.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.05.1998
Geltungszeitraum bis: 17.10.2023
Ordnung
über die Zwischenprüfung im Studiengang
„Evangelische Theologie“
in der Lippischen Landeskirche
vom 11. Februar 1998
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 333)
#A. Ziel, Voraussetzungen, Prüfungsanforderungen
###§ 1
Ziel der Zwischenprüfung
(1) 1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2Durch sie soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er sich mit theologischen Grundfragen aus den Hauptfächern des Studiengangs auseinandergesetzt hat, so dass das Studium mit Erfolg fortgesetzt werden kann. 3In den einzelnen Prüfungsteilen soll sie/er deshalb zeigen, dass sie/er exemplarische, begrenzte Probleme aus unterschiedlichen theologischen Gegenstandsbereichen darlegen, in fachliche Zusammenhänge einordnen, vielschichtig reflektieren kann und sich mit der Methodik theologischen Arbeitens vertraut gemacht hat.
(2) Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten theologischen Examen der Lippischen Landeskirche.
#§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:
- der Besuch einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium;
- die Teilnahme an einer Studienberatung zu Beginn des Studiums;
- das Bestehen der erforderlichen Sprachprüfungen;
- der Besuch von Vorlesungen, die in die Grundfragen der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie einführen;
- die Teilnahme an je einem Proseminar in folgenden vier Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Dogmengeschichte, Systematische Theologie;
- der Erwerb von je einem Seminarschein in zwei der genannten Fächer. 2Beide Scheine müssen aufgrund einer Proseminararbeit erworben und mindestens mit „Ausreichend“ benotet sein. 3Nur ein Seminarschein kann aus einem exegetischen Fach zur Zulassung vorgelegt werden.
(2) Alle Zulassungsvoraussetzungen müssen bis zur Meldung zur Zwischenprüfung erbracht sein.
#§ 3
Prüfungsanforderungen
(1) 1Die Zwischenprüfung besteht aus insgesamt vier Fachprüfungen. 2Prüfungsfächer der Zwischenprüfung sind:
- Die beiden Fächer aus den vier im Grundstudium studierten Fachgebieten, zu denen keine Proseminararbeit als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung geschrieben wurde; gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ist mindestens ein exegetisches Fach Prüfungsfach;
- Reformatorische Theologie (Katechismusprüfung);
- Bibelkunde.
(2) Die Zwischenprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte:
- 1Studienbegleitend sind jeweils an den Fakultäten, an denen sich Studierende zu dieser Prüfung melden, zwei Fachprüfungen abzulegen.2Die eine Fachprüfung besteht aus einer benoteten Proseminararbeit. 3Diese Arbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzufertigen. 4Sie kann nur in einem Fach geschrieben werden, in dem kein Seminarschein für die Zulassung zur Zwischenprüfung vorgelegt wird.5Die andere Fachprüfung besteht aus einer Klausur. 6Diese Prüfung schließt sich in der Regel an eine Vorlesung oder ein Seminar an. 7Sie muss sich auf das Fach beziehen, das nicht durch die Seminarscheine für die Zulassung oder durch die schriftliche Fachprüfung (Proseminararbeit) abgedeckt ist.
- 1Vor dem Prüfungsausschuss der Lippischen Landeskirche sind im zweiten Prüfungsabschnitt zwei mündliche Prüfungen abzulegen. 2Sie werden in den Fachgebieten Reformatorische Theologie und Bibelkunde durchgeführt.
(3) 1Die Zwischenprüfung endet mit einem Beratungsgespräch, das nach Ableistung aller vier Prüfungen vom Landessuperintendenten (oder einem von ihm Beauftragten) und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission geführt wird. 2In diesem Gespräch werden mit der/dem Studierenden der weitere Studienverlauf und mögliche Berufsperspektiven erörtert.
#B. Zuständigkeit, Fristen, Verfahren
###§ 4
Zuständigkeiten
(1) 1Das Lippische Landeskirchenamt ist zuständig für die Zulassung zur Zwischenprüfung, für die Durchführung des zweiten Prüfungsabschnitts, für die Ausstellung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung. 2Der Prüfungsausschuss für den zweiten Prüfungsabschnitt, bestehend aus drei Personen, wird vom Landeskirchenrat aus dem Kreis der lippischen Mitglieder der Theologischen Prüfungskommission berufen.
(2) Die Prüfungsausschüsse an den Fakultäten (Fachbereichen) sind zuständig für die Anmeldung, Durchführung und Testierung der vorgezogenen Prüfungen des ersten Prüfungsteils.
#§ 5
Fristen
(1) 1Die Zwischenprüfung soll im Regelfall zu Beginn des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein. 2Für jede nachzulernende Sprache kann die Zwischenprüfung um ein Semester hinausgeschoben werden. 3Bei drei nachzulernenden Sprachen können bis zu vier Semester hinzugerechnet werden. 4Über begründete Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) 1Die Meldung zur Zwischenprüfung muss dem Landeskirchenamt spätestens vier Wochen vor dem Termin für den zweiten Prüfungsabschnitt, der vom Landeskirchenamt bekannt gegeben wird, erfolgen. 2Die Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts werden jeweils vier Wochen vorher beim Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs) angemeldet und dem Landeskirchenamt mitgeteilt.
#§ 6
Meldung zur Zwischenprüfung
Der Meldung zur Zwischenprüfung sind beizufügen:
#- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene, durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung;
- ein tabellarischer Lebenslauf;
- die Nachweise für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2, Nr. 2, 3, 5 und 6;
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen als Nachweis für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 und 4;
- die Nachweise über die Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts, sofern sie dem Landeskirchenamt noch nicht vorliegen;
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung in demselben Studiengang bestanden oder nicht bestanden hat.
§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten und Studienleistungen an demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs) Gleichwertigkeit festgestellt hat.
(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des HRG erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(4) 1Einzelne Fachprüfungen, die die/der Studierende an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des HRG im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramtsstudiengang) oder verwandten Studiengängen erbracht hat, können angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Gleichwertige Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des HRG erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden. 3Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs).
#§ 8
Zulassung zur Zwischenprüfung
(1) Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt gilt mit der Anmeldung beim Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs) und der Mitteilung an das Landeskirchenamt gem. § 5 Abs. 2 als erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 erfüllt sind.
(2) Die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt wird erteilt, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 und die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts bei der Meldung nachgewiesen werden.
#§ 9
Prüfungsverfahren
(1) 1Die vorgezogenen Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen an der jeweiligen Fakultät (dem jeweiligen Fachbereich) erbracht. 2Die Anmeldung zur Prüfung teilt die Kandidatin / der Kandidat dem Landeskirchenamt mit, ebenso – unter Vorlage der Nachweise – das Bestehen bzw. Nichtbestehen.
(2) 1Die Prüfung in Reformatorischer Theologie bezieht sich auf die theologischen Grundlinien der Katechismen (Heidelberger Katechismus und Kleiner Katechismus Martin Luthers). 2Die Prüfung in Bibelkunde erfordert einen Überblick über Aufbau und Hauptinhalte der biblischen Bücher und vertiefte Kenntnisse jeweils eines alt- und neutestamentlich bedeutsamen Themas oder eines biblischen Buches. 3Die mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsabschnitts dauern jeweils 20 Minuten. 4Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
#C. Bewertung, Bestehen bzw. Wiederholung der Prüfung, Verschiedenes
###§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Im ersten Prüfungsteil werden die Noten für die Klausur und die Proseminararbeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät (des jeweiligen Fachbereichs) festgelegt.
(2) Die Noten für die Leistungen in den mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss der Lippischen Landeskirche festgelegt.
(3) 1Die Notenstufen entsprechen denen des Ersten theologischen Examens. 2Für jede Teilprüfung wird eine Einzelnote erteilt. 3Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Teilnoten.
#§ 11
Bestehen der Zwischenprüfung
(1) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens „Ausreichend“ bewertet worden sind. 2Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten in dem abschließenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
(2) 1Über das Bestehen der Zwischenprüfung fertigt das Landeskirchenamt ein Zeugnis aus. 2Der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung wird vom Landeskirchenamt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
#§ 12
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) 1Einzelne Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. 2Über eine zweite Wiederholung entscheidet in begründeten Ausnahmefällen das Landeskirchenamt.
(2) Falls Prüfungsleistungen wiederholt werden müssen, soll die Zwischenprüfung mit Beginn des nächstfolgenden Fachsemesters abgeschlossen sein; über begründete Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch
(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(2) Für Täuschungsversuche gelten die Regelungen der Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät (des jeweiligen Fachbereichs).
#§ 14
Übergangsbestimmungen
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung mit dem Studium der Evangelischen Theologie beginnen.
#§ 15
Inkrafttreten
Die Zwischenprüfungsordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.