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Geltungszeitraum von: 16.03.1982

Geltungszeitraum bis: 09.03.2012

Satzung
des CVJM-Kreisverbandes
in der Lippischen Landeskirche

vom 15. Februar 1982

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§ 1
Name und Umfang des Kreisverbandes

1Der Kreisverband trägt den Namen
CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche.
2Im Kreisverband sind die dem CVJM-Westbund angehörenden Vereine und Vorlandgruppen seines Bereiches gemäß § 9 der Bundessatzung zusammengeschlossen. 3Er erkennt die Satzung des CVJM-Westbundes an.
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§ 2
Grundlage, Ziel und Aufgaben

  1. Grundlage und Ziel
    1Der CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen und in der Jubiläums-Weltkonferenz am 22. August 1955 in Paris bestätigten Grundlage:
    „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
    2Der CVJM-Gesamtverband verabschiedete dazu im Jahr 1976 folgende Zusatzerklärung:
    3„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. 4Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. 5Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes heute die „Pariser Basis“ für alle jungen Menschen.“
  2. Aufgaben
    Für die Erreichung des unter Absatz 1 genannten Zieles übernimmt der Kreisverband folgende Aufgaben:
    1. Er stärkt die Vereine und strebt innerhalb seines Bereiches die Bildung neuer Vereine und Vorlandgruppen an;
    2. er sucht durch Zusammenfassung der Kräfte seiner Vereine solche Aufgaben zu erfüllen, die der einzelne Verein nicht durchführen kann;
    3. er ist verantwortlich für die Zusammenfassung und Schulung der ehrenamtlichen und nebenberuflichen Mitarbeiter der verschiedensten Arbeitszweige;
    4. er vertritt die Vereine bei der Bundesvertretung und vermittelt den Verkehr zwischen den Vereinen und dem Vorstand des CVJM-Westbundes, soweit er nicht unmittelbar geschieht;
    5. er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Vereine bei kirchlichen, kommunalen und anderen Stellen seines Bereiches;
    6. er fördert die Bundesgemeinschaft in seinem Bereich und vertritt die Gesamtbelange des CVJM-Westbundes gegenüber den Vereinen;
    7. er unterhält einen Freizeitdienst zur Durchführung von Freizeitmaßnahmen mit Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien.
    8. Für die Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens, insbesondere der Freizeitheime, bildet der Kreisvorstand einen eigenen Trägerverein, den CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche – Geschäftsführender Verein – e. V. (§ 6, II).
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§ 3
Gemeinnützigkeit

1Der CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3Die Mittel des CVJM-Kreisverbandes in der Lippischen Landeskirche dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CVJM-Kreisverbandes in der Lippischen Landeskirche fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Die Vereine des Kreisverbandes

  1. Aufnahme der Vereine
    1. Vereine, deren Aufnahme in den CVJM-Westbund vollzogen und deren Zuteilung zum Kreisverband erfolgt ist, sind damit nach §§ 6 und 9 der Bundessatzung aufgenommen.
    2. Gruppen im Raum der Lippischen Landeskirche, die nicht dem CVJM-Westbund angeschlossen sind, deren Arbeitsziel aber dem § 2, Absatz 1, dieser Satzung entspricht, können als Gäste an Veranstaltungen des Kreisverbandes teilnehmen.
    3. 1Eine Teilung des Kreisverbandes kann nur vom Vorstand des CVJM-Westbundes vorgenommen werden. 2Erscheint es notwendig, dass ein Verein in einen anderen Kreisverband übergeht, so entscheidet hierüber gleichfalls der Vorstand des CVJM-Westbundes, der in allen Fällen vorher die beteiligten Kreisverbände hört.
  2. Pflichten der Vereine
    Jeder Verein hat die Pflicht,
    1. die Arbeit des Kreisverbandes nach bestem Vermögen zu unterstützen und mit den angeschlossenen Vereinen Gemeinschaft zu halten;
    2. die Beschlüsse der Kreisvertretung und des Kreisvorstandes in seinem Bereich durchzuführen;
    3. sich an den Veranstaltungen des Kreisverbandes zu beteiligen;
    4. den Kreisverband über alle besonderen Veranstaltungen rechtzeitig zu informieren;
    5. die von der Kreisvertretung beschlossenen Beiträge an die Kreiskasse abzuführen.
  3. Rechte der Vereine
    1. Die Vereine wählen die Kreisvertreter, und zwar für jede angefangenen 70 Bundes- und Kreisverbandsbeitragzahlenden einen Vertreter.
    2. 1Die Vereine stellen Anträge an den Kreisvorstand und an die Kreisvertretung sowie an den Vorstand des CVJM-Westbundes und durch den Kreisvorstand an die Bundesvertretung.
      2Anträge an die Kreisvertretung müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Kreisvertretung beim Kreisvorstand eingegangen sein. 3Über die Behandlung von später eingegangenen Anträgen befindet die Kreisvertretung.
  4. Austritt und Ausschluss der Vereine
    1Ein Verein hat das Recht, durch eine Erklärung bei dem Vorstand des CVJM-Westbundes seinen Austritt aus dem Westbund und damit aus dem Kreisverband zu vollziehen.
    2Wenn ein Verein sich an den Kreisveranstaltungen ohne begründete Entschuldigung nicht beteiligt, soll er durch den Kreisvorstand besucht und ermahnt werden, sich der Gemeinschaft im Kreisverband nicht zu entziehen.
    3Sollte sich ein Verein der Ermahnung entziehen oder von den Grundsätzen des CVJM-Westbundes entfernen, so unterrichtet der Kreisvorstand den Vorstand des CVJM-Westbundes, der den Verein ausschließen kann.
    4Ein aus dem CVJM-Westbund ausgetretener oder ausgeschlossener Verein kann keinen Anspruch auf das Vermögen des Kreisverbandes geltend machen.
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§ 5
Die Kreisvertretung (Delegiertenversammlung)

  1. Zusammensetzung der Kreisvertretung
    1Die Kreisvertretung setzt sich zusammen aus dem Kreisvorstand, den Vereinsvorsitzenden oder ihren Stellvertretern und den von den Vereinen gewählten Kreisvertretern (§ 4, 3 a). 2Die hauptberuflichen Mitarbeiter der Vereine nehmen mit beratender Stimme an der Kreisvertretung teil, sofern sie nicht als gewählte Vertreter stimmberechtigt sind.
    3Vereine, deren Mitgliedschaft im CVJM-Westbund ruht, können als Gäste an der Kreisvertretung teilnehmen.
    4Der Kreisvorstand sendet dem Vorstand des CVJM-Westbundes sowie dem zuständigen Bundessekretär rechtzeitig eine Einladung zur Kreisvertretung.
    5Die Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder von ihm beauftragte Vertreter sowie der zuständige Bundessekretär haben beratende Stimme.
  2. Tagung der Kreisvertretung
    1Die Kreisvertretung muss jährlich wenigstens einmal vom Kreisvorstand einberufen werden. 2Verlangen wenigstens drei Vereine schriftlich eine außerordentliche Sitzung, so hat der Kreisvorstand innerhalb eines Monats dieser Forderung zu entsprechen.
    3Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisvertretung ist beschlussfähig. 4Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen mindestens 21 Tage vorher den einzelnen Vereinen schriftlich zugegangen sind.
    5Über die Sitzungen der Kreisvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes zu unterzeichnen ist. 6Der Vorstand des CVJM-Westbundes und der zuständige Bundessekretär erhalten je eine Ausfertigung.
  3. Rechte und Pflichten der Kreisvertretung
    1Die Kreisvertretung
    1. berät die Arbeit des Kreisvorstandes und kann für wichtige Kreisangelegenheiten vorübergehende oder ständige Arbeitskreise bilden;
    2. wählt die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (§ 6, 1., I a–e);
    3. wählt die Bundesvertreter und ihre Stellvertreter nach § 11 der Bundessatzung, und zwar für jede angefangenen 700 Bundesbeitragzahlenden einen Vertreter. 2Bei der Wahl dürfen nur die Zahlen solcher Vereine zugrunde gelegt werden, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem CVJM-Westbund und dem Kreisverband bis zum Schluss des letzten Haushaltsjahres erfüllt haben. 3Die Bundesvertreter werden für drei Jahre gewählt. 4Sie sind der Bundesgeschäftsstelle unmittelbar nach der Wahl, spätestens bis zum 30. Juni, namentlich zu melden;
    4. wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter;
    5. nimmt die Jahresrechnung der Kreisverbandskasse entgegen und erteilt nach erfolgter Prüfung durch zwei Kassenprüfer Entlastung;
    6. stellt Anträge an den Vorstand des CVJM-Westbundes und an die Bundesvertretung.
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§ 6
Der Kreisvorstand

  1. Zusammensetzung des Kreisvorstandes
    1. 1Die Leitung des Kreisverbandes obliegt dem Kreisvorstand. 2Er besteht aus
      1. dem Kreisvorsitzenden,
      2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
      3. dem Kreisschriftwart,
      4. dem Kreiskassenwart,
      5. drei bis fünf Beisitzern,
      6. dem Vorsitzenden des Posaunenbeirates,
      7. den für bestimmte Aufgaben im Kreisverband (Mädchen-, Sport-, Jungschararbeit) jeweils für zwei Jahre berufenen Obleuten/Sprechern (§ 6, 4 f). 3Sie gehören dem Kreisvorstand als stimmberechtigte Mitglieder an. 4Beisitzer können gleichzeitig Obleute/Sprecher sein.
      8. der vom Kreisverband angestellte Kreissekretär sowie der Geschäftsführer des CVJM-Freizeitdienstes Lippe sind von Amts wegen stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes. 3Weitere Sekretäre des Kreisverbandes nehmen stimmberechtigt an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil.
    2. 1Die Mitglieder des Kreisvorstandes bilden einen eingetragenen Verein, den „CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche – Geschäftsführender Verein – e. V.“. 2Dieser versteht sich als Trägerverein zur Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens des CVJM-Kreisverbandes in der Lippischen Landeskirche. 3Die Mitglieder des Kreisvorstandes (§ 6, 1., I a–h) sind gleichzeitig Mitglieder des CVJM-Kreisverbandes in der Lippischen Landeskirche – Geschäftsführender Verein – e. V., und zwar nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum CVJM-Kreisvorstand in der Lippischen Landeskirche.
    3. 1Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet von
      dem Vorsitzenden,
      seinem Stellvertreter,
      dem Kassenwart,
      dem Kreissekretär
      und zwei weiteren Mitgliedern, die der Kreisvorstand aus seinen Reihen für jeweils eine Wahlperiode wählt.
      2Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die rechtliche Vertretung des Kreisverbandes und die Verwaltung des Vermögens. 3Dabei ist er an die Weisung des Kreisvorstandes und an die Beschlüsse der Kreisvertretung gebunden.
    4. 1Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Kreissekretär. 2Jeweils zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten, wobei einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  2. Wahl des Kreisvorstandes
    1Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (§ 6, 1., I a–e) werden von der Kreisvertretung jeweils für vier Jahre gewählt. 2Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. 3Die Wahlen sind geheim durchzuführen. 4Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
    5Die Wahl und die Wiederwahl des Kreisvorsitzenden bedürfen der Bestätigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
    6Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemeinsam, wobei jeder Wähler auf seinen Stimmzettel höchstens so viele Namen schreibt, wie Beisitzer zu wählen sind. 7Diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind gewählt, auch wenn sie die Mehrheit nicht erlangt haben. 8Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
    9In den Kreisvorstand wählbar ist jedes nach dem Bürgerlichen Recht mündige Mitglied eines Vereins des Kreisverbandes, das sich zu Grundlage und Ziel des Kreisverbandes (§ 2, 1) bekennt.
    10Scheidet in der Zwischenzeit ein ordentliches Mitglied des Kreisvorstandes aus, so kann der Kreisvorstand einen Nachfolger berufen. 11Die nächste Kreisvertretung nimmt für den Rest der Amtsdauer eine Nachwahl vor.
  3. Arbeitsweise des Kreisvorstandes
    1. 1Der Vorsitzende beruft den Kreisvorstand schriftlich mit 14tägiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung ein. 2Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder sie schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. 3Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist.
      4Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so muss innerhalb von einem Monat zu einer neuen Sitzung des Kreisvorstandes mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 5In der Einladung muss darauf hingewiesen werden. 6Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
    2. 1Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 2Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. 3Baumaßnahmen und Vermögensveränderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
    3. Beratungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom jeweiligen leitenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied, das nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist, unterschrieben wird.
    4. 1Wer zum CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche – Geschäftsführender Verein – e. V. in einem Dienstverhältnis steht, muss bei den Beratungen und Beschlussfassungen, soweit sie seine Person betreffen, abwesend sein. 2Er wird vorher gehört.
  4. Rechte und Pflichten des Kreisvorstandes
    1Der Kreisvorstand
    1. fördert und vermittelt die Gemeinschaft der Vereine, ihrer Vorstände und Mitarbeiter untereinander;
    2. wacht darüber, dass das Leben in den Vereinen und ihren Arbeitszweigen der Grundlage und dem Zweck des CVJM-Westbundes (§ 2 der Bundessatzung) entspricht, wobei auch auf äußere Ordnung und einen geregelten Ablauf der Arbeit zu achten ist;
    3. legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Kreisvertretung fest und gibt einen jährlichen Überblick über die CVJM-Kreisverbandsarbeit;
    4. stellt das Programm für die Kreisveranstaltungen auf;
    5. bestätigt die Wahl des Vorsitzenden des Posaunenbeirates (§ 6, 1., I f);
    6. beruft die Obleute/Sprecher aller Arbeitszweige aufgrund der Vorschläge der jeweiligen Mitarbeiter (§ 6, 1., I g). 2Die Arbeit der Obleute/Sprecher regelt sich nach den vom Vorstand des CVJM-Westbundes aufgestellten Ordnungen.
  5. Weitere Aufgaben des Kreisvorstandes
    1. 1Wahl von zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes in den geschäftsführenden Vorstand,
    2. Berufung des Kreissekretärs und weiterer Mitarbeiter,
    3. Aufsicht über das Vereinsvermögen,
    4. Verantwortung für den Einsatz der finanziellen Mittel (Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes u. a.),
    5. Abnahme des Nachweises über die gesamten finanziellen Verhältnisse (Vermögen – Kapital – Grundstück – Gebäude – Einrichtungen/Schulden usw.).
2Der Kreisvorsitzende hat Stimmrecht in der Bundesvertretung (§ 11 der Bundessatzung).
3Alle Kreisvorstandsmitglieder vertreten nach bestem Vermögen die Arbeit des Kreisverbandes und des CVJM-Westbundes in den Vereinen. 4Es ist anzustreben, dass jeder Ortsverein zweimal im Jahr einen Besuch und Dienst eines Kreisvorstandsmitgliedes erhält.
5Die Arbeit des Kreisvorstandes geschieht nach der Satzung des CVJM-Kreisverbandes in der Lippischen Landeskirche – Geschäftsführender Verein – e. V.
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§ 7
Kreisversammlung – Kreistreffen

  1. 1Der Kreisvorstand ruft die Vereine mindestens einmal jährlich zu einer Kreisversammlung (Kreiskonferenz) zusammen. 2Jeder Verein ist bemüht, mit möglichst vielen Mitgliedern teilzunehmen. 3Der Kreisversammlung werden die wichtigsten Beschlüsse des CVJM-Westbundes (Bundesvertretung) und des Kreisverbandes mitgeteilt.
  2. 1Das Kreistreffen, das möglichst an verschiedenen Orten des Kreisverbandes abwechselnd durchgeführt wird, dient der Stärkung der Gemeinschaft und dem Zeugnis in der Öffentlichkeit. 2Dieses Treffen der Vereine des Kreisverbandes kann auch in Form einer gemeinsamen volksmissionarischen Aktion durchgeführt werden. 3In jedem Fall ist das Programm zeitnah und jugendgemäß zu gestalten. 4Der Tag des Kreistreffens ist den Vereinen frühzeitig mitzuteilen und von allen vereinseigenen Veranstaltungen freizuhalten.
  3. Die Begegnung der verschiedenen Arbeitszweige durch gelegentliche oder regelmäßige gemeinsame Veranstaltungen (z. B. Kreissportfest, Jungschartag u. a.) wird vom Kreisverband gefördert.
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§ 8
Satzungsänderung

1Änderungen dieser Satzung können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten von der Kreisvertretung beschlossen werden. 2Sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes.
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§ 9
Vermögen

1Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die Lippische Landeskirche mit der Maßgabe, es für Zwecke der Jugendarbeit in Lippe im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
2Diese Satzung ist in der Kreisvertretung am 13. 11. 1976 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.
Detmold, den 15. Februar 1982
gez. Kreisvorsitzender
gez. stellv. Kreisvorsitzender
gez. Kreisschriftwart
gez. Kreiskassenwart



Bestätigung
Der
CVJM-Kreisverband der Lippischen Landeskirche
ist dem CVJM-Westbund angeschlossen.
Die vorgelegte Satzung wird bestätigt.
Wuppertal, 6. Januar 1982
CVJM-Westbund
Der Vorstand
i. A.
gez. Bundeswart
gez. Bundessekretär
Neben der hier abgedruckten Sammlung besteht noch eine „Satzung des CVJM-Kreisverbandes in der Lipp. Landeskirche – Geschäftsführender Verein – e. V. –“, die von der Mitgliederversammlung am 12. Januar 1981 beschlossen worden ist. Sie kann beim CVJM-Kreisverband bezogen werden.
Detmold, 6. April 1983
Die Herausgeber

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