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Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen

vom 12. Juli 2001

(GV. NRW. 2001 S. 558)

abgedruckt im Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 10 S. 201

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§ 1

Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein Westfalen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103), das die Evangelischen Landeskirchen im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirchgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen zusteht.
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§ 2

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des besonderen Kirchgelds einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2001 anzuwenden.
( 2 ) Die Verordnung wird erlassen
  1. von dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium gemeinsam im Benehmen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche aufgrund des § 18 Abs. 1 KiStG,
  2. vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 KiStG.
    Düsseldorf, den 12. Juli 2001
    Der Ministerpräsident
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Der Finanzminister
    des Landes Nordrhein-Westfalen