.

Rundverfügung
betr. Beteiligung von Architekten und Handwerkern,
die den Kirchenvorständen angehören,
an der Planung und Durchführung
eines kirchlichen Bauvorhabens

vom 28. Februar 1961

(Ges. u. VOBl. Bd. 5 S. 108)

#
Wir weisen unsere Kirchenvorstände darauf hin, dass es unerwünscht und bedenklich ist, wenn eine bauwillige Kirchengemeinde die Planung und Durchführung eines größeren Bauvorhabens (Kirchbau, Gemeindehausbau, Jugendheim, Pfarrhaus, Kindergarten) einem Architekten überträgt, welcher Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Abgesehen davon, dass das klare Gegenüber von Bauherr und Architekt immer wünschenswert ist, bringt die Beauftragung eines Kirchenältesten mit einem Bauauftrag den Kirchenvorstand leicht in schwierige Situationen. Das gilt sowohl nach außen hin gegenüber anderen Architekten wie auch nach innen hinsichtlich der Unbefangenheit der Beurteilung und eventuell der notwendigen kritischen Auseinandersetzung. Hierbei dürfte der Gesichtspunkt der Honorareinsparung kein Argument für die Beauftragung eines Kirchenältesten mit solchen Bauten sein. Bei den gedachten Objekten handelt es sich zumal meist um Größenordnungen, bei denen diese Einsparungen auch nicht erheblich ins Gewicht fallen. Außerdem schließen sie die Gefahr der Qualitätsminderung in sich und könnten u. U. obendrein den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs einbringen.
Dieses gilt sinngemäß auch für die dem Kirchenvorstand angehörenden Handwerker. Es ist allerdings nichts dagegen einzuwenden, dass diese bei der Ausschreibung der betreffenden Arbeiten Angebote abgeben, aber nur, wenn auch entsprechend andere Handwerker, zumeist 4 bis 5, zu Angeboten aufgefordert werden. Falls sich ein dem Kirchenvorstand angehörender Handwerker an einer Ausschreibung beteiligt, ist unbedingt Wert darauf zu legen, dass er für diese Zeit aus dem Bauausschuss ausscheidet. 10 Es ist dabei zu beachten, dass bei der Ausschreibung eine Angebotsfrist festgesetzt wird und die Öffnung aller Angebote erst am Eröffnungstermin durch den Verhandlungsleiter erfolgt, damit sichergestellt ist, dass dem Kirchenvorstand angehörende Handwerker die Angebote ihrer Konkurrenz nicht vorher in Augenschein nehmen.