Umfang ruhegehaltfähig und die Zeit der Freistellung nicht ruhegehaltfähig.
(6) Die Sabbatjahr-Regelung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgebrochen werden. In diesem Fall erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine einmalige Ausgleichszahlung.
(7) 1Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Sabbatjahr-Regelung in den Ruhestand versetzt, erhält sie oder er eine einmalige Ausgleichszahlung. 2Verstirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Sabbatjahr-Regelung, erhalten die Hinterbliebenen die Ausgleichszahlung.
(8) 1Die Ausgleichszahlung nach Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Summe der Dienstbezüge, die ohne die Freistellung zugestanden hätten, gezahlt. 2Die Versorgungskassenbeiträge sind im Fall eines Abbruches der Sabbatjahr-Regelung ebenfalls nachzuberechnen und ggf. nachzuentrichten.
(9) 1Auf Antrag kann ausnahmsweise eine entsprechende Sabbatjahr-Regelung mit einer anderen Gesamtzeit zugelassen werden. 2Die Zeit der Freistellung muss sich an die Zeit des Dienstes innerhalb der Sabbatjahr-Regelung anschließen.
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§ 29
(zu § 77 PfDG.EKD)

Vor der Abordnung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Gemeindepfarrdienst sind der Kirchenvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent zu hören.
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§ 30
(zu § 79 Abs. 2 PfDG.EKD)

1Über die Versetzung beschließt der Landeskirchenrat auf Antrag des Kirchenvorstands, des Klassenvorstands oder des Landeskirchenamts. 2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Klassenvorstands. 3Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenvorstand sind zu hören. 4Mitglieder des Klassenvorstandes und des Landeskirchenrates, die der Kirchengemeinde angehören, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer ihren oder seinen Dienst ausübt, gelten als persönlich beteiligt im Sinne von § 6 Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche.
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§ 31
(zu § 88 Abs. 3 PfDG.EKD)

Die Antragsaltersgrenze richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen.
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§ 32
(zu § 91 Abs. 5 PfDG.EKD)

Das Landeskirchenamt kann entscheiden, dass im Einzelfall zur Ausräumung von Zweifeln an der Dienstunfähigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ein ärztliches Gutachten genügt.
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§ 33
(zu § 94 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die Erfüllung von Wartezeiten richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der lippischen Amtsträger.
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§ 34
(zu § 101 Abs. 2 PfDG.EKD)

Im Interesse des Abbaus des Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Zahlung von Abfindungen an Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst beantragen, treffen.
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§ 35
(zu § 105 PfDG.EKD)

(1) Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG.EKD) und dem Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD, über die Ausführung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD sowie über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (GVwGG).
(2) In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist vor Klageerhebung auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen ein Vorverfahren durchzuführen.
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§ 36
(zu § 114 Abs. 4 PfDG.EKD)

(1) Soll der pastorale Dienst nach der Ordination ehrenamtlich getan werden, ordnet der Landeskirchenrat in Absprache mit dem Klassenvorstand gleichzeitig mit der Ordination an, in welcher Gemeinde das geschieht. Dazu muss ein Kirchenvorstandsbeschluss der betreffenden Gemeinde darüber vorliegen, dass die ehrenamtliche pastorale Mitarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten in der Gemeinde erwünscht ist und ihr oder ihm Kanzelrecht eingeräumt wird.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pfarrerin oder den Pfarrer im Ehrenamt zu Beginn ihres bzw. seines Dienstes in einem Gottesdienst in der Gemeinde ein, in der der Dienst getan werden soll. 2Die Einführung kann auch gleichzeitig mit der Ordination erfolgen.
(3) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt kann auf Einladung des Kirchenvorstands als Gast mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnehmen. 2Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt soll mindestens einmal pro Quartal an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnehmen.
(4) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt ist nach vorheriger Absprache in den Predigtplan der Gemeinde zu integrieren. Welche weiteren pastoralen Tätigkeiten die Pfarrerin oder der Pfarrer übernimmt und an welchen Sitzungen oder Besprechungen sie oder er teilnimmt, entscheidet der Kirchenvorstand in Absprache mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Ehrenamt. Die Absprachen zwischen dem Kirchenvorstand und der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Ehrenamt sollen in einer Dienstordnung festgehalten werden; diese bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten und ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
(5) 1Die Superintendentin oder der Superintendent lädt die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt zu den regelmäßigen Pfarrkonventen der Klasse und zu den Klassentagen ein. 2Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt sollen mindestens zwei Mal im Jahr am Pfarrkonvent teilnehmen.
(6) Die Superintendentin oder der Superintendent führt alle zwei Jahre ein Orientierungsgespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern im Ehrenamt.
(7) 1Die Entsendung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Ehrenamt zu einer Fortbildungsmaßnahme durch den Kirchenvorstand bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten. 2Die entstehenden Kosten werden von der Landeskirche übernommen.
(8) 1Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten usw.). 2Beauftragt eine Superintendentin oder ein Superintendent eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Ehrenamt mit pfarramtlichen Vertretungsdiensten in einer anderen als der Gemeinde, in der sie ihren regelmäßigen Dienst tun, richtet sich die Vergütung nach der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen.
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§ 37
(zu § 118 Abs. 5 S. 2 PfDG.EKD)

Der Landeskirchenrat kann aus dringenden kirchlichen Gründen vorsehen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer vor Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit ohne ihren Antrag im Teildienst beschäftigt werden können.

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