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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.07.2011

Ausführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz über die Wahlen
zu den Kirchenvorständen
– Wahlordnung –

vom 28. November 2006

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 479)
vom 21. August 2007 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 43)

Gemäß § 24 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 28. November 2006 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (Wahlordnung) erlässt der Lippische Landeskirchenrat zur Durchführung dieses Gesetzes nachstehende Ausführungsbestimmungen:
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§ 1
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Landeskirchenamt erstellt für den Kirchenvorstand vor Beginn des Wahlverfahrens ein Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wählerverzeichnis).
( 2 ) Eine Benachrichtigung über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nicht.
( 3 ) Die Unterlagen müssen während des gesamten Wahlverfahrens zur Einsichtnahme und Prüfung im Gemeindeamt zur Verfügung stehen.
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§ 2
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Das Landeskirchenamt stellt den Kirchenvorständen für die Durchführung der Wahl eine Zeittafel zur Verfügung.
( 2 ) Der Kirchenvorstand veranlasst den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung verantwortlich. Die Stimmzettel müssen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
( 3 ) Die Stimmzettel müssen für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
( 4 ) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 x 17,6 cm (DIN B 6) groß sein.
( 5 ) Als Briefwahlscheine sind die vom Landeskirchenamt erstellten Vordrucke zu verwenden.
( 6 ) Wahlbenachrichtigungen werden vom Landeskirchenamt für den Fall der Durchführung der Wahl nach Schließung des Wählerverzeichnisses erstellt. Für die Verteilung der Wahlbenachrichtigungen vor Ort ist die jeweilige Kirchengemeinde verantwortlich. Sie kann das Landeskirchenamt beauftragen, die Wahlbenachrichtigungen gegen Kostenerstattung zu versenden.
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§ 3
Wahlbezirke

( 1 ) Wahlbezirke sollen nur dann gebildet werden, wenn eine Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Sinne von § 6 Abs. 1 der Wahlordnung nicht gewährleistet scheint. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben.
( 2 ) Beschließt der Kirchenvorstand im Sinne von Abs. 1 die Bildung von Wahlbezirken, so hat dies die Erstellung eines weiteren Wählerverzeichnisses und die Aufstellung einer zusätzlichen Liste für Wahlvorschläge aus diesem Gemeindebereich zur Folge. Die daraus entstehenden Teilvorschläge werden in einen endgültigen Wahlvorschlag (Stimmzettel) aufgenommen, über den ausschließlich die Wahlberechtigten dieses Wahlbezirkes abstimmen dürfen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand schafft in den Stimmbezirken/Wahlbezirken die Voraussetzungen für eine reibungslose Durchführung der Wahl.
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§ 4
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Kirchenvorstand fordert die wahlberechtigten Gemeindeglieder auf, für den endgültigen Wahlvorschlag geeignete Gemeindeglieder zu benennen. Ein Wahlvorschlag kann mehrere Namen enthalten. Beginn und Ende der Frist zur Abgabe werden durch das Landeskirchenamt in der örtlichen Tagespresse sowie in den Gemeinden durch Abkündigung und Aushang bekannt gemacht.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. Familien- und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Anschrift der Vorgeschlagenen.
( 3 ) Dem Wahlvorschlag ist für jede Vorgeschlagene und jeden Vorgeschlagenen eine von dieser oder diesem eigenhändig unterschriebene Erklärung im Wortlaut des § 7 Abs. 4 der Wahlordnung beizufügen.
( 4 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich in einer Gemeindeversammlung persönlich vorstellen.
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§ 5
Wahlvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand übergibt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung:
  1. das Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der Briefwähler,
  2. Wahlumschläge und Stimmzettel in ausreichender Zahl,
  3. Vordrucke über eine Wahlniederschrift,
  4. Abdruck der Wahlordnung und der Ausführungsbestimmungen,
  5. eine verschließbare Wahlurne.
( 2 ) Der Wahlvorstand hat die Ordnung im Wahlraum aufrechtzuerhalten. Er ordnet den Zutritt zum Wahlraum und übt das Hausrecht aus.
( 3 ) Vor Öffnung des Wahlraumes erfolgt durch Handschlag die Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Durchführung ihrer Aufgaben durch den Kirchenvorstand. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Wahlhandlung erklärt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für eröffnet.
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§ 6
Wahlhandlung

( 1 ) In jedem Wahlraum müssen eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen und Stühlen eingerichtet werden. In der Wahlkabine sollen Bleistifte für das Ausfüllen der Stimmzettel bereitliegen.
Wird ein elektronisches Auszählungsgerät eingesetzt, so tritt das Gerät an die Stelle des Stimmzettels.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend. Im Zweifel gilt das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
( 2 ) Vor der Stimmabgabe überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist, und verschließt danach die Wahlurne, sodass die von den Wählerinnen und Wählern eingeworfenen Stimmzettel nicht entfernt werden können. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
( 3 ) Die Wahlberechtigten nennen nach Eintritt in den Wahlraum dem Wahlvorstand ihren Namen; auf Verlangen haben sie sich über ihre Person auszuweisen. Die Wahlberechtigung wird durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis festgestellt, und die Wahlberechtigten erhalten daraufhin den Stimmzettel. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis an der dafür bestimmten Stelle. Mit dem Stimmzettel begeben sich die Wahlberechtigten in die Wahlkabine und kennzeichnen ihn durch Ankreuzen der von ihnen zu wählenden Gemeindeglieder. Der Stimmzettel wird nach Stimmabgabe von den Wahlberechtigten gefaltet und in die Wahlurne geworfen.
Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich die Wahlberechtigten nicht länger als notwendig in der Wahlkabine aufhalten.
( 4 ) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet werden, hat der Wahlvorstand zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die durch besondere Kennzeichnung nicht den Anforderungen an das Wahlgeheimnis entsprechen. Eine Wiederholung der Wahl ist für diese Fälle ausgeschlossen.
Die Wahlberechtigten können sich für einen von ihnen versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorstand einen neuen geben lassen.
( 5 ) Das Ende der Wahlzeit wird von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher festgestellt und bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben, die sich im Wahlraum aufhalten. Der Wahlraum ist so lange geschlossen zu halten, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Danach erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 7
Briefwahl

( 1 ) Für die Briefwahl gelten neben den Voraussetzungen des § 14 der Wahlordnung die nachstehenden Bestimmungen.
( 2 ) Der Antrag auf Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann persönlich oder durch Dritte gestellt werden.
( 3 ) Nach Prüfung der Wahlberechtigung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller folgende Unterlagen zu übersenden:
  1. ein amtlicher Stimmzettel der Kirchengemeinde,
  2. ein amtlicher Wahlumschlag,
  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach Muster, auf dem die vollständige Anschrift der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder der Beauftragten oder des Beauftragten des Kirchenvorstandes, an die der Wahlbrief zu senden ist, anzugeben ist,
  4. ein amtlicher Briefwahlschein.
( 4 ) Die Briefwahlunterlagen dürfen nur den Wahlberechtigten durch die Post übersandt oder ihnen persönlich ausgehändigt werden. Diese Briefsendung ist von der Kirchengemeinde freizumachen.
( 5 ) Die Zustellung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ festzuhalten. Darüber hinaus ist ein besonderes Verzeichnis der Briefwähler zu führen.
( 6 ) Verloren gegangene Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt.
( 7 ) Wer durch Briefwahl wählt, füllt persönlich seinen Stimmzettel aus, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag ein und verschließt diesen. Sodann werden der Wahlumschlag und der Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag gesteckt und durch die Post oder einen Dritten an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle gesandt. Der Wahlbrief kann auch bei dieser Stelle abgegeben werden. Auf dem Wahlbriefumschlag muss der Absender angegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
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§ 8
Ermittlung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Er stellt dazu fest die Zahl:
  1. der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis,
  2. der Wählerinnen und Wähler (einschließlich derer, die durch Briefwahl gewählt haben),
  3. der gültigen und der ungültigen Stimmen,
  4. der für die einzelnen Vorgeschlagenen abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. der übrig gebliebenen Stimmzettel.
Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses wird unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung begonnen. Dabei sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
( 2 ) Vor der Öffnung der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel gezählt und vom Tisch entfernt. Dann werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Vermerke über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei eine zahlenmäßige Differenz, ist eine erneute Zählung erforderlich, damit der bei der ersten Auszählung festgestellte Zahlenunterschied noch vor Abgabe des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlvorstandes bereinigt werden kann.
( 3 ) Die eingegangenen Wahlbriefe werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes gesammelt. Zur Feststellung der Zahl der Briefwähler übergibt sie oder er die Wahlbriefe am Wahltag dem Wahlvorstand. Dieser hat die Wahlbriefe zu zählen und die Zahl der Stimmabgaben im Wählerverzeichnis und in dem Verzeichnis der Briefwähler festzustellen. Ergibt sich dabei eine zahlenmäßige Differenz, ist eine erneute Zählung erforderlich, damit der bei der ersten Auszählung festgestellte Zahlenunterschied noch vor Abgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bereinigt werden kann.
Danach öffnet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahlbriefe, entnimmt die Wahlumschläge und übergibt sie den Beisitzern. Diese vermengen die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln, die persönlich abgegeben worden sind.
Vermerke oder Vorbehalte machen den Stimmzettel ungültig. Der Stimmzettel ist jedoch nicht schon dann ungültig, wenn die Wahlberechtigten bei einem der Vorgeschlagenen mehrere Kreuze anbringen oder ein Kreuz wieder streichen.
( 4 ) Die persönlich und die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt. Stimmzettel, die ungültig sind oder die zu Bedenken Anlass geben, werden bis zur Entscheidung über die Gültigkeit durch den Wahlvorstand zurückgelegt. Gibt der Stimmzettel hinsichtlich seiner Gültigkeit zu Bedenken Anlass, verliest die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Stimmabgabevermerke aus den Stimmzetteln. Die Beisitzer notieren unabhängig voneinander in je einer Auszählungsliste die für jede Vorgeschlagene oder jeden Vorgeschlagenen abgegebenen Stimmen.
Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, entscheidet der Wahlvorstand zunächst über die zurückgestellten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite durch die Vermerke „gültig“ oder „ungültig“ zu kennzeichnen. Die für gültig erklärten Stimmzettel sind in den Auszählungslisten noch entsprechend zu berücksichtigen.
( 5 ) Wird in mehreren Stimmbezirken/Wahlbezirken gewählt, erfolgt die Auszählung der Stimmen in jedem Bezirk. Die Wahlniederschrift erhält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Gesamtergebnisses für das Wahlgebiet.
( 6 ) Über die Wahlhandlung wird von einem vor Beginn der Wahl von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu bestimmenden Mitglied des Wahlvorstandes (Schriftführerin oder Schriftführer) eine Wahlniederschrift aufgenommen; sie ist nach Ausfertigung von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Beschlüsse des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen, über Beanstandungen bei der Wahlhandlung sowie bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift aufzuführen.
( 7 ) Der Wahlniederschrift sind jeweils einzeln verpackt und versiegelt beizufügen:
  1. die gültigen und die durch Beschluss des Wahlvorstandes für gültig erklärten Stimmzettel,
  2. alle ungültigen Stimmzettel,
  3. die Auszählungslisten.
( 8 ) Die Wahlniederschrift mit den Anlagen übergibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes unverzüglich dem Kirchenvorstand.
( 9 ) Aus der Wahlniederschrift muss eine Übersicht über die Verteilung der Stimmen hervorgehen, ausgehend von der Höchstzahl der erreichten Stimmen.
( 10 ) Ist in mehreren Stimmbezirken/Wahlbezirken gewählt worden, ermittelt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes nach den Wahlniederschriften der einzelnen Stimmbezirke/Wahlbezirke das endgültige Wahlergebnis für die Kirchengemeinde.
( 11 ) Wird ein elektronisches Auszählungsverfahren eingesetzt, so wird die Stimmauszählung durch das Gerät ermittelt und ersetzt die manuelle Zählung. Das Ergebnis der elektronischen Auszählung (Ausdruck in Papierform) ist der Wahlniederschrift beizufügen.
Die Gesamtzahl der Stimmen ergibt sich aus der Addition der elektronisch ermittelten und der Briefwahlstimmen.
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§ 9
Wahlprüfung

( 1 ) Der Kirchenvorstand prüft, ob bei der Wahlhandlung nach den Bestimmungen der Wahlordnung und der Ausführungsbestimmungen verfahren worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist umgehend mit einer beglaubigten Abschrift der Wahlniederschrift über die Superintendentin oder den Superintendenten dem Landeskirchenamt zur Nachprüfung vorzulegen.
( 2 ) Die Stimmzettel sowie das Speichermedium und das Protokoll eines etwaigen durchgeführten elektronischen Auszählungsverfahrens sind mindestens so lange von der Kirchengemeinde aufzubewahren, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Das Wählerverzeichnis kann fortgeschrieben werden, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist. Eine frühere Fortschreibung des Wählerverzeichnisses ist nur zulässig, wenn der bei der Wahl geltende Stand des Wählerverzeichnisses festgehalten werden kann. Die übrigen Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der neuen Amtszeit des Kirchenvorstandes aufzubewahren.
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§ 10
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen vom 14. Dezember 1994 zum Kirchengesetz vom 22. November 1994 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen – Wahlordnung – (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 451), zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. November 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12. S. 94), werden aufgehoben.
Detmold, 21. August 2007
Der Landeskirchenrat