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Satzung der Ev.-Luth. Anstaltskirchengemeinde Eben-Ezer

Aufgrund des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche vom 25./26. November 1996 wird für den Bereich der Stiftung Eben-Ezer eine Anstaltskirchengemeinde errichtet. Sie trägt den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer“.
Die geschichtlichen Ursprünge sowie die unterschiedliche Prägung der Bewohnerschaft und der Mitarbeiterschaft der Stiftung Eben-Ezer sind der Grund dafür, dass in der Stiftung von den Anfängen bis zur Gegenwart eine Festlegung auf das lutherische oder reformierte Bekenntnis nicht vorgenommen wurde.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer übernimmt nunmehr als Anstaltskirchengemeinde in der Lippischen Landeskirche unter Berücksichtigung der Verfassung der Lippischen Landeskirche den lutherischen Bekenntnisstand und wird der Lutherischen Klasse zugeordnet.
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer der Stiftung Eben-Ezer in Lemgo werden die folgenden Satzungsbestimmungen erlassen:
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§ 1

Zur Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer gehören die Mitglieder der Lippischen Landeskirche, die im Bereich der Stiftung Eben-Ezer ihren Wohnsitz haben. Ausgenommen sind die Zweigeinrichtungen in Stapelage.
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§ 2

Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer ist eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang eingerichtet.
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§ 3

( 1 ) Zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben in Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und helfender Begleitung wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer eine Gemeindevertretung gebildet. Sie hat den Auftrag, alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß dem Kirchengemeindeverfassungsgesetz in der Lippischen Landeskirche der Kirchenvorstand zu erfüllen hat. Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden und der Stiftungssatzung zur Zuständigkeit der Stiftung Eben-Ezer gehören. Insbesondere werden der Gemeindevertretung die Aufgaben der Artikel 106 und 107 Kirchengemeindeverfassungsgesetz übertragen. Ausdrücklich ausgenommen ist die Verwaltung des Vermögens und der Liegenschaften, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Pfarrwahl, die Berufung von Kirchengemeindebeamten und -angestellten sowie die Regelung und Beaufsichtigung ihres Dienstes und die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Die Gemeindevertretung wird gemäß den Bestimmungen des Anstaltskirchengemeindegesetzes beteiligt.
( 2 ) Bei der Berufung des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin wirkt die Gemeindevertretung im Rahmen von § 4 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden mit.
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§ 4

( 1 ) Der Gemeindevertretung gehören insgesamt sieben Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde an:
  1. Der Inhaber/die Inhaberin der Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer
  2. der/die Vorstandssprecher/in der Stiftung Eben-Ezer
  3. ein weiteres vom Vorstand der Stiftung Eben-Ezer berufenes Mitglied (er/sie soll Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Stiftung Eben-Ezer sein)
  4. vier weitere Mitglieder, die nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 22. November 1994 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen zu wählen sind.
( 2 ) Der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden nach den Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes gewählt.
( 3 ) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Gemeindevertretung beruft im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Gemeindebeirat, der die Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer unterstützt. Im Gemeindebeirat sollen die Arbeits- und Lebensbereiche der Stiftung Eben-Ezer vertreten sein.
( 5 ) In den Gemeindebeirat können auch diejenigen berufen werden, die als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Stiftung Eben-Ezer tätig sind und einer anderen Kirchengemeinde in der Lippischen Landeskirche oder einer der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Gemeinde angehören.
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§ 5

Für die Arbeit der Gemeindevertretung gelten die Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes entsprechend, insbesondere die Artikel 117 ff.
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§ 6

Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind und die Rechtsverhältnisse der Stiftung Eben-Ezer nicht berührt sind, gelten die Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes und die übrigen gesetzlichen Regelungen in der Lippischen Landeskirche.
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§ 7

Diese Satzung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft.
Lemgo, den 11. März 1997
Stiftung Eben-Ezer
– Aufsichtsrat –