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Geltungszeitraum von: 01.04.2007

Geltungszeitraum bis: 16.02.2015

Verordnung
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
– Gemeindezugehörigkeitsverordnung –

vom 14. Dezember 1994

(Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 456)
zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. März 2007
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 37)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 1994 gemäß Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Landeskirche folgende Verordnung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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§ 1

( 1 ) Grundsätzlich richtet sich die Gemeindezugehörigkeit nach dem Wohnsitz.
( 2 ) Ein Gemeindeglied kann aber in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Mitgliedschaft zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
( 3 ) Die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen können beantragen, die Entscheidung auch auf ihre Gemeindezugehörigkeit zu erstrecken.
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§ 2

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
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§ 3

Im Fall der Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung der Kirchengemeindegrenzen wird die Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 weiter bestehen.
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§ 4

Soll die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
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§ 5

( 1 ) Über Anträge auf Erwerb der Gemeindegliedschaft entscheidet grundsätzlich der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Gemeindegliedschaft erworben werden soll. Vor der Entscheidung ist der Kirchenvorstand des Wohnsitzes zu hören, der sich unverzüglich zu erklären hat. Erklärt sich der Kirchenvorstand des Wohnsitzes nicht, so gilt die Nichterklärung als Zustimmung. Der Kirchenvorstand kann das Anhörungsrecht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter delegieren. Die oder der für den Wohnsitz zuständige Superintendentin oder Superintendent ist zu informieren. Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Entscheidung über den Antrag dem Klassenvorstand vorlegen, der dann anstelle des nach Satz 1 zuständigen Kirchenvorstandes entscheidet. Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied zuzustellen. Die Kirchengemeinde des Wohnsitzes und der für den Wohnsitz zuständige Klassenvorstand sind zu informieren.
( 2 ) Lehnt der Kirchenvorstand den Antrag ab, kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Einspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Es entscheidet endgültig.
( 3 ) Die Entscheidung des Kirchenvorstandes, ggf. des Klassenvorstandes ist dem Landeskirchenamt zum Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen des kirchlichen Meldewesens mitzuteilen.
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§ 6

( 1 ) Die Entscheidung kann nach Anhörung der Beteiligten widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ein Gemeindeglied kann auf die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist gegenüber dem Klassenvorstand schriftlich zu erklären, wenn er die Entscheidung über die Mitgliedschaft getroffen hat. Die Erklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem sie dem Klassenvorstand zugegangen ist. Der Klassenvorstand hat die Beteiligten über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 7

Für die Zeit der Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes.
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§ 8

Änderungen der Gemeindezugehörigkeit nach dem bisherigen Recht behalten ihre Gültigkeit.
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§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Verordnung vom 13. November 1984 über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen (Gemeindezugehörigkeitsverordnung) (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 74) wird gleichzeitig aufgehoben.
Detmold, den 14. Dezember 1994
Der Landeskirchenrat