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Geltungszeitraum von: 01.05.1998

Geltungszeitraum bis: 17.10.2023

Ordnung
über die Zwischenprüfung im Studiengang
„Evangelische Theologie“
in der Lippischen Landeskirche

vom 11. Februar 1998

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 333)

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A. Ziel, Voraussetzungen, Prüfungsanforderungen

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§ 1
Ziel der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Durch sie soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er sich mit theologischen Grundfragen aus den Hauptfächern des Studiengangs auseinandergesetzt hat, so dass das Studium mit Erfolg fortgesetzt werden kann. In den einzelnen Prüfungsteilen soll sie/er deshalb zeigen, dass sie/er exemplarische, begrenzte Probleme aus unterschiedlichen theologischen Gegenstandsbereichen darlegen, in fachliche Zusammenhänge einordnen, vielschichtig reflektieren kann und sich mit der Methodik theologischen Arbeitens vertraut gemacht hat.
( 2 ) Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten theologischen Examen der Lippischen Landeskirche.
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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:
  1. der Besuch einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium;
  2. die Teilnahme an einer Studienberatung zu Beginn des Studiums;
  3. das Bestehen der erforderlichen Sprachprüfungen;
  4. der Besuch von Vorlesungen, die in die Grundfragen der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie einführen;
  5. die Teilnahme an je einem Proseminar in folgenden vier Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Dogmengeschichte, Systematische Theologie;
  6. der Erwerb von je einem Seminarschein in zwei der genannten Fächer. Beide Scheine müssen aufgrund einer Proseminararbeit erworben und mindestens mit „Ausreichend“ benotet sein. Nur ein Seminarschein kann aus einem exegetischen Fach zur Zulassung vorgelegt werden.
( 2 ) Alle Zulassungsvoraussetzungen müssen bis zur Meldung zur Zwischenprüfung erbracht sein.
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§ 3
Prüfungsanforderungen

( 1 ) Die Zwischenprüfung besteht aus insgesamt vier Fachprüfungen. Prüfungsfächer der Zwischenprüfung sind:
  1. Die beiden Fächer aus den vier im Grundstudium studierten Fachgebieten, zu denen keine Proseminararbeit als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung geschrieben wurde; gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ist mindestens ein exegetisches Fach Prüfungsfach;
  2. Reformatorische Theologie (Katechismusprüfung);
  3. Bibelkunde.
( 2 ) Die Zwischenprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte:
  1. Studienbegleitend sind jeweils an den Fakultäten, an denen sich Studierende zu dieser Prüfung melden, zwei Fachprüfungen abzulegen.
    Die eine Fachprüfung besteht aus einer benoteten Proseminararbeit. Diese Arbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzufertigen. Sie kann nur in einem Fach geschrieben werden, in dem kein Seminarschein für die Zulassung zur Zwischenprüfung vorgelegt wird.
    Die andere Fachprüfung besteht aus einer Klausur. Diese Prüfung schließt sich in der Regel an eine Vorlesung oder ein Seminar an. Sie muss sich auf das Fach beziehen, das nicht durch die Seminarscheine für die Zulassung oder durch die schriftliche Fachprüfung (Proseminararbeit) abgedeckt ist.
  2. Vor dem Prüfungsausschuss der Lippischen Landeskirche sind im zweiten Prüfungsabschnitt zwei mündliche Prüfungen abzulegen. Sie werden in den Fachgebieten Reformatorische Theologie und Bibelkunde durchgeführt.
( 3 ) Die Zwischenprüfung endet mit einem Beratungsgespräch, das nach Ableistung aller vier Prüfungen vom Landessuperintendenten (oder einem von ihm Beauftragten) und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission geführt wird. In diesem Gespräch werden mit der/dem Studierenden der weitere Studienverlauf und mögliche Berufsperspektiven erörtert.
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B. Zuständigkeit, Fristen, Verfahren

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§ 4
Zuständigkeiten

( 1 ) Das Lippische Landeskirchenamt ist zuständig für die Zulassung zur Zwischenprüfung, für die Durchführung des zweiten Prüfungsabschnitts, für die Ausstellung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung. Der Prüfungsausschuss für den zweiten Prüfungsabschnitt, bestehend aus drei Personen, wird vom Landeskirchenrat aus dem Kreis der lippischen Mitglieder der Theologischen Prüfungskommission berufen.
( 2 ) Die Prüfungsausschüsse an den Fakultäten (Fachbereichen) sind zuständig für die Anmeldung, Durchführung und Testierung der vorgezogenen Prüfungen des ersten Prüfungsteils.
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§ 5
Fristen

( 1 ) Die Zwischenprüfung soll im Regelfall zu Beginn des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein. Für jede nachzulernende Sprache kann die Zwischenprüfung um ein Semester hinausgeschoben werden. Bei drei nachzulernenden Sprachen können bis zu vier Semester hinzugerechnet werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Meldung zur Zwischenprüfung muss dem Landeskirchenamt spätestens vier Wochen vor dem Termin für den zweiten Prüfungsabschnitt, der vom Landeskirchenamt bekannt gegeben wird, erfolgen. Die Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts werden jeweils vier Wochen vorher beim Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs) angemeldet und dem Landeskirchenamt mitgeteilt.
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§ 6
Meldung zur Zwischenprüfung

Der Meldung zur Zwischenprüfung sind beizufügen:
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene, durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung;
  2. ein tabellarischer Lebenslauf;
  3. die Nachweise für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2, Nr. 2, 3, 5 und 6;
  4. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen als Nachweis für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 und 4;
  5. die Nachweise über die Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts, sofern sie dem Landeskirchenamt noch nicht vorliegen;
  6. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung in demselben Studiengang bestanden oder nicht bestanden hat.
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§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten und Studienleistungen an demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs) Gleichwertigkeit festgestellt hat.
( 3 ) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des HRG erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
( 4 ) Einzelne Fachprüfungen, die die/der Studierende an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des HRG im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramtsstudiengang) oder verwandten Studiengängen erbracht hat, können angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertige Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des HRG erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs).
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§ 8
Zulassung zur Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt gilt mit der Anmeldung beim Prüfungsausschuss der Fakultät (des Fachbereichs) und der Mitteilung an das Landeskirchenamt gem. § 5 Abs. 2 als erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 erfüllt sind.
( 2 ) Die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt wird erteilt, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 und die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts bei der Meldung nachgewiesen werden.
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§ 9
Prüfungsverfahren

( 1 ) Die vorgezogenen Prüfungsleistungen des ersten Prüfungsabschnitts werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen an der jeweiligen Fakultät (dem jeweiligen Fachbereich) erbracht. Die Anmeldung zur Prüfung teilt die Kandidatin / der Kandidat dem Landeskirchenamt mit, ebenso – unter Vorlage der Nachweise – das Bestehen bzw. Nichtbestehen.
( 2 ) Die Prüfung in Reformatorischer Theologie bezieht sich auf die theologischen Grundlinien der Katechismen (Heidelberger Katechismus und Kleiner Katechismus Martin Luthers). Die Prüfung in Bibelkunde erfordert einen Überblick über Aufbau und Hauptinhalte der biblischen Bücher und vertiefte Kenntnisse jeweils eines alt- und neutestamentlich bedeutsamen Themas oder eines biblischen Buches. Die mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsabschnitts dauern jeweils 20 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
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C. Bewertung, Bestehen bzw. Wiederholung der Prüfung, Verschiedenes

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§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Im ersten Prüfungsteil werden die Noten für die Klausur und die Proseminararbeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät (des jeweiligen Fachbereichs) festgelegt.
( 2 ) Die Noten für die Leistungen in den mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss der Lippischen Landeskirche festgelegt.
( 3 ) Die Notenstufen entsprechen denen des Ersten theologischen Examens. Für jede Teilprüfung wird eine Einzelnote erteilt. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Teilnoten.
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§ 11
Bestehen der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens „Ausreichend“ bewertet worden sind. Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten in dem abschließenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
( 2 ) Über das Bestehen der Zwischenprüfung fertigt das Landeskirchenamt ein Zeugnis aus. Der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung wird vom Landeskirchenamt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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§ 12
Wiederholung der Zwischenprüfung

( 1 ) Einzelne Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholung entscheidet in begründeten Ausnahmefällen das Landeskirchenamt.
( 2 ) Falls Prüfungsleistungen wiederholt werden müssen, soll die Zwischenprüfung mit Beginn des nächstfolgenden Fachsemesters abgeschlossen sein; über begründete Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch

( 1 ) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
( 2 ) Für Täuschungsversuche gelten die Regelungen der Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät (des jeweiligen Fachbereichs).
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§ 14
Übergangsbestimmungen

Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung mit dem Studium der Evangelischen Theologie beginnen.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.