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Grundordnung
der Evangelischen Fachhochschule
Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 20. Mai 2003

(KABl. 2003 S. 341)

Inhaltsverzeichnis

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Präambel

Die Evangelische Fachhochschule ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
Sie hat den Auftrag, in den Bereichen des Sozialwesens, der Pflege, der Religionspädagogik und der Diakoniewissenschaft zu beruflicher Tätigkeit in Kirche und Gesellschaft auszubilden.
Sie nimmt diese Aufgabe in der durch das Evangelium gegebenen Freiheit und Verantwortung wahr. Ihre Arbeit orientiert sich an einem Leitbild, welches einer ständigen Überprüfung und Weiterentwicklung durch die Träger, die Partner und die Mitglieder der EFH unterliegt.
Sie fördert den Dialog zwischen den Disziplinen, damit die gegenseitigen Anfragen, insbesondere zwischen der Theologie und den anderen Disziplinen, mit gleichem Gewicht behandelt werden.
Sie gestaltet das Miteinander ihrer Mitglieder und Angehörigen gemäß ihrem vom Evangelium gestellten Auftrag.
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I. Rechtsstellung, Struktur und Auftrag

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§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Sitz

( 1 ) Die Hochschule führt den Namen „Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe“ – University of Applied Sciences.
( 2 ) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der Kirchen.
( 3 ) Die Hochschule hat das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Kirchenvertrages1#.
( 4 ) Der Sitz der Hochschule ist Bochum. Die Hochschule kann Abteilungen unterhalten. Über die Errichtung, Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung der Abteilungen beschließt der Senat mit Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen. Aus wichtigem Grund kann eine derartige Veränderung auch durch die Kirchen im Benehmen mit dem Senat vorgenommen werden.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Fachhochschule bietet im Auftrag der Kirchen eine Ausbildung für soziale, pflegerische und theologisch-pädagogische Berufe an, die zu fördern in kirchlicher und diakonischer Verantwortung liegt. Sie bereitet durch Lehre und Forschung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. In diesem Rahmen nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium dienen.
( 2 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Hochschule Aufbau- und Zusatzstudien anbieten. Sie soll auch Weiterbildung betreiben.
( 3 ) Die Hochschule hat die ständige Aufgabe zur Studienreform und der Sicherung der Qualität.
( 4 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule mit anderen Hochschulen, Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen im kirchlichen und staatlichen Bereich zusammen.
( 5 ) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirkt auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.
( 6 ) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter Studierender. Sie fördert in ihrem Bereich Sport und Kultur.
( 7 ) Die Hochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirkt auf die Verbesserung der studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, unter anderem auch durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern.
( 8 ) Die Hochschule bildet aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung und Lehre. Sie wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.
( 9 ) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
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§ 3
Studiengänge

( 1 ) Die Evangelische Fachhochschule bietet Studiengänge des Sozialwesens, der Pflege und den Zusatzstudiengang Gemeindepädagogik und Diakonie an.
( 2 ) Errichtung oder Aufhebung von Studiengängen bedürfen des Beschlusses des Senats und der Genehmigung des Kuratoriums sowie der Kirchen.
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§ 4
Bewerberauswahl

Die Hochschule hat das Recht der freien Bewerberauswahl. Studienbewerberinnen/Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für den Zugang in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen. Näheres regelt die Einschreibungsordnung.
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II. Mitgliedschaft und Mitwirkung

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§ 5
Mitglieder und Angehörige

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind
die Rektorin/der Rektor,
die Kanzlerin/der Kanzler,
die Professorinnen/die Professoren,
die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die eingeschriebenen Studierenden.
( 2 ) Ohne Mitglied zu sein, gehören der Hochschule
die in den Ruhestand versetzten Lehrenden,
die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
die Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren,
von der Hochschule anerkannte kooperative Doktorandinnen/Doktoranden, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind
sowie die Zweit- und Gasthörerinnen/Zweit- und Gasthörer an.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
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§ 6
Rechte und Pflichten

( 1 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben haben Mitglieder und Angehörige der Hochschule das Recht, die Einrichtungen der Hochschule vorbehaltlich freier Kapazitäten und entsprechend getroffener Regelungen zu benutzten. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule nicht gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
( 2 ) Im Ruhestand befindliche Lehrende der Evangelischen Fachhochschule haben das Recht, Lehrveranstaltungen ihres Lehrgebietes im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Rektorat durchzuführen.
( 3 ) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Die Hochschule gewährleistet, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechte in Lehre, Studium und Forschung im Rahmen des Auftrages der Hochschule wahrnehmen können. Die Mitglieder und Angehörigen haben die kirchliche Zielsetzung der Hochschule zu achten, zu fördern und zu gestalten.
( 4 ) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle eines Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Neuwahl bzw. Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Während einer Beurlaubung von mehr als 6 Monaten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Selbstverwaltung.
( 5 ) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.
( 6 ) Die Hochschule sorgt dafür, dass die Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
( 7 ) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
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§ 7
Zusammensetzung der Gremien

( 1 ) Für die Vertretung in den Gremien bilden
die Professorinnen/die Professoren,
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
( 2 ) Ist für die Ausübung einer Funktion die Gruppenzugehörigkeit von Belang, ist diese auch bei der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu beachten.
( 3 ) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.
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III. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

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§ 8
Verfahrensregelungen

( 1 ) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche im Rahmen ihrer rechtlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es durch den Kirchenvertrag2# ausdrücklich zugelassen ist.
( 2 ) Gremienmitglieder sind insbesondere auch hinsichtlich der Beschlussfassung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Hochschulangehörige dürfen an Beratungen und Abstimmungen von Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen können. Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW entsprechend. Beteiligte/Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige/derjenige, die/der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossenen Personen erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
( 4 ) Die Gremien können Dritte zu bestimmten Tagesordnungspunkten durch Beschluss hinzuziehen. Diese haben Rederecht.
( 5 ) Zur weiteren Ausgestaltung der Verfahrensregelungen geben sich die Kollegialorgane Geschäftsordnungen.
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§ 9
Einberufung und Leitung

( 1 ) Die Gremien werden von ihrer/ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ist noch keine Einberuferin/kein Einberufer oder keine Vorsitzende/kein Vorsitzender gewählt, bestellt das Rektorat ein Mitglied als kommissarische Leiterin/kommissarischen Leiter.
( 2 ) Die Gremien sind grundsätzlich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Beratungsgegenstandes verlangt. Abweichungen können in Geschäftsordnungen geregelt werden.
( 3 ) Im Allgemeinen vertritt die/der Vorsitzende das Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse und ist zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen dem Gremium gegenüber. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.
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§ 10
Beschlussfassung der Gremien

( 1 ) Die Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie gelten solange als beschlussfähig, wie ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
( 2 ) Werden die Kollegialorgane zum zweiten Male zur Verhandlung über einen Gegenstand einberufen, der wegen Beschlussunfähigkeit des Gremiums nicht entschieden werden konnte, so ist das Gremium zu diesem Gegenstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
( 3 ) Beschlüsse werden, sofern diese Grundordnung oder auf ihrer Grundlage ergangene Ordnungen und Satzungen nichts anders bestimmen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Senats.
( 4 ) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen; näheres regeln die Geschäftsordnungen.
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§ 11
Stimmrecht

( 1 ) Die Mitglieder aller Gremien haben gleiches Stimmrecht. Haben Funktionsträgerinnen/Funktionsträger des Gremiums als solche Stimmrecht, wird ihre Stimme keiner Gruppe zugezählt; dies gilt nicht für Dekaninnen/ Dekane.
( 2 ) Soweit diese Grundordnung keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht.
( 3 ) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Absatz 2 handelt, so entscheidet darüber unter Darlegung der Gründe das Rektorat, bei Gremien des Fachbereiches die Dekanin/der Dekan. Diese Feststellung muss vor der Beschlussfassung allen anwesenden Mitgliedern bekannt sein.
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§ 12
Besondere Entscheidungsbefugnisse

In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die/der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Die/der Vorsitzende hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die Eilbedürftigkeit sowie die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. Dabei ist darzulegen, dass tatsächlich keine Möglichkeit bestanden hat, das zuständige Gremium entscheiden zu lassen. Das Gremium kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses schutzwürdige Rechte anderer entstanden sind. Im Falle von Wahlen, Berufungs- und Anstellungsverfahren können keine Dringlichkeitsentscheidungen getroffen werden.
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IV. Grundsätze für Wahlen

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§ 13
Wahlen zu den Kollegialorganen

( 1 ) Die zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitgliedergruppen im (erweiterten) Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Soweit es die Grundordnung zulässt, ist bei den Wahlvorschlägen eine möglichst uneingeschränkte Koalitionsfreiheit zu gewährleisten.
( 2 ) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, ha eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will. Die Erklärung ist bis zum Ende der Auslegungsfrist gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer Gruppe nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt.
( 4 ) Die Ordnung der Wahlen regelt eine Satzung. In der Wahlordnung sind Regelungen zu treffen insbesondere über
  1. die Vorbereitungen der Wahlen,
  2. die Bildung eines zentralen Wahlvorstandes, von Wahlausschüssen zur Unterstützung des Wahlvorstandes sowie eines Wahlprüfungsausschusses,
  3. die Termine der Wahlen, den Beginn und das Ende der Wahlperioden und der Amtszeiten,
  4. die Aufstellung von Wahlvorschlägen,
  5. das Verfahren bei der Briefwahl,
  6. die Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
  7. die Wahlprüfung und die Behandlung von Einsprüchen.
( 5 ) Durch die Regelung des Wahlverfahrens sollen die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Wählbarkeit aller Mitglieder sowie eine möglichst hohe Wahlbeteiligung geschaffen werden.
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§ 14
Wahlanfechtung

( 1 ) Jede/jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn ein Verstoß gegen die in der Grundordnung festgelegten Wahlgrundsätze oder gegen die Wahlordnung geltend gemacht wird.
( 2 ) Bei einem festgestellten Verstoß sind Wahlen nur insoweit zu wiederholen, als der Verstoß die Sitzverteilung beeinflusst hat oder haben könnte.
( 3 ) Müssen auf Grund eines festgestellten Verstoßes Vertreterinnen/Vertreter aus den Organen ausscheiden oder die Organe neu gewählt werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit ihrer bis dahin ausgeübten Tätigkeit nicht berührt. Bei Wahlwiederholung bleiben die Organe bzw. deren Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
( 4 ) Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 15
Wahlperiode und Amtszeit der Kollegialorgane

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder im (erweiterten) Senat und Fachbereichsrat beträgt zwei Jahre (Wahlperiode). Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Der Amtsantritt von gewählten Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten, zentrale Organe, Fachbereichsräte, Ausschüsse und Kommissionen erfolgt regelmäßig zum 1. März nach Ablauf des Wahljahres. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 2 ) Im Falle der Ersatzmitgliedschaft endet die Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlperiode.
( 3 ) Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder und Funktionsträger der Kollegialorgane die Geschäfte weiter, bis neue Mitglieder und Funktionsträger gewählt sind und deren Wahl bestätigt ist. Das Ende der Amtszeit eines nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich gem. Absatz 2.
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§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft in den Kollegialorganen

( 1 ) Die Mitgliedschaft in den Kollegialorganen erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Mandats,
  3. Ausscheiden aus der Hochschule.
( 2 ) Ist für die Mitgliedschaft in einem Gremium die Zugehörigkeit zu einem Fachbereich bestimmend, erlischt die Mitgliedschaft auch durch einen Wechsel in einen anderen Fachbereich.
( 3 ) Den Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Fällen des Absatz 1 Ziff. 2 und 3 und Abs. 2 regelt die Wahlordnung.
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V. Öffentlichkeit und Informationspflichten

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§ 17
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Sitzungen des (erweiterten) Senats, sind fachhochschulintern öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichrates sind fachbereichsintern öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nicht öffentlich.
( 2 ) Das Rektorat gibt in der Regel zweimal im Semester Informationen heraus, in denen über die Arbeit und die wesentlichen Beschlüsse der zentralen Organe berichtet wird. Im Übrigen sind Protokolle aus öffentlichen Sitzungen zentral zugänglich zu machen. Entscheidungen von allgemeinem Belang auch aus nicht öffentlichen Sitzungen sind unverzüglich bekannt zu geben. Das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 5. Für die Veröffentlichung von Tagesordnungen und Beschlüssen des Fachbereichsrates sorgt die Dekanin/der Dekan.
( 3 ) Wichtige Ordnungen und Satzungen für die Selbstverwaltung, das Studium und für Prüfungen sind in der Form eines Studienführers zusammenzufassen und allen Mitgliedern der Hochschule zugänglich zu machen.
( 4 ) Langfristig festlegbare Termine der Lehrveranstaltungen, der Praktika und der Prüfungen sind in das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen. Im Übrigen werden Informationen durch Aushang in der Hochschule veröffentlicht.
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§ 18
Verkündungsblatt

( 1 ) Satzungen, Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule und ihrer Fachbereiche werden in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe" bekannt gegeben, die jahresweise fortlaufend nummeriert werden. Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Genehmigung durch das Kuratorium und, soweit dies erforderlich ist, durch das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Evangelischen Fachhochschule" in Kraft.
( 2 ) Die Ausfertigung aller Ordnungen der Hochschule erfolgt durch die Rektorin/den Rektor.
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VI. Aufbau und Organisation der Hochschule

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1. Zentrale Organe

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§ 19
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind
  1. die Rektorin/ der Rektor,
  2. das Rektorat,
  3. der Senat
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§ 20
Rektorin/Rektor

( 1 ) Die Rektorin/der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie/er wird durch eine/einen der beiden Prorektorinnen/ Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie/er durch die Kanzlerin/den Kanzler vertreten.
( 2 ) Die Rektorin/der Rektor ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
( 3 ) Die Bewerberin/der Bewerber für das Rektoramt muss auf Grund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lassen, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Bewerberinnen/Bewerber um das Amt der Rektorin/des Rektors und der Prorektorinnen/Prorektoren müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 4 ) Die Rektorin/der Rektor und die Prorektorinnen/Prorektoren werden vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen/Professoren, die im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten werden von der Rektorin/dem Rektor dem Kuratorium zur Ernennung als Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren vorgeschlagen.
( 5 ) Die Rektorin/der Rektor und die Prorektorin-nen/Prorektoren werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des erweiterten Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Absatz 4 eine neue Rektorin/ein neuer Rektor bzw. neue Prorektorinnen/Prorektoren gewählt werden.
( 6 ) Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren legen mit Beginn ihrer Amtszeit sonstige Wahlmandate nieder.
( 7 ) Während der Amtszeit als Rektorin/Rektor ist sie/er von ihren/seinen Dienstaufgaben als Professorin/Professor befreit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 5 und 6 HG entsprechend.
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§ 21
Rektorat

( 1 ) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es besteht aus der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzende/Vorsitzendem, den beiden Prorektorinnen/Prorektoren und der Kanzlerin/dem Kanzler. In Ausübung seiner Aufgaben obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule, für die im Kirchenvertrag3# und in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2 ) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
  2. Es legt gegenüber dem erweiterten Senat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und berichtet über Vorgänge und Entscheidungen der Verwaltung. Daneben gibt das Rektorat zur Information der Öffentlichkeit einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Hochschule und ihrer Angehörigen heraus.
  3. Es wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Fachbereichsräte, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.
  4. Es hat Anspruch auf Auskunft gegenüber den Organen der Hochschule, den Fachbereichsräten, den Gremien und den Funktionsträgern wie diese ihrerseits über die sie betreffenden Entscheidungen des Rektorates. Die Mitglieder des Rektorates können an allen Sitzungen der Organe und Gremien teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten. Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied des Gremiums sind.
  5. Es hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der zentralen Hochschulorgane, der Fachbereichsräte, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterrichten und Vorschläge für eine Regelung zu machen. In dringenden Fällen kann das Rektorat vorläufige Maßnahmen treffen, von denen es dem Senat unverzüglich zu berichten hat.
  6. Es erarbeitet auf der Grundlage der Entwicklungspläne der Fachbereiche einen Hochschulentwicklungsplan einschließlich der Studienangebote, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation und legt ihn dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vor; dieser Hochschulentwicklungsplan muss kontinuierlich fortgeschrieben werden.
  7. Es gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
  8. Es entscheidet im Auftrag des Kuratoriums in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Professorinnen/Professoren. Beim übrigen Personal entscheidet es in eigener Zuständigkeit, sofern nicht nach dem Kirchenvertrag4# andere Zuständigkeiten gegeben sind.
  9. Es fasst Beschlüsse über die Durchführung der notwendigen und für wünschenswert gehaltenen Öffentlichkeitsarbeit.
  10. Es beschließt über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen; im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltung kann die Kanzlerin/der Kanzler gegen Beschlüsse des Rektorates Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium.
  11. Es entscheidet über die Zuordnung der Lehrenden zu den Fachbereichen und deren Lehrverpflichtungen gem. §§ 24 Abs. 1 und 2, 35, 39 Abs. 1 und 49 nach Anhörung der Lehrenden, der davon betroffenen Fachbereiche und des Senats.
  12. Es entscheidet über die kommissarische Besetzung gem. § 22 Abs. 3, 26 Abs. 2 nach Anhörung der Lehrenden und der davon betroffenen Fachbereiche.
( 3 ) Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
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§ 22
Senat

( 1 ) Der Senat hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt unter besonderer Beachtung von § 2 Abs. 3 über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes sowie der Studienberatung. Bei der Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses, eines gemeinsamen Praxisausschusses und vergleichbarer Einrichtungen sofern diese für mehrere Studiengänge zuständig sind, ist er für die Wahl der Mitglieder zuständig.
  2. Er erlässt für die Fachbereiche verbindliche Rahmenordnungen zur Abstimmung von Studien- und Prüfungsordnungen gem. § 51.
  3. Er trifft Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.
  4. Er beschließt den vom Rektorat auf der Grundlage der Fachbereichspläne erstellten Hochschulentwicklungsplan.
  5. Er koordiniert die Arbeit der Abteilungen, Fachbereiche und Studiengänge. Zu diesem Zweck kann er über die Errichtung, Änderung und Aufhebung sowie über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung fachbereichsübergreifender Einrichtungen beschließen.
  6. Er beschließt über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit der Kirchenvertrag nichts anderes bestimmt und genehmigt Satzungen und Ordnungen der Fachbereiche.
  7. Er beschließt über Struktur- und Entwicklungsvorschläge der Hochschule.
  8. Er beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen oder Abteilungen mit Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen.
  9. Er genehmigt Anträge von Fachbereichen, anstelle der Dekanin/des Dekans ein Dekanat einzurichten.
  10. Er beschließt über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen/Professoren sowie für die Ernennung, Einstellung und Höhergruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.
  11. Er beschließt über Vorschläge für die Berufung der Kanzlerin/des Kanzlers.
  12. Er nimmt Stellung zum Haushaltsvoranschlag der Kanzlerin/des Kanzlers und berät das Rektorat bei der Entscheidung über die Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
  13. Er beschließt auf Vorschlag des Rektorates über die Gründung von An-Instituten.
  14. Er verleiht die Bezeichnung „Ehrensenatorin/Ehrensenator“ und entscheidet über die Vergabe der Ehrenmedaille der Hochschule.
  15. Er ist für die Ordnung des Bibliothekswesens der Hochschule zuständig.
  16. Er kann an Stelle des betreffenden Fachbereiches entscheiden, sofern dieser seine Aufgaben nicht rechtzeitig wahrnimmt und eine Mahnung des Rektorates mit Fristsetzung vorausgegangen ist. Bei der Fristsetzung ist zu berücksichtigen, dass der angemahnte Fachbereich innerhalb dieser Frist eine beschlussfähige Sitzung durchführen kann.
( 2 ) Dem Senat gehören 19 Mitglieder an:
die Rektorin als Vorsitzende/der Rektor als Vorsitzender,
10 Professorinnen/Professoren,
2 Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
5 Studierende,
1 weitere Mitarbeiterin/weiterer Mitarbeiter.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats richtet sich nach § 15 Abs. 1. Können Mandate für oder während einer Wahlperiode nicht besetzt werden, kann das Rektorat kommissarische Besetzungen vornehmen. Dies gilt nicht für Mandate gem. Absatz 7.
( 4 ) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Kanzlerin/der Kanzler, die Prorektorinnen/Prorektoren und die Vorsitzende/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses.
Dies gilt auch für die Dekaninnen/Dekane, soweit sie nicht gewählte Mitglieder sind.
( 5 ) Wenn ein Fachbereich nach Wahlen durch keine Professorin/keinen Professor im Senat vertreten ist, wird diejenige/derjenige mit den meisten Stimmen aus dem entsprechenden Fachbereich zusätzliches Mitglied im Senat.
( 6 ) Der erweiterte Senat hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Erlass und Änderung der Grundordnung. Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Er wählt die Rektorin/den Rektor, die Prorektorinnen/Prorektoren.
  3. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorates entgegen.
( 7 ) Zur Wahrnehmungen der nach Absatz 6 genannten Aufgaben gehören dem Senat über die Mitglieder nach Absatz 4 hinaus Folgende weitere Mitglieder an (erweiterter Senat):
6 Professorinnen/Professoren,
1 Lehrkraft für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter,
4 Studierende,
1 weitere Mitarbeiterin/weiterer Mitarbeiter.
( 8 ) Der Senat kann Ausschüsse bilden.
( 9 ) Die Genehmigungsrechte von Kirche und Staat bleiben unberührt.
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2. Die Fachbereiche

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§ 23
Fachbereiche

( 1 ) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung von Forschung und Lehre. § 22 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt.
( 2 ) Bei fachbereichsübergreifenden Studienangeboten wird zwischen den beteiligten Fachbereichen Einigung darüber erzielt, welcher Fachbereich federführend das Lehrangebot sicherstellt. Die Fachbereiche können dafür auch gemeinsame beratende Kommissionen bilden.
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§ 24
Mitglieder, Angehörige und Organe des Fachbereiches

( 1 ) Mitglieder des Fachbereiches sind die dort eingeschriebenen Studierenden sowie die ihm zugeordneten hauptberuflich Lehrenden. Die Entscheidung über die Zuordnung der hauptberuflich Lehrenden trifft das Rektorat; hierbei sind Art und Umfang der bisherigen Aufgaben einer/eines Lehrenden zu berücksichtigen. Unterschreitet die Anzahl der Professorinnen/Professoren eines Fachbereiches die Zahl 3, kann das Rektorat jeweils für die Dauer einer Wahlperiode Professorinnen/Professoren aus anderen Fachbereichen diesem Fachbereich zuordnen. Entscheidungen nach Satz 2 und 3 ergehen nach Anhörung der beteiligten Lehrenden, der Fachbereiche sowie des Senats.
( 2 ) Angehörige des Fachbereiches sind auch die ihm gem. § 5 Abs. 2 zugeordneten Personen. Für die Zuordnung gilt Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
( 3 ) Organe des Fachbereiches sind die Dekanin/der Dekan bzw. das Dekanat und der Fachbereichsrat.
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§ 25
Dekanin/Dekan

( 1 ) Die Dekanin/der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und führt die Geschäfte des Fachbereiches in eigener Zuständigkeit. Sie/er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Fachbereichsratsbeschlüssen ist sie/er dem Fachbereichsrat verantwortlich. Hält sie/er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das Rektorat. Sie/er trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereiches die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen und veranlasst gegebenenfalls Entscheidungen des Rektorates.
( 2 ) Die Dekanin/der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten.
( 3 ) Die Dekanin/der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den dem Fachbereich angehörenden Professorinnen/Professoren spätestens vier Monate vor Beginn ihrer/seiner Amtsperiode gewählt. Die Prodekanin/der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen/Professoren gewählt. Die Amtszeit der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 4 ) Die Dekanin/der Dekan gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
( 5 ) In Fachbereichen mit mehr als 30 hauptberuflich Lehrenden können die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus der Dekanin/dem Dekan und 2 Prodekaninnen/Prodekanen besteht. Der Beschluss des FBR zur Einrichtung eines Dekanats bedarf der Genehmigung durch den Senat. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin/der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin/der Dekan und die Prodekanin/der Prodekan, der die Dekanin/den Dekan vertritt, müssen der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
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§ 26
Fachbereichsrat

( 1 ) Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät den Senat in Angelegenheiten des Fachbereiches.
  2. Er beschließt über die Studienordnung, den Studienplan und die Prüfungsordnung nach Anhörung der Lehrenden des Fachbereiches.
  3. Er schlägt die Lehrenden für die Berufung vor.
  4. Er sorgt für ein der Studienordnung entsprechendes Lehrangebot und für die Koordinierung der Lehrveranstaltungen im Fachbereich.
  5. Er leistet den Beitrag des Fachbereiches zur Ausgestaltung des Ausstattungs-, Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie zur Studienreform.
  6. Er legt dem Senat Vorschläge zum Haushaltsvoranschlag vor.
  7. Er arbeitet mit den übrigen Fachbereichen in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmt er sein Lehrangebot, soweit erforderlich, mit dem anderer Fachbereiche ab.
  8. Er kann seine Organisation durch eine Fachbereichssatzung regeln und sonstige zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erlassen.
( 2 ) Mitglieder des Fachbereichsrates in Fachbereichen mit weniger als 30 hauptberuflich Lehrenden sind:
die Dekanin/der Dekan,
7 Professorinnen/Professoren,
2 Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, soweit Mitgliedschaft im Fachbereich besteht,
4 Studierende.
In Fachbereichen mit 30 und mehr hauptberuflich Lehrenden gehören über die Mitglieder nach Satz 1 folgende weitere Vertreterinnen/Vertreter an:
2 Professorinnen/Professoren,
1 Lehrkraft für besondere Aufgaben bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter, soweit Mitgliedschaft im Fachbereich besteht,
2 Studierende.
Sind weniger als 8 Professorinnen/Professoren Mitglieder eines Fachbereiches, verringert sich die Zahl der Mitglieder bei den Professorinnen/Professoren und Studierenden im Verhältnis zwei zu eins; bei ungerader Anzahl der Professorinnen/Professoren wird die Zahl der Studierenden nach oben gerundet. Die Mitgliedschaft einer Lehrkraft für besondere Aufgaben bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bleibt davon unberührt. Ergeben sich für vorgesehene Mandate nicht genügend Kandidatinnen/Kandidaten, so kann das Rektorat die Mandate kommissarisch besetzen. Hierbei gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
( 3 ) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden der Wahlordnung entsprechend von den Mitgliedern des Fachbereiches gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre, die der Studierenden 1 Jahr.
( 4 ) Bei der Behandlung von Fragen eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Lehrende/einen Lehrenden vertreten wird, ist den Lehrenden dieses Faches Gelegenheit zu geben, an der Beratung teilzunehmen. Wird dieses Fach im betreffenden Fachbereich nicht durch eine hauptberuflich Lehrende/einen hauptberuflich Lehrenden vertreten, gilt diese Regelung auch für Lehrende anderer Fachbereiche. In Angelegenheiten, die die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, können alle Professorinnen/Professoren des Fachbereiches an den Beratungen teilnehmen. Diesen steht das Recht zur Abgabe schriftlicher Sondervoten zu.
( 5 ) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerrufliche Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen.
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3. Das Kuratorium

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§ 27
Organeigenschaft

Das Kuratorium ist Organ der Hochschule. Näheres regelt der Kirchenvertrag5#.
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4. Verwaltung der Hochschule

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§ 28
Aufgaben der Verwaltung

( 1 ) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen.
( 2 ) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Personalverwaltung,
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,
  3. die Durchführung des Zulassungsverfahrens sowie das Verfahren nach der Einschreibungssatzung,
  4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
  5. die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten,
  6. die Hausverwaltung sowie die Regelung von Grundstücks- und Bauangelegenheiten.
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§ 29
Kanzlerin/Kanzler

( 1 ) Als Mitglied des Rektorates leitet die Kanzlerin/der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorates.
( 2 ) Die Kanzlerin/der Kanzler stellt den Haushaltsvorschlag und die Jahresrechnung auf. Im Übrigen gelten die §§ 26 Buchst. c,30 und 31 des Kirchenvertrages6#.
( 3 ) Die Kanzlerin/der Kanzler verwaltet den Haushalt.
( 4 ) Die Kanzlerin/die Kanzler wird vom Kuratorium ernannt; der Senat hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin/der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Sie/er muss der evangelischen Kirche angehören.
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5. Einrichtungen

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§ 30
Information, Kommunikation und Medien

( 1 ) Zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden folgende Einrichtungen unterhalten:
  1. die Hochschulbibliothek,
  2. das EDV-Zentrum.
( 2 ) Die Hochschulbibliothek dient der Beschaffung, Erschließung und Vermittlung von Informationen durch gedruckte und elektronische Medien sowie der Pflege des Angebots. In Wahrnehmung dieser Aufgaben sorgt sie für die Bereitstellung von Lehr-, Lern- und Arbeitsmöglichkeiten in physischer und elektronischer Form. Darüber hinaus dient sie auch der Beratung, Unterstützung und Fortbildung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule im Umgang mit Informationen und Medien.
( 3 ) Das EDV-Zentrum koordiniert und unterstützt die Datenverarbeitungs-, Vernetzungs- und Multimedia-Aktivitäten der Hochschule.
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§ 31
Einrichtungen an der Hochschule

Das Rektorat kann mit Zustimmung des Senats eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
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6. Gleichstellungsbeauftragte

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§ 32
Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission

( 1 ) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der Entwicklungsplanung. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorates, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen- und anderer Gremien beratend teilnehmen; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
( 2 ) Alle weiblichen Mitglieder der Hochschule wählen, nach Gruppen getrennt, je eine Frau für die Gleichstellungskommission. Die Amtszeit für das studentische Mitglied beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder vier Jahre. Die Gleichstellungskommission unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte und wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne mit. Sie wählt aus ihrer Mitte die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte muss in einem unbefristeten, hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur EFH stehen. Die Stellvertreterin kann eine an der EFH eingeschriebene Studentin sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, soweit ein studentisches Mitglied zur Stellvertreterin gewählt ist, ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Die anschließende Bestellung erfolgt durch die Rektorin/den Rektor. Näheres über die Wahl der Gleichstellungskommission und der Gleichstellungsbeauftragten und Ihrer Stellvertreterin regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (GleiStG)7# Anwendung.
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VII. Hochschulpersonal

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1. Professorinnen/Professoren

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§ 33
Dienstaufgaben der Professorinnen/Professoren

( 1 ) Die Professorinnen/Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professorinnen/Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Anordnungen des Rektorates sowie Beschlüsse des Fachbereichsrates, die zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Rektorat, nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach in einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen an einem anderen Fachbereich abzuhalten und nach Bestellung durch den Prüfungsausschuss die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebotes erforderlich ist und an ihrem Fachbereich ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
( 2 ) Die Professorinnen/Professoren wirken ferner an der Studienreform und der Studienberatung mit und sind im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz verpflichtet, Prüfungen abzunehmen.
( 3 ) Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung und in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.
( 4 ) Hinsichtlich Beurlaubung und Freistellung findet § 51 des HG entsprechende Anwendung.
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§ 34
Berufungsverfahren

( 1 ) Zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge bilden die Fachbereiche Berufungskommissionen, in denen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren über die Stimmenmehrheit verfügen. Weitere Mitglieder des Fachbereichs, Mitglieder anderer Fachbereiche oder anderer Hochschulen können der Berufungskommission mit beratender Stimme angehören bzw. zu Sitzungen hinzugezogen werden.
( 2 ) Über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission beschließt der Fachbereichsrat.
( 3 ) Der Senat beschließt über den Berufungsvorschlag des Fachbereichsrates; das Rektorat legt dem Kuratorium die Beschlüsse des Fachbereichsrates und des Senates zur Entscheidung vor.
( 4 ) Das Nähere regelt die Hochschule in einer Berufungsordnung.
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2. Sonstige Lehrkräfte

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§ 35
Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren

Nach Maßgabe staatlichen Rechts kann die Bezeichnung "Honorarprofessorin/Honorarprofessor" verliehen werden. Die Rechte und Pflichten der Honorarprofessorin/des Honorarprofessors regelt eine Satzung.
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§ 36
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

( 1 ) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich von Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen/Professoren erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin/den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden.
( 2 ) Lehraufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach oder für die betroffenen Fächer zuständigen Professorinnen/Professoren abzustimmen. Die Fachaufsicht liegt beim Fachbereichsrat, der durch die Dekanin/den Dekan bzw. das Dekanat handelt.
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§ 37
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

( 1 ) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Hochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
( 2 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule dem Aufgabenbereich einer Professorin/eines Professors zugewiesen sind, ist diese/ dieser weisungsbefugt.
( 3 ) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
( 4 ) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
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§ 38
Nebenberufliche Professorinnen/Professoren

( 1 ) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 42 Abs. 3 nebenberuflich als Professorinnen/Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen/Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
( 2 ) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin/dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin/eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin/der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
( 3 ) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 39
Lehrbeauftragte

( 1 ) Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
( 2 ) Der Lehrauftrag ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienstverhältnis.
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3. Wissenschaftliche Hilfskräfte und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

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§ 40
Wissenschaftliche Hilfskräfte

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in der Hochschule Dienstleistungen in Lehre, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin/eines Professors, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer/eines sonst Verantwortlichen. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin/Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
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§ 41
Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind die nicht in der Lehre beschäftigten hauptberuflich tätigen Beamtinnen/Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter der Hochschule.
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4. Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal

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§ 42
Dienstrecht

( 1 ) Die Bediensteten der Hochschule stehen als Beamtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter im Dienst der Hochschule.
( 2 ) Für die Bediensteten gilt das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen. Enthält das kirchliche Dienstrecht Regelungslücken, so gilt staatliches Hochschulrecht sinngemäß.
( 3 ) Das in der Lehre tätige Personal muss nach Eignung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Hauptberuflich Lehrende gehören der evangelischen Kirche an, bezüglich eventueller Ausnahmen gelten die ergänzenden Bestimmungen der "Verordnung über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 4 ) Nur wer die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen8# und der Lippischen Landeskirche als grundlegend für die Arbeit der Hochschule anerkennt, kann Lehrende/Lehrender an der Hochschule sein.
( 5 ) Die Stellen für die Professorinnen/Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie die beabsichtigte Besoldungs-/Vergütungsgruppe beschreiben.
( 6 ) Über Berufungen, Ernennungen und Anstellungen entscheidet das Kuratorium, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 43
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter

( 1 ) Dienstvorgesetzter der Rektorin/des Rektors, der Kanzlerin/des Kanzlers und der Professorinnen/Professoren ist das Kuratorium.
( 2 ) Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist das Rektorat.
( 3 ) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist die Kanzlerin/der Kanzler.
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VIII. Studierende

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§ 44
Einschreibungen

( 1 ) Die Studierenden werden durch Einschreibungen und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird unter Berücksichtigung von § 4 in der Einschreibungsordnung geregelt, die als Satzung erlassen wird.
( 2 ) Bei der Bewerberauswahl sind folgende Kriterien besonders zu berücksichtigen:
  1. Tätigkeit im kirchlichen oder diakonischen oder einem diesen gleichwertigen Bereich,
  2. schulische Leistungen,
  3. berufliche Bewährung.
( 3 ) Eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber kann in der Regel nicht gleichzeitig für mehrere Studiengänge eingeschrieben werden, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht. Näheres regelt die Einschreibungsordnung.
( 4 ) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so werden Studienbewerberinnen/Studienbewerber entsprechend einer zu schließenden Vereinbarung im Sinne von § 109 S. 3 HG an einer der Hochschulen eingeschrieben.
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§ 45
Studierendenschaft

( 1 ) Die eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Diese wird mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
( 2 ) Die Studierendenschaft gibt sich ihre Satzung. Diese muss den an den staatlichen Hochschulen üblichen Mindestanforderungen genügen. Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Rektorates und des Kuratoriums. Sie ist in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Hochschule zu veröffentlichen.
( 3 ) Als rechtsfähige Gliedkörperschaft verwaltet die Studierendenschaft ihre Angelegenheit selbst. Sie nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die den Studierendenschaften an staatlichen Hochschulen durch Gesetz übertragen sind. Allgemeinpolitische Belange werden von ihr nicht wahrgenommen. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorates.
( 4 ) Die Studierendenschaft hat als rechtsfähige Gliedkörperschaft eigenes Vermögen. Sie erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Ordnung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen und bedarf der Genehmigung des Rektorates. Die Beiträge werden widerruflich von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft erhoben. In der Beitragsordnung ist zu regeln, dass in sozialen Härtefällen vom Einzug der Beiträge abgesehen werden kann. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem Rektorat vorzulegen.
( 5 ) Bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft sind die Vorschriften der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen9# entsprechend anzuwenden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch das Kuratorium. Dieses veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Es beauftragt damit eine unabhängige Prüfungsstelle. Stellt diese Prüfungsstelle erhebliche Verstöße gegen die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung fest, kann das Kuratorium der Studierendenschaft für eine festzulegende Zeitdauer die Beitragshoheit entziehen und Anweisungen zur Wirtschaftsführung erteilen.
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IX. Lehre, Studium und Prüfungen

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§ 46
Gestaltung von Studium und Lehre

In Wahrnehmung ihres Auftrages gem. § 2 und in Achtung ihres Selbstverständnisses als kirchliche Einrichtung hat die Hochschule Studium, Lehre und Abschlüsse so auszugestalten, dass diese denen im staatlichen Bereich gleichwertig sind.
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§ 47
Studienordnungen

( 1 ) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung als Satzung auf.
( 2 ) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, ggf. einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
( 3 ) Auf der Grundlage der Studienordnung ist für jeden Studiengang ein Studienplan aufzustellen, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
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§ 48
Sicherung des Lehrangebotes

Stellt der Fachbereichsrat fest, dass das erforderliche Lehrangebot nicht abgedeckt ist, weil unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung über die Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen erzielt worden ist, so überträgt ihnen das Rektorat im Benehmen mit dem Fachbereich im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig sind. Bei der Verteilung sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
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§ 49
Prüfung

( 1 ) Die Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen.
( 2 ) Die Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung erlassen worden sind. Unbeschadet sonstiger Zustimmungs- und Genehmigungsrechte bedarf die Prüfungsordnung im Zusatzstudiengang Gemeindepädagogik und Diakonie der Genehmigung der Kirchenleitungen.
( 3 ) Die Prüfungen müssen den Abschlüssen an staatlichen Fachhochschulen gleichwertig sein.
( 4 ) Die Hochschulprüfungen im Zusatzstudiengang Gemeindepädagogik und Diakonie werden von den beteiligten Landeskirchen als kirchliche Prüfungen anerkannt.
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§ 50
Prüferinnen/Prüfer

( 1 ) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich und sachgerecht ist, nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnungen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
( 2 ) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 3 ) Im Übrigen gilt § 95 HG entsprechend.
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§ 51
Abstimmung von Studien- und Prüfungsordnungen

Die Studienordnungen und Prüfungsordnungen innerhalb einer Fachrichtung sind miteinander abzustimmen nach Maßgabe von durch den Senat zu erlassenen Rahmenordnungen.
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§ 52
Hochschulgrad e

Nach Maßgabe der staatlichen Regelungen verleiht die Hochschule auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, akademische Grade; auf Antrag der Absolventin/des Absolventen ist der Studiengang anzugeben.
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X. Forschung

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§ 53
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

( 1 ) Die Hochschule fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Professorinnen/Professoren im Rahmen der von Rektorat und Senat erstellten und beschlossenen Hochschulentwicklungspläne.
( 2 ) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich ihrer Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
( 3 ) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wirkt die EFH mit anderen Hochschulen und Einrichtungen zusammen.
( 4 ) Die Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte.
( 5 ) Für mit Drittmitteln finanzierte Aufgaben, die an der Hochschule als Dienstaufgaben durchgeführt werden, gilt § 101 HG entsprechend.
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XI. Ehrungen

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§ 54
Ehrungen

( 1 ) Der Senat kann aus eigener Initiative oder auf Antrag des Rektorates oder eines Fachbereichs Persönlichkeiten, die sich in besonders hohem Maße um die Hochschule verdient gemacht haben, die Würde einer Ehrensenatorin/eines Ehrensenators verleihen. Mitglieder und Angehörige der Hochschule können nicht zu Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren ernannt werden. Die Hochschulmedaille kann vom Senat Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Hochschule verdient gemacht haben.
( 2 ) Die Verleihung kann aus wichtigem Grund widerrufen oder zurückgenommen werden.
( 3 ) Näheres regelt die Ehrenordnung.
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XII. Aufsicht über die Hochschule

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§ 55
Aufsicht der Kirchenleitungen

( 1 ) Die Aufsicht über die Hochschule üben die Kirchenleitungen aus.
( 2 ) Die Aufsicht ist Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 3 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
( 4 ) Soweit die Kirchenleitungen im Einzelfall nichts anderes bestimmen, wird die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen.
( 5 ) Die Kirchenleitungen und das Kuratorium können sich jederzeit über die Arbeit der Organe und Gremien unterrichten. Im Rahmen ihrer Aufsicht können die Kirchenleitungen und das Kuratorium Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien, Funktionsträger sowie der Studierendenschaft der Hochschule, die gegen geltendes Recht verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule oder die Studierendenschaft einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgerecht nach oder erfüllen sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist, so können je nach Zuständigkeit die Kirchenleitungen und das Kuratorium an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
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§ 56
Staatliches Aufsichtsrecht

Die kirchlichen Aufsichtsrechte lassen die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte unberührt.
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XIII. Schlussvorschriften

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§ 57
Übergangsbestimmungen

Die nach dieser Grundordnung zukünftig zu wählenden Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger treten ihr Amt jeweils zu dem in § 15 bezeichneten Zeitpunkt an. Bis dahin bleiben die vor Inkrafttreten gewählten Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger im Amt.
Dies gilt auch für den Konvent. Ihm obliegen bis zur Wahl und Amtsaufnahme des erweiterten Senats gem. § 22 weiterhin die Aufgaben und Funktionen gem. der Grundordnung in der Fassung vom 25. Januar 1994 (Amtl. Bekanntm. der EFH vom 15. November 1994).
Soweit bei Inkrafttreten dieser Grundordnung keine Neuwahlen zum Amt der Rektorin/des Rektors und der Prorektorinnen/Prorektoren erfolgen, wird bis zum Ablauf der Wahlperiode vom Konvent bzw. soweit bereits ein erweiterter Senat im Amt ist, von diesem, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Ordnung eine zweite Prorektorin/ein zweiter Prorektor gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 58
Inkrafttreten, Änderungen und Ergänzungen

( 1 ) Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Hochschule in Kraft. Mit Inkrafttreten werden die "Richtlinien für das Amt der Frauenbeauftragten an der EFH" vom 18. November 1997 (Amtl. Bekanntm. der EFH vom 21. November 1997) aufgehoben.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen der Grundordnung beschließt der (erweiterte) Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

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1 ↑ Nr. 431
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2 ↑ Nr. 431
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3 ↑ Nr. 431
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4 ↑ Nr. 431
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5 ↑ Nr. 431
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6 ↑ Nr. 431
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7 ↑ Nr. 797
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 800