.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 01.07.2012
Geltungszeitraum bis: 31.03.2015
Verordnung
über die
Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV)
vom 20. Juni 2000
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 80)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2012 - in Kraft ab 1. Juli 2012
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 127)
Aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes vom 21. November 1977 über die Besoldung und Versorgung der lippischen Amtsträger i. V. m. § 9 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 71) erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung, die hiermit bekannt gemacht wird:
####§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer. 2Ihre Bestimmungen gelten entsprechend für die Pfarrer und Pfarrerinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
#§ 2
Dienstwohnung
(1) Dienstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich als Dienstwohnung unter Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung, der Nebenkosten, der Vergütung für die Garage und eines Anteils an den Kosten der Schönheitsreparaturen auf die Dienstbezüge zugewiesen werden.
(2) Dienstwohnungen werden in der Regel in einem Pfarrhaus, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem anderen kircheneigenen Gebäude oder in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt.
(3) 1Zu einer Dienstwohnung gehören die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers, des Ehegatten oder der Ehegattin und der Kinder sowie der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen bestimmt sind. 2Zur Dienstwohnung gehören auch im Zusammenhang mit ihr zugewiesene Gartenflächen sowie Garagen und Einstellplätze für private Fahrzeuge.
#§ 3
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht
(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine Dienstwohnung von der Körperschaft, bei der ihre Pfarrstelle besteht, zugewiesen. 2Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle ohne einen räumlich begrenzten Bereich (Funktionspfarrstelle) innehaben, kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden. 3Soll in anderen Fällen von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden, bedarf dies der Einwilligung des Landeskirchenrates.
(2) 1Steht neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch der Ehegatte oder die Ehegattin in einem Pfarrdienstverhältnis, wird nur einem der Eheleute eine Dienstwohnung zugewiesen. 2In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenrates
- beiden Eheleuten gemeinsam oder
- jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. 3In Fällen des Satzes 2 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
(3) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen. 2Der Landeskirchenrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen und die Zuweisung einer Dienstwohnung aufheben. 3Ausnahmen können in Betracht kommen, wenn z. B.
- ein Pfarrhaus nicht vorhanden ist und eine andere geeignete Wohnung nicht als Dienstwohnung bereitgestellt werden kann, oder
- allein stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern eine Dienstwohnung zugewiesen wird, die baulich nicht personengerecht verändert werden kann oder eine bauliche Veränderung für die Kirchengemeinde finanziell unzumutbar wäre und wenn die Kirchengemeinde keine andere geeignete Wohnung zuweisen kann.
- der Umfang der Pfarrstelle nicht mehr als 50 v.H. beträgt,
- die Inhaberin oder der Inhaber einer Gemeindepfarrstelle innerhalb der nächsten 24 Monate in den Ruhestand versetzt wird; die Residenzpflicht bleibt unberührt.
- die Verpflichtung, die Dienstwohnung zu beziehen oder die bezogene Dienstwohnung zu behalten, eine besondere Härte bedeutet und die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers hingenommen werden kann.
4Die Genehmigung der Ausnahme kann befristet werden. 5Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung lebt die Pflicht, eine Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen, wieder auf. 6Den Antrag auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht kann in der Regel nur die Pfarrerin oder der Pfarrer stellen. 7Der Kirchenvorstand kann den Antrag stellen, wenn die Vorhaltung eines Pfarrhauses bzw. einer Dienstwohnung für eine Pfarrstelle im Teildienst mit unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden ist. 8Unzumutbare wirtschaftliche Aufwendungen sind anzunehmen, wenn die Kirchengemeinde verpflichet ist, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. 9Jede Pfarrstellenausschreibung muss konkrete Angaben zur Dienstwohnungspflicht enthalten. 10Wird anstelle eines Pfarrhauses eine andere Wohnung als Dienstwohnung bereitgestellt, ist die Zuweisung des Amtsteiles durch den Kirchenvorstand gesondert zu regeln.
#§ 4
Angemessenheit der Dienstwohnung
(1) 1Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. 2Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
(2) Ist eine Dienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer unter Berücksichtigung der Familienangehörigen und der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten wird, so kann der Umfang der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers verringert werden.
(3) 1Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt werden. 2Der Raum kann einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden.
(4) 1Die außerhalb des festgelegten Umfangs verfügbaren Räume werden nach Anhörung der Dienstwohnungsinhaber durch den Kirchenvorstand vermietet, der Ertrag fließt in die Kirchenkasse. 2Kommt ein Einverständnis nicht zustande, entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 5
Begründung und Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses, Nutzungsentgelt
(1) 1Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlichrechtlicher Natur. 2Es wird dadurch begründet, dass die Körperschaft die Dienstwohnung der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch Verfügung zuweist. 3In der Verfügung wird die Dienstwohnung nach Lage und Größe beschrieben. 4Ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
(2) 1Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tage des Dienstbeginns in der Pfarrstelle. 2Steht die Dienstwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder ist sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand oder ist der Bezug der Dienstwohnung aus sonstigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, ist der Zeitpunkt für den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses auf einen entsprechend späteren Tag festzulegen. 3Der Tag, mit dem das Dienstwohnungsverhältnis beginnt, ist in der Zuweisungsverfügung anzugeben.
(3) 1Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, zu dessen Ablauf die Zuweisung der Dienstwohnung aufgehoben wird, spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle.
2Mit dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses ist die Dienstwohnung zu räumen. 3Für die Räumung der Dienstwohnung ist auf Antrag eine angemessene Frist zu gewähren. 4In der Regel ist eine Frist von bis zu drei Monaten nach Ende des Dienstwohnungsverhältnisses angemessen.
(4) 1Stirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer, endet das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Den Angehörigen, die die Wohnung mitbewohnen, ist eine Räumungsfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. 3Diensträume (§ 11) sind nach entsprechender Aufforderung unverzüglich freizumachen.
4Sind Angehörige nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats freizumachen. 5Unterbleibt die Freimachung bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4, kann die Anstellungskörperschaft die Wohnung auf Kosten der Erben freimachen.
(5) 1In der Zeit der vorübergehenden weiteren Nutzung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses sind ein monatliches Nutzungsentgelt und die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
2Das Nutzungsentgelt bemisst sich während der Fristen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 nach der zuletzt angerechneten Dienstwohnungsvergütung gemäß § 7. Verzögert sich die Räumung der Dienstwohnung über diese Fristen hinaus, bemisst sich das Nutzungsentgelt für die weitere Zeit nach dem örtlichen Mietwert.
3Satz 1 gilt nicht für die Zeit zum Freimachen der Dienstwohnung nach Absatz 4 Satz 4. 4Verzögert sich das Freimachen der Dienstwohnung über diese Zeit hinaus, gelten die Sätze 1 und 3 für die weitere Zeit entsprechend.
(6) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, weil die zukünftige Dienstwohnung noch nicht beziehbar ist, so bemisst sich dass zu zahlende Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 5 nach der bisherigen Dienstwohnungsvergütung.
(7) 1Zieht eine künftige Pfarrerin oder ein künftiger Pfarrer vorzeitig in die künftige Dienstwohnung ein, so ist bis zu deren Zuweisung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen, die für die Zeit nach der Zuweisung der Dienstwohnung festzusetzen ist. 2Neben dem Nutzungsentgelt sind ferner die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
#§ 6
Nutzung
(1) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Wohnung. 2Die Dienstwohnung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. 3Sie darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. 4Sie ist schonend und pfleglich zu behandeln. 5Bei der Räumung ist die Dienstwohnung in angemessenem Zustand besenrein zurückzugeben.
(2) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann neben dem Ehegatten oder der Ehegattin und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. 2Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Körperschaft ausnahmsweise gestattet werden.
(3) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Zugangswege und die an das Dienstwohnungsgrundstück angrenzenden Fußgängerflächen sauber zu halten und auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. 2Ist die Dienstwohnung von der Körperschaft angemietet, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen.
#§ 7
Dienstwohnungsvergütung
(1) 1Für die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. 2Dies gilt auch, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer sich weigert, die Dienstwohnung zu beziehen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 zugelassen ist.
(2) 1Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem örtlichen Mietwert, in Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 für jeden der Eheleute nach dessen Hälfte. 2Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
3Der örtliche Mietwert ist bei jeder Neuzuweisung der Dienstwohnung zu überprüfen und festzusetzen. 4Er ist ferner alle drei Jahre zu überprüfen und sofern sich eine Änderung ergibt, zum Beginn des nächsten Kalendermonats neu festzusetzen.
5Besteht eine Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung über die steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen, ist der auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermittelte örtliche Mietwert zugrunde zu legen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Dienstwohnungsvergütung darf die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen. 2In Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 darf die Dienstwohnungsvergütung für jeden der Eheleute die Hälfte der für ihn maßgeblichen höchsten Dienstwohnungsvergütungen nach der Anlage nicht übersteigen.
3Die höchste Dienstwohnungsvergütung wird auf der Grundlage des Bruttodienstbezuges ermittelt. 4Bruttodienstbezug ist die Summe aus dem Grundgehalt, den Zulagen und dem Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei Kindern (ohne Berücksichtigung der Konkurrenzregelungen).
5Bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt eine von den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichend vereinbarte Vergütung als Bruttodienstbezug. 6Dabei bleibt der Anteil des Familienzuschlages für mehr als zwei Kinder und ihm entsprechende Leistungen unberücksichtigt.
7Bei einer Verwendung im Teildienstverhältnis ist der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug zugrunde zu legen. 8Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1. Das Landeskirchenamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers und nach Anhörung der Körperschaft bestimmen, dass der örtliche Mietwert reduziert wird, wenn seine Höhe für die Dienstwohnungsinhaberin/den Dienstwohnungsinhaber unter sozialen Gesichtspunkten nicht tragbar erscheint.
(4) 1Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund eines veränderten Bruttodienstbezuges ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats vorzunehmen. 2Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodienstbezuges gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(5) 1Während der Elternzeit oder einer anderen Beurlaubung und einer Freistellung ohne Dienstbezüge ist die Dienstwohnungsvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten. 2Dabei wird der Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit, der anderen Beurlaubung oder der Freistellung zugrunde gelegt. 3Dieser Bruttodienstbezug erhöht sich bei künftigen allgemeinen Gehaltsanhebungen in gleichem prozentualen Umfang wie die Pfarrbesoldung.
(6) 1Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise eingeschränkt, ist die Dienstwohnungsvergütung für diese Zeit auf Antrag entsprechend zu mindern. 2Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
#§ 8
Instandhaltung und bauliche Veränderungen
(1) 1Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft zuständig. 2Sie ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstückes oder der Dienstwohnungsräume, zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuführen. 3Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist rechtzeitig vorher zu verständigen.
(2) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf auf eigene Kosten Um- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung der Dienstwohnung mit schriftlicher Einwilligung der Anstellungskörperschaft (fachgerecht) durchführen. 2Aufsichtliche Genehmigungsvorbehalte und die geltenden Pfarrhausrichtlinien bleiben unberührt.
(3) Sofern auf Kosten der Körperschaft bauliche Veränderungen durchgeführt worden sind, die den Nutzungswert der Dienstwohnung steigern, ist der Mietwert mit Wirkung vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem die Veränderung abgeschlossen ist, entsprechend anzupassen.
#§ 9
Schönheitsreparaturen
(1) 1Die Körperschaft führt innerhalb des von der Landeskirche festgesetzten Fristenplanes die notwendigen Schönheitsreparaturen im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch. 2Ausnahmen können vom Landeskirchenrat zugelassen werden.
3Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten. 4Zu ihnen gehören insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Anstreichen der Türen und Fenster von innen, der Heizkörper, der Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen sowie der Einbauschränke.
(2) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Hälfte der notwendigen und angemessenen Kosten der Schönheitsreparaturen. 2Die Beteiligungspflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers wird dadurch erfüllt, dass von den Dienstbezügen monatlich die Hälfte des Wertes einbehalten wird, der ohne diese Beteiligung zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre. 3Die vereinnahmten Mittel sind einer Rücklage für Schönheitsreparaturen zuzuführen. 4Bei einem Teildienstverhältnis kann in Ausnahmefällen der nach Satz 2 einzubehaltende Wert entsprechend dem Anteil der Diensteinschränkung vermindert werden. 5In den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird von jedem der Eheleute die Hälfte des nach Satz 2 einzubehaltenden Wertes einbehalten.
#§ 10
Nebenkosten
(1) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt neben der Dienstwohnungsvergütung die Kosten, die aus der Nutzung der Dienstwohnung entstehen, insbesondere die Kosten
- der Heizung und Warmwasserversorgung,
- des Strom- und Gasverbrauchs,
- des Wasserverbrauchs,
- für Abwasser,
- für Müllabfuhr,
- für Kabelanschlüsse.
2In Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 beträgt der von jedem der beiden Eheleute zu tragende Anteil die Hälfte der Nebenkosten nach Satz 1.
(2) 1Die Körperschaft trägt die übrigen Nebenkosten der Dienstwohnung. 2Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Gebäudeversicherung, Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeträge und etwaige Grundsteuern.
#§ 11
Diensträume
1Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bestimmte Räume, insbesondere Amts-, Warte-, Büro-, Archiv- und Gemeinderäume (Diensträume), gehören nicht zur Dienstwohnung. 2Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. 3Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind von der Körperschaft zu tragen.1#
#§ 12
Garagen
1Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Einstellplatz/Carport für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen werden. 2Für die Überlassung ist eine angemessene Vergütung in Höhe vergleichbarer ortsüblicher Garagenmieten neben der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen. § 7 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 1 gilt sinngemäß.
#§ 13
Gärten
(1) 1Ein vorhandener Garten (Haus-, Vor-, Ziergarten) ist als Zubehör zur Dienstwohnung zuzuweisen. 2Er ist von der Pfarrerin oder dem Pfarrer in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Größere Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung von Außenanlagen, Zäunen und Hecken sowie zur Erhaltung oder zum Ersatz des Baum- oder Strauchbestandes werden von der Körperschaft auf ihre Kosten durchgeführt.
#§ 14
Übergangsbestimmung
Hat der Erziehungsurlaub vor dem 1. Januar 2001 begonnen und dauert er an diesem Tage fort, richtet sich die Dienstwohnungsvergütung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 7 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, soweit dies günstiger ist.
#§ 15
Durchführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt kann Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.
#§ 16
Abrechnungsverfahren
(1) Im Rahmen der zentralen Abwicklung der Besoldung der Gemeindepfarrerinnen/pfarrer trägt die Lippische Landeskirche aus ihrem Haushalt alle Bestandteile der Besoldung gemäß § 4 Absatz 2 PfBVO und führt die im Verrechnungsweg einbehaltenen Dienstwohnungsvergütungen, Vergütungen für die Garagen und die Beträge für die Beteiligung an den Kosten der Schönheitsreparaturen monatlich an die Kirchengemeinden ab.
(2) Die Versteuerung geldwerter Vorteile, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, erfolgt ausschließlich durch das Landeskirchenamt (Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle) aufgrund einer Mitteilung der Körperschaft.
#§ 17
Inkrafttreten, Ergänzende Vorschriften, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft; insbesondere:
- § 11 der Richtlinien für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern in der Lippischen Landeskirche (Kraftfahrzeugrichtlinien vom 14. Dezember 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 76 – RS 3.9)
- Abschnitt I Absätze 1 und 2 der Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen vom 13. April 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 11 – RS 11.2.1)
- die Ordnung für die Benutzung und Unterhaltung von Pfarrdienstwohnungen vom 13. April 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 15 – RS 11.2.2).
(3) Als ergänzende Vorschriften sind die Bestimmungen folgender Regelungen anzuwenden, soweit sie im Einzelnen dieser Verordnung nicht widersprechen:
#- Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen vom 13.04.1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 11 – RS 11.2.1)
- Beschluss des Landeskirchenamtes vom 13.12.1983 i.d.F. vom 12.07.1995 (Az.: 510-6 Nr. 10173) sowie
- Vereinbarung über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen mit der staatlichen Finanzverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Anlage
Anlage zu § 7 Abs. 3 Pfarrdienstwohnungsverordnung:
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung) – Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 209 –:
Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug | höchste Dienstwohnungsvergütung | Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug | höchste Dienstwohnungsvergütung | ||
|---|---|---|---|---|---|
von € | bis € | € | von € | bis € | € |
1175,99 | 191 | 2758 | 2808,99 | 461 | |
1176 | 1227,99 | 199 | 2809 | 2859,99 | 467 |
1228 | 1278,99 | 208 | 2860 | 2910,99 | 473 |
1279 | 1329,99 | 217 | 2911 | 2961,99 | 480 |
1330 | 1380,99 | 225 | 2962 | 3012,99 | 486 |
1381 | 1431,99 | 234 | 3013 | 3063,99 | 492 |
1432 | 1482,99 | 243 | 3064 | 3114,99 | 498 |
1483 | 1533,99 | 252 | 3115 | 3165,99 | 504 |
1543 | 1584,99 | 260 | 3166 | 3216,99 | 510 |
1585 | 1635,99 | 269 | 3217 | 3267,99 | 516 |
1636 | 1686,99 | 278 | 3268 | 3318,99 | 523 |
1687 | 1737,99 | 286 | 3319 | 3369,99 | 529 |
1738 | 1788,99 | 295 | 3370 | 3420,99 | 535 |
1789 | 1839,99 | 304 | 3421 | 3471,99 | 541 |
1840 | 1890,99 | 312 | 3472 | 3522,99 | 547 |
1891 | 1941,99 | 321 | 3523 | 3573,99 | 553 |
1942 | 1992,99 | 330 | 3574 | 3624,99 | 559 |
1993 | 2043,99 | 338 | 3625 | 3675,99 | 566 |
2044 | 2094,99 | 347 | 3676 | 3726,99 | 572 |
2095 | 2145,99 | 356 | 3727 | 3777,99 | 578 |
2146 | 2196,99 | 365 | 3778 | 3828,99 | 584 |
2197 | 2247,99 | 373 | 3829 | 3879,99 | 590 |
2248 | 2298,99 | 382 | 3880 | 3930,99 | 596 |
2299 | 2349,99 | 391 | 3931 | 3981,99 | 602 |
2350 | 2400,99 | 399 | 3982 | 4032,99 | 608 |
2401 | 2451,99 | 408 | 4033 | 4083,99 | 615 |
2452 | 2502,99 | 417 | 4084 | 4134,99 | 621 |
2503 | 2553,99 | 425 | 4135 | 4185,99 | 627 |
2554 | 2604,99 | 434 | 4186 | 4236,99 | 633 |
2605 | 2655,99 | 443 | 4237 | 4287,99 | 639 |
2656 | 2706,99 | 449 | 4288 | 4338,99 | 645 |
2707 | 2757,99 | 455 | je weitere 51 € | 6 | |
Detmold, den 26. Juni 2012 | Der Landeskirchenrat |
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1 ↑ Das Landeskirchenamt hat am 1. Dezember 1998 nach Beratung in der Superintendentenkonferenz folgenden Beschluss gefasst:„Die Kirchengemeinden werden gebeten, vom 1. Januar 1999 an den Inhabern und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen den Amtsteil einschl. aller Nebenkosten, auch für Strom, Beheizung und Reinigung, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Soweit dies aus technischen Gründen z. Z. nicht möglich ist, sind die anfallenden Kosten durch die Kirchengemeinden dem Pfarrstelleninhaber/der Pfarrstelleninhaberin bzw. dem Pfarrstellenverwalter/der Pfarrstellenverwalterin zu erstatten, wobei der Monatsbetrag 50 Euro nicht übersteigen sollte.“
1 ↑ Das Landeskirchenamt hat am 1. Dezember 1998 nach Beratung in der Superintendentenkonferenz folgenden Beschluss gefasst:„Die Kirchengemeinden werden gebeten, vom 1. Januar 1999 an den Inhabern und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen den Amtsteil einschl. aller Nebenkosten, auch für Strom, Beheizung und Reinigung, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Soweit dies aus technischen Gründen z. Z. nicht möglich ist, sind die anfallenden Kosten durch die Kirchengemeinden dem Pfarrstelleninhaber/der Pfarrstelleninhaberin bzw. dem Pfarrstellenverwalter/der Pfarrstellenverwalterin zu erstatten, wobei der Monatsbetrag 50 Euro nicht übersteigen sollte.“