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Notverordnung
über die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche

vom 26. August/7. Oktober/10. Oktober 1971

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 Nr. 4 S. 26)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
erstes Kirchengesetz zur Änderung der Notverordnung über die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse pp.
26. November 2019
§ 1 Abs. 4
eingefügt und neu nummeriert
2
Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen
22. November 2022
§ 1
Abs. 4 gestrichen und neu nummeriert
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche errichten unter dem Namen
„Gemeinsame Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche“
eine Versorgungskasse für die Pfarrer und Beamten der Landeskirchen, der Kirchenkreise, der kirchlichen Verbände und der Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Versorgungskasse ist eine rechtliche selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen1#. Für diese Beamten gilt das Kirchenbeamtenrecht der Kirche, in deren Gebiet die Kasse ihren Sitz hat. Die Leitung dieser Kirche ist die oberste Dienstbehörde.
( 3 ) Die Kasse untersteht der Aufsicht der Kirchenleitungen. Diese erlassen für die Kasse eine Satzung2#.
( 4 ) Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwandt und angelegt werden. Es wird von ihren Organen verwaltet. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Landeskirchen anteilig nach der Höhe der Stellenbeiträge gedeckt.
( 5 ) Organe der Kasse sind
  1. der Vorstand,
  2. der Verwaltungsrat.
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§ 2

( 1 ) Der Kasse sind die Pfarr-, Pastorinnen- und Kirchenbeamtenstellen der Landeskirchen, ihrer Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und Kirchengemeinden einschließlich der nicht besetzten Stellen angeschlossen. Diese Körperschaften haben an die Kasse Beiträge nach Maßgabe der Satzung zu leisten. Die Landeskirchenämter können für einzelne Stellen Ausnahmen zulassen, wenn die Versorgung des Inhabers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch Anschluss an eine andere Versorgungskasse gesichert ist.
( 2 ) Die Landeskirchenämter können nach Maßgabe des kirchlichen Versorgungsrechts auf Grund besonderer Vereinbarung auch andere Stellen, insbesondere Stellen der diakonischen und missionarischen Werke, bei der Kasse anschließen.
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§ 3

Für die Prediger und Predigerinnen der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt § 2 sinngemäß.
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§ 4

Die §§ 6 und 7 der Kirchenbeamten-Besoldungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli/19. September 1963 (KABl. Westfalen W. S. 145 und Rheinland R. S. 219) und die Ausführungsbestimmungen dazu werden aufgehoben.
Soweit die gemeinsame Führung der Kasse es erfordert, regeln die Landeskirchen ihr Besoldungs- und Versorgungsrecht nach einheitlichen Grundsätzen3#.
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§ 6

Diese Notverordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

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1 ↑ Siehe auch §§ 1 und 2 Gesetz betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der EKiR, der EKvW und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts (Nr. 321).
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2 ↑ Siehe Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der EKiR, der EKvW und der Lippischen Landeskirche (Nr. 322).
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3 ↑ Siehe auch Grundordnung der UEK (Nr. 132), Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD) (Nr. 310.1) und Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD (Nr. 310.2).